Abtei lung IV
D-7102/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...), Kosovo,
beide vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 8. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7102/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – albanischsprachige Roma mit letztem
Wohnsitz in Z._______ – ersuchten am 16. März 2000 in der Schweiz
um Asyl. Zur Begründung machten sie dabei geltend, ihre Häuser sei -
en niedergebrannt worden und sie seien von den Albanern geschlagen
und vertrieben worden.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2002 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie jedoch zufol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläu-
fig auf. Diese Verfügung erwuchs am 8. Oktober 2002 unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegwei-
sungsvollzug. Dabei führte es aus, gemäss verschiedenen Berichten
des Verbindungsbüros in Pristina vom 28. September 2007 sowie vom
6. und 26. Oktober 2007 (welche dem Schreiben zusammen mit ak-
tuellen Fotografien der Häuser der Familie in Kopie beigelegt wurden)
verfügten sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz.
In den erwähnten Berichten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer ein reicher Mann gewesen sei und wie seine
zwei Brüder (C._______ und D._______) in Z._______ ein Haus be-
sessen habe, welches bei der serbischen Offensive 1998 zerstört wor-
den und bis heute unbewohnbar sei. C._______ und D._______ hätten
ihre Grundstücke verkauft. C._______ wohne heute in Deutschland
und D._______ in Y._______ mit elf weiteren Familienmitgliedern in ei -
nem Haus, welches er seinem Onkel abgekauft habe, während zwei
seiner Töchter in Kosovo und zwei im Ausland wohnten. Weiter wohne
eine Tochter der Beschwerdeführenden (E._______) in X._______ mit
ihrem Mann, welcher selbstständig als Fernsehtechniker arbeite, und
vier Töchtern sowie ihrem Schwager, dessen Ehefrau und deren Kind
in einem grossen Haus. Ihr Sohn und acht Geschwister wohnten in
Deutschland und ein Bruder in der Schweiz. Diese kämen hin und wie-
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der zu Besuch und wohnten dann bei ihr. Weiter wurde im Bericht fest-
gehalten, dass eine Frau gemäss der kosovarischen Tradition bei ihrer
Heirat die Ursprungsfamilie verlasse und dieser gegenüber in der Re-
gel weder Rechte noch Pflichten behalte. Im vorliegenden Fall könne
jedoch vermutet werden, dass die Beschwerdeführenden, welche zu-
dem durch ihre Kinder im Ausland finanziell abgesichert wären, im
Notfall wenigstens vorübergehend bei der Tochter unterkommen könn-
ten, da deren Ehemann über sehr viel Wohnraum verfüge.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2008 führten die Beschwerde-
führenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – aus, gemäss der
Tradition sei es unvorstellbar, dass sie bei ihrer Tochter wohnten. An-
gesichts ihres Alters sei es nicht zulässig, sie in ein Provisorium (eine
Unterkunft sei nur „im Notfall“ und „vorübergehend“ erstellt), in dem sie
praktisch als Bettler auftreten müssten, zurückzuschicken. Zudem tref-
fe es nicht zu, dass ihre Kinder, welche in der Schweiz und Deutsch -
land lebten, hin und wieder in Kosovo zu Besuch seien, vielmehr seien
einzig zwei Töchter einmal zwecks Dokumentenbeschaffung dort ge-
wesen. Aufgrund der ausserordentlich beengten Verhältnisse sei auch
eine Wohnsitznahme bei ihrem Bruder beziehungsweise Schwager
ausgeschlossen. Somit verfügten sie in Kosovo nicht über ein tragfähi-
ges soziales Netz und die Voraussetzungen für ein dauerhaftes, men-
schenwürdiges Dasein in Kosovo seien nicht gegeben. Zudem sei der
Beschwerdeführer wegen seiner früheren Arbeit für die Eisenbahn und
damit für die serbischen Behörden besonders gefährdet.
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am 9. Oktober 2008 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsver-
treterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
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G.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, eine
Fürsorgebestätigung einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurde die eingeforderte Für-
sorgebestätigung nachgereicht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 27. November 2008 wurde den Beschwerdeführen-
den die Stellungnahme des BFM zur Kenntnis gebracht und es wurde
ihnen Gelegenheit zur Replik gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG (Art. 37 VGG, Art. 112 AuG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft -
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 2. Septem-
ber 2002 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangs-
rechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach
Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus ländi-
schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
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Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 8. Oktober 2008 führte
das BFM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und
möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die Sicher-
heitslage in Kosovo habe sich in den letzten Jahren stark verbessert.
Von einer Situation allgemeiner Gewalt könne nicht mehr gesprochen
werden. Insbesondere die Albanisch sprechende Minderheit der Roma
beziehungsweise Ashkali sei heute in den meisten Gebieten in Kosovo
nicht mehr in dem Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Be-
drohung ausgegangen werden müsse. Anschliessend fasste das BFM
die erwähnten Berichte des Verbindungsbüros in Pristina zusammen
und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über
ein stabiles soziales Netz verfügten. Sollten die Beschwerdeführenden
wider Erwarten nicht bei der Tochter E._______ Wohnsitz nehmen
können, hätten sie grundsätzlich die Möglichkeit, bei den Verwandten
in Y._______ oder deren Nähe unterzukommen. Mit der allfälligen Ver-
äusserung des offenbar nicht genutzten Grundstückes des Beschwer-
deführers könnten hierfür nötige finanzielle Mittel beschafft werden.
Abschliessend verwies das BFM auf die Strukturhilfeprojekte Balkan
2003 - 2006 und das Rückkehrhilfeprogramm für Angehörige ethni-
scher Minderheiten, welche vor Ort durch die Direktion für Entwicklung
und Zusammenarbeit (DEZA) und die Internationale Organisation für
Migration (IOM) umgesetzt würden.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, als mehr als 68-
beziehungsweise 64-jährige Personen sei es den Beschwerdeführen-
den unmöglich, sich in Kosovo noch einmal eine unabhängige Lebens-
existenz aufzubauen und sie wären auf die Dauer von der Unterstüt-
zung ihrer Kinder abhängig. Es sei selbstverständlich, dass sie in der
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ersten Zeit bei ihrer Tochter bleiben könnten, aber nicht für immer. Die
Verwandten hätten auch keinen Platz und keine Verpflichtung, sie bei
sich aufzunehmen. Der Erlös des Grundstückes würde ihnen nicht er-
lauben, eine lange Zeit irgendwo unabhängig zu leben. Es sei auch
nicht davon auszugehen, dass die IOM ihnen Wohnraum auf ihrem
Grundstück finanzieren würde. Auch als Basis für eine Selbstversor-
gung würde aus dem Grundstück nie genug erwirtschaftet werden
können. Sie hätten beide grosse gesundheitliche Probleme und könn-
ten selber nicht auf dem Feld arbeiten. Der Beschwerdeführer leide an
Diabetes mellitus Typ II und müsse täglich Insulin spritzen und seine
Blutzuckerwerte kontrollieren. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass er in Kosovo die unbedingt notwendige ärztliche Versorgung nicht
erhalten würde. Die Beschwerdeführerin leide an hohem Blutdruck und
fortgeschrittenen Arthrosen. Die Kinder im Ausland seien nicht in der
Lage, die Eltern dauernd zu unterstützen, da sie Familien hätten und
die Lebenskosten in Deutschland hoch seien. Schliesslich sei im Ge-
gensatz zu den Erwägungen des BFM der Vollzug der Wegweisung für
Angehörige der Roma und Ashkali angesichts der zur Zeit herrschen-
den Situation nicht zumutbar.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem ein ärztliches Attest vom 28. Oktober 2008 und Erklärungen
ihrer Kinder und ihres Bruders beziehungsweise Schwagers ein, wo-
nach es diesen nicht möglich sei, sie finanziell zu unterstützen bezie-
hungsweise bei sich aufzunehmen.
4.3 In seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 führte das BFM
aus, die Beschwerdeführenden hätten Kosovo vor acht Jahren, also im
Alter von 60 respektive 56 Jahren verlassen und somit den weitaus
grösseren Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jugendjah-
re, dort verbracht. Sie hätten eine Familie gegründet, ihre Kinder seien
dort aufgewachsen und sie seien mit Sprache, Kultur, Sitten und Ge-
bräuchen des Landes vertraut. Sicherlich sei die konkrete Ausreise
sorgfältig vorzubereiten, damit die Fortführung der medizinischen Be-
handlung, die Unterbringung und das wirtschaftliche Auskommen or-
ganisiert werden könne. Es seien jedoch vorliegend keine unüberwind-
baren Hindernisse ersichtlich. Die Behauptung der Kinder der Be-
schwerdeführenden, wonach sie ihre Eltern nicht finanziell unterstüt-
zen könnten, erstaune angesichts der in der dortigen Gesellschaft gel-
tenden starken familiären Bande. Der Zugang zu den medizinischen
und sozialen Strukturen sei in Kosovo in aller Regel gewährleistet. Die
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Diabetes- und die Arthrose-Erkrankung sowie der Bluthochdruck könn-
ten grundsätzlich behandelt werden und Insulin sei erhältlich.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden mit der Beru-
fung auf eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit den durch Alba-
ner angezündeten Häusern nicht gelungen. Mit Verfügung vom 2. Sep-
tember 2002 wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner
Stellungnahme vom 14. Januar 2008 im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausführt, er sei auf-
grund seiner Arbeit für die serbischen Behörden gefährdet, ist dies als
nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu werten, zumal ein Nach-
bar in Z._______ gemäss dem Bericht des Verbindungsbüros in Pristi-
na vom 28. September 2007 lediglich ausführte, sie hätten den Be-
schwerdeführer deswegen im Dorf nicht gemocht. Schliesslich lässt
auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine ge-
nerell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden
Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
6.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungs-
büro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungs-
netz – erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Koso-
vos noch gültig.
6.3 Die Vorinstanz führte zu Recht aus, mit der Tochter und dem Bru-
der beziehungsweise Schwager im Heimatstaat verfügten die Be-
schwerdeführenden dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr ihrer Ver-
wandten nach Kosovo diese aufgrund der damit verbundenen Ver-
pflichtung, sich um diese zu kümmern, vor gewisse Probleme stellen
würde. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen der ver-
wandtschaftlichen Unterstützungspflicht, welche im kulturspezifischen
Kontext in Kosovo sehr ausgeprägt ist, für die unterstützungsbedürfti-
gen Beschwerdeführenden sorgen würden. Finanzielle Unterstützung
ist insbesondere durch die neun weiteren Kinder, die in der Schweiz
und in Deutschland leben, gewährleistet. Deren Erklärungen, wonach
sie nicht für die Beschwerdeführenden sorgen beziehungsweise diese
nicht bei sich aufnehmen könnten, erscheinen nicht glaubhaft. Und
auch das Argument, wonach die Beschwerdeführenden wie Bettler
auftreten müssten, verfängt angesichts des kulturspezifischen Hinter-
grundes nicht. Aufgrund des hohen Alters der Beschwerdeführenden
und ihres Gesundheitszustands kann zwar nicht von ihnen erwartet
werden, dass sie ihr Auskommen vollständig zum Beispiel durch Arbeit
auf dem Feld selber verdienen. Mit der erwähnten Unterstützung der
zahlreichen Verwandten und dem Erlös aus einem allfälligen Verkauf
des Grundstücks dürfte es ihnen aber dennoch möglich sein, in Koso-
vo eine Existenz aufzubauen. Dies insbesondere angesichts der Tatsa-
che, dass sie laut Aussagen in der Beschwerde, sicher in der ersten
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Zeit bei ihrer Tochter leben könnten. Zudem ist nicht auszuschliessen,
dass sie dies auch langfristig tun könnten, ergibt sich doch aus den
Aussagen des Ehemannes der Tochter in seiner Erklärung vom
21. Oktober 2008 lediglich, es sei ungewöhnlich, dass die Eltern der
Frau bei ihrem Ehemann wohnten. Sodann lebt, wie vom BFM richti-
gerweise ausgeführt, auch ein Bruder des Beschwerdeführers, wel-
chen die Beschwerdeführenden bis anhin verschwiegen haben, in ei-
nem grossen Haus in Kosovo und die Beschwerdeführerin gab anläss-
lich ihres Asylgesuches an, sie habe noch weitere Verwandte im Hei -
matstaat (A2 S. 2). Abschliessend kann zudem angemerkt werden,
dass aufgrund der Aussagen der Nachbarn in Z._______, wonach der
Beschwerdeführer ein reicher Mann gewesen sei, nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass die Familie auch heute noch über gewisse fi-
nanzielle Mittel verfügt (B8).
6.4 Bei den im Arztbericht erwähnten gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführenden handelt es sich um Krankheiten, die nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo bekannt und be-
handelbar sind. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die
Diabetesgesellschaft Y._______ hingewiesen werden, welche sich für
eine Verbesserung der Behandlung von Diabetespatienten in Kosovo
einsetzt (/composite-2225.htm).
Auch dürften die von den Beschwerdeführenden benötigten Medika-
mente in Kosovo erhältlich sein, andererseits können sie einen ent-
sprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird,
bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Für
unerlässliche ärztliche oder medikamentöse Behandlung können die
Beschwerdeführenden überdies individuelle medizinische Rückkehrhil-
fe beantragen. Ausserdem können die Beschwerdeführenden wie aus-
geführt mit der Unterstützung ihrer in Kosovo und insbesondere auch
im Ausland lebenden grossen Verwandtschaft rechnen.
6.5 Somit ist insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh-
renden würden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedro-
hende Situation geraten.
6.6 Festzuhalten bleibt, dass auch die nun zehnjährige Anwesenheit
der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit verbundene
Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläu-
fige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
Seite 11
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(insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach
Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylge-
suchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die
Begehren mit Verfügung vom 14. November 2008 nicht für aussichts-
los befunden wurden und die eingeforderte Fürsorgebestätigung am
19. November 2008 nachgereicht wurde, ist das mit der Beschwerde
Seite 12
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gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 14