B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7100/2018, D-7102/2018
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) verliess ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte über Syrien und
die Türkei nach Griechenland. Dort lernte sie A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) kennen und heiratete diesen am (…) 2015 religiös. Zu-
sammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern sowie
deren Familien reisten sie gemeinsam über die sogenannte Balkanroute
weiter und erreichten am 21. September 2015 die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten. Am 13. November 2015 wurden die Be-
schwerdeführenden im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren
persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt. Am 9. Dezember 2016 hörte sie das SEM einläss-
lich zu ihren Asylgründen an.
A.b Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden, Tochter
D._______ (geb. […]) und Sohn D._______ (geb. […]), kamen in der
Schweiz zur Welt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Familie stamme aus E._______
in der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend ARK), sie hätten aber
seit 1990 in F._______ gelebt. Im Jahr (…) habe sie G._______ geheiratet,
wobei aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien. Während ihrer
Ehe sei sie von G._______ schwer misshandelt und oft, auch vor den Au-
gen der Kinder, geschlagen worden. Später habe ihr Ehemann eine Affäre
mit einer anderen Frau begonnen und diese heiraten wollen. Nachdem er
damit gedroht habe, ihren Bruder verschwinden zu lassen, habe sie sich
mit der zweiten Heirat einverstanden erklärt. Die Situation habe sich jedoch
nicht verbessert und sie habe im Oktober 2011 ihre Koffer gepackt. Als ihr
Bruder sie habe abholen wollen, sei es zu einem handgreiflichen Streit ge-
kommen, bei welchem ihr Bruder von G._______ gebissen sowie mit einer
Pistole bedroht worden sei. Sie hätten in der Folge bei der Polizei eine
Anzeige gegen G._______ erstattet. Dies habe aber nichts gebracht, da er
bei (…)-Partei ([…]) gewesen sei, viele Behördenmitglieder gekannt sowie
enge Beziehungen zum (…) H._______-Clan gehabt habe. Ihre Familie sei
auch auf das Parteibüro vorgeladen und von verschiedenen Personen aus
dem Umfeld von G._______ bedroht worden. Auf Zureden ihres Schwa-
gers hin sei sie nochmal zu ihrem Mann zurückgekehrt und habe die An-
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Seite 3
zeige zurückgezogen. Nur wenige Wochen später habe G._______ sie je-
doch erneut hinausgeworfen. Ihr Vater habe aufgrund des ganzen Stresses
einen (…) erlitten und sei Ende 2011 verstorben. Schliesslich sei es ihr
mithilfe einer Anwältin gelungen, im (…) 2012 – gegen den Willen ihres
Ehemannes – die Scheidung zu erwirken. Während der ganzen Zeit und
auch nach der Scheidung habe G._______ sie ständig per Telefon bedroht;
ebenso habe er gegen ihren Bruder, ihren Schwager und die anderen Fa-
milienmitglieder Morddrohungen ausgesprochen. Da er in der ganzen ARK
und insbesondere auch in E._______ aufgrund seiner Geschäftstätigkeit
über Beziehungen verfügt habe, hätten sie sich entschieden, heimlich nach
I._______ zu gehen. Zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer
Schwester sowie deren Familien seien sie nach I._______ gezogen, wo
sie bis etwa im Juli 2015 gelebt hätten. Nachdem der "Islamische Staat"
(IS) die Stadt erobert habe, habe es dort aber kein Leben mehr gegeben,
weshalb sie beschlossen hätten, nach Europa zu gehen. Mithilfe eines
Schleppers hätten sie den Irak verlassen und seien über Syrien und die
Türkei nach Griechenland gegangen. Zu ihren Kindern aus erster Ehe habe
sie keinen Kontakt mehr, da G._______ dies nicht erlaube. Sie habe aber
die Telefonnummer seiner zweiten Ehefrau und erhalte von dieser manch-
mal Informationen über ihre Kinder.
B.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Stadt J._______ geboren
und aufgewachsen. Als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei, seien sie von
dort vertrieben worden und hätten nach K._______ (heute Provinz
E._______) ziehen müssen. Im Jahr 2002 sei er nach Griechenland ge-
gangen, wo er unter einem falschen Namen einen Aufenthaltstitel erhalten
und als (…) gearbeitet habe. Im Jahr 2014 sei er in den Irak zurückgekehrt,
weil sein Vater sehr krank gewesen sei. Er habe etwa sechs Monate gear-
beitet und sich einen Pass ausstellen lassen. Schliesslich habe es finanzi-
elle Probleme gegeben und die Löhne seien nicht mehr bezahlt worden. Er
habe im Irak keine Existenz gehabt und sei ausserdem nach seinem lan-
gen Aufenthalt in Europa mit den Leuten und der Mentalität dort nicht mehr
zurechtgekommen. Zudem sei die Sicherheitslage sehr angespannt gewe-
sen. Aus diesem Grund habe er den Irak wiederum verlassen und sei zu-
rück nach Griechenland gegangen. Dort habe er seine spätere Ehefrau –
die Beschwerdeführerin – kennengelernt und sie hätten sich religiös trauen
lassen. Da die Familie seiner Ehefrau nicht in Griechenland habe bleiben
wollen, habe er sich entschieden, mit dieser in die Schweiz zu gehen. Kon-
krete Probleme mit den Behörden oder Parteien habe er im Irak nicht ge-
habt, er habe einfach ein Problem mit der Kultur und der teilweise sehr
rückständigen Mentalität der Gesellschaft.
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B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre irakische Identi-
tätskarte sowie jene ihrer beiden Kinder aus erster Ehe im Original ein,
zudem drei Fotografien ihrer Kinder (in Kopie) und das Scheidungsurteil
vom (…) 2012 (Original). Der Beschwerdeführer reichte seinen irakischen
Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten sowie ver-
schiedene Dokumente aus Griechenland, darunter seinen griechischen
Führerschein. Weiter reichten die Beschwerdeführenden bei der Vo-
rinstanz ihren Eheschein vom (…) 2015 (Original; religiöse Trauung) ein.
C.
Mit Verfügungen vom 16. November 2018 – eröffnet am 19. November
2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingaben vom 13. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden,
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Entscheide. Dabei wurde beantragt, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren, während der Beschwerdeführer in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen sei.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, die Be-
schwerdeverfahren des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter zusammenzulegen beziehungsweise koordiniert zu be-
handeln. Zudem wurde beantragt, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin lagen – neben der ange-
fochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie einer Sozialhilfebestätigung –
folgende Unterlagen bei:
- Schreiben der Anwältin aus dem Scheidungsverfahren
- Auszug eines Chatverlaufs zwischen der Beschwerdeführerin und
L._______, der zweiten Ehefrau ihres Ex-Ehemannes
- Kopie eines Instagram-Ausdrucks, welcher G._______ mit dem Sohn
der Beschwerdeführerin zeige
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Seite 5
- Kopien von Facebook-Auszügen, welche die Beziehungen von
G._______ zum H._______-Clan belegten
- Kopie des Abklärungs- und Abschlussberichts der (…) vom 22. Oktober
2018.
E.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin das
Original des Schreibens ihrer Anwältin aus dem Scheidungsverfahren in-
klusive Übersetzung sowie die Übersetzung des Chatverlaufs zwischen ihr
und der zweiten Ehefrau ihres Ex-Ehemannes nach. Der Beschwerdefüh-
rer liess dem Gericht ebenfalls mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 eine
Audioaufnahme, auf welchen seine Geschwister zu hören seien (inklusive
deutscher Übersetzung), sowie eine Sozialhilfebestätigung zukommen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeverfahren D-7100/2018 (Beschwerdefüh-
rerin, Tochter) und D-7102/2018 (Beschwerdeführer) und stellte fest, dass
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürfen. Gleichzeitig hiess es die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Isabelle
Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Februar 2019 zu den Beschwer-
deeingaben vernehmen.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 14. März 2019 eine
Replik ein, welcher ein Zeitungsbericht sowie eine E-Mail der Hausärztin
der Beschwerdeführerin beilagen.
I.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht
unter Beilage einer entsprechenden Einladung durch das (…) darüber in
Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin zu einem Erstgespräch für eine
psychotherapeutische Behandlung gehen werde. Gleichzeitig teilte sie mit,
die Beschwerdeführerin sei in Erwartung.
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Seite 6
J.
Am 21. Mai 2019 wurde eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin eingereicht, gemäss welcher der errechnete Ge-
burtstermin der (…) 2019 sei.
K.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen psy-
chotherapeutischen Kurzbericht der (…) vom 9. Oktober 2019 über den
Verlauf der Behandlung der Beschwerdeführerin ein.
L.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familien-
angehörigen der Beschwerdeführerin (N […] [M._______, Mutter], N […]
[N._______, Bruder] und N […] [O._______, Schwester]) beigezogen. Das
SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. Novem-
ber 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden ange-
fochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert
behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Zur Begründung des Asylentscheids der Beschwerdeführerin führte
das SEM aus, dass ihre Schilderungen zu der Zeit, die sie in I._______
verbracht habe, sehr oberflächlich und allgemein ausgefallen seien. Ihre
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pauschalen Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie von eigenen
Erlebnissen berichte. Ihre Kenntnisse über die Stadt seien dürftig und be-
ruhten oft lediglich auf Hörensagen. Sie habe ihr Unwissen damit erklärt,
dass sie wie alle Frauen meistens zu Hause gewesen sei; zudem habe sie
unter Depressionen gelitten. Diese Aussage erscheine aber als Ausflucht,
zumal sie der Frage nach Belegen für ihren Aufenthalt in I._______ eben-
falls ausgewichen sei und nicht einmal gewusst habe, wer der Vermieter
ihrer Wohnung gewesen sei. Es erstaune, dass sie schon mehr als ein Jahr
vor dem Einmarsch des IS in I._______ gelebt haben wolle und auch in
dieser Zeit nicht nach draussen gegangen sei. Nachdem es keine Belege
für den Aufenthalt in I._______ gebe und ihre Angaben hierzu oberflächlich
und unsubstanziiert seien, könne nicht geglaubt werden, dass sie sich
zweieinhalb Jahre dort aufgehalten habe. Es scheine, dass sie die Behör-
den über ihren tatsächlichen letzten Aufenthaltsort zu täuschen versuche,
was erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen wecke.
Hinsichtlich der Ereignisse, die zur Flucht aus der ARK geführt hätten, sei
festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant seien,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine
sehr schwierige erste Ehe erlebt habe, zeige das erwirkte Scheidungsurteil
vom (…) 2012, dass der Staat ihr Recht auf Selbstbestimmung geschützt
habe. Der Inhalt des Urteils untermauere auch die Angabe, dass sie An-
zeige gegen G._______ erstattet und diese selbständig wieder zurückge-
zogen habe. Indem die Behörden die Untersuchung erst nach dem Rück-
zug eingestellt hätten, bewiesen sie erneut ihre Schutzwilligkeit. Im Urteil
werde auch erwähnt, dass die Verfahrenskosten und Anwaltskosten von
G._______ zu tragen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin stets von
ihrer Familie unterstützt worden, wenn sie mit G._______ Probleme gehabt
habe. Sodann deute die Tatsache, dass sie während etwa eines Jahres
immer wieder telefonische Morddrohungen von G._______ erhalten habe,
dabei jedoch nichts passiert sei – während sie in F._______ gelebt habe
und ihr Wohnort G._______ stets bekannt gewesen sei – nicht darauf hin,
dass dieser sie ernsthaft hätte verfolgen wollen. Alle konkreten Vorfälle, bei
denen gegen sie oder ihre Familie Gewalt ausgeübt oder sie von der Partei
unter Druck gesetzt worden sei, hätten vor der Scheidung stattgefunden.
Bei den Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und G._______
handle es sich somit nicht um eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität.
Zudem hätten sich die Behörden mit der Einleitung einer Untersuchung auf
die Anzeige hin sowie dem Scheidungsurteil sowohl schutzfähig als auch
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schutzwillig gezeigt. Nachdem sie die Anzeige selbst wieder zurückgezo-
gen habe und zu G._______ zurückgekehrt sei, gebe es keine Hinweise
darauf, dass die Behörden sie nicht auch im Zusammenhang mit den
Morddrohungen geschützt hätten. Es sei somit nicht davon auszugehen,
dass sich die Befürchtungen, künftig nichtstaatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Zusammenfassend hielten die
Angaben zu den Ereignissen in F._______ den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. In der ARK herrsche weder eine Situation allgemeiner Gewalt
noch lasse die Sicherheits- und Menschenrechtslage den Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich unzumutbar erscheinen. Angesichts der unglaubhaf-
ten Aussagen zum Aufenthalt in I._______ sei es dem SEM nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situa-
tion zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei aber
zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige in
E._______ habe. Zudem stehe sie in Kontakt mit der zweiten Ehefrau von
G._______ und habe Verwandte in den Niederlanden, Deutschland,
Grossbritannien und Schweden. Auch ihr Ehemann, welcher über ver-
schiedene Arbeitserfahrungen verfüge, habe ein stabiles soziales Netz-
werk in der ARK, welches ihnen bei der Wiedereingliederung unter die
Arme greifen könne. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. So-
dann sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer (…) bereits in der ARK in
Behandlung gewesen. Hinsichtlich der Tochter C._______ sei festzuhalten,
dass diese in der Schweiz geboren und mittlerweile (…) Jahre alt sei. In
diesem Alter seien Kinder noch stark an ihre Eltern gebunden und würden
keine selbständigen Aussenkontakte pflegen, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar er-
weise.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene geltend, die
Vorinstanz zweifle ihre Vorbringen zur erlittenen häuslichen Gewalt sowie
zu den Drohungen und tätlichen Angriffen auf den Bruder offenbar nicht an.
Somit sei von der Glaubhaftigkeit ihrer dahingehenden Aussagen auszu-
gehen. Nicht nur seien ihre Angaben detailliert und konkret, die Drohungen
und das Verhalten des Ex-Ehemannes seien vor dem kulturellen und ge-
sellschaftlichen Hintergrund der ARK auch als plausibel anzusehen. Das
auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Anwältin, welche sie im
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Scheidungsverfahren vertreten habe, bestätige die erlebte physische und
psychische Gewalt während der Ehe sowie die anhaltenden Drohungen.
Zudem sei hervorzuheben, dass ihr der Kontakt zu ihren Kindern bis heute
vollumfänglich verwehrt werde und sie lediglich sporadisch von der zweiten
Ehefrau L._______ Informationen über sie erhalte. Der eingereichte Aus-
zug aus einem jüngeren Chat zwischen ihr und L._______ zeige, dass
G._______ von ihrer Wiederverheiratung erfahren habe und dies für ihn
inakzeptabel sei. Sie sei für G._______ auch Jahre nach der Scheidung
noch ein Thema, was ein Indiz dafür darstelle, dass nach wie vor von des-
sen Gewaltbereitschaft ausgegangen werden müsse. Sodann sei festzu-
halten, dass sie zwar keine umfangreichen Ausführungen zum Leben in
I._______ habe machen können. Die Sicherheitslage sei indessen schon
bei ihrem Zuzug alles andere als gut gewesen und sie habe sich deshalb
die meiste Zeit zuhause aufgehalten. Aufgrund der erlittenen Gewalt in der
Ehe sei sie auch überdurchschnittlich ängstlich und traumatisiert, weshalb
sie selbst in der Schweiz das Haus nur selten und stets in Begleitung von
Familienmitgliedern oder Bekannten verlasse. Ihre Ärztin gehe in dieser
Hinsicht vom Vorliegen einer (…) aus; sie selbst sei zurzeit aber noch nicht
bereit, sich einer entsprechenden Therapie zu stellen. Vor diesem Hinter-
grund sei der Aufenthalt in I._______ nicht als unglaubhaft zu qualifizieren.
Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass sie im Heimatland Opfer häusli-
cher Gewalt geworden sei, sich gegen den Willen ihres Ex-Mannes habe
scheiden lassen und dabei ihre Kinder "verloren" habe. Auch nach der
Scheidung sei sie weiteren Drohungen ausgesetzt gewesen und müsste
bei einer Rückkehr wiederum mit solchen rechnen. Das Asylrecht halte ex-
plizit fest, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei.
Das SEM anerkenne Opfer häuslicher Gewalt auch als eine bestimmte so-
ziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG. Indem sie die Scheidung gegen
den Willen von G._______ durchgesetzt habe, habe dieser sein Gesicht
verloren und sehe sich in seiner Ehre und Würde verletzt. Dies umso mehr,
als er in F._______ über grosses Ansehen verfüge und enge Beziehungen
zum H._______-Clan und der Partei (…) pflege. Diese würden ihn unter-
stützen und hätten Druck auf ihre Familie ausgeübt, letztlich erfolgreich, da
sie ihre Anzeige zurückgezogen habe und kurzzeitig zu G._______ zurück-
gekehrt sei. Die erlittenen Nachteile während der Ehe seien eindeutig als
ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen, da sie sich mehr-
fach habe im Spital behandeln lassen müssen. Aufgrund der Drohungen
von G._______ erweise sich ihre subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung
als objektiv begründet.
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Entgegen der Ansicht des SEM könne die erfolgreiche Scheidung nicht als
Ausdruck einer ernsthaften Schutzwilligkeit der Behörden gewertet wer-
den. Dies bedeute noch nicht, dass sie auch den erforderlichen Schutz vor
Racheakten oder Übergriffen ihres Ex-Mannes erhalten hätte. Sie habe
glaubhaft dargelegt, dass sie infolge der Druckausübungen seitens der
Partei (…) die Anzeige bei der Polizei zurückgezogen habe. Hätte die Be-
hörde sie tatsächlich schützen wollen, wäre ihr Schutz und Unterstützung
angeboten und G._______ strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wor-
den. Ein kürzlich erstellter Bericht von Landinfo und dem Danish Immigra-
tion Center zeige, dass Opfer von häuslicher Gewalt diese oft nicht melden
würden, weil sie eine Stigmatisierung sowie Gewalt von Seiten der Gesell-
schaft oder ihrer Familie befürchteten. Auch wenn es in der ARK Gesetze
zum Schutz von Frauen vor Gewalt gebe, sei deren Implementierung von
vielen Barrieren geprägt, darunter die diskriminierende Haltung der Behör-
den gegenüber Frauen, die fehlenden Untersuchungen in Straffällen oder
der Schutz, welchen einzelne Täter durch die herrschenden Parteien er-
hielten. Im Bericht werde zudem festgehalten, dass die Parteien nicht nur
ihre eigenen Mitglieder, sondern auch einflussreiche Leute mit Verbindun-
gen zur Partei schützen würden. Dies treffe auf ihren Ex-Ehemann zu, wel-
cher berufliche und private Beziehungen zu bekannten und mächtigen Per-
sonen des H._______-Clans habe und auf deren Unterstützung zählen
könne.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs brachte die Beschwerdeführerin
vor, dieser sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Sie habe glaubhaft
dargelegt, dass sie auch heute noch mit grosser Wahrscheinlichkeit mit
Verfolgungsmassnahmen seitens ihres Ex-Mannes rechnen müsste und
nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Sodann sei die hu-
manitäre Lage im Nordirak äusserst angespannt, nachdem sich dort eine
grosse Anzahl syrischer Flüchtlinge sowie intern Vertriebener aufhalte und
ein grosser Druck auf die lokale Bevölkerung und die vorhandenen Res-
sourcen ausgeübt werde. Eine Rückkehr in die ARK sei deshalb gerade für
eine Familie mit Kindern als besonders heikel anzusehen. Fehlende finan-
zielle Mittel der kurdischen Regierung, ein schweres Erdbeben im Jahr
2017 sowie das gescheiterte Unabhängigkeitsreferendum hätten weiter zur
Destabilisierung der Region beigetragen, weshalb viele Personen, auch
Rückkehrende, auf Unterstützung angewiesen blieben. Zudem sei die Si-
cherheitslage aufgrund von politischen und sozialen Spannungen äusserst
risikohaft. Vorliegend würden zudem individuelle Gründe einem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen, da bei ihr eine (…) diagnostiziert worden
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sei und sich ihr Zustand bei einer Rückkehr verschlechtern würde. Es sei
auch fraglich, ob bei einer Rückkehr von einem tragfähigen sozialen Be-
ziehungsnetz ausgegangen werden könne. Die Familie ihres neuen Ehe-
mannes wisse nichts von ihrer Vergangenheit, hätte einer Eheschliessung
mit ihr – einer geschiedenen Frau – nie zugestimmt und würde sich keiner-
lei Probleme mit einem anderen, einflussreichen Stamm einhandeln wol-
len. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar.
4.3 Der Asylentscheid des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz
im Wesentlichen damit begründet, dass er keine eigenen Asylgründe gel-
tend mache, sondern in die Schweiz gekommen sei, um mit seiner Ehefrau
zusammen zu sein. Den Nordirak habe er im Jahr 2002 sowie erneut im
Jahr 2015 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, der Kultur und der
Mentalität der Bevölkerung verlassen. Er habe angegeben, dass er im Irak
keine persönlichen Probleme gehabt habe und auch wieder zurückkehren
könnte, sich jedoch nicht vorstellen könne, dort für einen längeren Zeitraum
zu leben. Aus diesen Aussagen lasse sich keine asylrelevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AslyG erkennen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Zum Wegweisungsvollzug in die ARK hielt das SEM fest, es
seien keine Gründe ersichtlich, welche diesen unzulässig oder unzumutbar
erscheinen liessen. Er sei im Jahr 2014 freiwillig aus Griechenland in den
Irak zurückgekehrt und es sei ihm innert kurzer Zeit gelungen, eine Arbeits-
stelle zu finden. Zudem verfüge er über ein intaktes familiäres Netz in der
Provinz E._______. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen ge-
sunden Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Ge-
schäftsbereichen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde.
4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer einlei-
tend auf das Verfahren seiner Ehefrau. In deren Beschwerdeschrift werde
dargelegt, dass ihr im Heimatstaat durch ihren Ex-Ehemann eine asylrele-
vante frauenspezifische Gefährdung drohe. Zwar bringe er selbst keine ei-
genen Asylgründe vor. Die Vorinstanz habe aber zu Unrecht nicht geprüft,
inwiefern ihm aufgrund der Vorverfolgung seiner Ehefrau und der damit zu-
sammenhängenden Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung bei ei-
ner Rückkehr in die ARK ebenfalls ernsthafte Nachteile drohten. Vor kur-
zem habe er Sprachnachrichten von seinen Geschwistern erhalten, in wel-
chen diese berichtet hätten, dass jüngst vier Personen an ihrem Wohnort
in K._______ vorgefahren seien und nach ihm gefragt hätten. Die Leute
stammten offensichtlich vom Clan des Ex-Ehemannes und hätten von der
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Seite 13
Heirat erfahren. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
durchdringe, sei er als Ehemann gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in deren
Asyl einzubeziehen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig und unzumutbar anzusehen. Angesichts der Verfolgungssituation der
Ehefrau könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ebenfalls mit Verfol-
gungsmassnahmen von Seiten des Ex-Ehemannes rechnen müsste, wel-
che einer unmenschlichen Behandlung gleichkämen.
4.5 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführe-
rin habe ihre psychischen Beschwerden während des erstinstanzlichen
Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und lediglich (…) er-
wähnt. Aus dem Arztbericht vom 22. Oktober 2018 gehe zudem hervor,
dass sie den zweiten vereinbarten Termin zur Behandlung ihrer psychi-
schen Probleme nicht wahrgenommen und die Behandlung abgebrochen
habe. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass sie auf eine
dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, zumal die geltend
gemachten Beschwerden kein lebensbedrohliches Ausmass erreichten.
Hinsichtlich der eingereichten Facebook-Profile diverser Personen des
H._______-Clans sei einerseits kein Zusammenhang zum Ex-Mann der
Beschwerdeführerin ersichtlich und andrerseits seien diese gemäss einer
stichprobenartigen Überprüfung auf Facebook öffentlich zugänglich. Somit
könne daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet wer-
den. Zum Schreiben der Anwältin sei anzumerken, dass es sich dabei um
eine Kopie handle und dieses den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens
aufweise, da es lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin während
des Asylverfahrens bestätige. Auf eine eingehende Würdigung des Doku-
ments werde deshalb verzichtet. Sodann falle beim Chat-Auszug auf, dass
die Formulierungen teilweise konstruiert wirkten. Beispielsweise erstaune
die Begrüssung "Hallo, ich bin P._______", wenn berücksichtigt werde,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe die Nummer der
Ehefrau ihres Ex-Mannes gespeichert und stehe mit dieser in Kontakt.
Auch die Aussage, bewaffnete Männer seien mit einem Auto ohne Num-
mernschild zum Haus ihrer Schwiegereltern gefahren, enthalte Informatio-
nen, welche aufgesetzt wirkten. Es falle auf, dass es nie darum gehe, was
beim Haus der Schwiegereltern geschehen sei, sondern die Konversation
lediglich davon handle, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Irak zu-
rückkehren solle, weil ihr Mann sie töten würde. Dies deute darauf hin, dass
es sich auch beim Chat-Auszug um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 14
4.6 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass im Arztbericht vom
22. Oktober 2018 festgehalten werde, es bestehe der Verdacht auf eine
(…), eine mögliche (…) sowie eine (…). Die Beschwerdeführerin habe die
Behandlung abgebrochen, da sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in
der Verfassung gesehen habe, weitere Gesprächstermine wahrzunehmen.
Sie sei damals schwanger gewesen und habe den Embryo aus medizini-
schen Gründen abtreiben müssen. Da ein medikamentöser Versuch nicht
erfolgreich gewesen sei, habe ein operativer Eingriff vorgenommen werden
müssen. Diese Umstände hätten sie sowohl physisch als auch psychisch
an ihre Grenzen gebracht. Hinzu komme, dass am (…) 2018 die Cousine
des Beschwerdeführers und deren drei Kinder von ihrem Ehemann respek-
tive Vater verbrannt worden seien. In der Folge sei es in K._______ sogar
zu Protesten gegen Gewalt an Frauen gekommen, worüber auch in den
Medien berichtet worden sei. Der Täter soll offenbar aufgrund seiner ge-
sellschaftlichen Stellung sowie seiner sehr guten Vermögenssituation wie-
der freigekommen sein und habe eine Anklage abwenden können. Dieses
schlimme Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin ihre eigenen Erleb-
nisse wieder hochkommen lassen. In der Folge habe sie sich bei (…) er-
neut für eine Therapie angemeldet. Das Schreiben der Anwältin sei vom
SEM als Gefälligkeitsschreiben gewertet worden, weil es lediglich die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin bestätige. Diese inhaltliche Übereinstim-
mung spreche aber gerade für die Glaubhaftigkeit der Vorbingen. Es sei
darauf hinzuweisen, dass die Anwältin zwar mit ihren Klagen gegen den
Ex-Ehemann vor Gericht durchgedrungen sei, diese aber nicht hätten voll-
streckt werden können und die Beschwerdeführerin weder Unterhalt noch
ihr Brautgeld zurückerhalten und vor allem ihre Kinder verloren habe. So-
dann sehe die Vorinstanz den Chatverlauf zu Unrecht als Konstrukt an. Die
Anrede "Hallo, ich bin P._______" erstaune nicht, wenn man bedenke,
dass L._______ die Nummer der Beschwerdeführerin ihrerseits nicht ge-
speichert habe und somit lediglich die Telefonnummer gesehen habe,
wenn sie von dieser eine Nachricht erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Formulierung zu den bewaffneten Männern "aufgesetzt" wirke
und was die Vorinstanz damit genau meine. Zudem sei es üblich, dass man
sich in einem Chat kurz halte, und L._______ sei gerade nicht zum Haus
der Schwiegereltern gefahren, sondern habe nur vom Hörensagen Kennt-
nis davon erhalten. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Beschwerde-
führerin keinen Kontakt mehr zu L._______ habe, nachdem diese sie ge-
beten habe, sich nicht mehr zu melden, und ihre Telefonnummer gewech-
selt habe. Sie leide sehr darunter, da sie nun keine Informationen mehr
über ihre Kinder erhalte.
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 15
4.7 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 wurde ein Psychotherapeutischer
Kurzbericht der (…) vom 9. Oktober 2019 zu den Akten gereicht. Darin
wurde bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert und festgehal-
ten, dass sie sich von (…) 2019 in psychologischer Behandlung befunden
habe. Zurzeit sei die Behandlung infolge der Geburt des Sohnes unterbro-
chen worden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor pri-
vater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, welche der betroffenen
Person zugänglich ist, und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumut-
bar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicher-
heitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, beste-
hend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer
abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind,
ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gül-
tigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitspar-
teien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann – aufgrund der engen Ver-
flechtung von Partei- und Behördenstrukturen – nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet wer-
den. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbeson-
dere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmorden, von de-
nen in erster Linie Frauen betroffen sind, infolge mangelnder Sensibilität
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 16
und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Poli-
zeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder
diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).
5.3
5.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung grün-
det in der konfliktreichen Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann, von welchem
sie sich im Jahr 2012 scheiden liess. Ihre Wiederverheiratung sowie die
Drohungen der Leute von G._______ gegenüber der Familie ihres jetzigen
Ehemannes hätten gezeigt, dass sie von dessen Seite nach wie vor eine
Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin,
dass sich die Beschwerdeführerin in der ARK scheiden lassen konnte und
die Behörden ihr Recht auf Selbstbestimmung geschützt hatten. Dabei
konnte sie die Scheidung durchsetzen, obwohl ihr damaliger – angeblich
sehr einflussreicher – Ehemann sich mithilfe von zwei Anwälten dagegen
gewehrt habe (vgl. A48, F91). Dies zeigt, dass G._______ nicht in der Lage
war, die Justizbehörden zu seinen Gunsten zu beeinflussen und ein Urteil
in seinem Sinne zu erwirken. Das zuständige Gericht erwies sich insofern
als unabhängig, als es trotz der geltend gemachten Verbindungen von
G._______ zu hochrangigen Mitgliedern der (…) den Anträgen der Be-
schwerdeführerin folgte. Es ist denn auch festzuhalten, dass sich aus den
Akten und den verschiedenen Aussagen in diesem Zusammenhang nicht
klar ergibt, wie eng die Beziehungen zwischen G._______ und der Partei
(…) sind. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, er habe in einem (…)
gearbeitet und die H._______-Familie mit (…) beliefert; zudem seien seine
Freunde auf Facebook alles Angehörige dieser Familie (vgl. A48, F115).
Auf konkrete Nachfrage konnte sie jedoch nur nach erheblichem Zögern
den Namen einer einzigen Person nennen, mit der ihr Ex-Ehemann eng
befreundet gewesen sei. Dabei handelt es sich um Q._______ H._______,
welcher ein grosser Unternehmer sein soll. Ansonsten beschränken sich
ihre Angaben darauf, dass G._______ Beziehungen zu vielen Personen
bei den Behörden gehabt habe, ohne eine solche namentlich bezeichnen
zu können (vgl. A48, F116 ff.). Jedenfalls scheint der Ex-Ehemann selbst
kein Parteimitglied gewesen zu sein. Unklar bleibt auch, welche Rolle
Q._______ H._______ bei der (…) gespielt habe respektive weshalb die
Freundschaft zu diesem sowie seine eigene Tätigkeit als (…) G._______
einen derart grossen Einfluss verschafft haben soll. Angesichts des Um-
stands, dass G._______ den Scheidungsprozess verloren hat, erscheint
es äusserst fraglich, ob sein Einfluss auf die (…) und damit verbunden auf
die Polizei- und Justizbehörden tatsächlich ein so grosses Ausmass er-
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 17
reicht hat, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die zahl-
reichen auf Beschwerdeebene eingereichten Facebook-Auszüge von ver-
schiedenen Mitgliedern der H._______-Familie sowie Angehörigen der Po-
lizeibehörde vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst
wenn G._______ auf Facebook mit diesen befreundet wäre – was aus den
eingereichten Auszügen so nicht hervorgeht –, bedeutet dies noch keines-
wegs, dass ihn die betreffenden Personen auch im Rahmen eines allfälli-
gen Strafverfahrens unterstützt hätten. Vielmehr handelt es sich bei Face-
book-Freunden nicht selten bloss um lose Bekanntschaften oder um Per-
sonen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin, welche immerhin rund (…) Jahre mit ihrem ersten
Ehemann verheiratet war, bei ihren Befragungen keine der Personen aus
den Facebook-Auszügen namentlich benennen konnte, deutet ebenfalls
darauf hin, dass es sich dabei nicht um enge Freunde von diesem gehan-
delt hat.
5.3.2 Was die von der Beschwerdeführerin respektive deren Angehörigen
erstattete Anzeige bei der Polizei angeht, ist anzumerken, dass sie diese
selbständig zurückgezogen haben. Die Anzeige erfolgte offenbar im Okto-
ber 2011 im Zusammenhang mit der handgreiflichen Auseinandersetzung
zwischen dem Bruder und G._______ (vgl. A48, F92 f.). Gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin wurde die Anzeige bereits Ende Oktober wieder
zurückgezogen, da sie damals zu ihrem Mann zurückgekehrt sei (vgl. A48,
F175). Das Motiv für den Rückzug geht aus ihren Aussagen nicht klar her-
vor. Zwar macht sie geltend, ihre Familie sei auf das Politbüro der (…) zi-
tiert worden, wo man sie eingeschüchtert und ihren Vater fälschlicherweise
bezichtigt habe, R._______ beleidigt zu haben, was eine Straftat darstelle.
Sie führte aber auch aus, dass ihr Schwager auf sie eingeredet und sie
überzeugt habe, ihrem Mann zu verzeihen und ihm eine letzte Chance zu
geben (vgl. A48, F93). Dies deutet darauf hin, dass die Anzeige gerade
nicht infolge der Druckausübung durch die Partei zurückgezogen worden
war, sondern in der Hoffnung, es sei doch noch eine Versöhnung möglich.
Auch das eingereichte Scheidungsurteil bestätigt diese Version der Ereig-
nisse. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen-
über dem Gericht ausgeführt habe, sie sei von ihrem Ehemann immer wie-
der schikaniert und geschlagen worden, wobei es diesbezüglich auch An-
zeigen gegeben habe. Weil ihr das Bewahren der Familienstruktur aber
wichtig gewesen sei, habe sie auf die Anzeige verzichtet, nachdem der An-
geklagte versprochen habe, sie gut zu behandeln und sein Verhalten ihr
gegenüber zu ändern (vgl. Übersetzung des Scheidungsurteils vom (…)
2012, A9 Nr. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Anzeige nicht
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Seite 18
wegen Druckversuchen seitens der Partei zurückgezogen worden war;
vielmehr sollte der Beziehung der Eheleute noch eine Chance gegeben
werden. Eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kurdischen
Behörden lässt sich daher aus dem Rückzug der Anzeige nicht ableiten.
5.3.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie selbst, ihre
Geschwister sowie ihr Schwager von G._______ mit dem Tod bedroht wor-
den, wobei es sich vor allem um telefonische Drohungen gehandelt habe
(vgl. A48, F101 ff.). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Drohungen von
G._______ und dessen Leuten bei der Beschwerdeführerin subjektiv Angst
ausgelöst haben. Die Drohungen scheinen aber vor allem telefonisch aus-
gesprochen worden zu sein und sich über einen längeren Zeitraum er-
streckt zu haben, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre
(vgl. A48, F103 und F109). Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern sich die Gefahr, dass G._______ seine Drohungen wahr
macht, kurz vor dem geltend gemachten Wegzug nach I._______ akzen-
tuiert hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht
im Rahmen des Scheidungsverfahrens Recht erhalten hat, erscheint es
zudem wahrscheinlich, dass sie bei den Polizeibehörden um Schutz vor
allfälligen Racheakten seitens des Ex-Ehemannes hätte ersuchen können.
Eine erste Anzeige wurde von der Beschwerdeführerin respektive deren
Familie selbständig zurückgezogen. Selbst wenn G._______ einen gewis-
sen Einfluss auf bestimmte Angehörige der (…) beziehungsweise der
H._______-Familie in der Region F._______ ausgeübt haben sollte, reichte
dies weder dafür aus, die Scheidung zu verhindern, noch die Entgegen-
nahme der Anzeige oder die Aufnahme von Ermittlungen zu unterbinden.
Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Behörden der ARK
gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Familie nicht schutzfähig
und schutzwillig gezeigt hätten, indem sie sich geweigert hätten, deren An-
liegen ernst zu nehmen oder gegen G._______ vorzugehen. Dies gilt erst
recht für die Behörden in E._______, wo die Beschwerdeführerin ursprüng-
lich herkommt. Auf die entsprechende Nachfrage hin führte sie aus, sie
hätten nicht dorthin gehen können, weil ihr Ex-Ehemann in E._______ viele
Freunde gehabt habe, da er im (…) mit vielen Leuten gearbeitet habe (vgl.
A48, F177). Daraus lässt sich aber keineswegs ableiten, dass er die Si-
cherheitsbehörden zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können, nach-
dem es ihm auch in seiner Heimatstadt F._______ nicht gelungen war, ei-
nen Gerichtsentscheid in seinem Sinne zu erwirken. Vielmehr scheint
G._______ in E._______ in erster Linie über Geschäftsbeziehungen ver-
fügt zu haben; Hinweise auf konkrete Verbindungen zur dort herrschenden
Partei (…) oder zu Behördenmitgliedern sind nicht ersichtlich. Es gelingt
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 19
der Beschwerdeführerin daher nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb
sie sich hinsichtlich der Drohungen seitens ihres Ex-Mannes nicht an die
heimatlichen Behörden – sei es in F._______ oder E._______ – hätte wen-
den können. Die blosse Vermutung, diese könnten nichts ausrichten, weil
G._______ viele (Geschäfts-)Freunde und Beziehungen habe, vermag
nicht zur Annahme zu führen, die ARK biete keine effektive Schutzinfra-
struktur oder es mangle an einem Schutzwillen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelingt, eine im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise heute noch be-
stehende Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Ihre subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch ihren Ex-Ehe-
mann erscheint objektiv nicht begründet, da davon auszugehen ist, dass
die Behörden der ARK eine ausreichende Schutzinfrastruktur zur Verfü-
gung stellen. Diese wäre der Beschwerdeführerin zugänglich gewesen und
es wäre ihr zumutbar, diese in Anspruch zu nehmen, nachdem sie sich be-
treffend ihrer Scheidung auch bereits erfolgreich an die zuständigen Jus-
tizbehörden wenden konnte. Der Beschwerdeführer seinerseits machte zu
keinem Zeitpunkt geltend, dass er vor seiner Ausreise aus der ARK einer
privaten oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
5.5
5.5.1 Sodann wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass sich die Be-
drohungslage infolge der Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin ver-
schärft habe. So habe der Beschwerdeführer von seiner Schwester per
Sprachnachricht erfahren, dass vier Personen am Wohnort seiner Familie
in K._______ vorgefahren seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Mit
Eingabe vom 18. Dezember 2018 wurde eine Aufnahme von zwei Sprach-
nachrichten, je eine von einer Frau und einem Mann – gemäss dem Be-
schwerdeführer seine Schwester O._______ und sein Bruder N._______–
eingereicht, mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Darin wird
ausgeführt, dass ein paar Männer gekommen seien, die nach dem Be-
schwerdeführer respektive dessen Ehefrau gefragt hätten. Der Bruder er-
wähnt noch, sie hätten (…) gesprochen und seien vermutlich aus der Re-
gion F._______ oder S._______, während die Schwester ausführt, sie hät-
ten dem Beschwerdeführer mit "Streit und Tod" gedroht (vgl. Akten BVGer
D-7102/2018 act. 2)
Die Beschwerdeführerin reichte mit der Rechtsmitteleingabe einen Auszug
aus einem Chatverlauf zwischen ihr und L._______, der zweiten Ehefrau
von G._______, zu den Akten. Darin fragt sie L._______, weshalb ihr Ex-
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 20
Ehemann bei ihren Schwiegereltern gewesen sei, obwohl sie sich doch
nicht dort befinde. L._______ bestätigt, dass dies zutreffe, und erklärt,
G._______ sei sehr wütend und wolle sie und ihren neuen Ehemann um-
bringen, sobald sie in Kurdistan seien. Sie bittet die Beschwerdeführerin
darum, nicht zurückzukehren, da er auf diese Gelegenheit warte und keine
Ruhe gebe, bis er sie umbringe. Kurze Zeit nach dieser Unterhaltung teilt
L._______ mit, dass G._______ die Nummer der Beschwerdeführerin auf
ihrem Handy gefunden habe, weshalb sie ihr keine Nachrichten mehr sen-
den solle.
5.5.2 Im Zusammenhang mit dem Kontakt zu L._______ erklärte die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, sie habe die Telefonnummer
der zweiten Ehefrau, von welcher sie Kopien der Identitätskarten ihrer Kin-
der erhalten habe (vgl. A48, F19). Sie scheinen aber nur sehr sporadisch
und hinsichtlich der Kinder miteinander kommuniziert zu haben (vgl. A48,
F159 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die Beschwerdeführerin
L._______ nun danach gefragt haben soll, was G._______ bei ihrer
Schwiegerfamilie zu suchen gehabt habe und sich darüber beklagt, dass
er sie nicht in Ruhe lasse. Es ist auch auffallend, dass der Kontakt nun –
nachdem dieser bereits seit mehreren Jahren bestanden habe – gerade
kurz vor Beschwerdeerhebung abgebrochen sein soll, weil G._______ da-
von erfahren habe. Weiter ist nicht ersichtlich, wie G._______ Kenntnis von
der Heirat der Beschwerdeführenden erlangt und wie er in der Folge die
Familie des Beschwerdeführers ausfindig gemacht haben soll. Die Be-
schwerdeführenden haben sich in Griechenland kennengelernt, wo der Be-
schwerdeführer seit 2002 mehrheitlich gelebt hatte. Dort liessen sie sich im
Herbst 2015 in der Wohnung eines Cousins religiös trauen und reisten da-
nach gemeinsam in die Schweiz. Wie es möglich ist, dass G._______ nun
mehrere Jahre nach der Hochzeit von der Wiederverheiratung seiner Ex-
Ehefrau erfahren hat und deren Schwiegerfamilie, die mehrere hundert Ki-
lometer von F._______ entfernt lebt, aufgespürt haben soll, ist nicht nach-
vollziehbar. Die dahingehenden Vorbringen wirken konstruiert und erwe-
cken den Eindruck, als versuchten die Beschwerdeführenden, die Aktuali-
tät der geltend gemachten Verfolgung – welche auf Ereignissen aus dem
Jahr 2012 basiert – herzuleiten. Der eingereichte Chatverlauf sowie die
Sprachnachrichten sind dabei nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen.
Weder lässt sich eruieren, wer diese verfasst respektive gesprochen hat,
noch ob deren Inhalt den Tatsachen entspricht. Es ist daher nicht als glaub-
haft zu erachten, dass G._______ zwischenzeitlich die im Irak lebende Fa-
milie des Beschwerdeführers bedroht hat. Selbst wenn dies der Fall wäre,
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 21
ist davon auszugehen, dass gegen allfällige Drohungen auf dem Rechts-
weg vorgegangen werden könnte und sich die zuständigen Behörden in
der ARK auch in diesem Fall als schutzfähig und schutzwillig erweisen wür-
den (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter E. 5.3).
5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder bei der Beschwerde-
führerin noch beim Beschwerdeführer von einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen ist. Das
SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be-
schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-7100/2018, D-7102/2018
Seite 22
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie
oben dargelegt (vgl. E. 5), ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen,
dass den Beschwerdeführenden konkret eine Verfolgung durch G._______
drohen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass
die staatlichen Behörden willens und fähig sind, sie vor allfällig drohenden
Verfolgungshandlungen seitens des Ex-Ehemannes zu schützen. Sodann
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 23
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das SEM erachtete es nicht als glaubhaft, dass sich die Beschwer-
deführerin im Heimatstaat zuletzt mit ihrer Familie in I._______ aufgehalten
habe. Dies wird in erster Linie damit begründet, dass ihre Ausführungen
zum Leben dort unsubstanziiert, detailarm und oberflächlich ausgefallen
seien, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass sie dort gelebt habe. Tat-
sächlich erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang als äusserst knapp und sie war nicht in der Lage, die
grösste Moschee von I._______ oder die umliegenden Quartiere zu be-
zeichnen (vgl. A48, F53 und F65 f.). Immerhin kannte sie ihr eigenes Quar-
tier, den Busbahnhof, das Schulhaus sowie die Moschee in der Umgebung
und wusste, dass die berühmte Grabstätte T._______ in ihrer Nähe liegt
(vgl. A48, F44 f. und F66).
Das vorhandene Wissen der Beschwerdeführerin zu I._______ ist zwar als
gering anzusehen. Ihre Erklärung, sie habe Depressionen gehabt und sei
ständig zu Hause geblieben (vgl. A48, F49), erweist sich jedoch angesichts
der glaubhaft geschilderten Erlebnisse während ihrer ersten Ehe zu einem
gewissen Grad als nachvollziehbar. Wie sich dem ärztlichen Bericht vom
22. Oktober 2018 entnehmen lässt, verlasse sie auch in der Schweiz kaum
ihr Haus (vgl. BVGer Akten D-7100/2018 act. 1 [Beschwerdebeilage 7]).
Da die Situation in I._______ bereits vor dem Einmarsch des IS und erst
recht danach sehr unsicher war, erscheint es jedenfalls als möglich, dass
sie ihre Wohnung mehrheitlich nicht verlassen hat. Es ist auch gut vorstell-
bar, dass sie draussen stets in Begleitung ihres Bruders unterwegs war –
welcher arbeitstätig war und sich folglich in der Stadt auch besser ausge-
kannt haben dürfte – und somit weniger auf ihre Umgebung zu achten
brauchte (vgl. A48, F38 und F48). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist
es daher als glaubhaft zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin im
Irak zuletzt für rund zweieinhalb Jahre in I._______ aufgehalten hat. Es
bleibt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die ARK dennoch als zu-
mutbar einzustufen ist.
7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus-
zeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschen-
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Seite 24
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diver-
sen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flücht-
lingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen
auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch
nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den
angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und
Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen
den IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden sei. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar.
7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen
ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der
ARK durchgeführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungs-
vollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeich-
nen. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjeni-
gen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
(„Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016
vom 6. September 2017 E. 7.4).
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Seite 25
7.4.5 Die Familie der Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus
E._______. Ihre Muttersprache ist denn auch (…) und nicht das in der Re-
gion F._______ hauptsächlich gesprochene (…) (vgl. A48, F61 ff.). Ver-
schiedene Angehörige leben nach wie vor dort, darunter fünf Tanten väter-
licherseits und zwei Onkel mütterlicherseits (vgl. A8, Ziff. 3.01). Der Be-
schwerdeführer seinerseits lebte im Irak in K._______, welches zwischen
J._______ und E._______ gelegen ist. Dort wohnen neben seinen Eltern
auch vier Brüder und eine Schwester, während eine weitere verheiratete
Schwester in J._______ lebt (vgl. A7, Ziff. 3.01). Die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers sind mehrheitlich berufstätig und leben in eignen
Häusern (vgl. A47, F12 ff.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden zusammen in der Provinz E._______ über ein
grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches auch tragfähig er-
scheint. Sodann arbeitete der Beschwerdeführer vor seiner ersten Aus-
reise aus dem Irak als Tagelöhner in einem Laden für (…) sowie in einem
(…) (vgl. A47, F23 f. und F26). Während seinem mehrjährigen Aufenthalt
in Griechenland war er als (…) tätig (vgl. A7, Ziff. 2.06). Auch nach seiner
Rückkehr in den Irak im Jahr 2014 war er berufstätig und arbeitete einige
Monate als (…) für eine (…) (vgl. A47, F51 f.). Angesichts seiner verschie-
denen beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass er auch zum
heutigen Zeitpunkt in der Lage ist, in der ARK eine Arbeitsstelle zu finden
und die wirtschaftliche Existenz der Familie zu sichern. Ebenso ist anzu-
nehmen, dass die Angehörigen im Heimatsstaat die Beschwerdeführenden
bei der Suche nach einem geeigneten Wohnraum unterstützen und ihnen
nötigenfalls auch bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unter die
Arme greifen können. Zudem hat die Beschwerdeführerin zahlreiche im
Ausland lebende Verwandte (vgl. A8, Ziff. 3.04), welche die junge Familie
in einer Anfangsphase allenfalls auch unterstützen könnten.
7.4.6 Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Probleme
mit der (…) und leide an psychischen Beschwerden. Hinsichtlich letzteren
wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht der (…) vom 9. Oktober 2019
zu den Akten gereicht. Diesem lässt sich entnehmen, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine (…) diagnostiziert wurde. Sie befand sich damals
seit (…) 2019 in Behandlung, wobei sieben Konsultationen erfolgt seien.
Anlass für die Behandlung waren insbesondere (…). Gemäss dem Bericht
könne eine Therapie in erster Linie der Stabilisierung dienen. Aufgrund der
bevorstehenden Geburt des Sohnes wurde die Behandlung aber unterbro-
chen und offengelassen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Wiederauf-
nahme erfolge. Daraus lässt sich schliessen, dass eine Behandlung der
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Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszu-
stands zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist. Nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus me-
dizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimat-
land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Davon kann vorliegend
nicht ausgegangen werden, selbst wenn sich die Wiederaufnahme einer
psychotherapeutischen Behandlung zukünftig als erforderlich erweisen
sollte und allenfalls diesbezüglich in der ARK nur eingeschränkte Möglich-
keiten bestehen. Eine medizinische Notlage liegt jedoch noch nicht vor,
wenn im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende
Behandlung verfügbar ist. Schliesslich lassen sich die (…) der Beschwer-
deführerin auch im Nordirak behandeln, zumal dies bereits vor der Ausreise
möglich gewesen war und sie dort die erforderlichen Medikamente erhalten
hatte (vgl. A48, F79). Zudem besteht – gerade in Bezug auf benötigte Me-
dikamente – die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen
(vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]).
7.4.7 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr aufgrund einer existenziellen oder medi-
zinischen Notlage konkret gefährdet wären. Die beiden in der Schweiz ge-
borenen Kinder sind erst gut (…) Jahre respektive (…) alt und ihre wesent-
lichen Bezugspersonen sind die Eltern. Der Vollzug der Wegweisung und
der damit verbundene Wegzug in den Irak zusammen mit den Eltern er-
scheint daher mit dem Kindeswohl vereinbar. Insgesamt erweist sich der
Wegweisungsvollzug sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 27
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf
die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
14. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden
lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Ein-
gabe vom 14. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte
Liste ihrer bisherigen Aufwendungen ein, in welcher sie einen zeitlichen
Aufwand von 605 Minuten geltend machte. In der Beschwerdeschrift wurde
dabei ein Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Spesen in Höhe von Fr. 54.–
veranschlagt. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz
ist jedoch – wie bereits in der Verfügung vom 14. Januar 2019 dargelegt –
auf Fr. 150.– zu kürzen. Sodann machte die Rechtsvertreterin nach dem
14. März 2019 noch verschiedene weitere Eingaben. Auf die Nachforde-
rung einer aktuellen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich
der Aufwand für die weiteren Eingaben mit ausreichender Zuverlässigkeit
abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 9 – 13 VGKE) erscheint vorliegend ein amtliches
Honorar für das gesamte Verfahren von Fr. 1'900.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: