B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7103/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben syrische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (kurdisch bzw.
C._______ arabisch), Provinz D._______, Syrien. Am (…) 2015 hätten sie
und ihr Bruder E._______ (N […]) Syrien gemeinsam verlassen und seien
in die Türkei gereist. Am (…) 2015 seien sie von Istanbul aus aufgebrochen
und in einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder gefahren, bis sie
am 30. April 2015 in die Schweiz gelangten. Noch am gleichen Tag suchten
sie in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 7. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]). Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre Identitätskarte,
einen Zivilregisterauszug, einen Familienregisterauszug sowie die Kopie
ihres syrischen Familienbüchleins zu den Akten. Zudem reichte sie eine
Aufforderung der Verteidigungszentrale der Region F._______ an das Fa-
milienoberhaut G._______, ein Familienmitglied für die Verteidigung der
Region zur Verfügung zu stellen, ein.
C.
Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie habe die
Schule in B._______ während (…) Jahren besucht. Danach habe sie ihre
schulische Ausbildung aus finanziellen Gründen abgebrochen und fortan
gearbeitet. Sie habe Syrien aus mehreren Gründen verlassen, erstens we-
gen der misslichen Lage aufgrund des Krieges, zweitens wegen des Rek-
rutierungswillens der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokra-
tischen Union) beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel,
Volksverteidigungseinheiten der PYD) und drittens weil sie aktiv an De-
monstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sich des-
halb vor Konsequenzen der syrischen Behörden gefürchtet habe. Sie sei
nach der Revolution im Jahr 2011 der (…), welche auch (…) genannt
werde, beigetreten. Sie habe als normales Mitglied an Treffen teilgenom-
men und Hilfsgüter an Arme verteilt. Ihre ganze Familie habe sich für die
Partei interessiert und engagiert. Der PYD hingegen hätte sie nicht beitre-
ten wollen, da sie mit deren Ideologie nicht einverstanden gewesen sei und
zudem Leute zwangsrekrutiert worden seien. Bedroht gewesen sei sie, weil
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sie in ihrer Partei gewesen sei und an prominenter Stelle an Demonstrati-
onen gegen das Regime teilgenommen habe. Sie sei dabei nicht nur den
syrischen Agenten aufgefallen, sondern auch Angehörigen der PYD. Letz-
tere seien während diesen Demonstrationen und bei anderen Gelegenhei-
ten auf der Strasse mehrmals auf sie zugekommen und hätten ihr gesagt,
dass sie sie verhaften und dem syrischen Regime übergeben würden,
wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten und eine Waffe tragen werde.
Zuletzt hätten ihr Mitglieder der PYD offen gesagt, dass sie sie mitnehmen
würden, wenn sie alleine sei. Da sie mit anderen Personen zusammen ge-
wesen sei, sei dies indessen nicht möglich gewesen. Zuhause seien vor
ihrer Ausreise auch einmal Angehörige der PYD vorbeigekommen und hät-
ten ihrem Vater ein Aufgebot übergeben, gemäss welchem jede Familie ein
Mitglied zur Verfügung für den Kampf stellen müsse. Sie selbst wie auch
ihr Vater hätten dies jedoch nicht gewollt. Nebst der Angst vor der PYD
respektive YPG habe sie sich gleichzeitig vor dem syrischen Regime ge-
fürchtet, insbesondere aufgrund ihres oppositionellen Engagements. An-
lässlich der von ihrer Partei organisierten Demonstrationen sei sie mehr
aufgefallen als andere. Sie habe jeweils an den Vorabenden die Parolen
und Plakate vorbereitet und während den Demonstrationen dafür gesorgt,
dass die Leute nicht durcheinander laufen, die Parolen richtig rufen und die
Plakate gut platziert würden. Zur Erkennung habe sie manchmal Pe-
schmerga-Kleidung, eine Armbinde oder ein Halstuch getragen. An den
Demonstrationen habe es Spitzel des Regimes gegeben, welche Fotogra-
fien gemacht hätten. Verwandte hätten ihr mitgeteilt, dass sie im Internet
auf Seiten von Regimeanhängern Aufnahmen mit ihr entdeckt und gelesen
hätten, sie werde gesucht. Als dann ihr Vater anlässlich eines Behörden-
ganges zu einem PYD-Büro nach ihr gefragt worden sei, habe er entschie-
den, sie müsse ausreisen, da ihr Name auf einer Liste von gesuchten Per-
sonen vermerkt sei. Auch ihr Bruder E._______ sei von der PYD für den
Militärdienst gesucht worden. Nach einer Gedenkfeier für H._______ am
(…) 2015, anlässlich welcher die Polizei (Asaish) sie bedroht hätte, hätten
sie dann umgehend die Flucht ins Ausland ergriffen. Nachdem sie ausge-
reist seien, seien bei ihnen zuhause erneut Angehörige der PYD vorbeige-
kommen und hätten ein zweites Militäraufgebot gebracht.
Als Beweismittel wurden mehrere Fotografien von Demonstrationen und
Veranstaltung eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
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Seite 4
Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 17. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 18. Oktober
2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Als Beweismittel wurden weitere Fotografien der Beschwerdeführerin bei
der Teilnahme an Demonstrationen eingereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 äusserte sich das SEM
zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Mit Instruktionsverfügung
vom 19. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einrei-
chung einer Replik eingeräumt.
H.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Fotografien und drei Videos auf einer CD als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit jenem des Bruders der
Beschwerdeführerin - E._______ – (D-7121/2016) behandelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben an den Demonstrationen nur ober-
flächlich und unsubstantiiert beschrieben habe. Auf Nachfrage habe sie
stets lediglich wiederholt, dass sie immer in der ersten Reihe gewesen sei,
Parolen und Plakate vorbereitet und an den Demonstrationen für Ordnung
gesorgt habe. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden weder ihre
Teilnahme an den Demonstrationen noch ihre Mitgliedschaft in einer kurdi-
schen Partei belegen. Zu den von ihr eingereichten Fotografien, welche
ihre Teilnahme an Demonstrationen belegen sollten, sei zu bemerken, dass
diese weder Plakate noch Parolen der (…) zeigen würden. Die Beschwer-
deführerin würde auf einem der Bilder zwar einen Schal mit dem Emblem
der (…) tragen und auf einem anderen die Flagge der (…) halten. Daraus
lasse sich indessen nicht schliessen, dass sie Mitglied der (…) gewesen
sei oder eine führende Funktion bei Demonstrationen innegehabt hätte.
Insbesondere trage sie auf den Bildern nicht die von ihr erwähnten Erken-
nungszeichen der Partei. Es lasse sich auch nicht eindeutig erkennen, ob
die Bilder bei einer Demonstrationen oder einer anderen Veranstaltung auf-
genommen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin darauf gemäss ih-
ren Aussagen traditionell gekleidet sei und darauf keine Plakate sichtbar
seien, spreche eher gegen eine Demonstration und für einen anderen An-
lass. Selbst wenn sie an Demonstrationen teilgenommen hätte, sei die von
ihr geltend gemachte Identifikation durch die syrischen Behörden nicht
glaubhaft. Sodann habe sie keine Fotografien von ihr vorweisen können,
welche die syrischen Behörden gemäss ihren Angaben ins Internet gestellt
haben sollen. Ausserdem habe sie ausgeführt, sie sei ein normales Mit-
glied der (…) gewesen, habe an Treffen teilgenommen und Hilfsgüter ver-
teilt. Nicht die syrischen Behörden hätten sie dabei gezielt gesucht, son-
dern die PYD habe ihr gedroht, sie zu verhaften. Auf die Frage, was die
syrische Regierung veranlasst habe, ihren Vater nach ihr zu fragen, habe
sie nur vage Aussagen gemacht. Die Rekrutierungsversuche der PYD und
die ihr angedrohte Haft habe die Beschwerdeführerin unsubstantiiert ge-
schildert. Deshalb könnten ihre Angaben, dass sie von den syrischen Be-
hörden und der PYD identifiziert und gezielt gesucht worden sei, nicht ge-
glaubt werden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre sie kaum bei mehreren
Gelegenheiten angesprochen worden, ohne dass jedoch konkret gegen sie
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vorgegangen wäre. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei von der PYD
schriftlich aufgefordert worden, ihr eines seiner Kinder zur Verfügung zu
stellen. Sie habe diesen Aufgeboten jedoch keine Folge geleistet und be-
fürchte deshalb, inhaftiert und der syrischen Regierung übergeben zu wer-
den. Nach ihrer Ausreise aus Syrien habe ihr Vater ein zweites entspre-
chendes Aufgebot erhalten. Unabhängig von allfälligen Unglaubhaftigkeits-
elementen sei nicht davon auszugehen, dass sie sich gegenüber den syri-
schen Behörden oder der PYD sichtbar exponiert haben könnte. Die von
ihr geschilderten Rekrutierungsbemühungen der PYD, die jedoch nicht zu
einer Zwangsrekrutierung geführt hätten, seien daher nicht aus einer in
Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaft erfolgt. Im Sinne einer allgemeinen
Wehrpflicht in den autonomen kurdischen Kantonen vor dem Hintergrund
des Bürgerkrieges würde deshalb selbst eine allfällige Zwangsrekrutierung
nicht eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Eine asylrelevante Verfol-
gung diesbezüglich sei auch in Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit zu erwarten. An dieser Beurteilung ändere auch die eingereichte
Aufforderung der PYD an ihren Vater nichts. Ausserdem sei festzuhalten,
dass syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreichen Quellen leicht käuf-
lich erwerbbar seien. Folglich komme solchen Dokumenten kein genügen-
der Beweiswert zu. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittene Nachteile würden ferner keine Verfolgung im asylrechtlich
relevanten Sinne darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen wür-
den, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu
treffen. Auch Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaft-
lichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin diesbezüglich seien sodann nicht asylrelevant.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde im Wesentlichen, dass sie entgegen der Einschätzung des SEM
sehr wohl substantiierte Angaben zu ihren politischen Aktivitäten gemacht
habe. Zunächst gelte es anzumerken, dass ihr niedriger Bildungsstand zur
Beurteilung der Asylvorbringen berücksichtigt werden müsse. Sie habe nur
die Primarschule und anschliessend (…) Jahr der Sekundarschule be-
sucht. Zu ihrer Parteimitgliedschaft in der (…) habe sie in der Anhörung
ausgeführt, im Jahr 2011 – nachdem die Kurden die Kontrolle übernommen
hätten – beigetreten zu sein. Sie sei schon immer Sympathisantin dieser
Partei gewesen, weil ihr deren friedliche Vorgehensweise gefallen habe.
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Ihre Ausführungen würden zeigen, dass sie sich ausführlich mit der Partei
auseinandergesetzt habe, was sich auch in den Antworten auf spezifische
Fragen zur (…) widerspiegle. So habe sie in der Anhörung ausführlich Aus-
kunft über die Parteiführung sowie die Ziele der Partei gemacht. Das SEM
begründe ihre Zweifel zum politischen Engagement ihrerseits ferner damit,
dass auf den eingereichten Fotografien weder Plakate noch Parolen der
(…) abgebildet seien. Darüber hinaus trage sie auf den Bildern nicht die
erwähnten Erkennungszeichen der Partei. Anhand der Fotografien sei in-
dessen nicht zu erkennen, ob sie tatsächlich Mitglied der Partei gewesen
sei und welche Funktionen sie innegehabt habe. Im Asylverfahren gehe es
denn auch lediglich darum, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, was
in einer Gesamtwürdigung aller Elemente beurteilt werde. Dass das SEM
bei der Beurteilung ihrer Aussagen nur die eingereichten Fotografien her-
angezogen habe, sei zu hinterfragen. Sie habe denn auch nur eine kleine
Auswahl an Fotografien eingereicht. Ihre Situation sollte keinesfalls nur an-
hand dieser vier eingereichten Fotografien beurteilt werden, denn diese
würden nur eine Momentaufnahme darstellen. Mit ihrem Beitritt zur (…) sei
sie offiziell Teil der Opposition gegen das syrische Regime geworden. Zur
Identifizierung durch die syrischen Behörden sei anzumerken, dass seit
dem Ausbruch des Konflikts in Syrien im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgegangen werde. Und zu den Rekrutierungsversuchen der PYD
sei festzuhalten, dass gemäss verschiedenen Quellen auch Frauen be-
fürchten müssten, für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Es gebe somit
objektive Hinweise, dass ihre vorgebrachte begründete Furcht vor einer
Verfolgung im Sinne von Art. 54 AsylG respektive Art. 3 AsylG glaubhaft
sei. Im Hinblick ihrer Vorbringen habe sie im Falle einer Rückkehr nach
Syrien eine Behandlung zu erwarten, welche einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung gleichkomme und gegen Art. 3 EMRK verstosse.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde nicht grundsätz-
lich bestritten, dass die Beschwerdeführerin in Syrien Mitglied der (…) ge-
wesen sei und an Kundgebungen teilgenommen habe. Kern seiner Argu-
mentation sei, dass eine Teilnahme an Demonstrationen gemäss aktueller
Praxis und Rechtsprechung eine Identifizierung als Regimegegner durch
die syrischen Behörden bedinge, damit von einer asylrelevanten Gefähr-
dung auszugehen sei. Diese Identifizierung beziehungsweise die vermu-
tete Identifizierung habe sie nicht glaubhaft machen können. An dieser Ein-
schätzung würden auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Foto-
grafien nichts ändern. Zu diesen sei festzuhalten, dass nicht ausgeführt
werde, wo die Fotografien aufgenommen worden seien und welcher Anlass
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der Manifestation zu Grunde gelegen habe. Die Bilder würden zwar bele-
gen, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebungen teilgenommen habe.
Unabhängig von den fehlenden Angaben zu den Fotografien sei festzustel-
len, dass die Bilder, auf denen sie zu erkennen sei, bei friedlichen Kundge-
bungen unter Teilnahme von Kindern aufgenommen worden seien. Obwohl
sie auf zwei Bildern militärische Kleidung trage, gebe es keine Hinweise,
dass sie dabei mehr als eine Teilnehmerin neben vielen anderen gewesen
wäre und eine spezielle Rolle innegehabt hätte. Ausserdem würden die
neu eingereichten Fotografien von den Jahren 2012 und 2013 und die zwei
letzten Bildern vom (…) 2013 datieren. Die Beschwerdeführerin habe Sy-
rien gemäss ihren Aussagen am (…) 2015 verlassen, also mehr als zwei
Jahre nach der Aufnahme des letzten der neu eingereichten Bilder. Wäre
sie tatsächlich von den Behörden respektive der PYD als potentiell gefähr-
liche Regimegegnerin identifiziert worden, hätte sie sich kaum noch so
lange Zeit in C._______ aufgehalten und an weiteren Demonstrationen teil-
nehmen können, ohne dass ihr etwas Konkretes zugestossen wäre. Aus-
serdem seien die von ihr erwähnten veröffentlichten Fotografien im Inter-
net, anhand welcher sie gesucht worden sei, nie als Beweismittel zu den
Akten gegeben und in der Beschwerde nicht mehr erwähnt worden. Zu-
sammengefasst seien den Akten letztlich nach wie vor keine Hinweise zu
entnehmen, die auf eine Identifikation als Regimegegnerin hinweisen wür-
den. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seien sodann nicht erfüllt.
4.4 In der Eingabe vom 19. Januar 2017 führte die Beschwerdeführerin an,
dass angesichts ihres politischen Profils als oppositionspolitisch aktive Per-
son mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als
Oppositionelle des syrischen Regimes gelte. Wie allgemein bekannt sei,
werde in Syrien gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen. Weiter habe ihr
Bruder E._______ Mitgliedschaftsbestätigungen der (…) für sie beide in
arabischer Sprache erhalten, welche nach erfolgter Übersetzung einge-
reicht würden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden. Entsprechend der vom SEM in seiner Vernehmlassung
dargelegten Einschätzung ist nicht zu bestreiten, dass sich die Beschwer-
deführerin in einem gewissen Umfang politisch engagierte. Soweit für den
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Entscheid relevant, wird auf die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen An-
gaben nachfolgend eingegangen.
5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich aufgrund ihres geltend ge-
machten politischen Engagements vor Konsequenzen des syrischen Re-
gimes zu fürchten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Be-
schwerdeführerin Mitglied der (…) war, an Demonstrationen teilgenommen
und dabei für Ordnung gesorgt hat, ist eine Asylrelevanz diesbezüglich zu
verneinen. Die Beschwerdeführerin macht keinen direkten Kontakt mit den
syrischen Behörden geltend, sie sagte lediglich, an den Demonstrationen
seien Spitzel anwesend gewesen. Sie bringt weiter vor, Verwandte im Aus-
land hätten ihr mitgeteilt, Fotografien von ihr auf einer Webseite von Re-
gimegegnern gesehen zu haben und dass dort vermerkt gewesen sei, sie
werde gesucht. Sie konnte aber weder ausführen, um welche Webseite es
sich konkret handelt, noch die Fotografien von ihr oder Bilder der Webseite
einreichen. Wenn sie tatsächlich im Internet auf solchen Webseiten zu fin-
den und ihr dort gedroht worden wäre, ist anzunehmen, dass sie wüsste,
wo dies und was genau veröffentlicht wurde. Dass auch in der Beschwerde
nicht weiter darauf eingegangen wird und keine Belege dazu eingereicht
werden, spricht ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgungsfurcht.
Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu
machen, dass diese Fotografien inklusive der Drohung effektiv im Internet
zu finden sind oder mindestens waren. Da sie auch sonst keine weitere
Verfolgungsakte oder Bedrohungen durch das syrische Regime geltend
macht, ist nicht davon auszugehen, dass sie letzterem speziell aufgefallen
ist und ihr deshalb asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Aus den ein-
gereichten Fotografien und Videos vermag die Beschwerdeführerin in die-
ser Hinsicht auch nichts abzuleiten, da sie allenfalls belegen könnten, dass
sie an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen teilgenommen
hat, nicht jedoch, dass sie wegen eines massgeblichen politischen Profils
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Seite 11
dem syrischen Regime speziell aufgefallen ist, so dass sich weitere Aus-
führungen dazu erübrigen.
5.3.2 In Bezug auf die Befürchtungen, von der PYD respektive der YPG
(zwangs-)rekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich
dem SEM zuzustimmen ist, dass dieses Vorbringen nicht asylrechtlich re-
levant ist. Es ist kein erforderliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersicht-
lich. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem
festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die
YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen
keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen
wie die Beschwerdeführerin, selbst wenn es sich dabei um Mitglieder an-
derer kurdischer Parteien handelt, welche vor mehr als drei Jahren die Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als Verräter an
der kurdischen Sache betrachten und ihnen eine politisch motivierte unver-
hältnismässige Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in
den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur
Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeit-
punkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteile des
BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2 oder E-4943/2016 vom
27. September 2017 E. 8.1). Die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte Aufforderung der PYD an den Vater, eines seiner Kinder für den
Militärdienst zu stellen, ändert nichts an dieser Einschätzung, wie auch das
SEM zutreffend festhielt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die von
der Beschwerdeführerin angeblich missachtete Aufforderung der YPG be-
ziehungsweise der PYD asylrechtlich relevante Konsequenzen hat.
5.3.3 Ferner ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, die PYD nehme die Beschwerdeführerin als
politische Oppositionelle wahr, weshalb ihr bei einer allfälligen (hypotheti-
schen) Rückkehr schwerwiegende Konsequenzen drohen würden, eben-
falls keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Dabei ist vorab darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst ausführte, bereits vor ihrer
Ausreise mehrere Male von der PYD direkt angesprochen ohne jedoch je
mitgenommen worden zu sein. Hätte die PYD tatsächlich ein Interesse an
ihr gehabt, wäre es für sie ein leichtes gewesen, die Beschwerdeführerin
zu fassen.
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Seite 12
5.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Be-
schwerdeführerin jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon
auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staats-
gefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Mas-
snahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
5.4 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in
Syrien stehenden Vorbringen kann ebenfalls nicht auf eine gezielte indivi-
duelle Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
schlossen werden. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in
Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive
der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.3).
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asyl-
gesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 13
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführe-
rin mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 jedoch die unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und
nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen
ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7103/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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