B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7103/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (…).
D-7103/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Er wurde am 18. Sep-
tember 2018 dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich (Testphase) zugewiesen.
Am 20. September 2018 bevollmächtigte er die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Zürich, mit der Wah-
rung seiner Rechte.
B.
Am 24. September 2018 wurden im VZ Zürich die Personalien des Be-
schwerdeführers sowie rudimentäre Angaben zum Reiseweg erhoben (Be-
fragung zur Person, BzP). Er gab an, er sei Kurde, verfüge über keine
Staatsbürgerschaft. Geboren sei er in C._______ (kurdisch D._______;
Gouvernement E._______), seine letzte offizielle Adresse sei das Dorf
F._______. Er sei 2011 aus Syrien ausgereist. Am 27. September 2018
fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU)
Nr 604/2013 („Dublin-Gespräch“; in Begleitung von G._______ als Rechts-
vertretung) statt. Dabei erwähnte er unter anderem, er sei in Syrien gesucht
und auch verurteilt worden.
C.
Mit Eingaben vom 2. und 10. Oktober 2018 übermittelte die Rechtsvertre-
terin dem SEM diverse Beweismittel. Zu dem am 10. Oktober 2018 einge-
reichten Dokument führte sie unter anderem aus, es handle sich um ein
Urteil des Militärgerichts vom (…) 2011 gegen den Beschwerdeführer, mit
welchem er zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Zudem merkte sie an
"Übersetzung ohne Gewähr, gemäss telefonischer Übersetzung".
D.
Am 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von
G._______ als Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Anhö-
rung).
Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, er habe die
Schule unregelmässig bis zur 7. Klasse besucht, könne aber weder lesen
noch schreiben. Er hätte mehr aus sich machen wollen, aber als Ajnabi
habe er das Recht nicht gehabt und sein Vater nicht die Mittel für eine pri-
vate Schule. Mit seinem Bruder sei er nach Damaskus gegangen, um den
Beruf des (…) zu erlernen. Diesen Beruf habe er nach der Rückkehr in
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H._______ (I._______) als Angestellter bei einem Bekannten bis zur Aus-
reise ausgeübt. Zuletzt habe er in F._______ mit seinen Eltern und Ge-
schwistern gelebt. Sein Vater sei inzwischen syrischer Staatsbürger; er, der
Beschwerdeführer, sei ausgereist, bevor das Gesetz in Kraft getreten sei,
welches den Ajanib die Staatsbürgerschaft zu erlangen ermöglicht habe.
Seine Mutter sei von Geburt Syrerin.
Im Jahr 2011 – das genaue Datum wisse er nicht mehr – habe er eines
Nachmittags im (…)geschäft ein Bild von Baschar al Assad behändigt, sei
auf die Strasse getreten und habe das Foto „vernichtet und zerrissen“. Da-
bei müsse er gesehen und angezeigt worden sein. An sich sei er nicht po-
litisch aktiv, habe aber am Anfang der Krise im Heimatland an Demonstra-
tionen teilgenommen. Er sei in jenem Land zur Welt gekommen, habe aber
keine Rechte dort gehabt, nichts machen können, weder einer richtigen
Arbeit nachgehen, noch etwas besitzen. Mit der Zeit habe man einen Hass
im Herzen getragen, der bei Ausbruch der Krise zum Vorschein gekommen
sei. Er sei so wütend gewesen, dass er sich nicht mehr habe beherrschen
können. An jenem Tag sei es zu Demonstrationen gekommen, er habe das
Foto des Präsidenten, welches der Arbeitgeber wohl aus Angst im Ge-
schäft hängen gehabt habe, von der Wand genommen, sei auf die Strasse
gelaufen und habe es zerrissen. Das Gesetz, das den Ajanib die Staats-
bürgerschaft bringen würde, habe man für ein Gerücht gehalten. Eigentlich
wisse er nicht, weshalb er das (das Zerreissen des Bildes; Anmerkung des
Gerichts) getan habe. Es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, welche Fol-
gen dieser Akt haben könnte. Sein Arbeitgeber habe ihn – wohl aus Angst
vor den Behörden – weggeschickt, er könne ihn nicht weiterbeschäftigen.
Er sei zu einer Tante mütterlicherseits in H._______ gegangen. Sie habe
Kontakt mit seinem Vater aufgenommen, welcher mitgeteilt habe, er solle
für die Nacht nicht nach Hause kommen. In der Nacht seien denn auch
Polizisten im Haus der Familie aufgetaucht, später seien auch zwei Onkel
aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Sein Vater habe die Ausreise
organisiert. Er sei sodann bei J._______ (K._______) respektive
L._______ – in einer Herde mit „Zuchttieren“ versteckt – in den Irak gegan-
gen.
Die Verurteilung sei nach seiner Ausreise erfolgt; den eingereichten Straf-
registerauszug habe er über seinen Vater erhalten, von ihm habe er auch
erfahren, dass er zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei.
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Sein Vater und seine Brüder seien mehrfach befragt und schikaniert wor-
den. Aktuell stehe das Gebiet unter kurdischer Kontrolle, so dass keine
Probleme für die Familie bestünden.
Bei einer Rückkehr rechne er damit, festgenommen zu werden; er könne
sich gar nicht vorstellen, was sie alles mit ihm anstellen würden. In die kur-
disch regierten Regionen zurückzukehren würde zudem bedeuten, an die
Waffen gerufen zu werden – und an diesem Krieg wolle er nicht teilnehmen.
Sein Herkunftsort sei durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) kontrolliert;
diese würden zum Zerreissen eines Assad-Bildes wohl nichts sagen. Er sei
von keiner Seite zum Militärdienst aufgefordert worden – von den Syrern
nicht, da er Ajnabi sei und die Kurden seien bei seiner Ausreise noch nicht
an der Macht gewesen.
E.
Am 4. Dezember 2018 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf der
Rechtsvertretung zur Stellungnahme.
F.
Als Rechtsvertreter nahm MLaw M._______ am 5. Dezember 2018 zum
Verfügungsentwurf Stellung. Er beantragte, die Sache sei in das erweiterte
Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zuzuweisen, um das
Beweismittel (den Strafregisterauszug) zu überprüfen, gegebenenfalls sei
angezeigt, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Aussage-
fähigkeiten ergänzend zu befragen. Eine allenfalls vorhandene Überset-
zung des Auszugs sei ihm vor dem Entscheid zuzustellen.
G.
Mit am selben Tag eröffnetem Entscheid vom 6. Dezember 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositiv Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Ziff. 2). Der Beschwerde-
führer wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), der Vollzug der Weg-
weisung wegen deren Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben (Ziff. 4), mit Geltung ab dem Datum der Verfügung
(Ziff. 5). Der Kanton N._______ wurde mit dem Vollzug der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt.
H.
MLaw M._______ erklärte das Mandatsverhältnis ebenfalls am 6. Dezem-
ber 2018 für beendet.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer, nun ver-
treten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, die Verfügung vom
6. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Sache be-
antragte er, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis
3 aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Wahrung der Testphasen-Verfahrens-
rechte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz vorläufig auf-
genommen gelte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Diese – datierend vom 19. Dezember
2018 – reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Datum ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 äusserte sich das SEM zu
verschiedenen Kritikpunkten des Beschwerdeführers und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 13. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und reichte gleichzeitig die Honorarnote seines Rechtsvertre-
ters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet das Kernvorbringen des Beschwerdeführers,
im Jahr 2011 von den Behörden gesucht worden zu sein, weil er ein Bild
Assads in der Öffentlichkeit zerrissen habe, und später in diesem Zusam-
menhang zu drei Jahren Haft verurteilt worden zu sein, als unsubstantiiert,
unlogisch und realitätsfremd. Über den konkreten Vorfall habe er stereotyp
und oberflächlich berichtet und auch auf Nachfrage nur sehr oberflächliche
Angaben dazu gemacht, wo das Bild zerrissen worden und wer zugegen
gewesen sei. Das sei umso erstaunlicher, als sich der Beschwerdeführer
wohl Gedanken gemacht habe, wer ihn verraten haben könnte. Das Motiv
für das Zerreissen des Bildes des (weder politisch aktiven noch aus einer
politisch engagierten Familie stammenden) Beschwerdeführers sei unklar
geblieben, ebenso die zeitliche Relation zur anstehenden Demonstration.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich der Tragweite des Handelns
nicht bewusst gewesen sei, umso mehr, als er angegeben habe, niemand
habe sich damals getraut, so etwas zu machen. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb er die Verurteilung – anlässlich der Anhörung auf
seine Asylgründe angesprochen – nicht erwähnt habe. Die Angaben, wie
das Urteil zum Beschwerdeführer gelangt sei, seien vage geblieben. Das
Dokument enthalte zudem – obwohl von befristeter Gültigkeit – kein Aus-
stelldatum. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente
könne verzichtet werden, da die Vorbringen bereits unglaubhaft seien;
überdies seien solche im syrischen Kontext erfahrungsgemäss leicht käuf-
lich erhältlich.
Dem Vorbringen, Ajnabi zu sein, komme keine asylrelevante Bedeutung
zu. Diese seien in Syrien zwar weitreichenden Diskriminierungen unterwor-
fen, indes reiche dies nach der Rechtsprechung nicht für die Annahme ei-
ner Kollektivverfolgung aus. Zudem bestehe inzwischen die Möglichkeit,
die syrische Staatsbürgerschaft zu erwerben, womit eine Gleichstellung mit
syrischen Kurden erlangt werden könne.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Ent-
scheidentwurf hielt die Vorinstanz fest, die angeführte Bildungsferne des
Beschwerdeführers stehe der Fähigkeit, zeitliche Abläufe zu erfassen und
wiederzugeben, nicht entgegen und erkläre auch die widersprüchlichen
Angaben nicht. Bis zum angeblichen Zerreissen des Fotos habe er keine
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Probleme mit Behörden gehabt, sei also nicht in deren Fokus gestanden.
Die vorliegenden Beweismittel seien vollständig übersetzt und der Rechts-
vertretung am Vortag zugestellt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer erhebt vorab verfahrensrechtliche Rügen.
Verstossen habe die Vorinstanz zum Einen gegen mehrere für die Test-
phase spezifische Verfahrensrechte. So seien Handwechsel in der Rechts-
vertretung im Testphasen-Verfahren zu vermeiden, andernfalls – wie vor-
liegend – keine rechtsgenügliche Vertretung gewährleistet sei. Die Rechts-
vertretung im Testphasen-Verfahren entspreche einer amtlichen Vertretung
gemäss Art. 65 VwVG oder einer solchen im Strafprozessrecht, sei persön-
lich und nicht ohne Bewilligung und triftige Gründe disponibel. Gerügt wird
weiter die ohne Begründung erfolgte Niederlegung des Mandates. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen, erst recht aber im Test-
phasen-Verfahren, stelle die zu späte Aushändigung der Beweismittel, ins-
besondere deren Übersetzungen, dar. Diese hätte vor, spätestens mit
Übergabe des Entscheidentwurfs geschehen sollen. Das Recht zur Stel-
lungnahme sei damit verletzt. Das SEM habe sich weiter nicht mit allen
Vorbringen in der Stellungnahme auseinandergesetzt. Weiter wird bemän-
gelt, dass die Vorinstanz auf eine materielle Würdigung des im Original
eingereichten Strafregisterauszuges, aus dem eine politische Verurteilung
hervorgehe, verzichtet habe. Angesichts der kohärenten Aussagen, des
tiefen Bildungsniveaus und des Originaldokumentes wären ergänzende
Abklärungen – eine vertiefte Dokumentenprüfung und eine ergänzende An-
hörung – geboten gewesen. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und
Begründungspflicht verletzt.
Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz ignoriere bei
der Würdigung seiner Aussagen die zahlreich vorhandenen Realkennzei-
chen. Er habe oft in direkter Rede berichtet, lebensnah und greifbar, habe
sich über seine inneren Vorgänge und Gefühle geäussert, sei in seinen
Aussagen konsistent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, und räume
auch ein, wo er unwissend sei. Seine Aussagen seien keineswegs stereo-
typ und oberflächlich, sondern, gemessen an seinem Bildungsstand, über-
durchschnittlich konkret, ausführlich und lebensnah. Aus der Anhörung
werde klar, wo und unter welchen Umständen das Bild Assads zerrissen
worden sei. Die Annahme, er müsste sich Gedanken darüber gemacht ha-
ben, wer ihn verraten habe, sei eine unrealistische Vermutung. Seine Mo-
tivationslage gehe aus seinen Schilderungen nachvollziehbar hervor. Die
Angaben zum Zeitpunkt des Geschehens im Tagesverlauf seien unterei-
nander kompatibel. Das Dekret zur Einbürgerung der Ajanib sei Mitte 2011
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in Kraft getreten, er lokalisiere den Vorgang in der Zeit davor, also zu einem
Zeitpunkt, da die Proteste in Syrien erst breite Bevölkerungsschichten zu
mobilisieren begonnen hätten, so dass nachvollziehbar sei, dass er sich
keine Gedanken über mögliche Folgen seines Tuns gemacht habe. Er
habe das Pech gehabt, sich in einem Moment zu exponieren, als die Re-
gierung besonders hart gegen Proteste vorgegangen sei. Es sei gerade
stimmig, dass er zu seiner spontanen Wutreaktion gleichzeitig angemerkt
habe, keiner sonst hätte sich damals getraut, so etwas zu machen. Der
Beschwerdeführer habe die Vorkommnisse einschliesslich der Suche der
Behörden bei seiner Familie bis zu seiner Ausreise ausführlich geschildert.
Das Urteil, dessen Nichtvorkommen in der freien Rede zu den Asylgründen
durch die Vorinstanz bemängelt werde, sei erst nach der Ausreise entstan-
den und von ihm überdies schon in einem früheren Zeitpunkt der Anhörung
(sowie im Dublin-Gespräch) erwähnt worden. Auch seine Aussagen, wie er
zum Strafregisterauszug gekommen sei, seien stimmig. Begründete Zwei-
fel an der Echtheit des Dokuments bestünden nicht, das SEM mache auch
keine objektiven Fälschungsmerkmale geltend. Im syrischen Kontext möge
der Beweiswert eines solchen Dokumentes gering sein, doch stütze des-
sen Inhalt jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund des
glaubhaft geltend gemachten Sachverhalts sei die flüchtlingsrelevante Ver-
folgungsgefahr zu bejahen. Im syrischen Kontext reiche hierfür die einfa-
che Beteiligung an regimefeindlichen Demonstrationen aus; mit dem Zer-
reissen des Bildes des Präsidenten habe sich der Beschwerdeführer stark
exponiert, sei auch entsprechend gesucht und verurteilt worden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 verweist die Vorinstanz
im Grundsatz auf den angefochtenen Entscheid. Darüber hinaus stellt sie
sich auf den Standpunkt, sich sehr wohl mit den eingereichten Beweismit-
teln auseinandergesetzt zu haben, indessen sei eine abschliessende Über-
prüfung von bestimmten Schriftstücken im syrischen Kontext wegen ihrer
einfachen Käuflichkeit nicht möglich. Das vorgelegte Dokument sei in meh-
reren Punkten mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang
zu bringen respektive stütze die Schlussfolgerung, dass diese unglaubhaft
seien. So sei als Staatsangehörigkeit „syrisch“ aufgeführt und die Termino-
logie weiche von derjenigen des Strafgesetzbuches ab. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das entsprechende Urteil von einem Militärrichter
ausgesprochen worden sein soll. Ein Ausstelldatum fehle, obwohl es nur
befristet gültig sei.
Zu den formellen Rügen führt das SEM aus, die Übersetzung des Beweis-
mittels sei dem vormaligen Rechtsvertreter am 5. Dezember 2018, mithin
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vor dem Asylentscheid, übergeben worden, habe also zur Ausarbeitung der
Stellungnahme – allenfalls innert einer zu erstreckenden Frist – zur Verfü-
gung gestanden. Die davor mandatierte Rechtsvertreterin habe zudem
über eine summarische Übersetzung verfügt und diese zu einem frühen
Zeitpunkt eingereicht. Das SEM habe das Dokument nun noch einmal
übersetzen lassen; die einzige Korrektur, die sich ergebe (in der ersten
Übersetzung sei ein falsches Geburtsjahr angeführt gewesen) habe für den
Beschwerdeführer keine Konsequenzen gehabt. Ein Handwechsel in der
Rechtsvertretung sei im Lichte der Rechtsprechung zwar nach Möglichkeit
zu vermeiden, doch lasse sich den rechtlichen Grundlagen kein Anspruch
auf eine Vertretung durch ausschliesslich eine Person ableiten. Schliess-
lich würden die Aussagen des Beschwerdeführers durchaus die Fähigkeit
zu differenzierten Antworten erkennen lassen; dem Argument, bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei auf seinen geringen Bil-
dungsstand zu wenig Rücksicht genommen worden, sei nicht zu folgen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik vom 13. Februar 2019 als
schwere Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz offensichtlich entscheidre-
levante Gesichtspunkte zur Beurteilung des Strafregisterauszugs nicht in
den angefochtenen Entscheid aufgenommen sondern erst in der Vernehm-
lassung vorgetragen habe. Widersprüchlich sei, dass die Vorinstanz einer-
seits behaupte, das Beweismittel gewürdigt zu haben, anderseits aber eine
Würdigung als überflüssig bezeichne – um es gleich im Anschluss einge-
hend, eben mit neuen Erwägungen, zu würdigen. Es gehe nicht an, ein
zentrales Beweismittel in der erstinstanzlichen Verfügung quasi gar nicht
und auf Vernehmlassungsebene einlässlich zu würdigen. Ungeachtet der
somit notwendigen Rückweisung sei die Würdigung auch inhaltlich fehler-
haft. Zwar vermerke der Auszug die Nationalität als syrisch, enthalte beim
Verweis auf ID-Karte und Zivilregisterauszug aber auch den Hinweis, dass
es sich um einen Ajnabi aus Syrien handle; hier sei statt der Nationalität
wohl eine Art von Zugehörigkeit gemeint – dieser Schluss liege umso nä-
her, als das Zivilregister der Familie (welches die Vorinstanz gar nicht wür-
dige) die Staatenlosigkeit vermerke. Die Vorinstanz unterlasse im Weiteren
auszuführen, inwiefern der Strafregisterauszug von der Terminologie des
Strafgesetzbuches abweiche, und weshalb es nicht nachvollziehbar sein
soll, dass ein Militärrichter die Angelegenheit beurteilt habe.
Bezüglich der Offenlegung der Übersetzungen sei zwar unbestritten, dass
diese vor dem Entscheiddatum erfolgt sei. Indessen sei die Stellungnahme
des damaligen Rechtsvertreters zum Entscheidentwurf am 5. Dezember
2018 um 13:30 Uhr an das SEM übergeben worden, die Übersetzungen
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Seite 11
seien aber am selben Tag erst um 15:54 Uhr an einen Mitarbeiter der
Rechtsberatungsstelle ausgehändigt worden. Die angefochtene Verfügung
sei sodann am Folgetag um 11.40 Uhr eröffnet worden. Dass innerhalb
dieses Zeitraumes eine Übergabe der Übersetzungen an den aktiven
Rechtsvertreter, eine Würdigung der Dokumente und das Verfassen einer
zusätzlichen Eingabe möglich gewesen wäre, sei nicht anzunehmen. Die
zeitlichen Verhältnisse der Offenlegung entscheidrelevanter Dokumente im
eng getakteten Verfahren dürften die Gesuchsteller nicht benachteiligen.
Ungenügend sei die bereits früher vorgelegene summarische Überset-
zung, da der entscheidrelevante Punkt (Ausstelldatum) daraus nicht er-
sichtlich gewesen sei.
Was die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angehe, nehme die Vorinstanz
eine widersprüchliche Wertung vor: Gegenüber den von ihr als differenziert
dargestellten Passagen (etwa zu den Familienverhältnissen) seien die als
stereotyp, detailarm und oberflächlich bezeichneten Ausführungen zu den
Fluchtgründen nicht weniger differenziert.
5.
Vorab ist zu den verfahrensrechtlichen Rügen Stellung zu nehmen, da
diese allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen
könnten.
5.1
5.1.1 Der asylsuchenden, dem beschleunigten Verfahren gemäss Testpha-
senverordnung zugewiesenen, Person wird vorbehaltlich ausdrücklichen
Verzichts für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und das weitere
Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen. Diese dauert bis zur
Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren
oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens aus-
serhalb der Testphasen; sie endet jedoch mit der (raschestmöglichen) Mit-
teilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen
Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aus-
sichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen (Art. 25 Abs. 1,
3 und 4 TestV).
5.1.2 Am 20. September 2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die
Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Zürich, mit
seiner Vertretung im Testverfahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13).
Zum Dublin-Gespräch und zur Anhörung wurde der Beschwerdeführer
D-7103/2018
Seite 12
durch G._______ begleitet; die Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 ver-
fasste M._______, der am Folgetag auch die Mandatsniederlage unter-
zeichnete.
Zwar sollen Handwechsel im Rahmen der Rechtsvertretung möglichst ver-
mieden werden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-953/2014 vom 6. März
2014), doch ist dies wohl aufgrund verschiedener denkbarer Umstände,
insbesondere (unvorhersehbarer) Abwesenheiten der Rechtsvertreterin
oder des Rechtsvertreters, nicht in jedem Fall möglich. Entgegen der Dar-
stellung des Beschwerdeführers ist die Rechtsvertretung im Testverfahren
nicht ohne weiteres vergleichbar mit der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, bei welcher ein personeller Wechsel nur mit Bewilligung
erfolgen kann. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass ihm
durch das Verfassen der Stellungnahme durch M._______ ein Nachteil
entstanden wäre. Derartiges ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die
Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 erscheint sachgerecht verfasst,
lässt weder mangelnde Aktenkenntnis noch – vergleicht man die Stellung-
nahme mit den materiellen Ausführungen der Beschwerdeschrift – Auslas-
sungen erkennen. Insbesondere wurde die (unterlassene) Würdigung des
Strafregisterauszuges und angesichts der Ausführungen im Entscheident-
wurf auch deren noch nicht übergebene Übersetzung thematisiert. Die
Rüge der ungenügenden Rechtsvertretung geht fehl.
Aus der Niederlegung des Mandats vermag der Beschwerdeführer eben-
falls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese erfolgte gegenüber dem
SEM am Tag der Verfügungseröffnung (vgl. SEM-act. A28 und A29). Es
gibt keinen Grund zur Annahme, die Rechtsvertretung habe gegenüber
dem Beschwerdeführer die Mandatsniederlegung zur Unzeit kommuniziert,
zumal es diesem offenkundig gelang, innert Frist eine Rechtsvertretung zu
mandatieren, welche seine Rechte im Beschwerdeverfahren durch Einrei-
chung einer ausführlichen Beschwerdeschrift hinreichend wahrzunehmen
vermochte. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einschätzung der Rechts-
vertretung bezüglich der mutmasslichen Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde autonom erfolgt und abschliessend ist. Für eine Überprüfung
durch das Gericht, ob die zugewiesene Rechtsvertretung die Sache nach
objektiven Kriterien zu Recht als aussichtslos beurteilt hat, bleibt kein
Raum (vgl. Urteil des BVGer D-4880/2014 vom 19. Januar 2015, E. 3.3.4).
D-7103/2018
Seite 13
5.1.3 Insgesamt vermögen die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Kri-
tikpunkte an der Rechtsvertretung keine Verfahrensverletzungen zu be-
gründen, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt
erscheinen liessen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die
Parteien eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf rechtliches Gehör
und auf ein faires Gerichtsverfahren. Eine formelle Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschli-
cherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend
nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.
Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde
mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gar
nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der
Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) berührt. Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die
rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl.
statt Vieler Urteile des Bundesgerichts 2C_874/2017 vom 12. Dezember
2018 E. 5.1; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2, je m.w.H.).
5.2.2 Zu dem als Beweismittel eingereichten Strafregisterauszug äusserte
sich die Vorinstanz im Entscheidentwurf ebenso wie im Entscheid selber:
Sie hielt einerseits fest, zum Dokument selbst sei zu bemerken, dass es
über kein Ausstelldatum verfüge, obwohl darauf vermerkt sei, es sei nur
drei Monate gültig. Im Anschluss daran führte sie aus, dass als Beweismit-
tel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen wür-
den, wenn sie – wie im syrischen Kontext gegeben – erfahrungsgemäss
leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche
Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments
verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vor-
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Seite 14
bringen des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall auf eine ein-
gehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. In
Beantwortung der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Entscheident-
wurf – in der die unterlassene Überprüfung des Beweismittels gerügt wurde
– hält der angefochtene Entscheid fest, es seien keine Tatsachen oder Be-
weismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des
SEM rechtfertigen würden.
5.2.3 Die Vorinstanz äussert einerseits Zweifel an der Echtheit des Doku-
mentes (fehlendes Ausstelldatum), anderseits hält sie fest, dass ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen von einer materiellen Prü-
fung des Dokumentes abzusehen sei, zumal solche erfahrungsgemäss
käuflich leicht erhältlich seien oder unterschiedliche formale und inhaltliche
Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglich-
ten. Aus diesen – wenn auch kurzen – Ausführungen geht hervor, dass die
Vorinstanz das Beweismittel in ihren Überlegungen berücksichtigt hat. Es
war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachge-
recht anzufechten. Ob die vorinstanzliche Auffassung auch inhaltlich zu-
trifft, wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme bean-
tragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenomme-
nen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg-
genommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.1.5;
BGE 141 I 60 E. 3.3).
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung zufolge fehlen-
der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
rügt, ist zwar zutreffend, dass die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als knapp zu bezeichnen sind. Von einer ungenügenden Auseinan-
dersetzung kann indessen nicht gesprochen werden.
5.2.5 Was schliesslich die Übergabe der Übersetzungen anbelangt, ist zu-
nächst festzuhalten, dass die Beweismittel vom Beschwerdeführer selber
(beziehungsweise dessen Rechtsvertretung) eingereicht wurden und ihm
deren Inhalt somit bekannt war. Die Rechtsvertretung selber hatte sodann
bereits eine rudimentäre Übersetzung des Strafregisterauszuges einge-
reicht. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine frühere
D-7103/2018
Seite 15
Übergabe wünschenswert gewesen wäre, indessen ist auch nicht von der
Hand zu weisen, dass es der Rechtsvertretung nach der Entgegennahme
noch möglich gewesen wäre, eine (zusätzliche) Frist für eine ergänzende
Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu verlangen. Auch diesbezüglich
verneint das Gericht angesichts der konkreten Umstände eine Verletzung
der verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den
fluchtauslösenden Begebenheiten – das öffentliche Zerreissen des Bildes
des Präsidenten Assad und die folgende behördliche Suche – als unsub-
stantiiert, unlogisch und realitätsfremd. Auch auf Nachfrage seien die Aus-
führungen stereotyp und oberflächlich respektive vage und detailarm ge-
blieben. Folglich seien die Angaben unglaubhaft.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
D-7103/2018
Seite 16
6.3 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, wie er in einer Im-
pulshandlung vor einer Demonstration ein an seinem Arbeitsplatz befindli-
ches Bild Assads von der Wand genommen und öffentlich zerrissen habe.
In der Folge habe ihn der Arbeitgeber weggeschickt. Er sei zu seiner Tante
gegangen, diese habe seinen Vater kontaktiert, der gesagt habe, er solle
nicht nach Hause kommen. Er habe sich bei ihr (respektive in der Firma
des Onkels) über Nacht versteckt gehalten. Am Folgetag habe er vernom-
men, dass das elterliche Haus von den Behörden aufgesucht worden sei,
er habe Angst gehabt und sei in der Folge geflohen.
Dieser Ablauf ist plastisch, im Kern konsistent und widerspruchsfrei ge-
schildert. Der Beschwerdeführer zeigt zwar gewisse Schwierigkeiten, grös-
sere Zeiträume zu ordnen, lässt aber keine durch mangelnde Bildung be-
dingte Differenzierungsschwierigkeiten erkennen. In seinen Angaben sind
keinerlei Übersteigerungstendenzen feststellbar. Was die Vorinstanz ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen vorbringt, überzeugt nicht. So
mag es sein, dass der Beschwerdeführer – woraus er auch kein Hehl
macht – sich davor kaum politisch betätigt hatte (vgl. Anhörung, F83-F85),
er habe nur am Anfang der Krise auch an Demonstrationen teilgenommen.
Gleichwohl schilderte er nachfühlbar, aus welcher inneren Lage heraus,
nämlich der generellen Benachteiligung der staatenlosen Kurden, er sich
zur Impulstat hinreissen liess, die er sich rational durchaus selber nicht er-
klären könne (vgl. F86-F88, F106 f.). Das angekündigte Gesetz, welches
die Einbürgerung der Ajnabi brachte, mochte er damals aus guten Gründen
für ein Gerücht halten (vgl. F89, auch F39 f.). Der Beschwerdeführer be-
hauptete nie, dass sich hinter diesem Akt ein durchdachter politischer Plan
verborgen hätte. Die Schilderungen sind in sich stimmig; ob der ganze Vor-
gang bei nüchterner Betrachtung klug war, ist nicht entscheidend, sagt dies
doch gerade nichts darüber aus, ob der Ablauf nachvollziehbar geschildert
wurde. Auch wurde vom Beschwerdeführer klar und konsistent dargelegt,
wo und wann sich das Ganze abgespielt hat: Nachmittags, vor dem (…)-
Geschäft, in dem der Beschwerdeführer damals arbeitete, auf der Strasse
im Zentrum des Ortes, nahe des Marktes, wo sich Passanten aufgehalten
und sich Leute vor der kommenden Demonstration versammelt hatten (vgl.
F87 f., F90, F104 f., F108, F117). Es sind hier keine wesentlichen Lücken
auszumachen. Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil
gereichen, dass er nur vage Angaben dazu gemacht habe, wer zu diesem
Zeitpunkt zugegen war, ganz unabhängig davon, ob er sich – wie die Vo-
rinstanz mutmasst – sicherlich Gedanken darüber gemacht haben müsse,
wer ihn denn bei den Behörden verraten haben könnte. Er gibt hierzu kon-
stant und nachvollziehbar an, nur vermuten zu können, dass ihn jemand
D-7103/2018
Seite 17
oder andere Personen gesehen und angezeigt haben könnten (vgl. F81,
F87). Auch wenn den Vorbringen eine gewisse Zufälligkeit anhaftet, kann
dennoch für den damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass
die Handlung des Beschwerdeführers tatsächlich zufällig von einer regime-
treuen Person beobachtet und gemeldet worden ist. Schliesslich ist dem
Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er das gegen ihn ergangene
Urteil nicht bei den Asylgründen (vgl. F81) erwähnte, denn die Fragestel-
lung zu diesen lautete, er solle ausführlich berichten, weshalb er Syrien
verlassen habe und in der Schweiz Asyl beantrage. Er schilderte daraufhin
die Vorfälle bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Dass er die ihm nach eige-
nen Angaben erst später bekannt gewordene Verurteilung in diesem Kon-
text (noch) nicht erwähnt, erstaunt nicht. Der Beschwerdeführer hatte die
Verurteilung im „Dublin-Gespräch“ (vgl. SEM-act. A15/1, „Medizinischer
Sachverhalt“) und insbesondere zu einem früheren Zeitpunkt in der Anhö-
rung (vgl. F64) bereits erwähnt und keine Veranlassung, bei der Frage,
warum er das Land verlassen habe, eine Verurteilung anzuführen, die sich
erst danach realisierte. Natürlich wurde er im gleichen Atemzug gefragt,
warum er Asyl beantrage, doch kann von einem Mann seines Bildungs-
standes nicht erwartet werden, hier den Gedankenschritt zu machen, er
müsste die Verurteilung an dieser Stelle (nochmals) nennen. Zur Frage,
wie er zum Strafregisterauszug gekommen sei, nahm er Stellung – nämlich
über seinen Vater, ohne dass er wisse, wie dieser daran gelangt sei (vgl.
F120, F124). Das mag tatsächlich vage erscheinen, ist aber auch authen-
tisch, dürfte doch für den Beschwerdeführer bei seinen Kontakten mit der
Familie nicht von grösstem Interesse gewesen sein, auf welchem Weg der
Vater das Dokument erhalten hatte.
Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zur Auffassung, dass zwar gewisse Zweifel an den Aussagen des Be-
schwerdeführers durchaus bestehen, diese sind indessen nicht als über-
wiegend zu bezeichnen.
6.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern dieses Zwischenergebnis durch das einge-
reichte Beweismittel hinsichtlich einer Verurteilung beeinflusst wird:
Das vorgelegte Originaldokument ist nach den Erkenntnissen des Gerichts
auf einem Originalpapier (Hintergrunddruck, teils Prägedruck) und durch
die örtlich zuständige Behörde ausgestellt. Es ist bekannt, wie von der Vor-
instanz ausgeführt, dass im syrischen Kontext Dokumente dieser Art käuf-
lich erhältlich sein können, indessen ergibt sich daraus nicht, dass solche
Dokumente generell nicht authentisch sind beziehungsweise sein können.
D-7103/2018
Seite 18
Formale Mängel, inhaltliche Widersprüche, aber auch die Erstellung neuer
Dokumente unter Verwendung kopierter alter Originale können im Kontext
der syrischen Administration ohne weiteres vorkommen (vgl. SAVELSBERG,
EVA ET HAJO, SIAMEND [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien],
Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache […] gegen Bundesrepublik
Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241, 15.10.2004, S. 15,
dieselben, D […] Ak-
tenzeichen 191/01-h, Ihre Anfrage vom 11. Februar 2005, 19.05.2005, S. 1,
beide ab-
gerufen am 7. März 2019). Formale Mängel wie das Fehlen eines Ausstell-
datums, die Verwendung einer nicht strikt dem Strafgesetzbuch entspre-
chenden Terminologie in der Sachverhaltsumschreibung, wie auch die Un-
genauigkeit bei der Staatszugehörigkeit (bei gleichzeitig korrektem Hinweis
auf den Status als Ajnabi aus Syrien) vermögen nach europäischem Büro-
kratieverständnis das Vertrauen in die Authentizität des Dokumentes si-
cherlich nicht zu erhöhen, sprechen aber nicht zwingend dagegen. Verur-
teilungen von Zivilpersonen durch militärische Gerichte sind in allgemeiner
Art dokumentiert (vgl. BACCI, ALESSANDRO, The System of Justice in Syria:
Current Organization and Future Challenges, 31.03.2010, S. 4,
tem%20Of%20Justice%20In%20Syria.pdf, abgerufen am 7. März 2019;).
Es sind diverse Verurteilungen gerade auch wegen Straftatbeständen
politischer Natur und aus der Region um al-Qamishli belegt, die durch mili-
tärische Gerichte erfolgten (vgl. REPORTERS WITHOUT BORDERS, Mazen
Darwish to be tried by special military court, 09.08.2012,
SYR-
IAN HUMAN RIGHTS COMMITTEE (SHRC), SHRC Ninth Annual Report on Hu-
man Rights in Syria 2010, 01.2010, S. 7, 17, 18,
content/uploads/2017/02/SHRC-Report-2010-English-A4.pdf; KURDISH
HUMAN RIGHTS PROJECT (KHRP), NGO Shadow Report for the Review of
the Syrian Arab Republic under the UN Convention Against Torture (CAT),
04.2010, S. 2,
ments/SYR/INT_CAT_NGO_SYR_44_10099_E.pdf; KURDWATCH [Berlin],
Al-Qamishli: Final verdict in the case of the Halabja memorial event partic-
ipants, 02.12.2010, KURD-
WATCH [Berlin], Gerichtsurteil, 23.02.2010,
/pdf/kurdwatch_kenco_urteil_en_ar.pdf; AJANSA NÛÇEYAN A
FIRATÊ (ANF), Kurdish writer arrested in Syria, 02.12.2010, https://anfeng-
/culture/kurdish-writer-arrested-in-syria-2482; alle abgeru-
D-7103/2018
Seite 19
fen am 7. März 2019). Die Auffassung der Vorinstanz, eine solche Zustän-
digkeit sei nicht nachvollziehbar, lässt sich anhand verfügbarer Quellen so-
mit nicht im Sinne eines Fälschungsmerkmals aufrechterhalten.
Das Dokument lässt sich damit – entgegen der vorinstanzlichen Auffas-
sung – nicht ohne weiteres als Stütze für die Glaubhaftigkeit der Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers ausschliessen, auch wenn die Beweiskraft
zu Recht als reduziert zu beurteilen ist. Es ist festzustellen, dass es sich
augenscheinlich um ein Originaldokument handelt, das namens der örtlich
sowie möglicherweise auch sachlich zuständigen Behörde ausgestellt ist,
und sich inhaltlich zur Geschichte fügt, auch wenn es allenfalls formelle
(indessen nicht unübliche) Mängel aufweist.
6.5 Unter Berücksichtigung der Glaubhaftmachung als Beweismass ge-
mäss Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zum von ihm geschilder-
ten Vorfluchtgrund, zur Ausreise selber und zur später erfolgten Verurtei-
lung als glaubhaft.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgehalten, dass im
syrischen Kontext bereits einfache Demonstrationsteilnehmer, sofern sie
als solche identifiziert wurden, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind
und damit bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hätten (E. 5.8); eine Relativierung besteht hin-
sichtlich Personen, die eine Verfolgungsgefahr aufgrund exilpolitischer Tä-
tigkeiten geltend machen, hier ist eine besondere Exposition gefordert (Ur-
teil D-3839/2013 [als Referenzurteil publizert] vom 28. Oktober 2015, E.
6.3.5 f.).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er im Jahr 2011 an-
lässlich einer Protesthandlung als Regimegegner identifiziert, gesucht und
verurteilt wurde. Er hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mithin ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
7.2 Weiter stellte das Gericht im erwähnten Referenzurteil fest, dass die
syrisch-kurdische Partei PYD und ihre militärische Organisation YPG in der
Heimatregion des damaligen Beschwerdeführers – die derjenigen des hier
zu beurteilenden entspricht – keine derart gefestigte territoriale Kontrolle
ausübe, dass ein adäquater Schutz vor Verfolgungsmassnahmen seitens
D-7103/2018
Seite 20
des syrischen Regimes angenommen werden könne, eine innerstaatliche
Fluchtalternative sei zu verneinen (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.9).
Seither ist einige Zeit vergangen und die kurdische Vorherrschaft mag sich
nach einem zwischenzeitlichen Abzug der Regimetruppen verfestigt ha-
ben. Indessen ist die Bürgerkriegslage nach wie vor äusserst dynamisch
und das Regime kontrolliert im Gouvernement E._______ insbesondere
Orte von zentraler wirtschaftlicher, administrativer und militärischer Bedeu-
tung, darunter insbesondere E._______ und al-Qamishli (vgl. statt Vieler:
BUNDESAMT FÜR FREMDWESEN UND ASYL [BFA], Fact Finding Mission Re-
port Syrien, 08.2017, S. 25,
richt_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_ 2017_8_31.
pdf; KHADDOUR, KHEDER (Carnegie Middle East Center), How Regional
Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria,
23.03.2017, S. 11-13,
dour_jazira_final_web.pdf, beides abgerufen am 8. März 2019). Bei dieser
Sachlage besteht kein Anlass, auf die damalige Beurteilung zurückzukom-
men, eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative ist
nach wie vor zu verneinen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylaus-
schlussgründe ersichtlich sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter macht in seiner Kostennote vom 13. Februar 2019 ein Honorar
von insgesamt 9 Stunden zu Fr. 200.– und Auslagen im Umfang von
D-7103/2018
Seite 21
Fr. 20.- geltend. Gestützt auf die als angemessen anzusehende Kosten-
note ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1820.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7103/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 6. De-
zember 2018 wird in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘820.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: