B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7104/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsbürger, reiste am 18. Dezember
2006 in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2006 ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte
den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dage-
gen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 4. Juli 2007 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Diese Ver-
fügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18.
Juli 2007 trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 nicht ein, da
er es unterliess, den mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 geforder-
ten Gebührenvorschuss zu bezahlen.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim
BFM ein. Da es weder dem Beschwerdeführer noch dem BFM gelungen
sei, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs.
2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) technisch
nicht durchführbar sei, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen sei.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2010 wies das BFM das zweite Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass den Akten keinerlei Gründe zu entnehmen seien,
um von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen. Der
Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei praxisgemäss als möglich zu er-
achten, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht gehalten sei, die für seine Ausreise erforderlichen Reisepapiere zu
beschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-205/2010 vom
5. Juli 2010). Dem Beschwerdeführer stehe es nach wie vor offen, sich
die notwendigen Reisepapiere bei der zuständigen Vertretung seines
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Heimatlandes selber zu beschaffen und die Schweiz freiwillig zu verlas-
sen.
Vielmehr ergebe sich aus dem bisherigen passiven Verhalten des Be-
schwerdeführers, dass dieser nicht bereit sei, sich bei der Beschaffung
von Reise- oder Identitätspapieren aktiv zu engagieren, womit er seiner
Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen sei. Ferner
habe er im Nordirak noch seine Eltern, seine (…) Brüder und seine (…)
Schwestern, die ihm bei der Beschaffung von Reisepapieren behilflich
sein könnten, sofern der Beschwerdeführer ein wirkliches Interesse daran
hätte. Die Passivität des Beschwerdeführers, die damit einhergehende
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie die nach wie vor bestehende
Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise liessen die Feststellung einer tech-
nischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu. Es würden
somit keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24.
Mai 2007 zu beseitigen vermöchten. Deshalb sei das Wiedererwägungs-
gesuch abzuweisen und die Verfügung vom 24. Mai 2007 rechtskräftig
und vollstreckbar.
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2010 (Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 30. August 2010 und die Feststellung,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar sei im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VVWA, weshalb die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zur Begründung führte der Rechts-
vertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz – mehrmals bei der konsularischen Ab-
teilung der Irakischen Botschaft in Bern vorstellig geworden sei und er-
folglos versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen. Er habe diese Bemü-
hungen jedoch bis anhin nicht belegen können, was von der Vorinstanz
überdies auch nie verlangt worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen bringe der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der Botschaft der Republik Irak, vom 27. September 2010 datie-
rend, bei, aus welcher zweifellos hervorgehe, dass der Beschwerdeführer
vergeblich versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen, und die Irakische
Botschaft Anträge zur Ausstellung von Pässen aus technischen Gründen
bis auf weiteres nicht annehmen könne. Darüber hinaus sei die Beschaf-
fung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden
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Familienmitglieder nicht durchführbar. Damit sei die Unmöglichkeit der
Beschaffung von Reisepapieren erstellt und es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar und dementspre-
chend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 hat der damals zuständige Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde vom 30. September 2010 bestä-
tigt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde das BFM ersucht, bis
zum 26. Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigen könnte. Zur Begründung führte das BFM
im Wesentlichen an, dass aus der mit der Beschwerdeschrift eingereich-
ten Bestätigung der Irakischen Botschaft, wonach Anträge zur Ausstel-
lung neuer Pässe bis auf Weiteres aus technischen Gründen nicht entge-
gengenommen werden könnten, in keiner Weise geschlossen werden
könne, dass die Beschaffung irakischer Reisepässe langfristig unmöglich
sei. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit sei hingegen nur
dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Per-
son während mindestens eines Jahres unmöglich geblieben sei und sich
dies auf unabsehbare Zeit – mindestens aber ein Jahr – nicht ändern
werde. Darüber hinaus, müsse es den schweizerischen Behörden – trotz
allfälliger Zwangsmittel – auch nicht gelungen sein, für die Rückkehr der
betreffenden Person zu sorgen (vgl. Urteil des BVGer vom 14. Mai 2010,
D-4805/2008, E. 3.3).
Aus der Bestätigung der Irakischen Botschaft gehe in keiner Weise her-
vor, wie lange sich der Beschwerdeführer bereits um seine Papierbe-
schaffung bemüht habe und wie lange sich die irakischen Behörden aus-
serstande sähen, Anträge zur Passausstellung zu behandeln; da die
Gründe jedoch lediglich technischer Natur seien, sei davon auszugehen,
dass es sich um ein vorübergehendes Problem handle. Die Beschaffung
irakischer Reisepapiere könne keineswegs als generell unmöglich be-
trachtet werden. Die Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung
der technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme müssten deshalb als unbegründet quali-
fiziert werden.
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H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 eine
Kopie der Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit gegeben bis zum
12. November 2010 eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 26. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers innert erstreckter Frist in seiner Replik fest, dass die
Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Informationen und selbst
gemachten Erfahrungen des Beschwerdeführers bereits seit rund zwei
Jahren bestehe und es sich bei den technischen Problemen dem Ver-
nehmen nach um die technologische Unfähigkeit der Irakischen Botschaft
zur Ausstellung biometrischer Pässe handle, da die Einfuhr des hierzu
benötigten Geräts seit langem blockiert werde. Nach Einschätzung des
Botschaftspersonals könne nicht abgeschätzt werden, wie lange diese
Blockade noch andauern werde. Ferner erachte es die Irakische Bot-
schaft nicht als erforderlich, eine entsprechende Bestätigung zu diesem
Sachverhalt auszustellen, da das BFM bestens über diese Umstände in-
formiert sei. Damit sei erstellt, dass die technologische Unmöglichkeit zur
Passausstellung seit über einem Jahr bestehe und dies voraussichtlich
noch lange so bleiben werde, womit auch glaubhaft gemacht sei, dass
der Beschwerdeführer bereits mehrmals, teilweise in Begleitung von
Herrn C._______, bei der Irakischen Botschaft vorstellig geworden sei
und sich erfolglos um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe.
Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen
Pass habe beschaffen können und sich dieser Umstand in absehbarer
Zukunft nicht ändern werde, weshalb – nach dem Willen des Gesetzge-
bers – eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem werde die un-
haltbare Situation des Beschwerdeführers durch die kantonalen Vollzugs-
behörden sinngemäss anerkannt, da sie ihm die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit mittels einer jeweils befristeten Duldungsbestätigung bewil-
ligt hätten. Und schliesslich habe der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) gestützt auf Art. 39 des Gerichtsstatuts im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme entschieden, dass jeglicher Wegweisungs-
vollzug von irakischen Staatsangehörigen in den Irak wegen der Ver-
schlechterung der Sicherheitslage in Bagdad und weiteren Verwaltungs-
regionen bis auf weiteres zu sistieren sei, um eine einlässlichere Prüfung
der Situation hinsichtlich Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) zu ermöglichen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der
Rechtsvertreter zwei Beilagen in Form eines Schreibens der schwedi-
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schen Asylbewegung vom 19. Oktober 2010 und eines Schreibens des
EGMR an das schwedische Aussenministerium vom 22. Oktober 2010 zu
den Akten. Dementsprechend sei der Wegweisungsvollzug in den Irak
gegenwärtig und prognostisch auch für längere Zeit völkerrechtlich nicht
zulässig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
J.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Rückgabe seiner zu den Akten gereichten irakischen Identitätskarte, um
bei der Irakischen Botschaft einen Pass beantragen zu können.
K.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 hielt die Instruktionsrichterin fest,
dass während eines laufenden Verfahrens keine Originaldokumente aus-
gehändigt würden (vgl. Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) weshalb dem Beschwerdeführer die Identitätskarte
nicht zugestellt werden könne, ihm stattdessen aber eine Farbkopie der-
selben zukommen zu lassen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesentliche
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und sein Be-
schwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 24. Mai 2007 formell abge-
schlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifi-
zierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch
eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage
der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand die-
ses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch die Frage der Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 AuG.
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Seite 8
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die
Wegweisungshindernisse sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorliegend konzentriert sich
die Prüfung auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs.
5.
5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwer-
deführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit setzt
voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der
zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hin-
sichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive zwangsweisen Rückführung
unternommen worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
E-3426/2006 vom 30. Juli 2008, E. 3.2).
Um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen, ist gemäss der weiter-
hin anzuwendenden Praxis der ARK vorausgesetzt, dass die freiwillige
Ausreise oder der zwangsweise Vollzug bereits während mehr als eines
Jahres nicht zu bewerkstelligen waren und auch auf längere absehbare
Zeit weiterhin nicht möglich sein werden. Die Unmöglichkeit der Wegwei-
sung ist dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise wie
auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach
für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002
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Seite 9
Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76).
Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts be-
züglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des
Urteils (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom
21. Mai 2007, E.5).
5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem
vorliegenden Sachverhalt nicht, dass für ihn eine Ausreise in den Nord-
irak nicht möglich ist und deshalb eine vorläufige Aufnahme wegen Un-
möglichkeit anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer ira-
kischen Identitätskarte und hat eine Bestätigung der irakischen Botschaft,
vom 27. September 2010 datierend, zu den Akten gereicht, wonach er
vergeblich versucht habe, einen Passantrag zu stellen. Die Irakische Bot-
schaft bestätigt in diesem Schreiben, dass Anträge zur Passausstellung
aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht entgegengenommen
werden könnten. Daraus kann – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt
– in keiner Weise geschlossen werden, dass eine Passherstellung lang-
fristig technisch unmöglich ist. Abgesehen von ebendieser Bestätigung
der Irakischen Botschaft, konnte der Beschwerdeführer keine weiteren
Beweismittel zur Unmöglichkeit seiner Wegweisung zu den Akten reichen.
So kann den vorliegenden Akten nirgends entnommen werden, dass sich
der Beschwerdeführer aktiv um die Beschaffung eines "Laissez-Passer"
oder um die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im
Nordirak lebenden Familienmitglieder bemüht hätte. Ganz im Gegenteil,
den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
27. September 2010 versucht hat, einen Pass auf der Irakischen Bot-
schaft zu beantragen, und ein solcher Antrag damals nicht bearbeitet
werden konnte. Ein Umstand, der ferner, gemäss eines dem Gericht vor-
liegenden Schreibens der Irakischen Botschaft vom 8. März 2012, zum
heutigen, des für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts
massgeblichen Zeitpunkts nicht mehr den Tatsachen entspricht.
5.3. An der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vermag auch der vom Rechtsvertreter gemachte Hinweis
auf die Rechtsprechung des EGMR nichts zu ändern, wonach dieser die
Sicherheitslage in Bagdad und anderen Verwaltungsregionen einer ver-
tieften Prüfung unterziehen will, um die völkerrechtliche Zulässigkeit einer
Wegweisung in diese Regionen zu prüfen. Die Wegweisung in den Irak
betreffend hat das Bundesverwaltungsgericht eine klare und mit dem
EGMR in Einklang stehende Rechtsprechung, wonach eine Wegweisung
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Seite 10
in den Nordirak zulässig ist (vgl. BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5). Da es
im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage der Zulässigkeit der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in den Zentralirak geht, erweisen sich
die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzulässigkeit
einer Wegweisung in diese Region gemäss EGMR im Übrigen ohnehin
als unerheblich.
5.4. Das BFM ging somit zu Recht nicht von einer wesentlich veränderten
Sachlage aus.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: