B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7105/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
D-7105/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein aus B._______ stammender ethnischer
Kurde irakischer Staatsangehörigkeit aus dem nordirakischen, teilautono-
men Gebiet Kurdistan. Er verliess seinen Heimatsstaat gemäss eigenen
Angaben im Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in
die Schweiz, wo er am 6. November 2015 ankam und am 8. November
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er dort summarisch befragt
(nachfolgend: Befragung zur Person, BzP) und am 10. Juni 2016 durch das
SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen und der Anhörung begründete der Beschwer-
deführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus B._______
stamme. Dort hätten die einfachen Leute keine Rechte und keine Chancen.
Deshalb habe er insbesondere 2011 und 2012 zusammen mit den anderen
jungen unzufriedenen Kurden gegen das Regime demonstriert. Dabei sei
er scheinbar einem hohen Beamten, einem Hauptmann der D._______ na-
mens E._______ (nachfolgend: J.), negativ aufgefallen. Im Sommer 2014
sei er eines Tages, als er mit Freunden auf dem Weg zum Markt gewesen
sei, von J. angehalten worden. Dieser habe den Beschwerdeführer gefragt,
warum er ihn so anschaue. Danach sei er von J. beleidigt worden und als
er sich – ebenfalls wütend geworden – verteidigt habe, habe J. ihm mit der
Faust auf sein rechtes Auge geschlagen. Diesen Vorfall habe er bei der
Polizei anzeigen wollen. Dort habe man ihn jedoch ins Spital geschickt, mit
der Begründung sich erst nähen zu lassen und der Aufforderung, den Vor-
fall zuerst dort zu melden. Erst danach solle er wieder zur Polizei kommen
und Anzeige erstatten. Das habe er machen wollen. Allerdings sei er auf
dem Weg zum Spital von Mitgliedern der Sicherheitsbehörde abgefangen
und ohne richterliche Erlaubnis mit dem Auto ins Büro der Sicherheitsbe-
hörde gebracht worden. Dort sei er beschimpft und geschlagen worden,
worauf er zum Direktor gebracht worden sei, welcher ihn gefragt habe,
wieso er solchen Ärger veranstalten würde. Er habe kaum sprechen kön-
nen, überall habe es ihm wehgetan und er habe gar aus seinem Mund ge-
blutet. Er habe dann sieben Nächte in einer unterirdischen Einzelzelle ver-
bringen müssen, wonach er vor den Richter gebracht worden sei. Auch J.
sei vor Gericht erschienen. Der Prozess sei sehr unfair gewesen. Die
D._______ und J. hätten behauptet, dass er ein uniformiertes Behörden-
mitglied beleidigt habe, was aber nicht wahr gewesen sei. Vielmehr sei J.
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auf dem Bazar in zivil unterwegs gewesen und habe eine Pistole getragen.
Damit er aus der Haft entlassen worden sei, habe sein Onkel mit 1 Million
Dinar dafür bürgen müssen, dass er während der Dauer des laufenden
Gerichtsverfahrens nicht ausser Landes gehe. Nach der Entlassung aus
der Haft sei es ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeit zu fin-
den. So hätten sich die Sicherheitsbehörden geweigert, ihm die Bestäti-
gung zu geben, die er für eine Stelle benötigt hätte.
Des Weiteren habe er Probleme mit seiner Familie gehabt, da sie heraus-
gefunden habe, dass er Alkohol trinke.
Aufgrund seiner Angst davor, erneut Opfer von unmenschlicher Behand-
lung zu werden und in einem unfairen Verfahren unverhältnismässig be-
straft zu werden, sei er schliesslich geflohen. Er habe sich gegen Bezah-
lung einer Geldsumme einen Pass beschaffen können, mit welchem er
ausgereist sei.
Seit er in der Schweiz sei, habe er einmal eine Kritik gegen die Sicherheits-
behörden und die Anfal-Operation auf Facebook geschrieben, worauf er
beleidigt, beschimpft und bedroht worden sei. Allerdings kenne er die Ur-
heber nicht.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien unglaubhaft. Insbesondere müsse die in der Anhörung genannte
Begründung für den Streit – die angebliche Teilnahme an Demonstrationen
– als nachgeschoben gewertet werden. Zudem fehle es den Schilderungen
zu seinen Demonstrationsteilnahmen an Substantiiertheit. Ferner seien
seine Aussagen bezüglich seiner Rolle und Motivation stets oberflächlich,
stereotyp und ausweichend. Weiter seien die eingereichten Beweismittel
nicht geeignet, das geltend gemachte politische Engagement zu stützen.
Das SEM hielt weiter fest, dass aufgrund der Aktenlage zwar keine hinrei-
chenden Zweifel bestünden, welche die Existenz einer Auseinanderset-
zung klar zu verneinen vermocht hätten. Allerdings seien die geltend ge-
machten Hintergründe dieser Auseinandersetzung nicht glaubhaft. Des-
halb bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer in Zukunft mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe.
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Diese Einschätzung werde dadurch untermauert, dass er gegen eine Bürg-
schaft aus der Haft entlassen worden sei und dieser Vorfall damit als ab-
geschlossen zu betrachten sei. Hinzu komme, dass der geschilderte Vorfall
im Sommer 2014 stattgefunden haben solle, der Beschwerdeführer jedoch
erst im Oktober 2015 aus Kurdistan ausgereist sei. Demnach fehle ein hin-
reichender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Daran
vermöge auch der nachgereichte Haftbefehl nichts zu ändern. Dies zum
einen, weil dieser lediglich als Kopie eingereicht worden sei, und zum an-
deren, weil er vom (…) Oktober 2015 datiere, was mit Blick auf eine Aus-
reise etwa am (…) Oktober 2015 sehr erstaune. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer – sofern wirklich ein Haftbe-
fehl gegen ihn vorgelegen hätte – nicht so ohne weiteres kurz vor seiner
Ausreise einen Pass beantragen und mit diesem legal und unter dessen
Vorweisung hätte ausreisen können. Weiter erstaune auch, dass es ihm
möglich sein solle, einen Haftbefehl einzureichen, er allerdings über keine
Unterlagen verfüge, welche seine Inhaftierung und die erfolgte Gerichts-
verhandlung dokumentieren würden. Die Vorbringen würden somit auch
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss AsylG nicht
standhalten, wobei eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen vorbehalten werde.
Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. So stamme der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kur-
dischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Ob-
wohl sich die Konfliktlage durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus-
zeichne, konzentriere sich die Gewalt auf den Nord- und Südirak, während
die autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Zudem sprä-
chen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung der Vorinstanz
wird weiter – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. November 2016 focht der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes
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unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit der Be-
schwerde reichte er eine Kopie der Vorladung seines Onkels väterlicher-
seits vor Gericht ein.
Im Rahmen der Beschwerdebegründungen betonte der Beschwerdeführer,
dass seine im Asylverfahren gemachten Vorbringen der Wahrheit entsprä-
chen und zu Unrecht in Zweifel gezogen würden. Nach seiner Ausreise aus
dem Irak, während seiner Zeit in der Türkei, sei er zur Verhaftung ausge-
schrieben worden. Dieses Dokument habe er nachgereicht. Zudem sei sein
Onkel, der für ihn gebürgt habe, in der Zwischenzeit vom Gericht vorgela-
den worden. Diese Vorladung reiche er ebenfalls als Beweisstück zu den
Akten. Des Weiteren habe er kürzlich hier in der Schweiz eine Kritik auf
Facebook gegen die Sicherheitsbehörden und die Anfal-Operation ge-
schrieben. Daraufhin sei er aufs Übelste und Erniedrigendste beleidigt wor-
den. Er habe einen der Kommentare im Verfahren eingereicht. Man habe
ihm sogar damit gedroht, sich an seiner Schwester zu vergehen.
In Bezug auf den ablehnenden Asylentscheid des SEM hob der Beschwer-
deführer hervor, dass er glaubhaft geschildert habe, dass er in seinem Hei-
matland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Obwohl der Si-
cherheitsbeamte J., dem er offensichtlich ein Dorn im Auge gewesen sei,
mit ihm einen Streit angefangen und ihn blutig geschlagen habe, habe er
sich gegen diese Ungerechtigkeit nicht zur Wehr setzen können. Im Ge-
genteil habe J. die Geschehnisse zu seinen Gunsten gedreht und deshalb
sei er, der Beschwerdeführer, in Haft gesetzt, gedemütigt und geschlagen
worden. Es sei zudem ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, welches
noch nicht abgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer betonte, sogar wenn er den Sicherheitsbeamten J.
geschlagen hätte, was nicht der Fall gewesen sei, wäre das Vorgehen
gegen ihn absolut willkürlich und unverhältnismässig gewesen. Darin sei
klar eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu sehen. Die Verfolgung sei
zudem gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, da er aufgrund seiner De-
monstrationsteilnahmen als regimekritisch bekannt gewesen sei.
Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen und er auch nicht zu dem an-
gesetzten Termin im September mit seinem Onkel bei Gericht erschienen
sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr zusätzliche Verfolgungsmassnah-
men. Er befürchte, dass er bei einer Wegweisung in den Irak umgehend
inhaftiert und weiterer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde.
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Seite 6
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Sodann wurde dem Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entspro-
chen. Der Entscheid über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
wurde demgegenüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und dem
Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um eine Person zu bezeichnen, wel-
che ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet werden könne. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung
eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 hielt das SEM an sei-
nem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es be-
gründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Allerdings gebe
die gerichtliche Vorladung des Onkels des Beschwerdeführers Anlass zu
einer Stellungnahme. So sei neben dem äusserst geringen Beweiswert der
Kopie zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die
vorübergehende Verhaftung nicht habe glaubhaft machen können, nicht
aber, dass diese nicht stattgefunden habe. An der Unglaubhaftigkeit der
Verhaftungsgründe vermöge das eingereichte Beweismittel nichts zu än-
dern. Deshalb vermöge der Beschwerdeführer auch mit dem eingereichten
Beweismittel nicht darzutun, dass die behaupteten staatlichen Massnah-
men auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen würden, ge-
schweige denn überhaupt illegitim seien.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 bezeichnete der Beschwerdeführer
den Rechtsvertreter, welchen er als Rechtsbeistand beigeordnet wünschte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters gutgeheissen.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine
Replik einzureichen sowie die in Aussicht gestellten Übersetzungen nach-
zureichen.
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Seite 7
H.
Mit Replik vom 4. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung und reichte die in Aussicht gestellten Über-
setzungen nach. Er betonte, die Argumentation der Vorinstanz, wonach die
geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien, träfe nicht zu. Es
sei inzwischen eine Tatsache, dass es in der kurdischen Autonomieregion
sehr oft zu schweren Menschenrechtsverletzungen komme. Nachdem ge-
gen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, sei ihm nichts anderes übrig
geblieben als zu fliehen. Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit Ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hin-
aus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, erster Absatz, m.w.H.). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren
zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Entscheidend ist, ob eine Ge-
samtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, zweiter Absatz, m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM betonte in seinem Entscheid, dass die in der Anhörung ge-
nannte Begründung für den Streit mit J. – seine angebliche Teilnahme an
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Demonstrationen – als nachgeschoben gewertet werden müsse. Dies ins-
besondere deshalb, weil der Beschwerdeführer in der ersten Befragung
explizit gesagt habe, dass der Mann von der Sicherheitsbehörde ohne
Grund mit ihm gestritten habe. Seine Erklärung, er habe sich in der BzP
kurz fassen müssen, vermöge nicht zu überzeugen. Weiter könne ihm sein
geltend gemachtes politisches Engagement nicht geglaubt werden, weil
seine Aussagen hinsichtlich seiner behaupteten Demonstrationsteilnah-
men wenig substantiiert ausgefallen seien. So habe er weder den Zeitpunkt
des Beginns seiner Aktivitäten noch deren Häufigkeit genauer bezeichnen
können. Auch seine Aussagen hinsichtlich seiner Rolle und Motivation
seien stets oberflächlich geblieben (vgl. a.a.O., S. 3 mit Verweisen auf act.
A12, S. 6 und 12). Schliesslich erklärte das SEM, zwischen den vorge-
brachten Ereignissen und der späteren Ausreise sei auch kein Kausalzu-
sammenhang ersichtlich, sei der Beschwerdeführer doch erst mehr als ein
Jahr nach dem letzten vorgebrachten Ereignis aus der Heimat ausgereist.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete auf Beschwerdeebene, dass das
SEM in seinem Fall insbesondere den herabgesetzten Beweismassanfor-
derungen beim Asylverfahren nicht genügend Rechnung getragen habe.
So werde ihm vorgeworfen, dass er gewisse Geschehnisse und Präzisie-
rungen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe und diese deshalb,
weil sogenannt nachgeschoben, unglaubhaft seien. So habe er beispiels-
weise an der BzP gesagt, dass er ohne einen Grund Streit mit einer Person
(J.) gehabt habe. An der Anhörung habe er aber angefügt, dass er wegen
seiner Demonstrationsteilnahmen bei dem D._______ schon zuvor in
schlechtem Licht gestanden habe. Zum Vorwurf von nachgeschobenen
und somit unglaubhaften Vorbringen führte er aus, es sei damals – wie aus
dem BzP-Protokoll ersichtlich – aufgrund der angespannten Unterbrin-
gungssituation nur eine verkürzte Befragung durchgeführt worden. Er sei
bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich
um eine summarische Befragung handle und er sich kurz fassen solle. Dies
habe er gemacht. Es sei jedoch sehr schwierig herauszufiltern, was denn
aus Sicht der Behörden das Wichtigste sein könnte und was man mindes-
tens erwähnen sollte. Seiner Ansicht nach habe er das Wichtigste anläss-
lich der BzP und der Anhörung übereinstimmend erwähnt. Der Beschwer-
deführer rügte weiter, die Vorinstanz argumentiere zu Unrecht, dass der
Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Teilereignissen unterbro-
chen sei, da ihm nach der Haftentlassung angeblich nichts mehr passiert
sei. Dies sei jedoch nicht korrekt, sei er doch auf andere Weise diskriminiert
worden. So habe er eine Stelle nicht erhalten, weil ihm die Sicherheitsbe-
hörden ein notwendiges Bestätigungsschreiben vorenthalten hätten und
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Seite 10
darüber hinaus hätten die Behörden auch noch seinen Führerausweis ein-
gezogen.
4.3 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen,
dass die Begründung für die Auseinandersetzung auf dem Markt nachge-
schoben wirkt. So konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar er-
klären, wieso J. im Sommer 2014 unvermittelt auf ihn los gegangen sein
soll. Das Vorbringen, dies sei wegen seiner Teilnahmen an Demonstratio-
nen geschehen, die in den Jahren 2011 und 2012 stattgefunden und an
welchen fast alle jungen Männer teilgenommen hätten (vgl. dazu act. A14,
F 96-103), erscheint als gesucht. Dies insbesondere, da der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP noch ausgesagt hatte, J. sei grundlos auf ihn los-
gegangen (act. A4 F 7.01). Mit Blick darauf ist das geltend gemachte Motiv
für die Auseinandersetzung auf dem Markt als unglaubhaft zu erkennen.
Aufgrund der Aktenlage ist indes weder in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer vor Jahren an Demonstrationen teilgenommen hat, noch
auszuschliessen, dass er im Jahre 2014 aufgrund einer Schlägerei (oder
auch aus einem anderen Grund) in ein Gerichtsverfahren verwickelt wurde.
Hingegen ist kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den De-
monstrationsteilnahmen von 2011/2012 und dem behaupteten Streit von
2014 erkennbar. Schliesslich verstrickte sich der Beschwerdeführer nicht
nur zwischen der BzP und der Anhörung in Widersprüche, sondern auch
noch innerhalb der Anhörung. So ist als nicht nachvollziehbar zu bezeich-
nen, dass er im Rahmen der Anhörung erzählte, sein Onkel habe für ihn
eine Million irakische Dinar als Bürgschaft hinterlegen müssen, weil der
Prozess so wichtig gewesen sei (vgl. act. A14 F 78 und 87), hatte er doch
zu Beginn der Anhörung noch angegeben, er sei aufgrund einer Bürgschaft
seines Onkels freigelassen worden, weil die Behörde nicht so sehr in dieser
Sache hätte bohren wollen (vgl. a.a.O., F 39). Vom Beschwerdeführer
wurde schliesslich geltend gemacht, es sei nicht korrekt, dass ihm nach
seiner Haftentlassung nichts mehr passiert sei. In dieser Hinsicht führte er
namentlich an, es sei ihm von den Behörden der Führerausweis entzogen
worden. Dieses Beschwerdevorbringen kann jedoch von vornherein nicht
überzeugen, da er anlässlich der Anhörung mit hinreichender Deutlichkeit
aufgezeigt hatte, dass ihm die Benutzung des Autos seines Vaters nicht
von den Behörden, sondern von seiner Familie verboten worden sei, nach-
dem diese herausgefunden habe, dass er Alkohol trinke. Das Ganze sei
für ihn sehr ärgerlich gewesen (act. A14 F 168). Damit spricht nichts dafür,
dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis von den Behörden wegen
des behaupteten Streits mit J. entzogen wurde.
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Seite 11
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine Verbindung der verschiedenen Teilereignisse er-
kennbar ist. Eine Gesamtbetrachtung der Vorbringen ergibt vielmehr, dass
sich der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers in einer Aneinander-
reihung von Einzelereignissen erschöpft, welche auch bei wohlwollender
Betrachtung keine innere Verbindung im Sinne einer Kausalkette erkennen
lassen. Eine asylrelevante Gefährdung wegen der blossen Teilnahme an
(Massen-)Demonstrationen, welche Jahre vor der Ausreise stattgefunden
haben, kann ausgeschlossen werden. Insofern Anlass zur Annahme be-
steht, der Beschwerdeführer sei möglicherweise einmal in eine Schlägerei
und in diesem Zusammenhang unter Umständen auch in ein Gerichtsver-
fahren verwickelt worden ist, ist nichts glaubhaft gemacht, was ein asylre-
levantes Motiv erkennen liesse, weder als Auslöser für den Streit noch für
das behauptete Gerichtsverfahren. Dem Bericht über seine Mühe bei der
Arbeitssuche ist ebenfalls nichts zu entnehmen, was asylrechtlich relevant
sein könnte.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass den vorgebrachten Ereignissen
keine Asylrelevanz zukommt.
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgungslage zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 12
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugs-
hindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so-
dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das
teilautonome Gebiet Kurdistan im Nordirak ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in das teilautonome Gebiet Kurdistan im
Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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Seite 13
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im teilautonomen
Gebiet Kurdistan im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschie-
denen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Er-
bil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätz-
lich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-
3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestä-
tigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss,
dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5
weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in
Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten,
wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. inter-
nally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien
in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum
Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Ein-
reisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien
nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region
grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach
wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätz-
lich zumutbar. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation
des erwähnten Urteils nicht wesentlich verschlechtert. In der überwiegen-
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den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisa-
tionen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom September 2017, Iraq: Return/Internal relocation, insb. Ziffern 2.2 und
4.2; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom März 2017,
Iraq: Security and humanitarian situation, insb. 8.4.1). B._______ befindet
sich nicht in der im Oktober 2017 umkämpften Gegend sondern an der
Grenze zum Iran im Osten des teilautonomen Gebiets Kurdistan im Nord-
irak.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben den grossen Teil sei-
nes Lebens in B._______ gelebt. Dort besuchte er die Primarschule, dort
arbeitete er und dort wohne auch heute noch seine Familie. Somit verfügt
der Beschwerdeführer noch heute über ein bestehendes Beziehungsnetz
im Nordirak. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und, soweit aktenkun-
dig, in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Folglich sind keine indivi-
duellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen lassen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 29. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Mit der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wurde auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheis-
sen, weshalb dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten ist. Dieser hat
nach Einsetzung lediglich eine Replik von zwei Seiten und keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann indes ver-
zichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der
genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar
von Fr. 200.– zugesprochen. Dieses geht zulasten der Kasse des Bundes-
verwaltungsgerichts
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
Versand: