Abtei lung IV
D-7107/2010
D-7106/2010
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U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, Syrien,
Beschwerdeführer 1,
und
B._______, Syrien,
Beschwerdeführer 2,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischen-
verfügungen des BFM vom 22. September 2010 /
N [...] und N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer am 24. August 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie mit an das BFM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 7. September 2010 um Zuteilung an die Kantone C._______ oder
D._______ ersuchten, mit der Begründung, in diesen Kantonen
würden ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder E._______ und
F._______ leben,
dass das BFM die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom
22. September 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zuwies,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, be-
sonders schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb
der Kernfamilie, die bei der Kantonszuteilung zu berücksichtigen seien,
lägen nur dann vor, wenn – neben einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung zwischen den Familienangehörigen – ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
dass jedoch im Falle der Beschwerdeführer zum einen aufgrund der
langjährigen Trennung von ihren Brüdern nicht von einer nahen und
tatsächlich gelebten Beziehung gesprochen werden könne,
dass zum anderen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
zumal die Beschwerdeführer gemeinsam dem Kanton G._______
zugeteilt würden, seit Jahren ohne die direkte Hilfe ihrer Brüder
ausgekommen seien und bei allfällig auftretenden Problemen mit der
Unterstützung der zuständigen kantonalen Asylbehörden rechnen
könnten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
30. September 2010 gegen diese Zwischenverfügungen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der ange-
fochtenen Zwischenverfüngen sowie die Zuteilung an den Kanton
D._______, eventualiter an den Kanton C._______ beantragten,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober
2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab-
wies und die Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 20. Oktober 2010 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass die Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
11. Oktober 2010 fristgerecht leisteten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Zwischenverfü-
gungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Fami-
lie rügen und damit den in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannten zulässigen
Rügegrund anrufen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf
einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs.3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kan-
tone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, wobei es gemäss Art. 22
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der Schweiz lebende Familienan-
gehörige, Staatsangehörigkeiten und eine allfällige Betreuungsintensi -
tät berücksichtigt,
dass sich das Bundesamt dabei in formeller Hinsicht mit einem aus-
drücklichen und eingehend begründeten Gesuch um Zuweisung in
einen bestimmten Kanton aus familiären Gründen konkret auseinan-
dersetzen muss und in der Zuweisungsverfügung eine Abwägung vor-
zunehmen und diese zu begründen hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S.
674 ff.),
dass das BFM im vorliegenden Fall den formellen Anforderungen
Rechnung getragen hat, indem es den Beschwerdeführern am 8. Sep-
tember 2010 mündlich das rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszu-
teilung gewährte und sich in den Zwischenverfügungen vom 22. Sep-
tember 2010 einlässlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzte,
dass mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuteilungen der
Schutzbereich des in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG erwähnten
Grundsatzes der Einheit der Familie nicht über denjenigen hinausgeht,
der sich aus den entsprechenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 und Art.
51 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ergibt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
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dass mithin für die Berufung auf diesen Grundsatz bei nahen Angehö-
rigen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, nach der Rechtspre-
chung ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein muss (vgl. dazu
BVGE 2008/47 E. 4.1.2 S. 678, mit weiteren Hinweisen),
dass die volljährigen Beschwerdeführer und ihre in der Schweiz leben-
den, ebenfalls mündigen Brüder keine Kernfamilie darstellen,
dass sodann E._______ und F._______ ihren Heimatstaat bereits in
den Jahren 2002 beziehungsweise 2007 verlassen haben, mithin eine
tatsächlich gelebte Beziehung mit den Beschwerdeführern bereits seit
längerer Zeit nicht mehr besteht,
dass das BFM ferner – wie in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. Oktober 2010 bereits ausgeführt – zu Recht
das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der zitierten
Rechtsprechung verneint hat,
dass die Beschwerdeführer über eine 12- beziehungsweise 9-jährige
Schulausbildung verfügen und sich aus ihren ausführlichen und klaren
Äusserungen anlässlich der Befragungen durch das BFM keinerlei
Hinweise auf etwelche physischen oder psychischen Beeinträchtigun-
gen ergeben, die auf eine ausgeprägte Unterstützungsbedürftigkeit
schliessen liessen,
dass in der Beschwerdeeingabe vom 30. September 2010 diesbezüg-
lich zwar vorgebracht wird, der knapp volljährige Beschwerdeführer 2
sei äusserst sensibel und psychisch labil und auch der etwas ältere
Beschwerdeführer 1 sei aufgrund eines 5-monatigen Gefängnisaufent-
haltes psychisch angeschlagen (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. I/1, S.
2),
dass indessen damit alleine eine besondere Abhängigkeit der Be-
schwerdeführer von ihren in der Schweiz lebenden Brüdern nicht ge-
geben ist, zumal das BFM in den angefochenen Zwischenverfügungen
zu Recht auf die Zuteilung in denselben Kanton hinweist, wo im Übri-
gen bei gegebener Notwendigkeit adäquate psychiatrische bezie-
hungsweise psychologische Behandlungsangebote bestehen,
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dass schliesslich auch der Einwand der fehlenden Kenntnisse einer
schweizerischen Landessprache zu keinem anderen Ergebnis führt, da
sich die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht von der Mehrzahl der
Asylsuchenden in der Schweiz unterscheiden,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Zwischenverfügungen den Grundsatz der
Einheit der Familie verletzen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem von ihnen am 11. Oktober 2010 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem von ihnen am 11. Oktober 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beila-
gen: Zwischenverfügungen des BFM vom 22. September 2010 im
Original)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und
N [...] (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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