B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7107/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (…).
D-7107/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober
2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Ok-
tober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. November 2017 ver-
tieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Somali aus dem Minderheitenclan C._______ und dem Subclan
D._______. Er stamme aus der Ortschaft E._______ in der Provinz
F._______, wo er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden
sei. Als er vier- beziehungsweise sechsjährig gewesen sei, sei seine Mutter
krankheitsbedingt verstorben. Im Jahr 2008 sei sein Vater von einem (na-
mentlich genannten) Mitglied des Mehrheitsclans getötet worden. In der
Folge habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan
Probleme mit Personen an seinem Heimatort erhalten. Er sei von zwei Per-
sonen attackiert worden und man habe ihn mit einem scharfen Gegenstand
am Hals verletzt und ihm Zähne ausgeschlagen. In der BzP gab er zu die-
sem Übergriff zu Protokoll, dieser habe im Jahr 2008 auf dem Markt in sei-
nem Heimatort, wo er an einem Stand Kartoffeln verkauft habe, stattgefun-
den. Die ihm nicht bekannten Täter hätten sich über den Preis beklagt und
ihn deswegen angegriffen. Sie seien geflüchtet, nachdem weitere Markt-
leute hinzugekommen seien. In der Folge habe er keine weiteren Übergriffe
erlebt. Er habe seine Heimat am 10. Mai 2015 verlassen, weil er einem
Minderheitenclan angehört und weder Arbeits- noch Ausbildungsmöglich-
keiten gehabt habe und auch nicht in Ruhe habe leben können. In der An-
hörung brachte er zum erwähnten Übergriff dagegen vor, dieser habe im
vierten Monat des Jahres 2015 stattgefunden. Die Täter seien der Mörder
seines Vaters und eine weitere Person gewesen. Sie hätten ihn an seinem
Arbeitsort überfallen und mit Waffengewalt in einen Wald gebracht, wo er
schwer verletzt und in der Folge zurückgelassen worden sei. Aufgrund die-
ses Vorfalls sei er einen Monat später ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweis- oder Identitätspapiere zu
den Akten.
B.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit,
sie gehe davon aus, dass er versuche, über seine tatsächliche Herkunft zu
D-7107/2017
Seite 3
täuschen und nicht aus Somilia, sondern aus einem anderen Land
stamme. Deshalb werde seine Nationalität auf „unbekannt“ gewechselt.
Gleichzeitig gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwer-
deführer hielt an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit
fest.
C.
Mit (am 15. November 2017 eröffneter) Verfügung vom 13. November 2017
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2017 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er we-
gen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei ihm der rubrizierte
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner
beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere Berichte von Am-
nesty International (AI) und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie einen Wikipedia-Auszug und ein
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein.
E.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
D-7107/2017
Seite 4
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensicht-
lich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Ur-
teilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
5.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM verletze das rechtliche
Gehör, indem es die Asylrelevanz der Vorbringen nicht prüfe, geht fehl. Der
Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Voraussetzung der Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG kumulativ zur Voraussetzung der Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG steht. Ist eine der Voraussetzungen nicht ge-
geben, erübrigt sich die Prüfung der anderen. Vorliegend kam das SEM
zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen nicht glaubhaft sind, deswe-
gen verzichtete es berechtigterweise auf eine Prüfung der Asylrelevanz.
Hierbei handelt es sich nicht um einen Aspekt des rechtlichen Gehörs, son-
dern vielmehr um eine Frage der materiellen Prüfung. Eine Aufhebung der
angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt
demnach nicht in Betracht.
D-7107/2017
Seite 5
6.
6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2)
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Be-
schwerdeführer habe nur unzureichende Angaben zu seiner angeblichen
Herkunftsregion gemacht. Fragen nach geographischen und sozialen Ge-
gebenheiten habe er nicht oder nur sehr rudimentär beantwortet. Seine
Antworten zum Leben und Alltag als Mitglied eines Minderheitenclans in
seinem Heimatort seien wiederholt ausweichend und in krasser Weise ge-
haltlos gewesen. Auch auf Vertiefungsfragen hin seien seine Schilderun-
gen ausnahmslos substanzlos geblieben. Er sei beispielsweise nicht in der
Lage gewesen, genaue Angaben darüber zu machen, wie viele Familien in
seinem Dorf zu einem Minderheitenclan gehört hätten. Auch habe er nicht
substantiiert beschreiben können, wie das Verhältnis zwischen Minder-
heits- und Mehrheitsclan konkret ausgesehen habe. Auffallend sei, dass
seine Schilderungen zu keinem Zeitpunkt persönliche Betroffenheit hätten
erkennen lassen. Die geltend gemachten Nachteile der Minderheitsclans
habe er nur allgemein und oberflächlich beschrieben, ohne dass diese in
einen zeitlichen oder räumlichen Kontext seines Alltagslebens eingebettet
worden seien. Auch seine Schilderungen bezüglich seiner Ausreise aus
D-7107/2017
Seite 6
Somalia seien von einer frappanten Substanzlosigkeit gekennzeichnet. Es
könne selbst von jemandem mit geringen Ortskenntnissen erwartet wer-
den, dass er die wesentlichen Details einer mehrtägigen Reise bezie-
hungsweise deren Verlauf auf Nachfrage hin schildern könne. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass nie eine entsprechende Ausreise aus
Somalia stattgefunden habe und er seine wahren Lebensumstände bezie-
hungsweise seine Herkunft zu verschleiern versuche. Diese Einschätzung
werde durch widersprüchliche Angaben zu anderen Aspekten seiner Le-
bensumstände – so zu seinen Altersangaben im Zeitpunkt des Ablebens
seiner Mutter oder der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit – bestätigt. Auf
diese Ungereimtheiten angesprochen, sei es ihm nicht gelungen, die Wi-
dersprüche aufzulösen oder plausibel zu erklären. Somit stehe fest, dass
er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb seine Natio-
nalität von Somalia auf „Staat unbekannt“ geändert würde. Bereits diese
Feststellung entziehe den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grund-
lage. Ungeachtet dessen seien die Schilderungen seiner Asylgründe in
solch krasser und offensichtlicher Weise widersprüchlich, dass deren
Wahrheitsgehalt grundsätzlich bezweifelt werden müsse. So habe er zu
sämtlichen zentralen Aspekten seines Vorbringens – so zur Täterschaft,
zum Tatzeitpunkt und –ort wie auch zum Ausgang des Übergriffs – einan-
der widersprechende Aussagen gemacht. Seine Ausführungen seien damit
als nicht glaubhaft zu beurteilen.
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er
habe seinen Heimatort bis zu seiner Flucht im Mai 2015 nie verlassen und
– abgesehen von der Koranschule – keine Schule besucht. Es erstaune
daher nicht, dass er zu umliegenden Dörfern beziehungsweise Ortschaften
nicht detailliert Auskunft erteilen könne, da er diese nur vom Hörensagen
kenne. Betreffend die Fragen zu Alltagssituationen habe er – wie aus dem
Protokoll hervorgehe – Verständnisprobleme gehabt, welche sich nicht
nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirken dürften. Im
Übrigen habe sich die Flucht bereits vor knapp drei Jahren abgespielt. Es
tue der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, wenn er nach einer derart langen
Zeit nicht mehr jedes Detail dieser traumatisierenden Flucht nennen könne.
Insgesamt seien seine Aussagen glaubhaft. Seine Vorbringen seien aus-
serdem asylrelevant. Der Umstand, dass sein Vater durch Mitglieder des
Mehrheitsclans getötet worden und er selbst durch dieselben Täter im April
2014 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei, zeige deutlich, dass
seine Angst vor Verfolgung begründet sei. Es sei offensichtlich, dass die
Täter eine Blutrache seinerseits befürchten würden und ihn deshalb aus
der Welt schaffen wollten.
D-7107/2017
Seite 7
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hält an seiner somalischen Staatsangehörigkeit
sowie am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest und rügt damit sinnge-
mäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
8.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Fragen zu kon-
kreten Alltagssituationen Verständnisprobleme geltend macht, ist dem Pro-
tokollverlauf der BzP und der Anhörung zu entnehmen, dass gewisse Fra-
gen wiederholt oder Nachfragen gestellt worden sind. Ein solches Vorge-
hen ist indessen nicht unüblich und zeigt gerade, dass dem Beschwerde-
führer die Gelegenheit geboten wurde, allfällige Unklarheiten durch Wie-
derholen einer Frage, Nachhaken und Rückfragen (zur Veranschaulichung
SEM-Akte A20/18, F30-31) möglichst auszuräumen. Auf Fragen, ob er et-
was zu ergänzen habe, wiederholte er allerdings bloss bereits Gesagtes
(beispielweise SEM-Akte A20/18, F59). Aus dem Protokollverlauf entsteht
auch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht hätte sagen kön-
nen, was er wollte. Zudem gab er in beiden Befragungen an, den jeweils
eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akte A5/11, h
und SEM-Akte A20/18, F1) und bestätigte die Richtigkeit und Vollständig-
keit der Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich. Schliesslich hat
auch die Hilfswerkvertretung (HWV) keine Einwände gegen die Anhörung
vorgebracht (SEM-Akte A20/18, Unterschriftenblatt der HWV). Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die Einwände in der Beschwerde, wonach die
Widersprüche teilweise durch Verständnisprobleme zustande gekommen
seien, als unbehelflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die proto-
kollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.
8.3 Der Beschwerdeführer vermag sodann seine fehlenden geografischen
Kenntnisse und detailarmen Aussagen weder mit einem langen Zeitablauf
seit der Flucht noch mit einer angeblich fehlenden Schulbildung zu erklä-
ren. Es wird nicht verlangt, dass sich ein Asylsuchender an alle Details er-
innert. Die vorliegenden Aussagen sind aber so rudimentär ausgefallen,
dass sie auch unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Gedächtnis-
lücken nicht geglaubt werden können. Eine Flucht ist tatsächlich ein trau-
matisierendes Erlebnis, umso mehr wäre eine gewisse Erzähldichte, wel-
che im Übrigen keine Schulbildung voraussetzt, zu erwarten gewesen.
8.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen fehlt in der Rechtsmittelschrift. Allein mit dem Festhalten an der
Richtigkeit der Aussagen bei der Anhörung vermag der Beschwerdeführer
D-7107/2017
Seite 8
seine widersprüchlichen Angaben, so auch zu den zentralen Aspekten sei-
nes Asylvorbringens (Täterschaft, Tatzeitpunkt, Tatort, Geschehen des
Übergriffs) nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in
Stützung der überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und
die von ihm geltend gemachte Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie die
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Auf die Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse zeichnen sich durch
eine umfassende Aktenabstützung aus. Der Inhalt der Beschwerde drängt
keine andere Betrachtungsweise auf und vermag insbesondere weder die
erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten stichhal-
tig zu entkräften noch die festgestellte Missachtung der Mitwirkungspflicht
hinsichtlich der Identitätsangaben anders zu beleuchten. Die Einwände
richten sich nur partiell gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und bein-
halten weitgehend blosse Gegenbehauptungen, Wiederholungen und nicht
stichhaltige Erklärungsversuche.
Das SEM hat angesichts des Erwogenen zutreffend auf eine Prüfung der
Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen
verzichtet.
8.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
haupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf
Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7107/2017
Seite 9
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin-
det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkenn-
bar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt
sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm ob-
liegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staats-
angehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es
kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III) verwiesen
werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-7107/2017
Seite 10
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen einer allfälligen
Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7107/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: