B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7108/2018
Ur t e i l vom 6 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
staatenlos,
die Ehefrau B._______, geboren am (…),
Syrien,
und ihr Kind C._______, geboren am (…),
staatenlos,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben
am (…) 2015 in Richtung D._______ und gelangten am 24. Juli 2015 in die
Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 11. August 2015 wurden sie zu ihrer
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…) 2015 teilte ihnen das SEM die
Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am (…)
wurde (…) C._______ geboren. Am 17. Januar 2017 hörte das SEM die
Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
A.b Zu ihren persönlichen Verhältnissen führten sie aus, sie seien ethni-
sche Kurden aus F._______, Gemeinde G._______, Gouvernement
H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Beschwerde-
führer sei nicht registrierter Kurde (Maktum) und besitze die syrische
Staatsangehörigkeit nicht. Im Jahr 2014 habe er versucht, sich gemeinsam
mit seiner Familie einbürgern zu lassen. Sein Einbürgerungsantrag sei je-
doch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei als registrierte Kurdin
(Ajanib) im Jahr (…) eingebürgert worden. Am (…) hätten die Beschwer-
deführenden nach Brauch geheiratet.
A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an-
lässlich der BzP im Wesentlichen aus, er habe Syrien verlassen, da er als
Maktum keine Rechte gehabt habe. Er habe nie Probleme mit den Behör-
den gehabt, sei nie in Haft gewesen, habe sich politisch nicht engagiert und
sei vom Bürgerkrieg nie persönlich betroffen gewesen. Seine Frau habe in
Syrien keine Probleme gehabt und sei seinetwegen ausgereist. Bei seiner
Anhörung hielt er daran fest, dass er als Maktum Nachteile erlitten habe,
und brachte zusätzlich Folgendes vor: Er sei ungefähr im Jahr (…) Mitglied
der I._______ geworden und habe sich für diese politisch betätigt. Bis ins
Jahr (…) habe er auch an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren
seien viele politisch aktive Personen aus seiner Region verschwunden.
Deshalb habe er sich nicht mehr getraut, sein Haus zu verlassen. Aus
Angst, von den Behörden verhaftet zu werden, sei er ausgereist. Im Jahr
(…) habe sein Vater von einer im (…) tätigen Person erfahren, dass er
aufgrund seiner politischen Aktivitäten und den Demonstrationsteilnahmen
D-7108/2018
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gesucht werde. Gegen Bestechung habe sein Vater eine Kopie des Schrei-
bens erhältlich machen können, in dem bestätigt werde, dass er gesucht
werde.
A.d Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei we-
gen ihres Mannes, der Maktum sei, ausgereist. Sie habe persönlich weder
mit den Behörden noch mit Drittpersonen jemals Probleme gehabt. Sie
habe jedoch aufgrund des Krieges ihr Studium nicht abschliessen können.
Ihr Vater sei aktives Mitglied der I._______ und zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise Mitglied des (…) gewesen. Später sei er zum Mitglied des Zentralko-
mitees aufgestiegen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten beziehungs-
weise seines Versuchs, illegal auszureisen, sei er im Jahr (…) festgenom-
men und während mehrerer Monate festgehalten worden, bis ihn die Fa-
milie durch Beziehungen habe freikaufen können. Er werde in Syrien nach
wie vor von allen Sicherheitsapparaten und Grenzstellen gesucht, weshalb
er das Dorf J._______ nicht oft verlasse. Der Name ihrer Familie sei an
den Grenzen ausgeschrieben, weshalb auch sie befürchte, verhaftet wer-
den zu können. Auch andere Familienmitglieder hätten in der Vergangen-
heit Probleme mit den Behörden gehabt. So seien ihre Schwester
K._______ ([…]) und ihr Onkel (…) L._______ ([…]) im Gefängnis gewe-
sen.
A.e Zur Stützung ihrerVorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst
verschiedenen Dokumenten betreffend ihre Personalien und ihre persönli-
chen Verhältnisse bezüglich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen
zu den Akten: eine Kopie eines Schreibens betreffend Suche nach dem
Beschwerdeführer, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion
der I._______ vom (…) sowie (…) Fotografien von einem Treffen der Sek-
tion.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. November 2018 fest, die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht relevant und an-
dererseits unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es je-
doch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2018 (Poststem-
pel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung um Erlass der Prozess-
kosten. Als Beweismittel reichten sie die positiven Asylentscheide des SEM
vom (…) betreffend den Onkel L._______ und vom (…) betreffend die
Schwester M._______ ([…]) der Beschwerdeführerin in Kopie samt ent-
sprechenden Ausweiskopien sowie jene ihrer Schwestern J._______ und
N._______ ([…]) ein, welche ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden.
D.
Am 21. Dezember 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Mit je einer Verfügung des SEM vom 13. März 2019 und 28. März 2019
wurden der Beschwerdeführer und (…) als Staatenlose anerkannt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hielt der Instruktionsrichter fest,
die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden dürf-
ten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten) wurde
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
G.a Am 9. April 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, der Kan-
ton O._______ habe ihm am 20. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilt, weshalb seine vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits ange-
ordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei.
G.b In einem Schreiben gleichen Inhalts teilte das SEM dem Rechtsvertre-
ter am 6. Juni 2019 mit, dass der Kanton Bern dem Kind der Beschwerde-
führenden am 2. Mai 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden nach er-
streckter Frist am 6. Juni 2019 eine Replik einreichten.
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Seite 5
I.
In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 27. November 2019 äus-
serte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Kurden in Syrien nach dem
Rückzug der amerikanischen Truppen aus Nordsyrien und dem türkisch-
russischen Abkommen vom 22. Oktober 2019. Aufgrund der für syrische
Kurden bestehenden Gefahren in Syrien sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
Die Beschwerdeführenden und ihr Kind wurden zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am
20. März 2019 beziehungsweise 2. Mai 2019 erteilte der Kanton Bern dem
Beschwerdeführer und seinem Kind eine Aufenthaltsbewilligung B, wes-
halb ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegwei-
sung ohne Weiteres dahingefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 11.c; bestätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Das Dahinfallen
der Wegweisung ist vorliegend festzustellen (vgl. Urteil des BVGer
E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 8). Das vorliegende Beschwer-
deverfahren beschränkt sich folglich beim Beschwerdeführer (und seinem
Kind) auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, bei der Be-
schwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der Wegweisung aus der
Schweiz. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
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Seite 7
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Aussagen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
5.2 Bezüglich des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung fest, dieser habe anlässlich der BzP weder Demonstrati-
onsteilnahmen erwähnt, noch dass er in Syrien seit circa (…) Mitglied der
I._______ gewesen sei und aufgrund dessen Angst vor einer Verhaftung
habe. Auch auf Nachfrage hin habe er in der BzP erklärt, er habe sich nie
politisch engagiert, sich nie auf irgendeiner Art und Weise am Bürgerkrieg
beteiligt und keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es wäre
zu erwarten gewesen, dass er seine politische Tätigkeit und die Demonst-
rationsteilnahmen in der BzP zumindest kurz erwähnt hätte. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund sei-
ner politischen Tätigkeit für die I._______ sowie seinen Demonstrations-
teilnahmen gegen das syrische Regime von den syrischen Behörden ver-
haftet zu werden, davon in der BzP nichts erzählt hätte. Hätte er tatsächlich
befürchtet, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden, wäre
zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der BzP erwähne, insbeson-
dere als er explizit danach gefragt worden sei, ob er sich jemals politisch
oder auf irgendeine Weise am Bürgerkrieg betätigt habe. In der Anhörung
sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen widersprüchlichen
Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu äussern. Mit seiner Ant-
wort habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. So habe er
erklärt, er sei in der BzP nicht gefragt worden, ob er politisch aktiv gewesen
sei oder von den Behörden verfolgt werde. Er habe versucht, in der BzP
seine politischen Aktivitäten und die Demonstrationsteilnahmen zu erwäh-
nen, sei jedoch vom Sachbearbeiter daran gehindert worden, darüber zu
sprechen. Entgegen dieser Aussage – so das SEM – seien im Protokoll der
BzP keine Hinweise darauf zu finden, dass er versucht hätte, politische
Aktivitäten oder Demonstrationsteilnahmen geltend zu machen. Zudem
habe er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Auf-
grund des Nachschubs der geltend gemachten politischen Tätigkeit, der
Demonstrationsteilnahmen und der damit einhergehenden Furcht vor einer
Verhaftung könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Somit
könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund dessen in Syrien
zur Fahndung ausgeschrieben sei. An dieser Einschätzung vermöge die
eingereichte Kopie des Schreibens, gemäss dem er gesucht werde, nichts
zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie handle, welche
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nicht auf ihre Authentizität und Echtheit überprüft werden könne. Deshalb
komme ihr keine Beweiskraft zu.
Diesbezüglich beschränkte sich die Beschwerdeschrift darauf, die seine
bei der Anhörung des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung, weshalb
er es anlässlich der BzP unterlassen habe, die erwähnten Vorbringen vor-
zutragen, sinngemäss zu wiederholen. Daraus vermag er aber nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Dazu ist auf die vorstehend wiedergegebenen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich
als zutreffend erweisen, zumal sie durch das Protokoll der BzP bestätigt
werden. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinen
Gesuchsgründen im Wesentlichen damit, dass er als Maktum in Syrien
keine Rechte gehabt habe. Damit endete seine freie Schilderung der Ge-
suchsgründe bereits. Die ihm im Anschluss daran gezielt gestellten Fra-
gen, welche insbesondere auch Probleme mit den Behörden, Beteiligung
oder Mitwirkung am Bürgerkrieg und ein politisches Engagement in Syrien
betrafen, wurden von ihm explizit verneint (vgl. act. […]). Er muss sich mit-
hin auf seinen Aussagen bei der BzP behaften lassen.
5.3 Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer angebe, Maktum zu sein, komme keine asylrelevante Be-
deutung zu, weshalb offengelassen werden könne, ob er tatsächlich ein
Maktum sei.
5.3.1 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter
Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine
Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und
verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr
Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen
beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Syrien: Staats-
bürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN HUMAN
RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone
to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental
health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Syria's
Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Be-
reits in EMARK 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss
welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahl-
reichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt
seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat
gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als
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die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom
28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur
Begründung einer Kollektivverfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht
erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als
asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu
können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, vgl. auch
E-3155/2016 vom 28. April 2017 E. 5.6 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.5).
5.3.2 Es gibt auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis
abzuweichen; insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine individu-
elle Verfolgungssituation vor.
5.3.3 Das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien wird
vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis verneint (vgl. statt vie-
ler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom
9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je
m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits
durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
gemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Ja-
nuar 2016 E. 5.4.). Daran vermag die in der Stellungnahme vom 27. No-
vember 2019 geschilderte Situation der Kurden in Syrien nach dem Rück-
zug der amerikanischen Truppen aus Nordsyrien und dem türkisch-russi-
schen Abkommen vom 22. Oktober 2019 nichts zu ändern.
5.4 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
habe aufgrund des Bürgerkriegs ihr Studium nicht abschliessen können,
zu Recht als nicht asylrelevant, da der geltend gemachte Nachteil unter
dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lage in Syrien und insbeson-
dere im Lichte des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten ist.
5.5 Unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel wurde in der
Beschwerdeschrift weiter ausgeführt, den Schwestern K._______ und
N._______ sowie dem Onkel L._______ der Beschwerdeführerin sei die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und politisches Asyl in der Schweiz ge-
währt worden. In diesem Zusammenhang und aufgrund der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausgereist sei, bestehe eine
grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Reflexver-
folgung ausgesetzt sei.
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Seite 10
Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung die Asylakten des
Bruders P._______ des Beschwerdeführers sowie der Schwestern
K._______, M._______ und N._______ der Beschwerdeführerin. Es
prüfte, ob aufgrund der von ihr geltend gemachten Verwandtschaft von ei-
ner Reflexverfolgung auszugehen sei und verneinte eine solche. So habe
die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nie Probleme mit den Si-
cherheitsbehörden gehabt. Auf die Frage, ob sie aufgrund der politischen
Aktivitäten ihres Vaters selbst je Probleme gehabt habe, sei sie ausgewi-
chen und habe ein Ereignis geschildert, das in keinem Zusammenhang mit
ihrem Vater stehe. Des Weiteren habe sie vage Vermutungen darüber ge-
äussert, was weiblichen Verwandten von gesuchten Personen geschehen
könnte, und wiederholt, dass sie aufgrund ihres Familiennamens Probleme
bekommen könnte. Objektive Hinweise, welche ihre subjektiven Befürch-
tungen stützten sowie konkrete Ereignisse, die sie persönlich beträfen,
habe sie nicht geschildert. Ausserdem sei festzuhalten, dass ihr politisch
aktiver Vater, von dem sie eine mögliche Reflexverfolgung ableiten möchte,
wie auch ihre beiden Brüder und (…) ihrer Schwestern immer noch in Sy-
rien lebten. Sie habe zwar festgehalten, dass ihr Vater das Dorf J._______,
welches unter kurdischer Verwaltung stehe, nicht oft verlasse, da er sich
vor den syrischen Behörden fürchte. Diesbezüglich habe sie sich jedoch
anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung widersprochen, indem sie
auf explizite Nachfrage angegeben habe, ihr Vater sei in der Stadt
G._______ wohnhaft, wo auch ihre Mutter und einige ihrer Schwestern leb-
ten. Somit seien aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters
oder anderer Familienangehöriger keine Verfolgungsmassnahmen oder
ein konkretes Interesse der syrischen Behörden an ihr zu erkennen. Insge-
samt bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie wegen ihres familiären
Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnah-
men ernsthaften Ausmasses erleiden könnte.
In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aus den beigezogenen
Asylakten der Schwestern der Beschwerdeführerin vermöge diese bezüg-
lich der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts abzuleiten. Da die ver-
wandtschaftliche Beziehung zu L._______ erstmals auf Beschwerdeebene
erwähnt worden sei, habe dessen Asyldossier erst im Rahmen der Ver-
nehmlassung konsultiert werden können. Auch daraus ergäben sich keine
Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin. Ausserdem werde aus der Beschwerde und den Akten weder ersicht-
lich, dass sie selbst politisch tätig gewesen sei, noch dass die politischen
Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen für sie eine Reflexverfolgung zur
Folge gehabt hätten. Sie habe zudem während ihrer Anhörung ausführlich
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Seite 11
Gelegenheit gehabt, all ihr Asylgründe darzulegen. Dabei habe sie aber
keine konkreten persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden dar-
gelegt.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 un-
ter Hinweis auf ihre anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu den
politischen Aktivitäten ihrer Verwandten an der geltend gemachten Re-
flexverfolgung fest. Insbesondere habe sie damals zu Protokoll gegeben,
dass ihr Vater und ihr Onkel politisch aktiv seien und immer verfolgt wür-
den; da ihr Vater in Abwesenheit zu Hause von den syrischen Behörden
gesucht worden sei, hätten diese ihre Schwester K._______ mitgenom-
men.
Aufgrund der Asylgewährung für die Schwestern K._______, N._______,
M._______ und den Onkel L._______ in der Schweiz kann im vorliegenden
Fall nicht auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung der Beschwer-
deführerin geschlossen werden. Praxisgemäss können staatliche Repres-
salien gegen Familienangehörige von tatsächlich oder vermeintlich poli-
tisch unliebsamen Personen als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich sein (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1; Urteil D-
627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7). Dazu ist vorweg auf die vorstehend
wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung und der Vernehmlassung zu verweisen, welche nicht zu beanstan-
den sind. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz beigezogenen Asylakten
des Bruders des Beschwerdeführers und der Verwandten der Beschwer-
deführerin konsultierte das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier von
L._______ Bezüglich ihres Onkels gab die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Anhörung lediglich zu Protokoll, dass dieser im Jahr (…) ins Gefäng-
nis gekommen sei, wie ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und politisch
verfolgt werde (vgl. act. […]). Des Weiteren geht aus den Akten nicht her-
vor, dass die Beschwerdeführerin in Syrien Probleme wegen ihres Onkels
hatte. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr
nach Syrien eine Reflexverfolgung wegen der von ihr erwähnten Verwand-
ten drohen würde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, er sei in der Schweiz
einfaches Mitglied der I._______, wobei er keine konkreten Aufgaben in
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Seite 12
der Partei übernommen habe. Diesbezüglich reichte er eine Mitgliederbe-
stätigung der Schweizer Sektion der I._______ Schweiz vom (…) sowie
(…) Fotografien zu den Akten, auf denen er bei Parteitreffen zu sehen sei.
6.2 In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Pra-
xis weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem
besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten nicht geeignet sind, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen, wobei sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismitteln nicht ableiten lässt, dass er sich exponiert exilpolitisch betä-
tigt hätte. Er hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausra-
gender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen
das syrische Regime engagiert. Die geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massenty-
pische und niedrig profilierte Formen des politischen Protests zu qualifizie-
ren.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpo-
litischen Aktivitäten beziehungsweise die Beschwerdeführenden wegen ih-
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Seite 13
rer illegalen Ausreise aus Syrien (vgl. E. 5.5 erster Absatz) bei einer Rück-
kehr dorthin mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müss-
ten. Sie können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe berufen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihres Kindes
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des
SEM vom 23. November 2018 angeordnete Wegweisung der Beschwer-
deführenden und ihres Kindes dahingefallen, soweit dem Beschwerdefüh-
rer und seinem Kind Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Die
Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung. Fraglich ist, ob sie als Ehefrau und Mutter anerkannter Staaten-
loser mit Aufenthaltsbewilligung B bereits jetzt über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen verfügt. Sie dürfte jedoch spätestens dann über einen
solchen Anspruch verfügen, wenn ihr Ehemann und das gemeinsame Kind
als anerkannte Staatenlose eine Niederlassungsbewilligung C erhalten.
Dies wird nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von min-
destens fünf Jahren der Fall sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 3 AIG
[SR 142.20]). Die Wegweisung wurde – mangels Vorliegens eines bei der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung – zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es
allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
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Seite 14
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungs-
vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei
einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 9. April 2019 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither wesentlich
geändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7108/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 23. November
2018 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Kin-
des aus der Schweiz dahingefallen ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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