Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7109/2008
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2008 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ vom 13. August 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 18. August 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz Balkh.
Nachdem das Haus seiner Familie zwei Mal das Ziel von Anschlägen
geworden sei, sei die Familie im Jahr 1994 nach D._______ (Iran)
geflohen. Das Haus sei erstmals im Jahr 1993 bei einem Granatenangriff
beschädigt worden. Er habe dabei eine Verletzung am Bein erlitten, die
ihm auch heute in der kalten Jahreszeit noch Schmerzen bereite, und
sein jüngerer Bruder E._______ sei getötet worden. Als ein Nachbar bei
ihnen etwa eineinhalb Jahre später erneut Granaten an der Haustür
entdeckt habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Im Iran hätten sie nur
jährlich befristete Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Es habe jeweils
Monate gedauert, bis die Bewilligungen erneuert worden seien. In dieser
Zeit der Unsicherheit habe immer die Gefahr bestanden, bei Kontrollen
aufgegriffen und ausgeschafft zu werden. Er sei zwei Mal – etwa fünf
Monate und rund zwanzig Tage vor seiner Ausreise aus dem Iran – von
den iranischen Behörden ohne gültige Papiere aufgegriffen worden und
habe sich nur dank der Zahlung von Bestechungsgeldern vor der
angedrohten Rückschaffung nach Afghanistan retten können. Wegen der
unsicheren Lage in Afghanistan habe er nicht dorthin zurückkehren
wollen, zumal dort nur noch weit entfernte Verwandte, zu denen er keinen
Bezug habe, in F._______, das etwa einen Tagesmarsch von seinem
Heimatdorf entfernt liege, wohnen würden. Seine Familienangehörigen
(Eltern und zwei Brüder) und nahen Verwandten (zwei Onkel) lebten
hingegen im Iran. Im Mai 2007 habe er deshalb den Iran in Richtung
G._______ verlassen. Via H._______, wo er sich rund vierzehn Monate
aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder sei er in die Schweiz
gereist. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine Ausschaffung
nach Afghanistan. Da er nicht anwesend gewesen sei, als seine Familie
anfangs 2008 wiederum die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen
beantragt habe, sei ihm seine entzogen worden.
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A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten A1 und A10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorfälle, die
zur Flucht aus dem Heimatstaat geführt hätten, seien aufgrund der
veränderten Lage in Afghanistan und des grossen zeitlichen Abstands
nicht asylbeachtlich, und die allgemein schwierigen Lebensbedingungen
stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Der
Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als durchführbar. Aufgrund der
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden.
Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe, lägen nicht vor. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen. Gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung sprächen ebenfalls keine hinreichenden Gründe. Die
allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar verschlechtert,
dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung
oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) gesprochen werden. Die Situation in den
nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz,
Balkh und Sari Pul sowie in Kabul, der westlichen Provinz Herat und in
Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei weiterhin als
grundsätzlich sicher einzustufen; eine Wegweisung dorthin sei somit
generell zumutbar. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
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Beschwerdeführer sei (…). Aufgrund der in Afghanistan bestehenden
Clanstruktur und des Umstands, dass er in der Provinz Balkh Verwandte
habe, sei davon auszugehen, dass er dort über sozialen Rückhalt und
zumindest temporären Wohnraum verfüge. Ausserdem könne ihm die im
Iran erworbene Arbeitserfahrung im (…) helfen, sich eine
Existenzgrundlage aufzubauen. Im Übrigen habe er mehr als zehn Jahre
im Iran gelebt und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, so
dass er gegebenenfalls auch dorthin, wo er über ein Beziehungsnetz
verfüge, zurückkehren könne. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. November 2008 erhob die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In formeller
Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
zwar lägen die Angriffe auf das Haus seiner Familie weit zurück, jedoch
könne deshalb nicht per se auf eine fehlende Verfolgungsgefahr
geschlossen werden. Es sei von einem gezielten Vorgehen auszugehen,
zumal nach dem ersten Angriff noch ein zweiter, ähnlicher
Anschlagsversuch verübt worden sei. Zwar seien die Verfolger nicht
bekannt, aber angesichts deren Beharrlichkeit könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er weiterhin einer Verfolgung von deren
Seite ausgesetzt wäre. Trotz der Veränderung der politischen und
militärischen Verhältnisse sei unter diesen Umständen weiterhin eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Von einer
effektiven Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden könne aufgrund
der prekären Sicherheitslage und des nicht funktionierenden
Justizsystems nicht die Rede sein. Er sei deshalb als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schätze das
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Bundesverwaltungsgericht die Situation in ländlichen Gebieten generell
als prekär ein. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nur in Betracht zu
ziehen, wenn die betroffene Person über ein tragfähiges Beziehungsnetz
vor Ort verfüge und das Existenzminimum und die Wohnsituation
gesichert seien. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Balkh und
habe sein Heimatland mit seiner Familie im Alter von zirka (…) Jahren
verlassen. Zu seinem Heimatland habe er keinen Kontakt mehr. Seine
Familie und die nächsten Verwandten lebten im Iran. Lediglich weit
entfernte Verwandte, zu denen er keinerlei Bezug habe, würden in
seinem Herkunftsort leben. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz könne
somit nicht gesprochen werden. Zudem verfüge er weder über eine
nennenswerte Schulbildung noch über eine Berufsausbildung, so dass er
kaum in der Lage wäre, sich in Afghanistan eine Existenzgrundlage zu
schaffen, womit auch die Wohnsituation alles andere als gesichert wäre.
Schliesslich bereite ihm sein durch Granatsplitter verletztes Bein immer
noch Schmerzen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb als
unzumutbar zu erachten. Es könne ihm aber auch nicht zugemutet
werden, in den Iran zurückzukehren. Wie aus den eingereichten
Berichten aus dem Internet hervorgehe, schaffe der Iran täglich
afghanische Flüchtlinge aus. Seit dem Einzug der Amerikaner in
Afghanistan sei der Druck der iranischen Behörden auf afghanische
Flüchtlinge, die im Iran nicht nur mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen
hätten, sondern auch immer wieder das Ziel von Übergriffen seitens der
iranischen Sicherheitskräfte seien, markant gestiegen. Mit dem Erlass
eines neuen Arbeitsgesetzes, das iranischen Unternehmern die
Beschäftigung von Ausländern verbiete, sei den Flüchtlingen jegliche
Existenzgrundlage entzogen worden. Es komme auch immer wieder zu
Gewalttätigkeiten seitens der einheimischen Bevölkerung, die nicht mehr
bereit sei, Flüchtlingen aus den Nachbarländern beizustehen. Eine
Rückkehr in den Iran sei deshalb ebenfalls unzumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2008 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, unter der Bedingung, dass
der Beschwerdeführer bis zum 28. November 2008 eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreiche. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2008 nach.
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Seite 6
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 hielt das BFM an
seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer
wurde am 28. November 2008 eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte Rechtsanwalt Wiedler Friedmann
– unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mandatsübernahme (Vollmacht
vom 7. Februar 2011) – eine Beschwerdeergänzung ein. Demnach habe
sich die Sicherheitslage in Afghanistan gemäss dem entsprechenden
Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. August
2010 erneut verschlechtert, wobei insbesondere die Zahl der zivilen Opfer
stark gestiegen sei. Für die Gewaltakte kämen grundsätzlich vier Quellen
in Frage; vorliegend dürften vor allem die Taliban beziehungsweise die
regionalen Kriegsherren von Bedeutung sein. Da sich die Kriegsherren
nicht nur durch illegale Machenschaften und Schmuggel bereichern
würden, sondern auch durch die Aneignung verlassener Häuser und
Ländereien, sei es ihm nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren.
Er wäre an Leib und Leben gefährdet, wenn er Ansprüche auf sein
Elternhaus stellen würde, zumal er als Hazara ohnehin zu einer
diskriminierten Gesellschaftsschicht gehöre. Zudem würden Rückkehrer
häufig als Spione der Regierung verdächtigt. Da er seit Kindesjahren
nicht mehr in Afghanistan gelebt habe, würde eine Rückkehr umso
verdächtiger erscheinen. Er verfüge im Heimatstaat – dem zweitärmsten
Land der Welt – über kein Beziehungsnetz, da sämtliche nahen
Angehörigen und Verwandten im Ausland leben würden, und keine
Wohn und Einkommensmöglichkeit. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei
deshalb unzumutbar.
G.
Auf entsprechende Anfrage zeigte die frühere Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. Mai 2011 die
Mandatsniederlegung an. Für ihre Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren reichte sie eine entsprechende Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten; zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben sind diesbezüglich keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls herbeizuführen.
4.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei
erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende
Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren
Hinweisen). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zudem
zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der
Ausreise aus dem Heimatland beziehungsweise dem Land, in dem die
asylsuchende Person zuletzt wohnhaft war, ein sowohl in zeitlicher als
auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und
EMARK 2003 Nr. 8). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf
Angriffe aus den Jahren 1993 und 1994, die ihn und seine Familie zur
Flucht aus Afghanistan in den Iran bewogen hätten. Ein in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen
aus dem Jahr 1994 und der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2007 ist indes
nicht ersichtlich. Die Lage in Afghanistan hat sich seit den kriegerischen
Auseinandersetzungen in den Jahren 1993/1994 verändert und den
Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch im heutigen
Zeitpunkt auf seine Person bezogene, im Zusammenhang mit den
inzwischen mehr als fünfzehn Jahre zurückliegenden Ereignissen
stehende Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Die
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diesbezüglichen Vorbringen vermögen deshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
allgemein schwierige Lage in Afghanistan, die ihn an einer Rückkehr
dorthin gehindert habe, vermag den Anforderungen an eine asylrelevante
begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu
genügen.
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten damit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung
dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann
der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
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oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan kann auf die im
zur Publikation vorgesehenen Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
vorgenommene Einschätzung verwiesen werden. Das Gericht kommt
darin zum Schluss, dass in weiten Teilen des Landes – ausser allenfalls
in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise, da ohne Unterstützung durch
Familie und Bekannte die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der
Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise
lebensbedrohlichen Situation führen würden.
6.2.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
aus dem Dorf C._______ in der Provinz Balkh, wohin ein
Wegweisungsvollzug gemäss den vorstehenden Ausführungen
unzumutbar ist. Das Vorhandensein einer allfälligen
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt ist aufgrund der Aktenlage zu
verneinen. Seit dem Jahr 1994 – mithin seit seiner Kindheit – lebte der
Beschwerdeführer mit den Eltern und Geschwistern im Iran. Zu seinem
Heimatland habe er seither keinen Kontakt mehr und lediglich weit
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entfernte Verwandte, zu denen er keinerlei Bezug habe, lebten noch in
Afghanistan (in F._______). Das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes
in einer afghanischen Grossstadt, das den strengen Anforderungen an
die Tragfähigkeit genügen würde, ist damit von vornherein zu verneinen.
6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan erweist sich damit als unzumutbar.
6.2.4. Ausser Betracht fällt indes auch ein Wegweisungsvollzug in den
Iran. Ein solcher wäre nur dann denkbar, wenn die Möglichkeit einer
legalen Wiedereinreise bestünde. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit
offenstehen würde. Auch wenn er als afghanischer Staatsbürger im Iran
nach der Einreise im Jahr 1994 über einen Duldungsanspruch verfügt
habe und ihm die jährlich befristete Aufenthaltsbewilligung jeweils – wenn
auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung – erneuert worden sei, dürfte
er einen solchen Anspruch aufgrund der mittlerweile mehr als vierjährigen
Landesabwesenheit verwirkt haben; gemäss seinen Angaben wurde ihm
die Aufenthaltsbewilligung denn auch aufgrund seiner
Landesabwesenheit bereits im Jahr 2008 entzogen (vgl. A10 S. 3 F5 f.).
6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen
Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht
entnehmen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl und
Wegweisungspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht von einem
hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers aus – ist dem
Beschwerdeführer ein entsprechend reduzierter Anteil der
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Seite 12
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
war zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer
jedoch seit über einem Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nicht
mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
deshalb – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die
hälftigen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.– aufzuerlegen.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Die frühere Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote
vom 9. Mai 2011 Aufwendungen von Fr. 700.– geltend. Vom neuen
Rechtsvertreter wurde bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich
dessen notwendiger Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 813 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
9. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: