B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7109/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
Ende November 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan und Libyen
am 1. August 2015 aus Italien kommend in die Schweiz ein, wo er am
nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Per-
son (BzP) vom 13. August 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich
einer allfälligen Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
gewährt wegen einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfah-
ren. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom
5. November 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen.
Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 27. Januar 2017.
Zur Asylbegründung brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus dem
Ort C._______ (Subzoba D._______, Zoba Gash Barka), wo er zusammen
mit seiner Stiefmutter und seinen (…) Halbbrüdern gelebt und die Schule
besucht und zusätzlich in der Landwirtschaft zu Hause mitgeholfen habe.
Der Vater sei die meiste Zeit im Militärdienst gewesen. Als er in der (…)
Schulklasse gewesen sei, habe er im Oktober 2014 zu Hause eine schrift-
liche Vorladung für den Militärdienst erhalten, die seine Stiefmutter für ihn
entgegengenommen habe. Ende November 2014 hätten Soldaten in sei-
ner Abwesenheit eine zweite Vorladung gebracht, wobei die Stiefmutter
sich geweigert habe, diese entgegenzunehmen. Danach sei er gleich am
nächsten Tag aus seinem Dorf zu Fuss nach Äthiopien geflohen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und eine Identitätskarte
seines Vaters (beides Kopien) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 16. November
2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispo-
sitivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3)
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen begründet.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezem-
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ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über die gestellten
Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers) gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde unter An-
drohung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestä-
tigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Gleich-
zeitig wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass angesichts der nicht be-
legten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2017 einreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut
und ordnete den bisherigen Rechtsvertreter lic. iur. Okan Manav dem Be-
schwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen und auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
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Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde – wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens ei-
nes Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen
des Beschwerdeführers (zwangsweise Rekrutierung für den Militärdienst
sowie illegale Ausreise) als unglaubhaft erachtet. Der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als
unzulässig anzusehen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
Der Beschwerdeseite ist Recht zu geben, dass aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeit-
punkt – die Befürchtung, bei der Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
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gen zu werden, nicht unplausibel erscheint (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
8.2
8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
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könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, [Grosse Kammer]
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
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8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann (vgl. act. A7, S. 8). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo der Vater, die Stiefmutter und die
Halbbrüder leben (vgl. act. A7, S. 5) leben – von einer existenziellen Be-
drohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entneh-
men. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer,
der mehrere Jahre lang die Schule besucht und zu Hause in der Landwirt-
schaft mitgearbeitet hat (vgl. act. A7, S. 4), nach seiner Rückkehr wieder
zu Hause wird leben und, abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleis-
tung, auf dem Feld wird arbeiten können. Die Familie lebt von der Land-
wirtschaft und besitzt Felder und Tiere (vgl. act. A18, S. 3, 5). Es sind keine
Hinweise ersichtlich, wonach sich die Familie in einer wirtschaftlichen Not-
lage befinden würde. Da der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben ge-
mäss mit seiner Stiefmutter gut verstanden hat (vgl. act. A15, S. 6) und
über ein tragfähiges, familiäres Netz sowie E-Mail-Kontakt zu einem
Freund aus dem Heimatdorf verfügt (vgl. act. A15, S. 2), ist davon auszu-
gehen, dass er bei seiner Rückkehr ins Elternhaus familiäre und soziale
Unterstützung erhalten und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Fa-
milie nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2018 gut-
geheissen, den Akten sind keine Hinweise auf eine massgebende Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind somit keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung
gewährt und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt
wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertre-
tungsaufwand von Amtes wegen und gestützt auf die Akten festzulegen ist
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbei-
stands zulasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. sämtlicher Aus-
lagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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