Abtei lung IV
D-711/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-711/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
23. Mai 2007 verliess und am 22. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen,
die am 3. bzw. 18. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chi-
asso durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend machte, er sei
ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo die allgemeine Lage
unsicher sei,
dass sein Bruder am Morgen des 16. April 2007 das elterliche Haus
verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen,
dass sich dessen Arbeitgeber etwas später erkundigt habe, weshalb
dieser nicht zur Arbeit erschienen sei,
dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers an die Polizei ge-
wandt hätten, die jedoch nicht habe helfen können,
dass er (der Beschwerdeführer) vermute, sein Bruder sei von Terroris-
ten entführt und möglicherweise getötet worden,
dass er sich aus Furcht, Opfer eines von Terroristen ausgehenden An-
schlags zu werden, zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 eine am 9. Juni 2004
ausgestellte irakische Identitätskarte und einen am 17. Juni 2005 aus-
gestellten Nationalitätenausweis einreichte, welche Dokumente ihm
von seiner Familie aus dem Irak übermittelt worden seien,
dass das BFM diese Dokumente am 22. Oktober 2008 einer internen
Analyse unterzog, welche ergab, dass es sich um Fälschungen han-
delt,
dass das BFM mit dem Beschwerdeführer am 19. November 2008 ein
Gespräch durchführte und dieses aufnahm,
dass ein vom BFM beauftragter Experte anhand dieses Gesprächs ein
Herkunftsgutachten erstellte (LINGUA-Analyse),
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dass der Experte in seinem Bericht vom 19. November 2008 zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus
dem Irak und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region
C._______, und weiter ausführte, die lokale Mundart von B._______
sei nicht feststellbar,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 die We-
sentlichen Inhalte der Dokumentenanalysen und des LINGUA-Berichts
mitteilte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2008 sowohl an der Echtheit der eingereichten Dokumente als
auch an der geltend gemachten Herkunft aus B._______ festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – Versand am
26. Januar 2009 und somit frühestens eröffnet am 27. Januar 2009 –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und die
eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis) ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer stamme gemäss dem Ergebnis der Herkunftsanalyse
der Fachstelle LINGUA aufgrund seines Dialekts mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus C._______,
dass der Umstand, wonach er gefälschte Identitätspapiere abgegeben
habe, ebenfalls auf eine andere als die angegebene Herkunft schlie-
ssen lasse,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zur Feststellung derselben bzw. eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses keine zusätzlichen Abklärungen notwendig seien,
dass aufgrund der falschen Angaben zur Herkunft und des Einreichens
gefälschter Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei unter anderem beantragen liess, die angefochtene Ver-
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fügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass
seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten mit Ausnahme des Antrags,
es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die beiden eingereichten Dokumente vom BFM einer internen
Analyse unterzogen und aufgrund mehrerer Ungereimtheiten in den-
selben (vgl. act. A23/3 S. 2) als gefälscht erkannt wurden,
dass die Versicherung des Beschwerdeführers, die eingereichten Do-
kumente seien echt, angesichts der mehrfachen Fälschungsmerkmale
nicht zu überzeugen vermag,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe die Reise in die Schweiz mit authentischen Reisedoku-
menten gemacht und diese in der Folge den Asylbehörden nicht abge-
geben,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 18. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Abklärungen zur Identität bzw. Herkunft des Beschwerdefüh-
rers (Dokumenten- und LINGUA-Analyse) die Fällung eines auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides nicht aus-
schliessen,
dass angesichts des Ergebnisses der LINGUA-Analyse eine Herkunft
des Beschwerdeführers aus B._______ unwahrscheinlich erscheint, da
er nicht den dort gesprochenen Dialekt spricht,
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dass an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft ange-
sichts der Ergebnisse der Dokumenten- und LINGUA-Analyse über-
wiegende Zweifel bestehen,
dass dadurch der vorgebrachten "Verfolgungsgeschichte" das Funda-
ment entzogen wird,
dass sich das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung nicht nur auf Angaben eines einzigen Sprachexperten stützte,
sondern aufgrund der Analyse der eingereichten Dokumente und der
LINUGA-Analyse zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe
falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht, weshalb auch seinen
Verfolgungsvorbringen kein Glauben geschenkt werden könne,
dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, die angekündigten Beweis-
mittel abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens ausreichend Zeit zur Beschaffung von Be-
weismitteln hatte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sa-
che der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Lan-
des zu forschen,
dass jedoch aufgrund der LINGUA-Analyse feststeht, dass der Be-
schwerdeführer aus dem Irak und höchstwahrscheinlich aus der nord-
irakischen Provinz C._______ stammt,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat (vorliegend im Teilgebiet des Nordiraks) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Nordirak nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass es der Beschwerdeführer den Asylbehörden angesichts der tat-
sachenwidrigen Angaben zur Herkunft verunmöglicht, eine weiterge-
hende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmen,
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dass immerhin davon ausgegangen werden kann, er verfüge im Nord-
irak über ein Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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