B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-711/2011
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
24. September 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am
10. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 15. Januar 2009 wurde er durch das BFM summarisch befragt
und am 18. Mai 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin in Erit-
rea geboren und lebe seit seinem zweiten Lebensjahr in Äthiopien. 1999
seien sein Vater und seine Schwester nach Eritrea deportiert worden.
Sein Vater habe ihm gesagt, er solle in Äthiopien bleiben, da die jungen
Leute in Eritrea zum Militärdienst gezwungen würden und nicht studieren
könnten. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Zeuge Jehovas)
habe er nicht nach Eritrea gewollt, da diese dort verfolgt würden. Als er
sich im September 2000 für das zweite Jahr an der Universität habe ein-
schreiben wollen, sei er mit anderen Eritreern verhaftet worden. Er sei für
ein Jahr und zwei Monate in Z._______ inhaftiert und misshandelt wor-
den. Von dort hätte er nach Eritrea deportiert werde sollen. Im November
2001 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich in Addis Abeba
versteckt, grösstenteils bei seiner äthiopischen Partnerin und Mutter sei-
nes Kindes. Während den Wahlen im Jahr 2005 seien wieder viele Erit-
reer bei Razzien verhaftet worden. Deshalb habe er sich entschlossen,
das Land zu verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die eritrei-
sche Identitätskarte seines Vaters sowie ein Schreiben von diesem zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – eröffnet am 30. Dezember 2010
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
dessen Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
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des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung an die
Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 verzichtete die Instruktionsrichterin
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten zu reichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer sei eritreeischer Staatsangehöriger. Obwohl
er ab dem Alter von sechs Jahren in Äthiopien gelebt habe, handle es
sich bei den dort erduldeten Verfolgungsmassnahmen um in einem Dritt-
staat erlittene Nachteile. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich die
Möglichkeit, diesen Nachteilen durch einen Wegzug in sein Heimatland
Eritrea zu entgehen. Deshalb seien die Vorbringen nicht asylrelevant.
4.2. Unter Aufrufung diverser Berichte machte der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe geltend, als Angehöriger der Zeugen Jehovas
unterliege er in Eritrea einer Kollektivverfolgung. Aufgrund seiner Religi-
onszugehörigkeit müsse er den Militärdienst verweigern. Er habe deshalb
bei einer Rückkehr nach Eritrea mindestens Verfolgungsmassnahmen
wie ein eritreischer Deserteur hinzunehmen und aufgrund seiner Religi-
onszugehörigkeit würden diese noch verschärft.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, eine Liste von in Eritrea inhaf-
tierten Mitgliedern der Zeugen Jehovas, einen Brief eines Glaubensbru-
ders, eine Bestätigung bezüglich einer Unterkunft während eines Kon-
gresses der Zeugen Jehovas in Y._______ vom 16. – 18. Juli 2010 sowie
Fotografien von seiner Taufe zu den Akten.
4.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass aus religiösen
Gründen verfolgte Personen in Eritrea zwar durchaus mit Verfolgungs-
massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätten. Die Gefähr-
dung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Pfingstgemeinde müsse aber
dennoch im Einzelfall anhand aller Umstände im Hinblick auf die religiö-
sen Aktivitäten und die konkreten Massnahmen seitens der eritreischen
Behörden geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Aktenla-
ge nicht davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers in einer Pfingstgemeinde den eritreischen Behörden bekannt gewe-
sen sei. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei
einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Glaubens unmittelbar ver-
folgt würde.
4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er gehöre
nicht der Pfingstgemeinde, sondern den Zeugen Jehovas an, die in Erit-
rea drastischer verfolgt würden. Seine religiöse Aktivität müsse als gege-
ben angesehen werden, zumal er an einem Kongress der Zeugen Jeho-
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vas in Y._______ teilgenommen habe. Da die eritreischen Behörden kei-
nen unbewaffneten Militärdienst zuliessen und die Zeugen Jehovas daher
keinen Militärdienst leisten könnten, müsse er mit Verfolgungsmassnah-
men rechnen. Ob seine Mitgliedschaft den Behörden bekannt gewesen
sei, sei nicht relevant, da laut Art. 3 AsylG auch künftige Nachteile zu be-
achten seien. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er mit keinen Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen habe, sofern er seine Religion nicht aus-
übe. Diese Rechtsauffassung verletze die in Art. 9 EMRK verankerte Re-
ligionsfreiheit.
5.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Flüchtlingseigenschaft nur in Bezug
auf den Staat definieren kann, dessen Staatsangehörigkeit ein Asylsu-
chender besitzt, weshalb das BFM die Ereignisse in Äthiopien zu Recht
als nicht relevant bezeichnete. Der Beschwerdeführer hat diese Erwä-
gungen in seiner Eingabe denn auch nicht beanstandet. Es ist im Folgen-
den also zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Erit-
rea in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst, sich
dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in wel-
cher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den
in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von
den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender
entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weite-
ren Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sich aufgrund seiner Zugehörigkeit
zu den Zeugen Jehovas vor ernsthaften Nachteilen zu fürchten.
6.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und
über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen
Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unab-
hängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen in-
nen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch
ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 mit weiteren Hinwei-
sen sowie Human Rights Watch, World Report 2012: Eritrea, Januar
2012, U.S. Department of State, International Religious Freedom Report
2011, 13. September 2011, UK Home Office, Operational Guidance Note
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Eritrea, September 2011, United States Commission on International Re-
ligious Freedom, Annual Report 2011, Mai 2011, UNHCR Eligibility guide-
lines for assessing the international protection needs of asylum-seekers
from Eritrea, 20. April 2011) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die Verfol-
gung religiöser Minderheiten. Die Bevölkerung Eritreas setzt sich je rund
zur Hälfte aus Christen – fast 90 Prozent davon Angehörige der erit-
reisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche und daneben Kopten, Katholiken und
etwa 2 Prozent Protestanten – und sunnitischen Muslimen zusammen. Al-
lerdings ist die Religionsfreiheit – wiewohl in Art. 14 und 19 der bis heute
nicht implementierten eritreischen Verfassung vom 23. Mai 1997 garan-
tiert – nicht gewährleistet. Offiziell zugelassen sind gegenwärtig die or-
thodoxe, die lutheranische und die römisch-katholische Kirche sowie der
Islam. Die übrigen Religionsgemeinschaften – so die Zeugen Jehovas,
die Adventisten, pfingstlerisch-charismatische Kirchen (sogenannte Pen-
tecostal-Churches) und weitere, auch islamische Bewegungen – wurden
im Mai 2002 von der Regierung aufgefordert, sich registrieren zu lassen.
Keine dieser Gemeinschaften erhielt indessen in der Folge die Bewilli-
gung zur weiteren Glaubensausübung, worauf sie ihre offiziellen Aktivitä-
ten einstellen mussten. Die Kirchenbauten der nicht registrierten Bewe-
gungen wurden behördlich geschlossen und teilweise beschlagnahmt.
Seither praktizieren die Mitglieder der verbotenen Kirchen ihren Glauben
klandestin in privaten Räumlichkeiten. Es kommt gegenüber den Angehö-
rigen dieser nicht registrierten Kirchengemeinschaften zu Razzien, Fest-
nahmen und anderen Repressionsmassnahmen, welche seit Herbst 2008
noch intensiviert wurden. Hintergrund dieser Unterdrückung ist die Be-
fürchtung der Regierung, dass die religiösen Minoritäten durch ihre Hin-
gabe zur Religion den absoluten Autoritäts- und Loyalitätsanspruch des
Staates in Frage stellen könnten. In den vergangenen Jahren haben die
eritreischen Sicherheitskräfte deshalb Führungskräfte, aber auch einfa-
che Mitglieder verbotener Religionsgemeinschaften verhaftet und teilwei-
se über Monate oder gar Jahre hinweg ohne Anklageerhebung und Kon-
takt zur Aussenwelt unter äusserst schlechten Haftbedingungen fest-
gehalten, wobei psychische und physische Folter üblich sind und die in-
haftierten Personen gezwungen werden, ihrem Glauben abzuschwören;
es sind etliche Fälle bekannt geworden, in denen Inhaftierte an den Fol-
gen von erlittenen Misshandlungen gestorben sind. Gegenwärtig sollen
nach übereinstimmenden Angaben mehrerer unabhängiger Organisatio-
nen über 3000 Angehörige von Minderheitenkirchen – überwiegend Pro-
testanten – wegen ihres Glaubens in militärischen Camps und Gefäng-
nissen sowie in den Polizeistationen von Asmara und anderen Städten
des Landes festgehalten werden. Dies trifft namentlich auch auf Anhänger
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der Zeugen Jehovas zu, bei denen von 60 inhaftierten Mitgliedern ausge-
gangen wird.
6.2. Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass Mitglieder
nicht registrierter Religionsgemeinschaften in Eritrea Verfolgung ausge-
setzt sein können. Dies betrifft jedoch nicht einen derart grossen Anteil
der Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften, dass davon ausgegangen
werden könnte, jedes Mitglied habe unabhängig von seiner Stellung in-
nerhalb der Gemeinschaft begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die
Mitglieder der nicht registrierten Religionsgemeinschaften auf 2 bis 7 %
der Gesamtbevölkerung geschätzt werden, das heisst 100 000 – 400 000
Menschen, von denen eine Vielzahl unbehelligt bleibt. Vor diesem Hinter-
grund kann nicht davon gesprochen werden, dass jedes einzelne einfa-
che Mitglied dieser Kirchen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen muss. Dies gilt auch für die Mitglieder der Zeugen Jeho-
vas, auch wenn diese gemäss verschiedenen Quellen stärker von der
staatlichen Repression betroffen seien, wird doch – wie erwähnt – auch
bei ihnen lediglich von zirka 60 Inhaftierten Mitgliedern ausgegangen.
Somit muss eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete
Furcht vor Verfolgung aller Mitglieder von Minderheitenkirchen, darunter
die Zeugen Jehovas, verneint werden. Zudem hat der Beschwerdeführer
Eritrea bereits mit zwei Jahren verlassen und aufgrund seiner Religions-
zugehörigkeit bis anhin keine Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass er in der Religionsge-
meinschaft eine besonders exponierte Position innehätte. Insgesamt ist
damit nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor
ernsthaften Nachteilen allein aufgrund seiner Religion auszugehen. Bes-
tätigt wird diese Einschätzung im Übrigen auch dadurch, dass der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Furcht vor Verfolgung an der Befra-
gung zwar als Hauptasylgrund angab, bei der Anhörung aber nicht mehr
erwähnte und nun erst auf Beschwerdeebene wieder geltend macht.
6.3. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, aufgrund seiner Religionszu-
gehörigkeit würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea den Militärdienst
verweigern müssen und befürchte deshalb eine Verfolgung. Befürchtun-
gen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden,
sind jedoch nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annah-
me besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
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früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird
(BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die bloss hypo-
thetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea den Militärdienst verweigern könnte, beziehungsweise das in
Aussicht stellen einer verfolgungsauslösenden Handlung genügt dem-
nach nicht für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
6.4. Somit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen.
7.
Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.3. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Insbesondere auch auf die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe zur Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs ist unter den gegebenen Umständen nicht einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte je-
doch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichts-
los erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung wird die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Nach dem Gesagten sind seine
Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist demnach gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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