B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-711/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N .
D-711/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 10. Juni 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und via
Moskau am 6. Juli 2009 unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2009 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 22. September 2009
durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei in Jaffna geboren und habe in N._______ (Nordpro-
vinz) bis im April 2007 gelebt, in einem Laden gearbeitet und jeweils für
den Ladeninhaber die Steuern bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) abliefern müssen,
dass dieses Prozedere auch Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA)
und Paramilitärs aufgefallen sei,
dass Anfang April 2007 Soldaten in Begleitung einer paramilitärischen
Gruppierung in Abwesenheit des Ladeninhabers vorbei gekommen seien
und Ware ohne Bezahlung hätten mitnehmen wollen, doch habe er dies
verhindert, was ihm den Vorwurf eingetragen habe, er würde den LTTE
Steuern bezahlen und von den Soldaten Geld für die Waren verlangen,
dass die Soldaten wütend geworden seien, seinen Namen notiert und ihn
kurz darauf auf dem Heimweg angehalten und geschlagen hätten,
dass er am 14. April 2007 von drei Soldaten und einer Person einer pa-
ramilitärischen Gruppierung ins Camp von Chavakachcheri gebracht
worden sei und dort bei Folterungen bleibende Schäden an einem Ohr
und am Rücken erlitten habe,
dass er nach drei Tagen durch Bestechung freigekommen sei und in der
Folge aus Angst vor Verfolgung bei einem Freund seines Vaters in
O._______ gelebt habe,
dass sein Vater zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Camp zu
Hause von Soldaten wiederholt geschlagen und nach dem Sohn gefragt
worden sei, was ihn dazu bewogen habe, für ihn (den Beschwerdeführer)
im Januar 2008 eine Verschiebung nach P._______ im Vanni-Gebiet zu
organisieren,
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dass ihn dort die LTTE umgehend zwangsrekrutiert und ihm während
dreieinhalb Monaten zu einer kriegstauglichen Ausbildung verholfen hät-
ten,
dass der dort ansässige Cousin seines Vaters ihn zu sich genommen und
versteckt habe,
dass er sich nach dem Einmarsch der SLA ins Vanni-Gebiet ergeben ha-
be und in der Folge dem Flüchtlingslager Q._______ zugewiesen worden
sei, wo er wiederholt bemerkt habe, wie junge Tamilen von der SLA zwar
aus dem Lager geholt, aber nicht wieder zurückgebracht worden seien,
dass ihn sein Onkel gegen Geld aus dem Lager zu sich nach R._______
habe holen können und alsbald die Organisation seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat veranlasst habe,
dass er seinen im Jahre 2009 legal erworbenen Reisepass dem Schlep-
per habe abgeben müssen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführ-
ten Beweismittel zu den Akten reichte: seinen Geburtsschein sowie den
Militärausweis, eine Arbeitsbestätigung, ein Bestätigungsschreiben des
Dorfvorstehers sowie eine Bestätigung für erhaltene Staatshilfe als
Flüchtling,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Januar 2013 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Situation in
Sri Lanka habe sich in der Zwischenzeit insoweit grundlegend geändert,
als der Krieg im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegan-
gen sei,
dass zwar nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt
würden, doch bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass
mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten
zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Ka-
dern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei,
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Seite 4
dass auch der Einfluss der paramilitärischen Gruppen deutlich abge-
nommen habe und namentlich keinerlei Hinweise auf eine Zusammenar-
beit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen
bestünden, weshalb sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den fürchten müsse,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum
heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch ver-
dächtig machen könne, sei er doch eigenen Angaben zufolge zu keinem
Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen,
dass seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bewegung lange zu-
rücklägen und sich auf das Überbringen der Steuern beschränkten, die
der Ladeninhaber geschuldet habe,
dass den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass Personen tamili-
scher Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit
diesen zu kollaborieren respektive Waffentrainings zu absolvieren, doch
würden solche Personen zum heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen
Behörden in der Regel nicht mehr sanktioniert,
dass es somit keine genügend konkreten Hinweise gebe, welche darauf
hindeuteten, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in abseh-
barer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausgesetzt zu werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Dem Be-
schwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesonde-
re sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel (A13/1) und
in das Aktenstück A12/1 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei nach
Gewährung dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung
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einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom
10. Januar 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwer-
deführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom
10. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Ziffern 4 und 5 auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwal-
tungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Beschwerdebegrün-
dung die Beweismittel Nr. 2 – 60 (vgl. Beschwerde S. 48 - 50) zu den Ak-
ten reichen liess,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013
dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Akten (A13/1) sowie
das Aktenstück A12/1 in Kopie zustellte und ihm Gelegenheit einräumte,
bis zum 11. März 2013 zu diesen Akten Stellung zu nehmen,
dass er dem Beschwerdeführer des Weiteren die Möglichkeit einräumte,
sich bis zum 11. März 2013 zu einer beabsichtigten Motivsubstitution zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2013 zur beab-
sichtigten Motivsubstitution Stellung nehmen und zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen die Beweismittel 61 – 70 zu den Akten reichen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass dem Rechtsvertreter seit der Eröffnung der Zwischenverfügung vom
22. Februar 2013 zumindest der Name des Instruktionsrichters bekannt
ist,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Gerichtsschreiber und welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter
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Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Akteneinsichtsrechts da-
mit begründen lässt, er habe keine Akteneinsicht in die genannten Akten-
stücke erhalten, welche im vorliegenden Entscheid auch nicht berücksich-
tigt worden seien,
dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Akten mit Zwischenver-
fügung vom 22. Februar 2013 in Kopie zugestellt wurden, weshalb die
Verletzung des Akteneinsichtsrechts geheilt ist,
dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akten-
einsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen,
dass sich die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 ergibt,
dass dem Beschwerdeführer mittlerweile Einsicht in alle relevanten Akten
gewährt worden ist, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt oder beige-
zogen worden sind (zu Art. 26 VwVG siehe Urteil des Bundesgerichts
2A.108/2000 E. 2a.aa.),
dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren geltend gemacht wird, das
BFM habe den Sachverhalt insoweit unvollständig und unrichtig abge-
klärt, als der Beschwerdeführer letztmals am 22. September 2009 und
somit vor rund dreieinhalb Jahren angehört worden sei, weshalb das BFM
zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts den Beschwerdeführer zwingend erneut hätte befragen oder ihm
zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen
des rechtlichen Gehörs hätte gewähren müssen,
dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung vom 22. Sep-
tember 2009 keine Aktualitäten zu Handen des BFM zu vermelden hatte,
weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass das BFM des Weiteren nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme einzuräumen, bedürfen doch Asylgesuchsteller grundsätz-
lich keiner förmlichen Einladung, um der Vorinstanz zu jedem beliebigen
Zeitpunkt des Verfahrens etwas mitteilen zu dürfen,
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dass Asylbewerbern bei der Feststellung des rechtlich erheblichen Sach-
verhalts auch in diesem Sinne eine Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 8
AsylG),
dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigte, den Beschwer-
deführer nochmals anzuhören,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungs-
pflicht keine Rede sein kann,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör be-
ziehungsweise die Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt un-
vollständig oder unrichtig abgeklärt hat, weshalb es sich nach dem Ge-
sagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neu-
em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu
erheben,
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur auf den
rechtserheblichen Sachverhalt bezieht und nicht auf die rechtliche Würdi-
gung desselben (vgl. PATRICK SUTER, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29
N 6), weshalb das Begehren in der Stellungnahme vom 11. März 2013, es
sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör auch zu einzelnen, neu-
en Elementen der Entscheidbegründung zu gewähren, abzuweisen ist,
geht es doch bei Konkretisierungen der Unglaubhaftigkeit nicht um eine
völlig überraschende rechtliche Würdigung (vgl. a.a.O. Art. 30 N 1),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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Seite 9
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet
ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tat-
sächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend ange-
führten Grundsatzentscheid),
dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor
Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige behördliche Behelli-
gungen in der Vergangenheit dient,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatz-
entscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen
Verfügung zutreffend als fehlend evaluierten politischen Profils keinen An-
lass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in Sri Lanka hat,
weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht
standhält,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Februar
2013 das rechtliche Gehör zu einer Motivsubstitution gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom
11. März 2013 im Wesentlichen geltend machen lässt, die in der Zwi-
schenverfügung vom 22. Februar 2013 aufgezeigten Unglaubhaftigkeits-
elemente liessen nicht den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungssituation zu,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise geltend machte, er sei auf
dem Luftweg von Colombo aus nach Moskau geflogen, wo ihm der
Schlepper seinen eigenen, echten Pass abgenommen habe (A1/9
Ziff. 13.1 S. 3, Ziff 16. S. 6),
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dass diese Vorbringen in verschiedener Hinsicht wirklichkeitsfremd aus-
gefallen sind, gibt es doch weder für einen Flüchtling noch für einen
Schlepper einen nachvollziehbaren Grund für eine Flugbegleitung,
dass eine Person, die sich im Heimatstaat an Leib und Leben bedroht
fühlt, den Heimatstaat typischerweise nicht mit ihrem Reisepass auf dem
Luftweg verlässt, weil ein solches Vorhaben (in der Realität) zu scheitern
pflegt, wenn sie zur Fahndung ausgeschrieben ist,
dass er von Moskau aus durch unbekannte Länder in die Schweiz chauf-
fiert worden sei, ohne jemals von "Behördenmitgliedern angehalten und
untergebracht" zu werden (A1/9 Ziff. 16. S. 6),
dass die Aussengrenzen des Schengen-Raums streng überwacht wer-
den, weshalb die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den konkreten Umständen seiner Reise und den weder spür- noch
sichtbaren Grenzkontrollen unglaubhaft erscheinen (A1/9 Ziff. 16 S. 6),
dass der Beschwerdeführer seinen Vorbringen zufolge in der Lage hätte
sein müssen, zumindest das für den Flug benötigte Reise- oder Identi-
tätspapier abzugeben,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner Verhaftung
am 14. April 2007 alleine mit seiner Mutter zu Hause gewesen, während
sich sein Vater demgegenüber zu sehr früher Stunde auf die Reisfelder
begeben habe (A11/18 F55 S. 8), mit der Bestätigung vom 3. August
2009 des Dorfvorstehers, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater
zu Hause tätlich angegriffen worden seien, nicht in Einklang zu bringen
ist,
dass in der Stellungnahme vom 11. März 2013 diesbezüglich ausgeführt
wird, es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch, weil sich die
Reisfelder unmittelbar beim Wohnhaus des Beschwerdeführers befänden
und ein einheitliches Grundstück bildeten, weshalb sich der Vater seiner
Ausdrucksweise entsprechend "zu Hause" befunden habe,
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Seite 11
dass dieser Versuch, in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
11. März 2013 den Widerspruch auszuräumen, insofern abwegig er-
scheint, als in der Bestätigung des Dorfvorstehers zusätzlich festgehalten
wird, der Vater des Beschwerdeführers sei vor ihm erschienen und habe
Spuren im Gesicht und am Körper vorgezeigt, weshalb nicht anzunehmen
ist, er sei weit weg vom Ort des Geschehens auf einem Grundstück "zu
Hause" gewesen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Bestätigung des
Dorfvorstehers auch in Bezug auf den Zeitraum zwischen Verhaftung und
Entlassung widersprüchlich sind, machte der Beschwerdeführer doch gel-
tend, Armeeangehörige hätten ihn ungefähr um 09.00 Uhr zu Hause fest-
genommen und drei Tage lang festgehalten (A11/18 F44 S. 6, F52 S. 8),
während der Bestätigung des Dorfvorstehers demgegenüber zu entneh-
men ist, die Entführer hätten ihn erst nach vier Tagen wieder freigelassen,
weshalb der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 11. März 2013 nicht
zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer einerseits geltend machte, er habe ab "Janu-
ar 2008" während dreier Monate ein militärisches Training bei den LTTE
absolviert (A1/9 Ziff. 15 S. 5), während er andererseits auch ausführte, er
sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Verwandten gewesen (A11/18 F81
S. 11) und das oben genannte Training habe erst im "Juni, Juli 1008"
(A11/18 F79 S. 10, F80 S. 11) stattgefunden und "ungefähr dreieinhalb
Monate" (A11/18 F78 S. 10) gedauert,
dass die Angaben des Beschwerdeführers über das immerhin mindestens
dreimonatige "Kriegshandlungstraining" der LTTE unsubstanziiert ausge-
fallen sind (A11/18 F85 ff. S. 11),
dass sich dementsprechend der Schluss aufdrängt, der Beschwerdefüh-
rer konnte bei seinen Schilderungen über seine Probleme mit dem Hei-
matstaat wie auch den LTTE nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation
erfunden,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 verwiesen
werden kann,
dass in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse
D-711/2013
Seite 12
zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK
2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, weitere Beweise zu
erheben oder deren Eingang abzuwarten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hu-
gi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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Seite 13
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch unter Be-
rücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit – keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich werden (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen),
dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011),
dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise da-
von auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel-
mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Grün-
de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme
und Befragung ein Interesse,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen,
D-711/2013
Seite 14
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vom BFM bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erwähnte Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vollumfänglich bestätigt
worden ist,
dass gemäss dem oben erwähnten Grundsatzurteil in N._______ (Jaffna
District), dem Wohnsitz des Beschwerdeführers, keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft wer-
den müsste (vgl. BVGE 2011/24 a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, der Wegweisungs-
vollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen
ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Per-
son auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation
zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und
dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entge-
gensteht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.),
dass nach Angaben des Beschwerdeführers namentlich seine Eltern in
N._______ leben (A1/9 Ziff. 12 S. 2), weshalb davon auszugehen ist,
dass er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das
ihm jedenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, der vormals vorhandene Reich-
tum der Familie sei verschwunden, weil die Eltern eine Reisernte wegen
Hochwassers verloren und deswegen staatliche Lebensmittelhilfe in An-
spruch hätten nehmen müssen, bezüglich der Frage, ob ein soziales Netz
vorhanden ist, nichts zu ändern vermag,
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dass seine Geschwister im westlichen Ausland (Grossbritannien) leben
sollen (Beschwerde, S. 7), weshalb davon auszugehen ist, sie könnten
dem Beschwerdeführer bei Bedarf die allenfalls erforderlichen finanziellen
Mittel ohne Weiteres zukommen lassen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in
einem Laden gearbeitet hat (A1/9 Ziff. 8 S. 2) und er auch nach seiner
Rückkehr wieder einer derartigen Beschäftigung nachgehen kann, wes-
halb er nicht mit existenziellen Nöten zu rechnen hat,
dass gemäss Arztzeugnis vom 7. März 2013 eine medizinische Behand-
lung des Hörschadens nicht notwendig ist, und er bei einer Beschäftigung
als Verkäufer nicht zwingend genötigt ist, schwere Lasten zu heben, wes-
halb es sich auch in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers erübrigt, zusätzliche Abklärungen zu treffen,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Rechtsvertreter eine Rechtsmitteleingabe im Umfang von
50 Seiten, eine Beschwerdeergänzung im Umfang von neun Seiten und
darüber hinaus die (teilweise umfangreichen) Beweismittel 2 – 60 sowie
61 – 70 einreichte,
dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach
dem Umfang der Streitsache bemisst,
dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.-
betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre,
dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Ak-
teneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Aus-
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gang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind,
dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2
VGKE),
dass der Beschwerdeführer in einem lediglich formellen Nebenpunkt zum
Akteneinsichtsrecht durchgedrungen ist, weshalb es keinen Anlass gibt,
eine detaillierte Kostennote einzuholen und das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist, zumal sich der notwendige Vertretungsaufwand im Zu-
sammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage hin-
reichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
von Amtes wegen auf Fr. 300.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: