B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-711/2015
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______ und F._______
(Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsschreiben vom 10. Sep-
tember 2014 an die schweizerische Auslandsvertretung in G._______
(nachfolgend: schweizerische Vertretung) und ersuchte um Erteilung der
erleichterten Visa für seine Angehörigen (seine Schwester B._______, de-
ren Ehemann C._______ sowie deren drei Kinder D._______, E._______
und F._______ [nachfolgend: Gesuchstellende]).
B.
Am 11. September 2014 reichten die Gesuchstellenden auf der schweize-
rischen Vertretung Anträge auf Erteilung eines Visums ein, in welchen sie
den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten.
C.
Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 30. Oktober
2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen
Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der
Begründung ab, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Zu-
dem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, er habe die Gesuchstellenden nicht im Zeitraum der
Geltungsdauer der Weisung Syrien einladen können, da er damals noch
nicht über eine B-Bewilligung verfügt habe. Er könne seine Angehörigen
während ihrem Aufenthalt in der Schweiz genügend unterstützen. Die Ge-
suchstellenden hätten Syrien nicht freiwillig verlassen, sondern die beiden
Söhne der Gesuchstellenden würden in Syrien wegen Militärdienstverwei-
gerung von den Behörden gesucht beziehungsweise es drohe ihnen, von
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der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinhei-
ten) zwangsrekrutiert zu werden.
E.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 bestätigte die Vorinstanz den Ein-
gang der Einsprache und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk-
sam, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Fa-
milienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Auf-
enthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederaus-
reise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Für die weitere Durchführung des
Einspracheverfahrens wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 300.– erhoben.
F.
Die Vorinstanz wies die Einsprache vom 26. November 2014 mit Verfügung
vom 8. Januar 2015 (eröffnet am 13. Januar 2015) unter Kostenfolge ab.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien
Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 700.– zu leisten, andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten
werde.
Am 23. Februar 2015 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Gele-
genheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 4
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs.
1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
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Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
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er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Üb-
rigen vorerwähntes zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1).
D-711/2015
Seite 8
4.4 Die Vorinstanz hatte sodann Ende Juli 2012 bzw. Anfang September
2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien eine Weisung erlas-
sen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt. Diese Weisung wurde indessen
am 29. November 2013 wieder aufgehoben (s. dazu das vorerwähnte, zur
Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E. 4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den Einspracheentscheid vom 8. Januar
2015 im Wesentlichen damit, dass weder die Bestimmungen der Schen-
gen-Assoziierungs-Abkommen noch die schweizerische Rechtsordnung
einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums
gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe
im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in
Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzun-
gen erfüllt seien. Nach diesen Bestimmungen sei die Ausstellung eines Vi-
sums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die
Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Mo-
nate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht
genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb
nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die antrags-
stellende Person müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rück-
reise in das Herkunftsland gewährleistet sei.
Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Fest-
stellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden
würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhält-
nisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche famili-
äre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele
Personen versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland
zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die
Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des
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Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hin-
reichend dargelegt worden. Somit seien die Einreisevoraussetzungen für
ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" als
nicht erfüllt zu erachten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12
VEV).
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig
erscheinen lassen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Nach den länderspezifi-
schen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung in G._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu
allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individu-
elle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen
würden.
Im Übrigen komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung
(Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwen-
dung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden
seien.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass es für die Gesuchstellenden in Syrien nur zwei Möglichkeiten
gebe. Entweder man töte oder man werde selber getötet. Deshalb hätten
sie sich für die Flucht entschieden. Sie hätten nie einen Antrag auf ein Be-
sucher-Visum für drei Monate stellen wollen, zumal eine politische Lösung
derzeit nicht in Sicht sei und der Bürgerkrieg in Syrien noch Jahre dauern
werde. In der Türkei würden bald zwei Millionen syrische Flüchtlinge leben.
Das Land sei mit der Situation überfordert und dessen Bevölkerung sei
nicht mehr bereit, die ganze Last zu tragen. Als Kurden würden ihre Rechte
in der Türkei mit Füssen getreten, deshalb gebe es für sie kein Leben in
der Türkei. Es liege in der Verantwortung der einzelnen Staaten den Per-
sonen, die geflohen seien, ihre Menschenwürde zurückzugeben, indem
man ihre Leben schütze und ihnen Menschenrechte gebe. Der Beschwer-
deführer könne nicht warten, bis die Gesuchstellenden gestorben seien,
um glaubwürdig zu vermitteln, dass ihr Leben in Gefahr sei. Er fordere die
Schweiz auf, den Gesuchstellenden Asyl zu geben.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 führte die Vorinstanz aus,
die Gesuchstellenden hätten die Möglichkeit gehabt, sich in die Türkei zu
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Seite 10
begeben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihnen dort die nötige Un-
terstützung und Schutzgewährung verwehrt bleibe.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des
Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl
in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und sie nie die Absicht
gehabt hätten, ein Besucher-Visum für drei Monate zu beantragen. Somit
kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Aus-
stellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde
daher zu Recht verweigert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
D-711/2015
Seite 11
6.5
6.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen vorliegend
nicht erfüllt sind.
6.5.2 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass die Le-
bensbedingungen der syrischen Kriegsvertriebenen in der Türkei ungenü-
gend seien. Seine Ausführungen wurden jedoch nicht durch die Nennung
konkreter Ereignisse oder Beweismittel untermauert, sondern sie blieben
allgemein gehalten. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern die Ge-
suchstellenden durch die ungenügenden Lebensbedingungen betroffen
und als Folge davon einer Gefährdung ausgesetzt sein sollen. Das Gericht
ist sich der schwierigen Lebensumstände, in der sich die Gesuchstellenden
in der Türkei befinden bewusst. Dennoch ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz
vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernst-
haft an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der
Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-4608/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4,
E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1). Die nicht näher konkretisierten Vorbringen bezüglich der Le-
bensbedingungen vermögen diese Annahme nach dem Gesagten nicht
umzustossen.
6.5.3 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellenden
seien als ethnische Kurden in der Türkei zusätzlich gefährdet. Jedoch ge-
lang es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner pauschalen Ausführungen
auch in diesem Zusammenhang nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Gesuch-
stellenden ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen würden im Ver-
gleich zu den anderen syrischen Kriegsvertriebenen. Insgesamt lassen die
Ausführungen deshalb nicht auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstel-
lenden schliessen.
6.5.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Fluchtgründe der Gesuchstellenden, die allgemeinen Ausführungen zur
D-711/2015
Seite 12
Lage in Syrien sowie die Forderung nach Asylgewährung sind für die Be-
urteilung des vorliegenden Verfahrens unerheblich, weshalb sich eine Aus-
einandersetzung mit diesen erübrigt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-711/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: