Abtei lung IV
D-7113/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Ok-
tober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7113/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons
B._______ vom 5. März 2008, bei der Kurzbefragung durch das BFM
vom 12. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ sowie anlässlich der am 23. Juli 2008 wiederum durch das
BFM in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend
machte, er habe im Jahre 1995 Pakistan verlassen, weil er nicht für die
Pakistan People's Party (Pakistanische Volkspartei; PPP) habe aktiv
sein wollen, für die er während seiner College-Zeit tätig gewesen sei,
dass er sich nach Deutschland begeben habe, wo er eine deutsche
Staatsangehörige geheiratet habe, mit der er einen Sohn habe,
dass er sich bis zum Jahre 2006 in Deutschland aufgehalten habe,
dass im Jahre 2006 seine Ehe geschieden worden sei und er am 5.
Juni 2006 per Flugzeug legal nach Pakistan zurückgekehrt sei, um
sich dort wieder einzuleben,
dass er sich nach seiner Ankunft bei seiner kranken Mutter mit Tuber-
kulose angesteckt und überdies einen Motorradunfall erlitten habe,
weshalb er monatelang im Spital gewesen sei,
dass er während seines Aufenthalts in Pakistan zudem von Mitgliedern
der Muslimliga mehrmals zu Hause aufgesucht worden sei und diese
ihm gedroht hätten, sein Leben sei in Gefahr, falls er nicht ihrer Partei
beitreten werde,
dass er deswegen bei der Polizei um Schutz ersucht habe, diese ihm
jedoch nicht habe helfen können, sondern ihm lediglich geraten habe,
er solle sich in Sicherheit bringen, weshalb er sich schliesslich dazu
entschlossen habe, Pakistan erneut zu verlassen,
dass er deshalb am 8. März 2007 von Islamabad nach Rom bezie-
hungsweise Paris geflogen sei, von wo er mit dem Zug nach Deutsch-
land gereist sei,
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dass ihm die Einreise nach Deutschland jedoch verweigert worden sei,
da seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, weil er sich länger als
sechs Monate ausserhalb von Deutschland aufgehalten habe,
dass er anschliessend in Deutschland mehrerer Haftstrafen habe
verbüssen müssen und nach seiner Entlassung von den deutschen
Behörden am 4. März 2008 in die Schweiz überwiesen worden sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zwei auf seinen Namen lautende
pakistanische Pässe, zwei ebenfalls auf seine Person ausgestellte
pakistanische Identitätskarten sowie ein ärztliches Zeugnis vom 31.
Juli 2008 zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 - eröffnet am fol-
genden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse, da sie widersprüchlich, wenig detailliert und
unlogisch seien,
dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Migrati-
onsamt des Kantons B._______ erklärt habe, er sei in Pakistan mehr-
mals aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen, wohingegen er
bei der Bundesanhörung bestritten habe, in Pakistan jemals festge-
nommen worden zu sein,
dass er bei den Anhörungen angegeben habe, er habe sich wegen po-
litischer Probleme jeweils bei verschiedenen Kollegen verstecken
müssen, er jedoch auf Nachfrage nicht fähig gewesen sei, die Namen
sowie Adressen seiner Kollegen genau zu nennen,
dass der Beschwerdeführer überdies zwar auf zwei bis drei Besuche
von Mitgliedern der Muslimliga bei ihm zu Hause verweise, sich seinen
Angaben aber nicht entnehmen lasse, wann genau diese stattgefun-
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den hätten, was dabei konkret vorgefallen sei und wie sich die einzel-
nen Mitglieder verhalten hätten,
dass er zudem nicht überzeugend und substanziiert habe darlegen
können, worin die politischen Probleme, denen er nach seiner
Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt gewesen sei, bestanden hätten,
dass im Weiteren die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch die
pakistanischen Behörden ein Pass ausgestellt worden sei, womit er of-
fenbar legal nach Pakistan habe reisen beziehungsweise das Land
wieder habe verlassen können, ebenfalls ein klares Indiz dafür
darstellen würde, dass er in den Augen der pakistanischen Behörden
als unbescholtener Bürger gelte,
dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich sei, da die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Pakistan be-
handelbar seien,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für ihn die
Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung des
Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Mitglieder
der Muslimliga würden ihn nach seiner Rückkehr nach Pakistan nicht
unbehelligt lassen und die Polizei sei nicht in der Lage, für seine Si-
cherheit zu sorgen, weshalb er ein Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht sicher sei, weshalb
seine Wegweisung nicht zulässig sei,
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dass für die weitere Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass mit der Rechtsmittelschrift ein notariell beglaubigtes
Bestätigungsschreiben eines Cousins des Beschwerdeführers vom 1.
November 2008 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
PPP (Faxkopie) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht
wurden,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2008 das Original des
Bestätigungsschreibens vom 1. November 2008 bezüglich seiner Tä-
tigkeit für die PPP zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 25. November 2008 feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abwies,
dass der dem Beschwerdeführer sodann auferlegte Kostenvorschuss
am 9. Dezember 2008 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Berücksichtigung, dass die Schilderung der Besuche der Mit-
glieder der Muslimliga im Haus des Beschwerdeführers lediglich sehr
vage und unsubstanziiert ausgefallen ist (act. A 13/15, S. 8 ff.), dass
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es zudem unplausibel erscheint, dass jeweils ungefähr zehn Mitglieder
dieser Partei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sein
sollen, um ihn unter Druck zu setzen, insbesondere da der Beschwer-
deführer nach seiner College-Zeit nicht mehr politisch tätig gewesen
sein will (act. A 13/15, S. 7 f.), davon auszugehen ist, es handle sich
bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von Mitglie-
dern der Muslimliga mit dem Tod bedroht worden sei, für den Fall,
dass er sich nicht bereit erkläre, ihrer Partei beizutreten, um ein Sach-
verhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass
er bei einer Rückkehr in ganz Pakistan von Mitgliedern dieser Partei
verfolgt werden würde,
dass die Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger Argumente nicht
geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen,
dass ebenso wenig das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 1.
November 2008 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
PPP zu einer anderen Beurteilung führt,
dass aus dem Schreiben zudem nicht hervorgeht, der Beschwerdefüh-
rer sei - wie von ihm geltend gemacht wird - nach seiner Rückkehr
nach Pakistan im Jahre 2006 von Mitgliedern der Muslimliga mit dem
Tod bedroht worden, sondern darin lediglich vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer sei als aktives Mitglied der PPP in Pakistan durch die
Regierung bedroht, was jedoch schon deshalb zu verneinen ist, da die
PPP seit dem Jahre 2008 die stärkste politische Kraft in Pakistan ist,
weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung
ausgeschlossen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
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stimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
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dass insbesondere davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörungen geltend gemachten und (teilweise)
durch das ärztliche Zeugnis vom 31. Juli 2008 bestätigten
gesundheitlichen Probleme (chronische Spannungskopfschmerzen,
Muskelschmerzen, Albträume und Schlafstörungen) auch in Pakistan
behandelt werden können, falls sie nach wie vor bestehen sollten, da
es sich bei diesen Beschwerden um keine ernsthaften
gesundheitlichen Probleme handelt,
dass an dieser Einschätzung auch die Tatsache nichts ändert, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in Pakistan wegen Tuberkulose
behandelt werden musste, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 9. Dezember 2008 in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 9. Dezember 2008 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Bestätigungsschrei-
ben vom 1. November 2008 bezüglich der Tätigkeit des Beschwer-
deführers für die PPP; über eine allfällige Rückgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf
entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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