Abtei lung IV
D-7115/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérald Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley.
A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFF vom
15. Februar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7115/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige musli-
misch-bosniakischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______,
verliess am 14. Oktober 2001 zusammen mit ihrer Cousine D._______
(N [...]) ihren Heimatstaat und stellte am 15. Oktober 2001 ein
Asylgesuch in der Schweiz.
B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2001 und der kan-
tonalen Anhörung vom 13. November 2001 machte die Beschwerde-
führerin, eine gelernte Chemietechnikerin, im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus Y._______ Republika Srpska. Während ihrer
Studienzeit in Serbien zwischen 1989 und 1993 sei sie Mitte Mai 1992
Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden. Nachdem sie sich
zwischen 1993 und 1997 als Asylsuchende in Deutschland aufgehal-
ten habe, sei sie 1999 nach Z._______ gegangen, wo sie in einem
Zimmer im Kellergeschoss gelebt habe.
Am 11. März 2000 habe sie ihre Cousine D._______ bei sich
aufgenommen, betreut und zur engmaschigen psychologischen
Behandlungen begleitet, nachdem diese in der Nacht zuvor
angegriffen, mehrfach brutal vergewaltigt und dabei spitalreif
geschlagen worden sei. Obwohl die Täter am nächsten Tag gefasst
und mit Urteil vom (...) zu 5 Jahren und 2 Monaten beziehungsweise
zu 5 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt worden seien, sei sie und
D._______ in der Folge massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen:
So habe die Mutter des Täters P.D. ihre Cousine kurz vor respektive
nach der ersten Gerichtsverhandlung im April 2000 telefonisch mit
dem Tod bedroht und verlangt, sie solle die Anklage zurückzuziehen.
Dieselbe Frau habe sie (die Beschwerdeführerin) einige Tage später in
der Schuhfabrik, wo sie für Verkauf und Marketing verantwortlich
gewesen sei, angerufen, wobei sie sie bedroht und beschimpft habe.
Der Vater von P.D. habe sie kurz darauf beim Verlassen der Fabrik
abgefangen und vor rund 300 Angestellten beschimpft und bedroht,
sie solle den Rückzug der Anklage veranlassen, andernfalls werde es
ihr schlimmer ergehen, als ihrer Cousine. Gerade als er sie habe
tätlich angreifen wollen, habe ein Portier eingegriffen. In der Folge sei
die ganze Sache auch dem Direktor der Schuhfabrik, bei der sie
gearbeitet habe, zu Ohren gekommen. Da sie im Rahmen ihrer Arbeit
Kontakte mit angesehenen Leuten habe pflegen müssen und nicht
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gewusst habe, wie sie ihm die Vorfälle erklären könne, habe sie sich
gezwungen gesehen, ihre Arbeit Mitte April 2000 aufzugeben und sich
mit gelegentlichen Putzarbeiten durchzuschlagen.
Im August 2000 seien sie (die Beschwerdeführerin und ihre Cousine)
vor ihrer Wohnungstüre von zwei bewaffneten unbekannten Männern,
die sich nach ihr und D._______ erkundigt hätten beschimpft worden.
Ein anderes Mal sei sie (die Beschwerdeführerin) von drei Männern,
die ihr vorher gefolgt seien, bei den Leuten, bei denen sie geputzt
habe, aufgesucht worden. Im Januar 2001 habe ein Unbekannter in
einem Auto versucht, sie und ihre Cousine auf dem Trottoir zu
überfahren. Alle diese Übergriffe, wie auch ein mit obszönen
Zeichnungen versehener Drohbrief, seien von ihr bei der Polizei
angezeigt worden, jedoch ohne Erfolg. Am letzten Montag vor ihrer
Ausreise habe ihnen jemand von einem Auto aus einen in ein
Drohschreiben eingewickelten Stein durch das Fenster in die Wohnung
geworfen. So hätten sie in ständiger Angst gelebt, weswegen es ihnen
unmöglich gewesen sei, weiterhin in ihrer Heimat zu bleiben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
bosnischen Flüchtlingsausweis zu den Akten.
C. Mit am 18. Februar 2002 eröffneter Verfügung vom 15. Februar
2002 wies das BFF in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug derselben an.
Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. So liege
der Vergewaltigungsversuch, den die Beschwerdeführerin 1992 wäh-
rend des Krieges habe erleben müssen, zeitlich zu weit zurück, um als
Anlass für die Ausreise im Jahr 2001 in Betracht zu kommen. Die übri-
gen Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich auf Übergriffe
privater Dritter beziehen; den bosnischen Behörden könne hingegen
keine asylrelevante Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführe-
rin zur Last gelegt werden. Vielmehr hätten sie die Vergewaltiger der
Cousine verhaftet und verurteilt und betreffend die Bedrohungen Er-
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mittlungen eingeleitet.
D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. März 2002 (Poststempel vom 18. März 2002) bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) an. Dabei be-
antragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entschei-
des bezüglich des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht von Dr. B._______ des (...) vom 14. März 2002 zu
den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und auf den Inhalt
des ärztlichen Berichtes wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2002 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK fest, Gegenstand des Verfah-
rens sei einzig die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung eine Beschwerdeverbesserung (fehlende eigenhändige Unter-
schrift) nachzureichen sowie die ARK über den weiteren Verlauf ihrer
gesundheitlichen Situation auf dem Laufenden zu halten.
F. Mit fristgerechter Eingabe vom 28. März 2002 (Poststempel) reichte
die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung zu den Akten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2002 setzte die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin zur
Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes eine Frist bis zum
7. November 2002 .
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H. Mit Eingabe vom 6. November 2002 reichte die Beschwerdeführerin
ein Arztzeugnis von Dr. B._______ des (...) zu den Akten.
I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesent-
lich - in den Erwägungen eingegangen.
J. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 10. Januar 2003
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies unter an-
derem darauf hin, dass sie in Z._______ nicht eingetragen sei, womit
sie keinen Zugang zu ärztlicher Betreuung habe.
K. Auf entsprechende Aufforderung des neu zuständigen Instruktions-
richters hin reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr.
B._______ des (...) vom 2. Dezember 2004 zu den Akten.
L. Mit am 15. Dezember 2006 bei der ARK eingegangener Eingabe
bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen.
M. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
Beurteilung der bei der vormaligen ARK eingereichten Beschwerde
(Art 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32).
N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 13. August 2007 allfällige Wegweisungs-
hindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und
detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde ihr Gelegenheit
gegeben, zum Umfang, in welchem sie ihre Cousine D._______
unterstützt, Stellung zu nehmen.
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O. Am 27. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungs-
erklärung und am 13. August 2007 - vorab per Telefax - ein ärztliches
Zeugnis von Dr. C._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und
Psychotherapie, X._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 50 ff. VwVG).
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1.5 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Cousine D._______,
koordiniert behandelt (vergleiche separates Urteil D-[...]).
2. Die Beschwerde vom 14. März 2002 richtet sich ausschliesslich ge-
gen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom
15. Februar 2002 - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung
betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt demnach lediglich die
Prüfung, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
gemäss Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG).
3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die aus-
ländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2,
3 und 4 ANAG).
3.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
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Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54; 1997
Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
4. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer kon-
kreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) oder - aus objektiver Sicht - wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005
Nr. 12 E. 10.3 S. 114; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung
in Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deut-
lich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt.
4.1 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als ei-
nem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die
Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur
Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Obwohl
die Beschwerdeführerin ursprünglich aus der Repulika Srpska stammt,
ist diese Voraussetzung vorliegend hinsichtlich der bosnisch-kroati-
schen Föderation erfüllt, zumal sie eigenen Angaben zufolge ab 1999
als Muslimin in Z._______ gelebt hat.
4.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamt-
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würdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein be-
ziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Schul-
und Berufsbildung sowie Berufserfahrung als auch allfällige familiäre
Verpflichtungen - zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l
S. 54 f.).
4.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom
15. Februar 2002 aus, es sprächen weder allgemeine noch individuel-
le Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die
Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr in ihre Heimat auf ein
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem könne sie ihre Heim-
reise zusammen mit ihrer Cousine D._______ antreten, welcher die
gleiche Ausreisefrist angesetzt worden sei.
4.2.2 Indessen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift vom 14. März 2002 geltend, entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen könne sie im Falle eines Wegweisungsvollzuges nicht
auf die Hilfe ihrer Familie zählen. Ferner könne die Polizei in Bosnien
und Herzegowina sie und D._______ nicht schützen, weshalb sie sich
vor Racheakten der Familien und Freunde der Vergewaltiger ihrer
Cousine fürchte.
4.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF
an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die
eingereichten Arztberichte und die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, in Bosnien und Herzegowina,
insbesondere in Z._______, sei eine angemessene Behandlung
gewährleistet. Ferner stehe es der Beschwerdeführerin frei, ein
Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2.4 In ihrer Replik vom 10. Januar 2003 betont die Beschwerdefüh-
rerin hingegen, sie habe mangels Registrierung in Z._______ keinen
Zugang zu ärztlicher Betreuung.
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4.2.5 Gemäss Arztbericht von Dr. B._______ des (...) vom 14. März
2002 befinde sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 26. November
2001 in Behandlung, obwohl sie schon seit mehreren Jahren
psychisch erkrankt sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer
gemischten Angst- und depressiven Störung (F 41.2), sowie Verlust
der Lebensfreude und Lustlosigkeit, was sie im alltäglichen Leben sehr
einschränke. Ferner dominiere sie ein Gefühl der Schande, der Schuld
und der Hoffnungslosigkeit. Ausserdem werde sie von nächtlichen
Angstzuständen geplagt, die sich auch auf ihren Magen auswirkten.
Die Beschwerdeführerin sei bis auf unabsehbare Zeit auf
Psychotherapie und Psychopharmaka (Antidepressiva und Beruhi-
gungsmittel) als auch auf psychosoziale Unterstützung angewiesen.
Von einer Behandlung im Heimatland wird angesichts der erlittenen
Bedrohungen abgeraten.
Mit Arztzeugnis vom 30. Oktober 2002 bestätigte Dr. B._______ die
regelmässige Behandlung der Beschwerdeführerin und fügte hinzu,
die bei ihr vorliegende schwere psychische Erkrankung, deren Verlauf
sich als sehr schwankend erweise und sich momentan verschärfe,
erfordere eine noch engmaschigere und lang dauernde psychothera-
peutische Behandlung.
Aus dem ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2004 Dr. B._______ geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Cousine D._______
zusammenlebe, unter einer schweren Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung, verbunden mit psychotischen Symptomen
(F33.3) leide, welche sich infolge der Zuspitzung der ursprünglich vor-
liegenden Posttraumatischen Belastungsstörung ergeben habe. Hinzu
komme ein permanenter Verfolgungswahn, tiefgreifende Entwertungs-
und Schuldgefühle, Albträume und nächtliche Angstzustände sowie
verlorene Lebensfreude, Appetitlosigkeit und damit verbundener Ge-
wichtsverlust. Ihre Haltung sei generell niedergeschlagen und depres-
siv. Zudem seien aktuell Suizidabsichten mit konkreten Plänen vorhan-
den. Der Verlauf der Erkrankung und die Prognose sei ungünstig; der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschärfe sich trotz The-
rapie zunehmend. Sie sei weiterhin auf unabsehbare Zeit auf regel-
mässige engmaschige Psychotherapie und höhere Dosen Psycho-
pharmaka (Antidepressiva, Neuroleptika und Schlafmittel) angewie-
sen. Obwohl man damit eine relative Stabilisierung ihres psychischen
Zustandes erhoffen könne, sei eine vollständige Genesung auszu-
schliessen. Eine allfällige Behandlung in Bosnien und Herzegowina
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wird hingegen angesichts der dort erlittenen Bedrohungen als wir-
kungslos erachtet.
Gemäss Arztbericht vom 13. August 2007 von Dr. C._______, Facharzt
FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______, welcher die
Behandlung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2006
übernommen habe, schwanke der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin und sei aktuell als mittelschwer depressiv
einzustufen. Obwohl sie sich zurzeit in Ausbildung zur
Technologieingenieurin befindende, leide sie unter Suizidgedanken,
Verlust der Selbstachtung, Angstzustände und Flashbacks und sei
weiterhin auf regelmässige, ein bis zweimal monatlich stattfindende
Psychotherapie angewiesen.
4.2.6 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt die psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Im Weiteren
besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medi-
zinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der ins Recht gelegten ärztli-
chen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgut-
achten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit steht mit
hinreichender Deutlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jah-
ren unter einer nicht unerheblichen psychischen Erkrankung leidet, die
eine bereits länger dauernde regelmässige psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung erforderlich gemacht hat, deren Fortset-
zung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheint.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in
Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, wel-
che Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind al-
lerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die
benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Trau-
matisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung be-
dürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfü-
gung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische
Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medika-
mentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten
ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und
Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen ver-
schiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen
müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde re-
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gistrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu
kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt.
Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversiche-
rungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regel-
mässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versiche-
rungsschutz geltend machen wollen. Sodann sind immer mehr medizi-
nische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlan-
gen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen
einzutreiben (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosni-
en-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober
2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006).
Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Be-
schwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psy-
chotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Wei-
teres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten Arzt-
zeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden,
dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen
würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich
machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführerin in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Ge-
samtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst überneh-
men müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist an-
zuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosni-
en und Herzegowina von nahezu 50% die Beschwerdeführerin nur ge-
ringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich zu sor-
gen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung
einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu kön-
nen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführe-
rin - die zwar über einen Berufsabschluss als Chemietechnikerin ver-
fügt - erscheint zudem aufgrund ihrer ernst zu nehmenden gesundheit-
lichen Probleme als höchst fraglich. Selbst wenn sich die Beschwerde-
führerin als Arbeitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe in
Anspruch nehmen könnte, dürften diese nach Kenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen,
die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig
wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch
noch zur Finanzierung der von der Beschwerdeführerin benötigten me-
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dizinischen Behandlungen ausreichen. Es bestehen somit ernsthafte
Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich eine neue
wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen. Im
Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat leben-
den Familienangehörigen (Eltern und zwei Schwestern) in ausreichen-
dem Masse Hilfe leisten könnten, zumal diese - mit Ausnahme einer
verheirateten Schwester - offenbar unter prekären Verhältnissen in ei-
nem Flüchtlingslager in Z._______ leben (vgl. A 6/3). Ihre übrigen
Verwandten leben im Ausland; zwei Schwestern in den USA, ein Onkel
väterlicherseits sowie die Cousine D._______ in der Schweiz. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in der Lage wären, die
Beschwerdeführerin nachhaltig finanziell zu unterstützen. Angesichts
der von der Beschwerdeführerin auf unabsehbare Zeit dringend
benötigten Therapie würde die, in der Regel auf sechs Monate
beschränkte medizinische Rückkehrhilfe, auf welche die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 verweist, schlicht zu
kurz greifen (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Für einen
weiteren Verbleib in der Schweiz spricht im Weiteren, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) zum Schluss gelangt ist, der
Vollzug der Wegweisung der - wegen massiven psychischen
Problemen die meiste Zeit auf die Anwesenheit der Beschwerdefüh-
rerin angewiesene und denn auch an derselben Adresse wohnhafte -
Cousine D._______, um welche sich Letztere seit bald 8 Jahren
kümmert (vgl. Arztzeugnis betreffend D._______ vom 30. November
2004 und 27. August 2007), sei ebenfalls als unzumutbar zu erachten.
Zusammenfassend muss nach dem Gesagten befürchtet werden, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich in Bosnien und
Herzegowina eine neue Existenz aufzubauen, dass sie mithin in eine
existenzgefährdende Situation geraten würde. Ihre privaten Interessen
an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusam-
menhängenden humanitären Aspekte überwiegen demnach das öf-
fentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung.
4.3 In Würdigung sämtlicher in Betracht fallender Umstände kommt
das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als
nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist. Nachdem
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach
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Art. 14a Abs. 6 ANAG vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen (vgl. E. 3.2).
5. Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die
Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Feb-
ruar 2002 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 4 ANAG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass der nicht vertretenen Beschwer-
deführerin durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-7115/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Februar 2002 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (...) zur Kenntnisnahme
Der Vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
Versand:
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