Abtei lung IV
D-7115/2008
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Russland,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7115/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Russland eigenen Angaben zufolge im
September 2001 verliess und am 10. Mai 2002 in die Schweiz gelang-
te, wo er am 28. Juni 2002 zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 auf die-
ses Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug
verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2007 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom
31. Mai 2007 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der
Beschwerdeführer nach Frankreich zurückgeschafft worden war,
dass der sich in Haft befindende Beschwerdeführer beim BFM mit
Schreiben vom 5. und 27. Mai 2008 sowie 17. Juni 2008 zum dritten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 30. Oktober 2008 im Empfangszentrum (...) zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, die russische Polizei habe
ihm seine Identitätspapiere abgenommen und er habe keine Lust ge-
habt, sich um den Erhalt neuer Papiere zu bemühen,
dass er in Russland von der Staatsmafia bedroht worden sei,
dass er auch in Europa von der Staatsmafia bedroht werde, da die eu-
ropäischen Länder mit der Staatsmafia von Russland zusammenarbei-
teten,
dass er von einigen Schweizerbürgern erpresst worden sei, die wohl
auch mit dem KGB zusammenarbeiteten,
dass man gedroht habe, man werde seine Verwandten töten, falls er
nicht mache, was man von ihm verlange,
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dass er dies in ganz Europa erlebt habe,
dass er sich seit dem Verlassen der Schweiz nach dem Abschluss sei-
nes ersten Asylverfahrens die ganze Zeit in Gefängnissen im Schen-
genraum aufgehalten habe,
dass er in den europäischen Ländern unter verschiedenen Identitäten
aufgetreten sei,
dass er vor einer Woche aus dem schweizerischen Gefängnis entführt
und nach Deutschland gefahren worden sei,
dass er seit eineinhalb Jahren in verschiedenen Ländern aus Gefäng-
nissen entführt und an einen anderen Ort gebracht worden sei, wo
man einen Film habe drehen wollen, in dem er als „Marionette“ habe
mitspielen müssen,
dass man ihm Medikamente verabreicht und ihn hypnotisiert habe und
er vermute, man habe ihm einen Chip implantiert, damit man immer
wisse, wo er sei,
dass er in Russland und Europa aufgrund seiner ethnischen Herkunft
unterdrückt worden sei,
dass er seit 2002 mehrere Leute getroffen habe, die ihm gesagt hät-
ten, er dürfe nicht nach Russland zurückkehren, da er dort verurteilt
worden sei,
dass diese Leute ihn durch ganz Europa verfolgt hätten, wobei ihnen
wahrscheinlich die Polizei der anderen europäischen Länder geholfen
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei seit dem Erlass des ersten Asylentscheides nicht
in sein Heimatland zurückgekehrt und es lägen keine glaubhaften Hin-
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weise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom
10. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2008 (Poststempel) eine
deutschsprachige Version seiner Beschwerde nachreichte, in der er
sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. November
2008 sei zu überprüfen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen er-
folglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, zumal das BFM auf sein
Asylgesuch vom 28. Juni 2002 mit Verfügung vom 11. Dezember 2002
nicht eintrat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
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dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei seit seiner Ausreise aus
Russland im September 2001 nicht mehr in sein Heimatland zurückge-
kehrt,
dass die im Rahmen der Befragung vom 30. Oktober 2008 gemachten
Aussagen des Beschwerdeführers, er werde in ganz Europa von der
russischen Staatsmafia verfolgt, welche von den europäischen Staats-
mafias unterstützt werde, er sei aus Gefängnissen entführt und
zwecks Filmaufnahmen an einen anderen Ort gebracht worden und
man habe ihm vermutlich einen Chip implantiert, um seinen jeweiligen
Aufenthaltsort zu kennen, offensichtlich haltlos sind, wozu es keiner
weiteren Erwägungen bedarf,
dass bis zum heutigen Tag die wahre Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht, woran nichts ändert, dass er in der Schweiz immer un-
ter derselben Identität aufgetreten sei,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die vom BFM eingesetzte Dol-
metscherin habe seine Aussagen falsch übersetzt und arbeite bis heu-
te für den Geheimdienst, nicht zu überzeugen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss des BFM, es lägen
keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vor, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, teilt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
im Ergebnis zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer, dessen Identität nach wie vor nicht
feststeht, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung ohnehin zum Schei-
tern verurteilt ist, da die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
steht und seine Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, sich jedoch
weitergehende Abklärungen durch die Asylbehörden nicht aufdrängen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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