Abtei lung IV
D-7116/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Sep-
tember 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7116/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in D._______, verliess gemäss eigenen Angaben sein
Heimatland im August 2001 und gelangte über E._______, F._______,
G._______ und H._______ am 17. Oktober 2001 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte er im
I._______ um Asyl.
B.
Am 24. Oktober 2001 wurde er im I._______ gemäss Art. 26 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragt und
am 14. November 2001 durch die zuständigen Behörden des Kantons
J._______ angehört. Am 24. Mai 2002 fand zusätzlich eine
Bundesanhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG in K._______ statt, wel-
che am 17. Juni 2002 fortgeführt wurde. Zur Begründung seines Asyl-
gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit
1997 als Journalist für die oppositionelle Zeitung L._______ tätig
gewesen. 1998 hätten seine Probleme mit den Behörden angefangen.
Im Jahr 1999 bzw. 2000 sei er am Flughafen von D._______
festgenommen worden, als er auf dem Weg in die Provinz M._______
gewesen sei. Er sei zur N._______ bzw. zur Polizei gebracht, drei Tage
festgehalten und wegen seiner Artikel verhört worden. Im Frühling
2001 hätten Agenten der N._______ die Büroräumlichkeiten der
Zeitung durchsucht und bei ihm Informationen über einen Politiker
gefunden, über welchen er im Zusammenhang mit den Hintergründen
des Krieges zwischen der O._______ und der P._______ einen Artikel
habe schreiben wollen. Er sei daraufhin festgenommen, verhört und
sodann gezwungen worden, seine Quellen offen zu legen, was er
jedoch verweigert habe. Man habe ihm vorgeworfen, eine Gefahr für
die Sicherheit des Landes darzustellen. Er sei an einen unbekannten
Ort gebracht, wiederum verhört und anschliessend ins Gefängnis von
Q._______ gebracht worden. Man habe ihn schlecht behandelt und
sogar geschlagen. Die Bedingungen im Gefängnis seien sehr schlecht
gewesen. Während seiner Haft habe er die Bekanntschaft einer
Krankenschwester gemacht und sei dank ihrer Hilfe in ein
Krankenhaus gebracht worden, von wo aus er habe fliehen können. Da
sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er ins Ausland geflohen.
Seite 2
D-7116/2006
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Januar 2002 eine Identitätskarte
(R._______) zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 forderte das BFF den Beschwerde-
führer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 25. Juni 2002
ging bei der Vorinstanz ein vom 21. Juni 2002 datierender Bericht von
Dr. T.E., S._______, ein, wonach der Beschwerdeführer unter
T._______ leide.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 ersuchte das BFF die Schweizeri-
sche Vertretung in U._______, um Auskünfte betreffend den
Beschwerdeführer. Das Bundesamt bat insbesondere um Informatio-
nen über dessen Arbeitstätigkeit, die geltend gemachten Festnahmen
am Flughafen von D._______ und am Arbeitsplatz, die Bedingungen
im Gefängnis von Q._______ und die Risiken, welche der
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat zu
gewärtigen hätte.
E.
Mit Schreiben vom 27. August 2002 teilte der Generalkonsul der
Schweiz in D._______ dem BFF mit, Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer bei der Zeitung L._______ nicht bekannt
sei und dort nie eine journalistische Tätigkeit ausgeführt habe. Eine
Untersuchung der Kopie seiner Identitätskarte durch die
schweizerische Vertretung in D._______ habe ergeben, dass dieses
Dokument nicht echt sein könne, da die {..........} sei.
Mit Schreiben vom 11. September 2002 teilte das BFF dem Beschwer-
deführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort
mit und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner
Eingabe vom 19. September 2002 bestritt der Beschwerdeführer das
Ergebnis der Botschaftsabklärung.
F.
Mit – am 3. Oktober 2002 eröffneter – Verfügung vom 25. September
2002 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und wies diesen aus der Schweiz
weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Seite 3
D-7116/2006
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Am 25. Oktober 2002 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 25. September
2002 ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und er sei vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Der Instruktionsrichter der ARK erachtete die Vorbringen in der Be-
schwerde nicht als geeignet, die Feststellungen des Bundesamtes in
Zweifel zu ziehen, bezeichnete die Beschwerde als aussichtslos, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
verlangte vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. No-
vember 2002 die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvor-
schuss wurde am 20. November und 11. Dezember 2002 geleistet.
I.
Im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG reichte
der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. November 2007 und vom
10. Januar 2008 bei der Vorinstanz die folgenden Dokumente ein, um
seine Identität zu belegen: die Beurkundung der Kopie seiner angola-
nischen Identitätskarte, die V._______ (Ehefähigkeitszeugnis) und die
„Declaracao“ (Beglaubigung der Kopie der Geburtsurkunde) vom 13.
September 2006, ausgestellt vom X._______, sowie die Kopie einer
anderen angolanischen Identitätskarte zum Vergleich. Das BFM
unterzog die Dokumente einer internen Untersuchung und teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2008 mit, aufgrund der
eingereichten Unterlagen lasse sich seine Identität nicht zweifelsfrei
belegen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör
gewährt. Mit Schreiben vom 14. August 2008 nahm der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung.
Seite 4
D-7116/2006
J.
Das BFM liess die Dokumente V._______ und R._______ durch die
Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Y._______
untersuchen. Diese teilte dem BFM mit Scheiben vom 19. September
2008 mit, dass bei beiden Dokumenten Anhaltspunkte für eine
Dokumentenfälschung vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Untersuchung gewährt. Mit Schreiben vom 3. April 2009
nahm der Beschwerdeführer Stellung und bestritt die Ergebnisse der
kriminaltechnischen Abteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
Seite 5
D-7116/2006
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Seite 6
D-7116/2006
Mitwirkung verweigert. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFF hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschie-
denen Gründen nicht für glaubhaft.
Die Vorbringen seien zunächst tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, als Journalist bei der Zeitung L._______ tätig
gewesen zu sein. Gemäss den Informationen der Schweizerischen
Vertretung in D._______ habe er diese Tätigkeit jedoch nie ausgeführt
und sei dort nicht bekannt. Im Übrigen würden die Haftbedingungen im
Gefängnis von Q._______, wie sie der Beschwerdeführer geschildert
habe, nicht der tatsächlichen Situation entsprechen, insbesondere was
die Zellen, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung
angehe.
Sodann stehe seine Identität nicht fest, zumal seine Identitätskarte ge-
mäss den Informationen der schweizerischen Vertretung gefälscht sei.
Dies sei daran ersichtlich, dass {.......}. Der Beschwerdeführer habe
dies bestritten, habe der Würdigung anlässlich der Anhörung jedoch
keine substanziellen Einwände entgegengesetzt und habe sich auf
keine konkreten Beweise stützen können.
Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch wider-
sprüchlich. So habe er bei der kantonalen Anhörung angegeben, er sei
Ende April 2001 festgenommen worden. Anlässlich der zusätzlichen
Bundesanhörung habe er jedoch angegeben, dies sei im April 2001
(recte: Mai 2001, vgl. A 14/17 S. 2 und S. 12) geschehen. Auf diesen
Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass
er im April das erste Mal am Flughafen festgenommen worden sei.
Diese Bemerkung widerspreche jedoch seiner Behauptung anlässlich
der kantonalen Anhörung, bei welcher er angegeben habe, die erste
Festnahme habe sich im Februar 2000 ereignet. Darauf angesprochen
habe er erklärt, dies sei wohl ein Fehler, er könne nicht vergessen ha-
ben, dass es sich um den Monat April gehandelt habe.
Seite 7
D-7116/2006
4.2
4.2.1 Zunächst ist auf die geltend gemachte Identität des Beschwer-
deführers einzugehen. Die vorinstanzliche Feststellung in der ange-
fochtenen Verfügung, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht er-
stellt, stützt sich im Wesentlichen auf die Abklärungen des Schweizeri-
schen Generalkonsulats in D._______ von 2002, welches eine Kopie
der Identitätskarte des Beschwerdeführers prüfte. Diese Würdigung
wird durch die Untersuchungsergebnisse der Kriminaltechnischen
Abteilung der Kantonspolizei Y._______ vom 19. September 2008
bestätigt. Diese besagen, dass die Identitätskarte {.......}. Dies
begründe den Verdacht, dass es sich um eine Totalfälschung handle.
Der Beschwerdeführer bestritt die Auffassung des Bundesamtes mehr-
fach. So brachte er in seiner Stellungnahme vom 19. September 2002
und in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2002 vor, die Identi-
tätskarte sei durch die Behörden seines Landes ausgestellt worden
und er erachte diese als gültig. In seiner Beschwerde vom 25. Oktober
2002 hielt er diesbezüglich fest, dass die Identitätskarte im Jahr 1985
von den Behörden der Z._______ ausgestellt worden sei. Damals
habe sich das Land im Bürgerkriegszustand befunden und die
Verwaltung des Landes sei unstabil und schlecht organisiert gewesen.
Diese administrativen Unzulänglichkeiten hätten sich negativ auf den
Zustand und den Inhalt der Identitätskarte ausgewirkt, was jedoch
nichts an der Echtheit der Identitätskarte ändern würde. In der Stel-
lungnahme vom 3. April 2009 brachte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers demgegenüber vor, die Identitätskarte sei im Jahr
1995 ausgestellt worden. Damals seien die angolanischen Identitäts-
karten noch von den jeweils zuständigen Provinzen ausgestellt wor-
den, was dazu geführt haben könnte, dass nicht alle Identitätskarten
identisch seien. Die Herstellung von Identitätskarten sei in Angola erst
im Jahr 1997 zentralisiert worden.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde in
Angola am 3. Februar 1997 landesweit eine neue, per Computer pro-
duzierte Identitätskarte („Bilhete de Identidade“) eingeführt. Somit ist
es zwar zutreffend, dass die vor dem 3. Februar 1997 ausgestellten
Modelle von Identitätskarten nicht identisch sein müssen mit denjeni-
gen, welche nach diesem Datum ausgestellt werden. Es ist allerdings
gleichzeitig festzuhalten, dass eine Vielzahl von Modellen der angola-
nischen Identitätskarten verwendet werden und dass angolanische
Seite 8
D-7116/2006
Identitätskarten, welche vor 1997 ausgestellt worden waren, sehr ein-
fach zu fälschen und leicht auf illegale Weise erhältlich sind. Die Hin-
weise des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Echtheit der
Identitätskarte glaubhaft zu machen, und zudem verwickelt er sich, so-
fern er sich nicht nur auf pauschale Behauptungen abstützt, mit den
mehrfachen Beteuerungen der Echtheit der Dokumente in Widersprü-
che.
Der Beschwerdeführer reichte nachträglich eine „Beurkundung der
Identitätskarte“ zur Bestätigung der Echtheit seiner Identitätskarte ein.
Das BFM, welches dazu eigene Abklärungen durchführte, hält zu
Recht fest, dass dieses Dokument nicht geeignet sei, den Beweis der
Identität zu erbringen, denn es besage, dass die Identitätskarte im Ori-
ginal überprüft worden sei. Dies sei aber gar nicht möglich, da sich
das Original der Karte beim BFM befinde. Auch dieses Dokument ver-
mag somit die Echtheit der Identitätskarte nicht zu belegen: Eine Beur-
kundung des Originals der Identitätskarte in D._______ war, wie das
BFM zu Recht festhielt, nicht möglich, da sich dieses bei den Akten
befindet.
4.2.2 Was die eingereichte „Atestado“ betrifft, stellte das BFM fest,
dass ein Stempel auf der „Atestado“ {.......} worden sei. An der
Echtheit des Dokuments sei zudem deshalb zu zweifeln, weil das
Dokument, welches am 21. November 2007 ausgestellt worden sei,
besage, dass der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr in der
Gemeinde AA._______ wohne, obschon er ja erwiesenermassen seit
2001 in der Schweiz lebe. Gemäss der Kantonspolizei Y._______
enthalte das als V._______ bezeichnete Dokument {.......}. {.......}. Es
handle sich beim Dokument gemäss der Auffassung des
Urkundenexperten um eine Totalfälschung – da jedoch kein Ver-
gleichsmaterial vorliege und keine entsprechenden Informationen, las-
se sich ein rechtsgenügender Fälschungsnachweis nicht erbringen.
In der Stellungnahme vom 14. August 2008 legte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers dar, dass der Stempel auf der „Atestado“ ent-
gegen der Auffassung des BFM nicht {.......}. Dies sei daran zu
erkennen, dass {.......} sei. Dies deute darauf hin, dass {.......}.
Ausserdem weise der Stempelaufdruck {.......}. In der Stellungnahme
vom 3. April 2009 hielt die Rechtsvertreterin ferner fest, dass das
Original {.......}. In Bezug auf den Vorhalt des Vordrucks wurde
erwidert, dass solche Formulare oftmals in grösseren Mengen auf
Seite 9
D-7116/2006
Vorrat produziert würden und der Vordruck der „Atestado“ mögli-
cherweise schon alt sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die ango-
lanischen Behörden nicht mit derselben Technik ausgestattet seien,
wie es in der Schweiz üblich sei, und es deshalb durchaus möglich sei,
dass der Vordruck nicht in einem herkömmlichen Druckverfahren pro-
duziert worden sei. Der Stempeldruck müsse echt sein, da er {.......}
sei, wie dies bei Stempeldrucken üblich sei. Ausserdem weise der
Stempelaufdruck {.......}. Dies spreche dagegen, dass es sich um
einen {.......} handle.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdi-
gung jedoch keine substanziellen Einwände entgegenzuhalten. Es be-
steht vorliegend kein Grund, von der Würdigung der Vorinstanz abzu-
weichen, zumal deren Einschätzung durch die Ergebnisse der Abklä-
rungen der Kantonspolizei bestätigt wird und sich die Einwände des
Beschwerdeführers auf blosse Behauptungen stützen. Die nachträglich
eingereichten Dokumente sind somit, wie das BFM zutreffend darlegt,
nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen. An-
gesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Dokumente einzu-
gehen, zumal es sich – wie auch bei der „Atestado“ – nicht um Reise-
papiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) handelt.
4.3 Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Asylgründe widersprüchlich. So brachte er anlässlich der Anhö-
rung auf der Empfangsstelle vor, die erste Festnahme habe sich im
Jahr 1999 ereignet. Bei der Anhörung im Kanton gab er hingegen an,
dass er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne und
sich die erste Festnahme im Februar 2000 ereignet haben könnte
(A 8/27 S. 9). Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, seine erste
Aussage sei falsch gewesen. Auch bezüglich der zweiten Verhaftung
sind Widersprüche festzustellen. So sagte er anlässlich der kantonalen
Anhörung, diese habe sich im Februar 2001 ereignet (A 8/27 S. 11),
während er später berichtigte, diese habe sich im April 2001 ereignet
(A 8/27 S. 14). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann
auch unsubstanziiert. So vermag der Beschwerdeführer keine Belege
für seine angebliche Tätigkeit als Journalist zu erbringen und seine
diesbezüglichen Ausführungen sind vage, undetailliert und unpräzise.
Er vermag insbesondere keine genaue Auskunft über seine konkreten
Aufgaben und über die Organisation der Zeitung L._______ zu geben
Seite 10
D-7116/2006
(A 4/8 S. 4), was von ihm angesichts seiner geltend gemachten, min-
destens zweijährigen Tätigkeit für die Zeitung jedoch erwartet werden
könnte. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Verhaftungen und der Haftbedingungen sind nicht substanziiert und
seine Beschreibung des Gefängnisalltags im Gefängnis von
Q._______ anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2002 (tägliche
Badgelegenheit, tägliche Wundversorgung; vgl. A 14/17 S. 8 f.) ist
kaum vereinbar mit den vorgebrachten schweren Haftbedingungen.
Schliesslich erscheinen auch die angebliche Freilassung aus dem Ge-
fängnis von Q._______ mithilfe einer Krankenschwester und die
Umstände seiner Flucht als unglaubhaft. Insgesamt sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend substanziiert.
Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft als un-
glaubhaft zu beurteilen sind. Seine Vorbringen genügen den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG somit nicht, wie das Bundesamt zutreffend er-
kannte. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstän-
de ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
Seite 11
D-7116/2006
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
Seite 12
D-7116/2006
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Die allgemeine Lage in Angola lässt den Vollzug der Wegweisung
dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Dies gilt namentlich
für die Situation in D._______, wohin das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug von gesunden, volljährigen, jungen Männern
in Fortführung der durch die ARK mit EMARK 2004 Nr. 32
begründeten und nach wie vor gültigen Praxis grundsätzlich als
zumutbar erachtet. Dabei ist in persönlicher Hinsicht betreffend den
Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise
mehrere Jahre in D._______ gelebt hatte und sich dort ein Teil seiner
Familie befindet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mutter und zwei
Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem
Heimatland leben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm bei
seiner Rückkehr ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zur Seite
steht. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer, von dem keine aktuellen gesundheitlichen
Schwierigkeiten aktenkundig sind, selbst unter Berücksichtigung der
schwierigen wirtschaftlichen Lage im Land in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte. Sodann steht gemäss der Rechtsprechung
auch der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
einer Rückkehr nicht entgegen (vgl. EMARK 1997 Nr. 2 S. 16).
Seite 13
D-7116/2006
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. November und
12. Dezember 2002 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-7116/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BB._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 15