B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7118/2014/mel
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien verliess
und am 18. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 5. Oktober 2012 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 11. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei Äthiopierin und sein Va-
ter sei von jeher Eritreer gewesen,
dass letzterer aufgrund seiner Nationalität mit den äthiopischen Behörden
Probleme gehabt und deshalb seine Familie verlassen habe, als er (der
Beschwerdeführer) einen Monat alt gewesen sei, um nach Eritrea zurück-
zukehren,
dass die Familie seither nichts mehr von ihm gehört habe und er auch seine
eritreischen Verwandten nicht kenne,
dass er fortan mit seiner Mutter in einem Haus in C._______ gelebt habe,
dass sie aufgrund ihrer Ehe mit einem Eritreer von den Behörden der Spi-
onage verdächtigt worden sei,
dass sie deshalb Einschüchterungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie
im Jahr 2010 verschwunden sei und er nicht wisse, wo sie sich seither auf-
halte,
dass er aufgrund seines eritreischen Vaters nicht über die äthiopische Na-
tionalität verfüge und somit auch keine äthiopischen Identitätspapiere be-
sitze beziehungsweise je besessen habe,
dass er zudem zeitlebens aufgrund seiner Herkunft diskriminiert und als
Aussenseiter behandelt worden sei und beispielweise keine reguläre Schu-
le, sondern lediglich eine Abendschule habe absolvieren können,
dass ihm mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 des (…) aufgrund seiner
Minderjährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. November 2014 – eröffnet am 10. November 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung zusammenfassend anführte, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant,
dass er sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht ernsthaft um die Beschaf-
fung von Ausweispapieren bemüht und ausserdem sein wahres Alter zu
verschleiern versucht habe, was den Schluss nahe lege, er habe seine
wahre Identität gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verheim-
lichen versucht,
dass er nach geltendem äthiopischem Recht aufgrund seiner äthiopischen
Mutter Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe,
dass er jedoch selbst unter der verworfenen Annahme einer eritreischen
Staatsangehörigkeit über den Anspruch auf eine permanente äthiopische
Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr
1993 bestehe und bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer, respektive alle eth-
nischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe schildern können, wie
sein Vater die eritreische Staatszugehörigkeit erlangt habe,
dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, wonach
sein Vater schon immer Eritreer gewesen sei, tatsachenwidrig sei,
dass aufgrund des Ausgeführten zusammenfassend festzuhalten sei, dass
der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
über die äthiopische Staatsbürgerschaft sowie die entsprechenden Aus-
weispapiere verfügen dürfte,
dass damit auch der geltend gemachten Diskriminierung und Rechtlosig-
keit aufgrund seiner Herkunft jede Grundlage entzogen worden sei,
dass davon unbenommen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schi-
kanen aufgrund mangelnder Intensität keine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermochten, zumal die äthiopische
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Regierung keine Politik der systematischen Diskriminierung oder Vernich-
tung der verschiedenen Ethnien betreibe,
dass der Vollständigkeit halber noch festgehalten werde, dass selbst bei
Wahrunterstellung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörig-
keit zu prüfen sei, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte,
dass diesbezüglich jene Personen begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten, welche das Land im militär-
dienstpflichtigen Alter und damit illegal verlassen hätten,
dass auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vorlägen, womit auch im unwahrscheinlichen Fall, dass er eritreischer
Staatsangehöriger sei, die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen wäre,
dass nach dem Gesagten seine Vorbringen weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 ein Ak-
teneinsichtsgesuch einreichte, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom
17. November 2014 teilweise entsprochen wurde,
dass er mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; subeventualiter sei das Gesuch zur erneuten Beurtei-
lung und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zudem einen Arztbericht vom 23. Oktober 2012 des Spitals Schwyz
(fortan Arztbericht) zu den Akten reichte, wonach bei ihm vermutungsweise
vor fünf Monaten erstmals eine Nephrolithiasis (Anmerkung des Gerichts:
Nierensteine) aufgetreten sei,
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dass der Beschwerdeführer nach der erforderlichen Therapie in gutem All-
gemeinzustand habe entlassen werden können,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 in-
folge Aussichtslosigkeit ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte,
einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 verlangte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Be-
weismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen und zu deren fehlender Asylrelevanz insgesamt zu bestäti-
gen sind,
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dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwie-
sen wird, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Situation von Äthiopi-
ern und Eritreern im Zusammenhang mit Fragen betreffend Staatszugehö-
rigkeit und permanenten Aufenthalt,
dass die durch den Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten Vorbringen teilweise in erheblichem Widerspruch zu seinen bis-
herigen Vorbringen stehen,
dass insbesondere die Behauptung, die äthiopischen Behörden hätten sei-
ner Mutter die Verlängerung ihrer Ausweispapiere verweigert, weil sie ein
Kind mit einem Eritreer gezeugt habe, im Widerspruch zu seiner im Rah-
men der Anhörung vorgebrachten Behauptung steht, wonach er bei seiner
Geburt nicht registriert worden sei,
dass auch die Ausführungen, sein Vater sei in der eritreischen Armee ge-
wesen, weshalb er von den äthiopischen Behörden als Risiko wahrgenom-
men worden sei, nicht in Einklang zu bringen ist mit seiner früheren Aus-
sage, wonach er seit dem Verschwinden des Vaters kurz nach seiner Ge-
burt nichts mehr von ihm gehört habe und nichts über dessen Verbleib
wisse,
dass zudem die Ausführung, seine Mutter sei nach einer Misshandlung
durch die Polizei im Jahre 2009 stark verletzt und blutend nach Hause ge-
kommen, im Widerspruch zu der Behauptung steht, er habe von allfälligen
Problemen der Mutter mit den Behörden keine Kenntnis gehabt,
dass die Aussage, seine Mutter sei kurze Zeit nach dem fraglichen Zwi-
schenfall plötzlich verschwunden und er befürchte, sie sei von der Polizei
verhaftet worden, wobei er sich für die Sicherung seiner Existenz von ihrem
Ersparten bedient habe, von seiner früheren Darstellung abweicht, gemäss
welcher seine Mutter ihm wenig Geld für sein Fortkommen gegeben habe,
bevor sie gegangen sei,
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte
Behauptung, er habe anlässlich der Anhörung zu einigen Punkten keine
Stellung nehmen können, nicht zu überzeugen vermag, da die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Ausführungen weitere Widersprüche
generiert haben,
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dass in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsbürger
oder einen Eritreer mit permanentem Aufenthaltsrecht in Äthiopien handelt,
die Frage offen bleiben kann, ob sich eine Rückkehr nach Eritrea mit Art. 3
und 54 AsylG vereinbaren liesse,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aufgrund des Arztberichtes der Beschwerdeführer in gutem Allge-
meinzustand und Wohlbefinden entlassen werden konnte und er im Laufe
des Verfahrens keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend
machte, weshalb der Vollzug der Wegweisung in gesundheitlicher Hinsicht
als zumutbar zu erachten ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen
Mann mit einer Schulbildung von mindestens acht Jahren handelt, der sich
in seinem Heimatland eine Lebensgrundlage wird schaffen können, so
dass nicht zu befürchten ist, er werde nach einer Rückkehr nach Äthiopien
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: