B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7118/2018
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2018
D-7118/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein afghanischer Staats-
angehöriger aus der Volksgruppe der Usbeken und wurde in B._______ in
der Provinz Helmand geboren. Gemäss seinen Angaben verliess er Afgha-
nistan zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seiner Mutter und zwei Ge-
schwistern in Richtung Iran, wo er bis Oktober 2015 lebte. Am 27. Novem-
ber 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 3. De-
zember 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wurde er durch das SEM summarisch
befragt und am 25. Juni 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylge-
suchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
B.a Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, als er noch ein kleines Kind gewesen sei,
hätten die Taliban in Afghanistan seinen Vater getötet und seiner Familie
das Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück weggenommen. Auch
habe es ständig Gefechte und Anschläge gegeben. In der Folge habe sich
seine Mutter mit ihm, seinem älteren Bruder C._______ und einer älteren
Schwester in den Iran begeben, wo sie in der Stadt Isfahan in der gleich-
namigen Provinz gelebt hätten. Im Iran habe er, da er und seine Angehöri-
gen weder Ausweise noch eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten, nicht
zur Schule gehen können. Er habe unter anderem durch das Sammeln von
Abfall zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen. Auf der Strasse sei
er von iranischen Polizisten, von Drogensüchtigen wie auch von anderen
Kindern geschlagen und misshandelt worden. Etwa ein Jahr vor seiner
Ausreise aus dem Iran habe er einen Verkehrsunfall erlitten und sei des-
wegen drei Monate lang im Spital gewesen. Bereits vor seiner eigenen
Ausreise habe sein Bruder C._______ den Iran verlassen und sei in die
Schweiz gelangt. Hier hätten sie sich wieder getroffen.
B.b Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, sein ge-
naues Alter nicht zu kennen; seine Mutter habe ihm unmittelbar vor der
Ausreise aus dem Iran gesagt, er sei elf Jahre alt. Eine durch das SEM
veranlasste medizinische Altersanalyse ergab am 11. Dezember 2015 ein
wahrscheinliches Alter von siebzehn Jahren.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
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des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit
die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betreffend, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren so-
wie – in der Person des bisherigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechts-
beistand gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizu-
ordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bishe-
rige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsge-
richt mit Schreiben vom 4. Februar 2019 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich
gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet.
Somit ist die Verfügung des SEM vom 28. November 2018 in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft.
3.
3.1 Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt
sich vorliegend die Frage, ob das SEM in diesem Zusammenhang den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt und den
diesbezüglich relevanten Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise erhoben
hat.
3.2
3.2.1 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE AL-
BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver-
waltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT
BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.) gehört unter anderem die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt
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schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE
123 I 31 E. 2c).
3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 217 f.;
PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird
allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht ei-
ner asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwi-
schen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
BVGE 2007/21 E. 11.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23
E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbe-
sondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für
die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
relevant sein könnten.
3.3 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM im Zusammenhang
mit der Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest,
der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren seine Mitwir-
kungspflicht in grober Weise verletzt und damit die Asylbehörden über
seine Identität getäuscht. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach all-
fälligen Vollzugshindernissen zu forschen, und es sei deshalb davon aus-
zugehen, dass keine solchen bestünden. Dabei stellte sich das Staatssek-
retariat ausserdem – wenn auch unter dem Aspekt der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung des Asyls – auf den Standpunkt, es seien weder
die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Afghanistan
glaubhaft, noch dessen Aussagen zu seinem Aufenthalt im Iran.
3.4 Mit Blick auf die Frage der heimatstaatlichen Herkunft ist zunächst fest-
zustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einerseits die
betreffenden Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeich-
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nete. Andererseits schloss das Staatssekretariat jedoch trotz dieser Fest-
stellung nicht darauf, der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsange-
hörigkeit, sondern ging dennoch von dessen afghanischer Staatsbürger-
schaft aus. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) als afghanischer Staatsangehöriger
aufgeführt.
3.5 Eine weitere Feststellung betrifft die Dauer des vorinstanzlichen Ver-
fahrens: Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 um Asyl
ersucht hatte, er am 18. Dezember 2015 summarisch befragt worden war
und ihm durch das SEM am 29. Januar 2016 mitgeteilt worden war, es
lägen keine Gründe für die Durchführung des Dublin-Verfahrens vor, womit
sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, wurde er am 25. Juni 2018
zu den Asylgründen angehört, nachdem zwischenzeitlich keinerlei weitere
Verfahrensschritte durchgeführt worden waren. Mithin blieb das Staatssek-
retariat fast zweieinhalb Jahre lang vollkommen untätig, obwohl es sich –
jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – um das Asylverfahren eines unbe-
gleiteten Minderjährigen handelte. Wie auch in der Beschwerdeschrift zu-
recht festgehalten wird, ist ein derartiges Vorgehen der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar.
3.6 Das soeben Gesagte gilt nicht zuletzt angesichts dessen, dass bereits
aufgrund der Erstbefragung von der Notwendigkeit auszugehen war, die
Herkunft des Beschwerdeführers genauer abzuklären. So gab der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung an (zum Folgenden das entspre-
chende Protokoll, Ziff. 106 ff.), er habe Afghanistan verlassen, als er noch
sehr jung, ein Kind, gewesen sei, wobei er nicht mehr wisse, wann die Aus-
reise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern erfolgt sei. Danach habe
er im Iran gelebt, wobei er auch diesbezüglich nicht sagen könne, wie lange
dieser Aufenthalt gedauert habe. In Bezug auf seine ethnische Zugehörig-
keit gab er bei der Erstbefragung zu Protokoll, sein Vater sei Paschtune
gewesen, bei seiner Mutter handle es sich um eine ethnische Tadschikin,
er selbst habe jedoch in erster Linie gute Sprachkenntnisse des Usbeki-
schen und könne auf Paschtu nur einige Sätze sagen. Die Befragung wie-
derum wurde auf Farsi durchgeführt.
3.7 In teilweisem Widerspruch zu diesen Angaben sagte der Beschwerde-
führer im Rahmen der eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Proto-
koll, F29 ff., 123 ff.), sein Vater sei Angehöriger der usbekischen Ethnie
gewesen, ebenso wie seine Mutter, die jedoch auch Tadschikisch spreche,
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und auch er selbst betrachte sich als Usbeken sunnitischer Religionszuge-
hörigkeit. In der usbekischen Sprache habe er seine besten Kenntnisse.
Auch auf die Vorhaltung hin (ebd., F39 f., 120 f.), sein Bruder C._______
habe jedoch in dessen Asylverfahren [...] angegeben, der Ethnie der Ha-
zara und der schiitischen Religionsgruppe anzugehören, wiederholte er,
ein sunnitischer Usbeke zu sein, wobei er in der afghanischen Provinz Hel-
mand geboren sei, seine Eltern jedoch aus der afghanischen Provinz
Kunduz stammen würden. Er wisse nicht, wie lange er sich in seiner Kind-
heit in Afghanistan aufgehalten habe. Im Iran habe er bis zu seiner Aus-
reise im Oktober 2015 während insgesamt dreier Jahre gelebt (ebd., F43
ff.). Jedoch wisse er nicht, wann er mit seiner Mutter und den beiden Ge-
schwistern aus Afghanistan in den Iran gelangt sei (ebd., F90). Auch die
Anhörung wurde auf Farsi durchgeführt. Dabei ist dem Protokoll zu entneh-
men, dass der betreffende Dolmetscher anmerkte, der Beschwerdeführer
benütze "iranischen Strassenslang" (ebd., F135).
3.8 Des Weiteren ist darauf einzugehen, wie sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung zu seinem gesundheitlichen Zustand äusserte.
Diesbezüglich gab er im Wesentlichen an (entsprechendes Protokoll, F105
ff., 129 ff.), er habe im Iran einen Verkehrsunfall erlitten, indem er von ei-
nem Auto angefahren worden und mit dem Kopf auf den Strassenrand ge-
fallen sei. Aufgrund dessen sei er drei Monate lang im Spital gewesen. Er
habe sehr starke Kopfschmerzen gehabt, sei am Kopf operiert worden, und
auch seine Nase und sein Bein seien gebrochen gewesen. Nach seiner
Entlassung aus dem Spital habe er sich noch während sechs oder sieben
Monaten bei seiner Mutter aufgehalten, bevor er aus dem Iran in Richtung
Schweiz ausgereist sei. Wegen dieses Unfalls habe er Probleme mit dem
Kopf und vergesse vieles, was ihn auch beim Lernen in der Schule behin-
dere.
3.9
3.9.1 Zur Erhebung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch die Vo-
rinstanz ist zum einen festzustellen, dass das SEM trotz einer insgesamt
fast dreijährigen Verfahrensdauer keine weiteren Abklärungen zur Herkunft
des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Dabei wäre angesichts seiner im
vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen anzunehmen, dass aus
einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kul-
turellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisie-
rung analysiert werden, spezifischere Schlüsse zur Herkunft des Be-
schwerdeführers resultieren würden.
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Seite 8
3.9.2 Zum anderen ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung
zwar erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angege-
ben, aufgrund eines Unfalls im Iran vieles vergessen zu haben. Jedoch
ging das SEM auf den gesundheitlichen Zustand nicht weiter ein, sondern
beschränkte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe diesen
Unfall und den folgenden dreimonatigen Spitalaufenthalt nicht bereits bei
der Erstbefragung erwähnt. Eine medizinische Abklärung der geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme wurde durch die Vorinstanz nicht
durchgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist es als
offensichtlich zu bezeichnen, dass allfällige gesundheitliche Folgen eines
Unfalls mit Kopfverletzung – welche eine dreimonatige Hospitalisierung er-
forderlich gemacht habe – möglicherweise Auswirkungen auf das Erinne-
rungsvermögen des Beschwerdeführers und dessen kognitive Fähigkeit
haben können.
3.9.3 Somit sind auf der Grundlage des bisher erhobenen Sachverhalts
keine zuverlässigen Aussagen über die Herkunft des Beschwerdeführers
möglich. Ebensowenig lässt sich beurteilen, ob er, wie von der Vorinstanz
angenommen, seine Mitwirkungspflicht verletzt und täuschende Angaben
über seine Identität gemacht hat. Dabei ist zum einen davon auszugehen,
dass aus der Durchführung einer LINGUA-Analyse konkrete Anhaltspunkte
in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers resultieren könnten. Zum anderen erscheint es auch im
Bereich des Möglichen liegend, dass eine eingehende medizinische, ins-
besondere auch neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers die
Frage zu klären vermag, ob er in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt zu
konzisen Aussagen in Bezug auf seine persönliche Vergangenheit und den
entsprechenden Sachverhalt fähig ist.
3.10 Zusammenfassend ist folglich festzustellen, dass das SEM seine Ab-
klärungspflicht verletzt hat. Indem es die geltend gemachte gesundheitli-
che Problematik unberücksichtigt gelassen hat, hat es ausserdem den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und ist seiner
Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Das Staatssekre-
tariat ist daher aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Abklärung
des Sachverhalts durchzuführen und auf der Grundlage der entsprechen-
den Erkenntnisse den Punkt des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen.
3.11 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
erübrigt es sich, dem mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag Folge zu
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Seite 9
leisten, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten
seines Bruders C._______ zu gewähren.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend. Des Weiteren ist die Sache im Punkt
des Wegweisungsvollzugs zur Durchführung der ‒ gemäss den vorange-
henden Erwägungen ‒ erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Durchführung
der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung der Sa-
che überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: