Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7119/2008
law/joc
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 E._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2008 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2006 in
die Schweiz ein, wo er am 3. August 2006 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nachdem er in
das EVZ Chiasso transferiert worden war, fand dort am 25. August 2006
eine Kurzbefragung durch das BFM statt. Mit Verfügung des BFM vom
31. August 2006 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Mit Schreiben an das BFM vom 28. August 2006 teilte die damalige
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM mit, die Mutter
sprache ihres Klienten sei Kurdisch. Es könne deshalb sein, dass es an
der Kurzbefragung zu Missverständnissen gekommen sei, da diese An
hörung auf Türkisch erfolgt sei. Es werde darum ersucht, die zweite Be
fragung in kurdischer Sprache durchzuführen.
C.
C.a. Am 20. und am 29. März 2007 hörte das BFM den Beschwerde
führer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte er zur Begrün
dung des Asylgesuches geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kur
discher Ethnie und armenischer Herkunft und stamme aus einer politisch
aktiven Familie in C._______. Nach dem Militärputsch 1980 seien dort
Soldaten im Frühjahr 1981 eingedrungen und hätten die Region zum
Folterschlachtort gemacht. Im März 1985 sei die ERNK (Eniya Rizgariya
Netewa Kurdistan; Nationale Befreiungsfront Kurdistans) gegründet
worden und er sei eines der ersten Mitglieder dieses politischen Armes
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) ge
wesen. Um den legalen Kampf für die Demokratie in der Türkei zu
erhöhen, sei er für die Städte zuständig gewesen und habe bis 1990 an
der Front gearbeitet. Bereits im Alter von ungefähr fünfzehn Jahren habe
er Folter erlebt, indem man ihm mittels eines Holzstockes unter seine
Füsse geschlagen habe (sog. Falaka). 1988 sei er achtzehn Tage lang
zusammen mit einer Frau gefoltert worden. Im Weiteren sei er im
Rahmen einer Beerdigung eines Mitgliedes der PKK namens D._______,
der am 2. August 1989 im Zuchthaus F._______ getötet worden sei, in
Haft genommen und drei Tage lang gefoltert worden. Damals sei er bei
der TIYAD gewesen, einem Hilfsverein für die Familien von Gefangenen
(Anmerkung des Gerichts: Verein für Solidarität mit Verwandten von
Gefangenen in Haft und für Menschenrechte). Im September/Oktober
1989 hätten bewaffnete Personen – wahrscheinlich Angehörige des
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JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele; Nachrichtendienst und
Terrorabwehr der Gendarmerie) – auf ihn geschossen und ihn am Arm
verletzt. Zuvor habe er die schlechten Haftbedingungen in den
Gefängnissen angeprangert. Im gleichen Jahr sei er auch wegen
Hilfeleistungen an die PKK in einen Prozess verwickelt gewesen und
habe an zwei Verhandlungen teilgenommen; er sei jedoch nicht verurteilt
worden. Ein Mitglied der PKK namens G._______ habe seinen und
andere Namen preisgegeben. Am 13. Januar 1990 habe ein weiteres
PKKMitglied namens F._______, dessen Codename H._______
gewesen sei, seinen und andere Namen bekannt gegeben. Aufgrund des
Verdachtes, der PKK Hilfe geleistet zu haben, sei am gleichen Tag bei
ihm zu Hause in C._______ eine Razzia durchgeführt worden. Dabei
habe man seiner Ehefrau die Haare ausgerissen. Im Mai oder Juni 1990
sei die damals legale Partei HEP (Halkci Emek Partisi,
Volksarbeiterpartei) gegründet worden und er habe den politischen
Kampf bei der HEP weitergeführt. Mitte 1992 seien gegen ihn und Andere
Gerichtsverfahren eröffnet worden. In dieser Zeit sei ihr Ziel die Gründung
der ÖZDEP (Özgürlük ve Demokrasi Partisi, Partei für Freiheit und
Demokratie) gewesen. Bevor sie überhaupt habe entstehen können, sei
sie jedoch geschlossen worden. 1993 habe eine weitere Razzia bei ihm
zu Hause stattgefunden und er sei anschliessend elf Tage lang
systematisch gefoltert worden. Nach dem Verbot der HEP im Jahre 1993
sei die DEP (DemokratiePartei) gegründet, welche jedoch bereits etwa
im Mai oder Juni 1994 wieder geschlossen respektive verboten worden
sei. Er sei beim Jugendflügel der DEP gewesen und habe als Präsident
fungiert. 1994 sei die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der
Volksdemokratie oder Partei der Demokratie des Volkes) gegründet
worden und er habe seine Arbeit in dieser Partei weitergeführt und dabei
Führungsfunktionen innegehabt. Gegen diese Partei seien in den
folgenden drei Jahren etliche Gerichtsverfahren eröffnet worden. Er
könne sich nicht an alle seine Aktivitäten und Ereignisse in
Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten erinnern, er sei aber
infolgedessen unzählige Male durch die Polizei geschlagen und
festgenommen worden. Wenn er morgens aus dem Haus gegangen sei,
habe er jeweils nicht gewusst, ob er abends wieder zu seiner Familie
zurückkehren werde. Er habe stets Angst vor einem Anschlag gehabt.
1996 seien er und ein Parteimitglied knapp einem Angriff zweier
kurdischer Jugendlicher entkommen. Diese hätten vermutlich für den
Sicherheitsdienst – entweder für eine spezielle Einheit der türkischen
Polizei oder für den JITEM – gearbeitet. Im gleichen Jahr seien zudem
viele kurdische Häuser, darunter auch seines, durch das Militär
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niedergebrannt worden. Dagegen werde er Klage erheben. 1997 sei er
sodann aus der HADEP ausgetreten und habe sich mit
Gründungsarbeiten für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokra
tische Volkspartei) befasst. Die DEHAP sei 1997 bloss für den Fall der
Schliessung der HADEP gegründet worden. Er sei von Beginn weg für
die Partei aktiv gewesen und habe Tätigkeiten in führenden Positionen
übernommen. Ungefähr Ende August 1997 hätten über dreissig
Fahrzeuge vor seinem Haus angehalten und die darin befindlichen
Personen hätten Flaggen der MHP (Milliyetci Hareket Partisi; Partei der
nationalistischen Bewegung) hochgehalten. Darunter hätten sich auch
Zivilpolizisten befunden. Sie hätten ihn und seine Familie beschimpft. Als
er nach draussen gegangen sei, um die Leute zu beruhigen, sei er
angegriffen worden. Als er am Boden gelegen habe, habe ihm seine Frau
zu Hilfe eilen wollen. Dabei sei auch sie mit Fusstritten malträtiert worden
und man habe sie an den Haaren festgehalten und an die Wand
geschlagen. Er habe Verletzungen an zwei Rippen und mehreren Zähnen
davongetragen. Im Weiteren habe er im Jahre 2000 anlässlich einer
Demonstration der DEHAP in J._______ gegen die schlechten
Bedingungen in den Gefängnissen und Misshandlungen von Häftlingen
mit Todesfolgen protestiert. Dabei hätten er und andere sich zusammen
mit Angehörigen der Opfer vor das Gericht in J._______ begeben. In der
Folge sei er festgenommen, auf einen Polizeiposten gebracht und dort
drei Tage lang durch Angehörige der Antiterroreinheit gefoltert worden.
Bis zum Prozess habe man ihn auf freien Fuss gesetzt. Am 21. März
2002 sei er erneut durch die Polizei misshandelt worden, nachdem er
zusammen mit anderen nach einem NevrozFest zum Bus habe
zurückkehren wollen. Sie seien etwa 200 Personen gewesen. Die Polizei
habe interveniert und viele hätten fliehen können. Als Organisator dieses
Festes habe er nicht fliehen wollen, denn das Fest sei legal gewesen. Die
Polizei habe begonnen, ihn zu verprügeln und nicht aufgehört. Dabei sei
er hingefallen und habe das Bewusstsein verloren. Zuerst habe man ihn
in eine Festung nach K._______ Kap gebracht und danach zur Polizei
respektive einer Abteilung der Antiterrorbekämpfung. Eine
Menschenrechtsorganisation habe ihn schliesslich erreicht und ihn ins
Spital gebracht. Er habe in der Folge an drei Gerichtsverhandlungen
teilgenommen. Zwei Gerichtsverfahren seien jedoch noch nicht
abgeschlossen. Über diese Verfahren könne er sich nicht beklagen. Sie
seien normal und legal verlaufen. Gegen die polizeilichen Übergriffe habe
er jeweils aus Angst vor dem JITEM keine Anzeige erstattet. Im Jahre
2003 habe er von L._______, einem Mitarbeiter der Nüfusbehörde in
C._______, erfahren, dass er durch die Gendarmerie gesucht werde.
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Daraufhin sei er zum IHD (Insan Hak Dernegi, Menschenrechtsverein)
gegangen und diese habe ihm einen Anwalt namens M._______ der
Anwaltskammer in C._______ angegeben. Dieser habe sich bei der
Staatsanwaltschaft betreffend die Suche nach ihm (dem
Beschwerdeführer) erkundigt, da alles in diesem Gebiet der
Staatsanwaltschaft gemeldet werde. Die Staatsanwaltschaft habe aber
nichts von einer Suche gewusst. Der Anwalt habe ihm dann erklärt, dass
dies mit dem JITEM zu tun habe, und er C._______ verlassen solle.
Daher habe er C._______ verlassen und sich danach in verschiedenen
Städten der Türkei – darunter auch in N._______, O._______, P._______
und in Q._______ – aufgehalten, um Propaganda für die Partei zu
machen. Hauptsächlich habe er aber in J._______ gelebt. Ungefähr im
April oder Mai 2003 sei irgendein Gerichtsverfahren in R._______,
J._______, gegen ihn abgeschlossen und er zu einer Geldstrafe und
einer Strafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das Geld habe er
beim Finanzamt S._______ einbezahlt. Den Vollzug der Strafe habe man
bis 2010 aufgeschoben. Ende 2003 sei er anlässlich einer
Fahrzeugkontrolle in U._______ (J._______) vom Militär auf einen
Posten gebracht und in Untersuchungshaft genommen worden. In jenem
Gebiet gebe es vier Gemeinden, wo die Partei vertreten gewesen sei:
V._______, W._______, X._______ und Y._______, welche zum Bezirk
Z._______ gehörten. In diesen Gemeinden sei er ebenfalls tätig
gewesen. Während seiner Festnahme habe er keinen Kontakt nach
aussen gehabt und jeder, der vorbeigekommen sei, habe ihn geschlagen.
Am nächsten Tag um zwei Uhr habe man ihn freigelassen. Er habe
leichte Schmerzen in der Brust und in den Beinen verspürt, es sei aber
nichts sichtbar gewesen. Am dritten Tag habe er an der Brust und danach
an den Beinen blaue Flecken bekommen und er habe dreissig bis
fünfunddreissig Tage lang keinen Schritt mehr gehen können. Er wisse
nicht woher das rühre, er verspüre seither jedoch einen Druck auf dem
Herz. Im Jahre 2004 habe er in B._______, J._______ zusammen mit
seiner Tochter I._______ und weiteren Personen am Protest gegen das
in Halecpe verübte Massaker teilgenommen. Die Polizei habe Tränengas
eingesetzt und daher seien sie zum Bazar geflohen. Ende 2004 habe er
für das Amt des Gemeinderats in W._______ (Anmerkung des Gerichts:
einem (…) in J._______) kandidiert. Damals sei seine Partei eigentlich
die DEHAP gewesen. Er habe sich aber für die SHP (Sosyal Halkci
Partisi), einer linksgerichteten Partei, mit der sie zusammen gearbeitet
hätten, zur Wahl gestellt. Ab Ende 2004 hätten die Gefechte wieder
begonnen und die Situation habe sich wieder zugespitzt.
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Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zwischen 2000 und
2006 hätten sie zum politischen Ziel gehabt, die PKKAngehörigen von
den Bergen weg zu bringen, damit diese auf legaler Ebene hätten politi
sieren können. Dabei hätten sie eigentlich eine Vermittlerrolle zwischen
dem Staat und der PKK erfüllen wollen. Während seines dreiundzwanzig
jährigen politischen Kampfes habe er sehr viele Freunde verloren und
sehr viel Leid erlebt. Erst kürzlich sei ein langjähriger Freund von ihm,
AA._______ (Anmerkung des Gerichts: ein Exekutivmitglied der DTP), in
C._______ festgenommen worden. Er – der Beschwerdeführer – sei
Delegierter und Mitbegründer der DTP gewesen (Demokratik Toplum
Partisi, kurdisch: Partîya Cîvaka Demokratîk, Partei der demokratischen
Gesellschaft). Ende März 2005 sei eine Person mit Codenamen
BB._______, die früher ebenfalls beim Jugendflügel der HADEP gewesen
sei, zu ihm gekommen. Dieser habe ihm erzählt, dass er drei Jahre im
Zuchthaus verbracht habe. Ferner habe er ihm erklärt, dass die Partei
Geld brauche. Daraufhin habe er – der Beschwerdeführer – ihm gesagt,
dass sich die Partei selber um ihre Finanzierung kümmern könne und ihn
das nichts angehe. Dann habe ihn diese Person darüber informiert, dass
das Geld für jene Partei gedacht sei, die sich in den Bergen befinde, und
sie das Geld diesen Personen dort zukommen lassen wollten. Deshalb
würden sie das Geld heimlich sammeln. Er habe daraufhin entgegnet,
dass seit dem Jahr 2000 weder die Leute in den Bergen noch Angehörige
der PKK Geld sammeln würden. Diese Person habe jedoch insistiert und
Referenzen von wohlhabenden Spendern erhalten wollen, was er ihm
jedoch – auch später – verweigert habe. Zuletzt habe diese Person
60'000 Euro als Strafgebühr von ihm verlangt. Der (…) der DEHAP
J._______, CC._______, sei darüber informiert worden, dass
verschiedene Leute solche Sammelaktionen durchführen wollten. Auch
von DD.______, Präsident des Bezirkes EE._______ hätten sie viel Geld
verlangt. Sie hätten selber nicht heraus gefunden, wer konkret hinter
diesen Geldsammlungen gesteckt habe. Aber diese Leute hätten sehr
viel über sie gewusst. Allein in J._______ sei es diesen Personen
gelungen, zwischen 180'000 und 200'000 Euro zu sammeln. Daraufhin
hätten sie respektive damals offizielle Repräsentanten der DEHAP zur
Sicherheitsdirektion in J._______ und zur Polizei Kontakt aufgenommen
und diesen mitgeteilt, dass diese Leute unter Zwang Geld eintreiben
würden. Mit Hilfe der Repräsentanten sei den Erpressern eine Falle
gestellt worden, und man habe sie erwischt. Dabei habe man erfahren,
dass es sich bei diesen Personen um ehemalige PKKAngehörige
gehandelt habe, die dem JITEM angehören würden. Es habe sich dabei
unter anderem um FF._______ und GG._______ gehandelt. Dann hätten
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die Bedrohungen angefangen. Etwa Ende August, anfangs September
2005 sei HH._______, ein Mann, den er sehr gut gekannt habe und der
beim Jugendflügel in Z._______ tätig gewesen sei, infolge eines
Bombenattentates getötet worden. Er sei daraufhin in Panik geraten und
habe Angst gehabt. In jener Zeit habe es mehrere Bombenattentate
gegeben. Er habe sich dann mit seiner Frau im Jahre 2005 für zwei
Wochen in ein Motel in II._______, Provinz J._______, begeben. Er,
seine Frau und seine Kinder seien in jener Zeit ständig bedroht worden.
Er sei sich sicher, dass diese Drohungen daher rührten, dass
BB._______ seinen Namen bekannt gegeben habe, denn DD._______
könne es nicht gewesen sein, da dieser ihn und seine Stellung sehr gut
gekannt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der JITEM auf ihn losgegangen.
Der JITEM habe 35 Journalisten, 100 Leute der Parteiführung und
ungefähr 7000 Mitglieder der Partei getötet. Sie würden den JITEM gut
kennen und er – der Beschwerdeführer – könne bei Bedarf deren
Gründer und deren Ziele nennen.
Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, von Oktober 2005 bis
anfangs 2006 habe er für die DTP verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Er
habe Tagungen organisiert und Propaganda gemacht. In
54 verschiedenen Provinzen sei er tätig gewesen. Er habe sich an ver
schiedenen Sitzen der Partei bewegt, um dort deren Aktivitäten zu ver
folgen und die Bedürfnisse zu eruieren. In den letzten fünf Monaten vor
seiner Ausreise hätten er und andere Parteikollegen Haftbefehle erhalten.
Für den 25. Mai 2006 sei er zudem gerichtlich vorgeladen worden. Vor
diesem Prozesstermin habe bereits im Jahre 2004 eine Vorverhandlung
stattgefunden. Damals seien ausser ihm und weiteren vier Personen alle
freigesprochen worden. JJ._______ sei zu zweieinhalb Jahren verurteilt
worden. Der Prozess ihn betreffend sei auf den 25. Mai 2006 verschoben
worden. Dieser Vorladung sei er jedoch nicht gefolgt. Denn am 3. Januar
2006 sei jemand in seine Wohnung in J._______ eingedrungen und habe
in seiner Abwesenheit seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie
andere Dokumente behändigt. Er sei sich sicher, dass es sich dabei um
ein Team der Antiguerilla respektive des illegalen JITEM gehandelt habe.
Daher und da einige Angehörige der DTP durch Bombenexplosionen
getötet worden seien, habe er im Januar 2006 J._______ verlassen. Im
April 2006 hätten zudem Angehörige des JITEM seine ehemalige
Ehefrau sexuell belästigt und diese bedroht. Sie hätten nach ihm gesucht
und seiner ehemaligen Ehefrau nicht geglaubt, dass sie geschieden
seien. Er habe sich jedoch im Mai 2004 scheiden lassen, um seine Frau
und seine Kinder nicht länger zu gefährden, da seine Ehefrau immer
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wieder wegen seiner politischen Tätigkeiten belästigt worden sei. Die
ältesten beiden Kinder würden deshalb auch den Namen seiner ehe
maligen Ehefrau tragen. Drei Tage lang seien die Angehörigen des
JITEM im Haus der ehemaligen Ehefrau geblieben. Er habe es gleich
danach erfahren; damals habe er sich in KK._______ aufgehalten und
habe in der Folge drei Tage lang sein dortiges zu Hause nicht verlassen.
Im Mai 2006 sei er schliesslich von J._______ aus auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangt. Dabei habe er einen gefälschten türkischen Pass,
lautend auf einen anderen Namen und versehen mit seinem Foto,
benützt. Seine Familie habe er nicht mitnehmen können, dies wäre auf
dem Luftweg zu riskant gewesen. Bis anfangs August habe er bei
Freunden in MM._______ gewohnt. Er habe solange mit dem Asylgesuch
zugewartet, da er auf Beweismittel gewartet habe. Er habe sein
Heimatland nicht aus Angst vor den türkischen Behörden, der Polizei
oder um sich des Prozesses zu entziehen, verlassen, sondern er sei vor
dem JITEM geflüchtet. Denn er sei sich sicher, dass er auf dessen Liste
stehe respektive dieser ihn töten wollten. Die türkischen Behörden
könnten ihm nicht helfen, da alle diesem Problem gegenüber hilflos seien,
sogar der Premierminister. Der JITEM sei vom Generalstab der Armee
gegründet worden und bestehe im Kern aus ehemaligen Mitgliedern der
PKK und der Hezbollah (Partei Gottes, militante shiitische Bewegung mit
Wurzeln im Libanon). Der JITEM sei gegen die Demokratie und würde
jeden, der sich dafür einsetze, ermorden. So sei etwa im Dezember 2006
ein Journalist armenischer Herkunft namens LL._______ – ein
Redaktions und Führungsmitglied der Zeitung MM._______, der zu acht
Monaten Gefängnis verurteilt worden war – vor dem Zeitungsverlag
getötet worden. Sie seien sich sicher, dass dieser vom JITEM
umgebracht worden sei. Der JITEM wolle, dass das kurdische Problem
bestehen bleibe. Er persönlich kenne niemanden vom JITEM, sei sich
aber sicher, dass er von dieser Organisation überwacht werde. Seine
Frau und seine unmündigen Kinder hätten den Wohnsitz gewechselt und
seien von C._______ nach Z._______, J._______, gezogen. Dort sei
seine jüngste Tochter NN._______, welche das Gymnasium besuche, im
Februar 2007 attackiert worden.
Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vater 1986
in einem Spital vergiftet worden sei. 1978 sei zudem einer seiner beiden
Brüder verurteilt worden und habe 10 Jahre im Zuchthaus verbracht.
1993 habe man diesem die türkische Staatsbürgerschaft entzogen. Er sei
sich nicht sicher, aber dieser lebe nun als Flüchtling in OO._______ oder
in PP._______ und arbeite wahrscheinlich für die PKK. Der andere
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Bruder, der älteste, sei nach dem (…) in C._______ in den siebziger
Jahren nach OO._______ gegangen, besitze die (…) Staatsbürgerschaft
und komme manchmal nach QQ._______, wo er ein Haus besitze.
Zwischen 2000 und 2005 seien sodann drei seiner Cousins ermordet
worden, einer sei im Zuchthaus, zwei seien von Unbekannten – sicherlich
vom JITEM – getötet worden. Ausserdem habe er einen Freund namens
RR._______, der im September 2006 zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt
worden sei. Er befinde sich in Q._______ im Gefängnis Typus E.
Seinen Ausführungen fügte der Beschwerdeführer letztlich bei, er und
seine ehemalige Ehefrau hätten im Jahre 2004 versucht, sich umzu
bringen. Ihm gehe es psychisch nicht gut, weshalb er sich in der Schweiz
habe behandeln lassen. Er habe hier die ersten zweieinhalb Monate
grosse Angst gehabt.
C.b. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer folgende
Dokumente beim BFM einreichen, deren teilweise Übersetzungen in eine
Amtssprache nach Aufforderung des BFM vom 16. April 2007 am 27. Mai
2007 nachgereicht wurden:
Zwei Auszüge in türkischer Sprache aus dem Zivilregister datierend vom 6. Juni
2003 und vom 27. Juni 2006
Einen türkischen Versicherungsausweis vom 1. April 1978
Eine Bescheinigung in türkischer Sprache der DTP (in Kopie), eine Ausweiskarte
der DTP vom Jahre 2005 betreffend eines Delegiertenkongress, eine Ausweis
karte der DEHAP von 1997, eine Delegiertenkarte der DEHAP betreffend eines
Kongresses, eine Delegiertenkarte der HADEP
Eine Wohnsitzbestätigung in türkischer Sprache vom 14. Februar 2006 ausge
stellt in J._______
Eine türkischsprachige Liste des (…) von J._______ vom 6. Februar 2006
betreffend der Prozessbeteiligten vom 25. Mai 2006 (in Kopie, inkl. eine deutsche
Übersetzung)
Ein Beschluss des Strafgerichts J._______ in türkischer Sprache vom 6. Februar
2006 i.S. Revision gegen das Urteil vom 4. Mai 2004 und Verschiebung des
Prozesses auf den 25. Mai 2006 (inkl. deutscher Übersetzung).
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Eine Bestätigung des Staatsanwaltes des (…)in türkischer Sprache vom 15.
November 2005 betreffend eine (…)beschwerde gegen eine angeordnete
Untersuchungshaft in Zusammenhang mit der Teilnahme an einer
Massendemonstration (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung)
Eine türkischsprachige anwaltliche Vollmacht vom 20. Dezember 2005 (in Kopie,
inkl. italienischer Übersetzung)
Ein Schreiben einer türkischen Menschenrechtsorganisation vom 7. April 2006
verfasst in italienischer Sprache betreffend einen Besuch und eine medizinische
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. April 2002, nachdem dieser am
gleichen Tag Foltervorwürfe gegenüber der Polizei erhoben hatte (in Kopie). Eine
weitere Bestätigung derselben Menschenrechtsorganisation vom 20. Juli 2006
betreffend die vom Beschwerdeführer am 21. März 2002 erlittene Folter (Kopie in
italienischer Sprache, inkl. ein ärztliches Zeugnis vom 10. Februar 1989 und eine
Bestätigung einer Privatklinik vom 21. März 2002)
Eine türkische Identitätskarte vom 27. Januar 2005 (in Kopie)
Eine Kopie einer türkische Identitätskarte von SS._______ (Bruder des
Beschwerdeführers)
Ein türkischsprachiges Spitalzeugnis vom 2. Oktober 1989
Gesuche in türkischer Sprache des Beschwerdeführers und seiner damaligen
Ehefrau um Namensänderung betreffend die beiden älteren Kinder
Ein türkischsprachiges Schreiben des IHD J._______ vom 20. Juli 2006
betreffend der vom Beschwerdeführer am 2. April 2002 geltend gemachten
Vorfälle vom 21. März 2002
Ein Schreiben in türkischer Sprache des Menschenrechtsvereins TIHV betreffend
verschiedene ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 21. und
22. März 2002 und vom 2. und 22. April 2002 (inkl. Kopien von ärztlichen
Notizen)
Ein Aussageprotokoll in türkischer Sprache vom 29. Juni 2000 in Zusam
menhang mit einer gewaltsamen Inhaftnahme während eines Spaziergangs mit
der Tochter TT._______ in der Gegend UU._______ (in Kopie)
Zwei türkischsprachige behördliche Formulare betreffend die Rechte von Ver
dächtigen (in Kopie), wobei eines davon die Rechte des sich wegen illegaler
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Demonstration in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers (Datum:
1. Januar 2002, VV.________) betrifft
Eine Vorladung des (…) J._______ in türkischer Sprache für eine Haupt
verhandlung vom 25. Mai 2006 sowie ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft
vom 15. November 2005 (in Kopie)
Eine türkische Identitätskarte der Tochter TT._______ vom 13. Oktober 2003 (in
Kopie)
Ein türkischsprachiges Aussageprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom
29. Juni 2000 (in Kopie), eine gerichtliche Vorladung in türkischer Sprache für die
Hauptverhandlung am 6. August 2002, ausgestellt am 29. Juli 2002 sowie eine
Empfangsbestätigung in türkischer Sprache der Ehefrau betreffend eine Vor
ladung vor Gericht am 29. November 2002
Vier Fotos (in Kopie)
Einen DHLUmschlag vom 29. August 2006
Ein türkischsprachiges Scheidungsurteil vom 18. Juni 2004
Ein Urteil in türkischer Sprache vom 29. November 2002 betreffend das Delikt
vom 21. März 2002 (Opposition gegen das Gesetz Nr. 2911. Widerstand gegen
Polizeibeamte) lautend auf Freispruch mangels Beweisen
D.
D.a. Am 8. Juni 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in
Ankara darum, abzuklären, ob der Beschwerdeführer beim IHD ange
meldet gewesen sei, man dort über seine Verfolgungsgeschichte Be
scheid wisse, er eine bekannte politische Persönlichkeit gewesen sei,
welche Funktion er bei der HADEP, DEHAP und der DTP inne gehabt
habe, ob in der Türkei hängige Verfahren gegen ihn existierten und ob er
polizeilich gesucht werde und er andere Verfahren durchlaufen habe.
D.b. Die Botschaft in Ankara teilte dem BFM mit Schreiben vom
2. Oktober 2007 mit, der Beschwerdeführer habe sich am 2. April 2002
beim IHD gemeldet und sich wegen der Ereignisse anlässlich des
Nevrozfestes vom 21. März 2002 beklagt. Er sei durch die Polizei ge
schlagen und an Kopf, Beinen und Füssen verletzt worden. Trotz seiner
Verletzungen sei er nicht in ein Spital, sondern auf den Polizeiposten in
VV._______ gebracht worden. Einen Transfer ins Spital habe der Be
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schwerdeführer dann abgelehnt. Nachdem er verhört worden sei, sei er
noch am gleichen Abend freigelassen worden. Der IHD habe ihm
geraten, sich zwecks Behandlung beim TIHV zu melden. Der IHD habe
die Vorwürfe des Beschwerdeführers registriert, ohne diese auf ihre
Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Angehörige des Beschwerdeführers
hätten den IHD J._______ am 20. Juli 2006 um eine Bestätigung
angefragt. Eine Kopie derselben liege bei. Die Kontaktperson der
Botschaft bei der DTP kenne den Beschwerdeführer nicht. Sein Name
erscheine nicht im Mitgliederregister der HADEP und der DEHAP. Dieses
Register sei jedoch nicht vollständig und die Mehrheit der aktiv für diese
Parteien tätigen Personen seien inoffizielle Mitglieder gewesen. Die DTP
sei daher nicht in der Lage, präzise Auskünfte über den
Beschwerdeführer zu erteilen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer
wegen Verstosses gegen Art. 32/2 des Gesetzes 2911 (Widerstand
gegen die Ordnungskräfte, Widerhandlung gegen das Gesetz über die
Versammlungen und Demonstrationen) zu eineinhalb Jahren Gefängnis
bedingt verurteilt worden. Dieses Urteil habe die (…) in J._______ am 25.
Mai 2006 ausgesprochen. Die Sache sei am 29. September 2006 an den
(…) weitergezogen worden. Dort sei der Fall immer noch hängig. Das
Erkennungsprotokoll der (…) in J._______ sei authentisch. Der
Beschwerdeführer werde weder behördlich gesucht, noch unterliege er
einem Passverbot. Anhaltspunkte dafür, dass ein weiteres Verfahren vor
den Gerichten in J._______ bestehe, würden keine vorliegen.
D.c. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 gab das BFM dem Beschwer
deführer Gelegenheit, sich innert Frist zum wesentlichen Inhalt der
Botschaftsabklärung zu äussern.
D.d. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 31. Oktober
2007 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Fristerstreckung. Zu
gleich gab er zu bemerken, dass die Ausführungen der Botschaft hin
sichtlich der Parteimitgliedschaft realistisch seien, was jedoch nicht be
deute, dass er kein Mitglied gewesen sei. Die eingereichten Parteiaus
weise würden seine Mitgliedschaft bestätigen.
E.
Am 8. November 2007 reichte der Beschwerdeführer mittels seines
damaligen Rechtsanwaltes einen ärztlichen Bericht der WW._______
vom 29. Oktober 2007 zu den Akten. Darin wird erwähnt, dass der
Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2007 bei der WW._______ in
Behandlung sei. Gemäss seinen Angaben habe er sich über zwanzig
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Jahre politisch in Anatolien engagiert und sei daher verfolgt und unter
anderem durch Männer mit Masken bedroht worden. Der letzte Überfall
habe in seiner Abwesenheit am 3. Januar 2006 stattgefunden. Maskierte
Männer hätten seine Familie überfallen und drei Tage lang festgehalten.
Er sei über zwanzig Mal in Untersuchungshaft genommen und gefoltert
worden. Ausserdem habe er einmal mitansehen müssen, wie in einem
abgebrannten Dorf in Kurdistan Männer einer Frau mit einem
Maschinengewehr den Unterkörper zerstört hätten. Dieses Bild und
andere würden ihn verfolgen. Nach dem Bericht über diesen Vorfall habe
der Beschwerdeführer nicht mehr angesprochen werden können. Im nicht
dissoziativen Zustand sei der Beschwerdeführer wach und orientiert. Die
Konzentration sei vermindert. In der Vergangenheit hätten intermit
tierende Suizidgedanken bestanden. Seit der Exploration seiner Be
schwerden und seiner Geschichte habe sich sein Gesundheitszustand
destabilisiert. Als Diagnosen wurden beim Beschwerdeführer eine mittel
gradige depressive Episode (ICD10: F 32.1), eine Persönlichkeitsver
änderung nach Extrembelastung (ICD 10: F 62.0) und ein Status nach
dissoziativem Zustand (ICD10: F 44) erhoben.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2007 äusserte sich der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens seines Mandanten zu
den Botschaftsabklärungen. Dabei führte er aus, es sei zu präzisieren,
dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2002 beim IHD gewesen
sei, nachdem Bekannte ihn in schwer verletztem Zustand dorthin ge
bracht hätten. Dort habe man von ihm Fotos gemacht und er sei um
gehend in Spitalbehandlung verbracht worden, wie die ärztlichen Berichte
zeigen würden. Im Weiteren erscheine es plausibel, dass es für die Mit
glieder der Partei gefährlich sein könne, Auskünfte über andere Mitglieder
zu erteilen. Die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sei durch die
bisher eingereichten Dokumente belegt.
Dem Schreiben lagen nachstehende zum Teil türkischsprachige Do
kumente bei, deren Übersetzung in deutscher Sprache am 28. November
2007 nachgereicht wurden:
Ein an den damaligen Rechtsvertreter in der Schweiz adressiertes in
handschriftlicher türkischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der DTP
XX._______ (inkl. Umschlag). Darin schreibt der Kreisvorsitzende von
XX._______, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit Jahren
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Seite 14
Mitglieder seien und in den Vorgängerparteien gewesen seien. Seit 2006 habe er
ihn nicht mehr gesehen.
Ein türkischsprachiges Schreiben vom 5. November 2007 des in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen YY._______ (in Kopie).
YY._______ schreibt, den Beschwerdeführer und seine Familie aus den Jahren
1990 bis 1999 zu kennen. In jener Zeit sei er für verschiedene kurdische
Vorgängerparteien legal und illegal tätig gewesen und habe in der HEP, ÖZDEP
und HADEP gearbeitet.
Ein türkischsprachiges Schreiben des in der Schweiz wohnhaften türkischen
Staatsangehörigen ZZ._______ (in Kopie). ZZ._______ erklärt, dass der
Beschwerdeführer bei der Gründungsphase der Partei in AB._______,
AC._______, AD._______ und W._______ grosse Arbeit geleistet habe. Er sei
ein wichtiges Parteimitglied und habe sich in verschiedenen Zeitphasen für die
HEP, ÖZDEP, DEP, und HADEP eingesetzt. Die ganze Familie gelte als
Parteimitglieder.
Eine EMail vom 11. November 2007 von CC._______. CC._______ erklärt, er
sei Flüchtling und verfüge über eine BBewilligung. Er sei aktiv in der HEP,
HADEP, DEHAP und DTP gewesen und von 2004 und 2005 sei er als leitender
Funktionär tätig gewesen. Im Weiteren bestätigt er, dass der Beschwerdeführer
Mitglied der DEHAP gewesen und aufgrund seiner Herkunft während den
Inhaftierungen beschimpft und erniedrigt worden sei.
G.
Mit Eingabe vom 11. und vom 31. Dezember 2007 liess der Beschwerde
führer beim BFM ein an den damaligen Rechtsvertreter in der Schweiz
adressiertes Schreiben in türkischer Sprache des IHD vom 30. November
2007 (inkl. Umschlag) einreichen. Darin bestätigt der IHD unter anderem,
dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2002 registriert worden
sei.
H.
H.a. Mit Anfrage vom 10. April 2008 erkundigte sich der Anwalt des Be
schwerdeführers beim BFM darüber, weshalb seinem Mandanten von der
(…) des Kantons E._______ ein Informationsschreiben betreffend
Rückkehrhilfe für Armenier aus Armenien zugestellt worden sei. Dieses
habe beim Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, eine
Retraumatisierung ausgelöst. Denn wie das beiliegende ärztliche
Schreiben vom 14. März 2008 im Weiteren zeige, habe man ihm, als er in
D7119/2008
Seite 15
der Türkei gefoltert worden sei, eine Ausschaffung nach Armenien
angedroht.
H.b. Das BFM antwortete mit Schreiben vom 24. März 2008, dass es sich
bei dem an den Beschwerdeführer zugesandten Informationsschreiben
um ein Versehen gehandelt habe.
I.
I.a. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 unterrichtete das BFM den Beschwer
deführer darüber, dass ein Denunziationsschreiben eines türkischen Ver
bandes in der Schweiz, verfasst am 14. März 2008, eingegangen sei. Ge
mäss diesem sei er mittels einem in J._______ gekauften Pass eines in
OO._______ immigrierten Türken über Österreich in die Schweiz gelangt.
Er habe sich angeblich zuerst für eine bestimmte Zeit in MM._______
aufgehalten, um vor Einreichung des Gesuches Zeit zu gewinnen für eine
bezahlte Heirat.
I.b. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer
einwenden, er habe bereits erklärt, dass er mit der Asylgesuchstellung
zugewartet habe, um Beweismittel aus der Türkei zu erhalten. Wieso er
eine bezahlte Heirat hätte organisieren sollen, könne er sich nicht er
klären. Seit Einreichung seines Asylgesuches hätte er reichlich Zeit ge
habt, eine Heirat in die Wege zu leiten. Er sei jedoch nicht verheiratet. Es
könne sich nur um ein böswilliges Schreiben einer Privatperson handeln.
J.
J.a. Am 18. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM
bekannt gegeben, dass gemäss einer weiteren Anfrage vom 26. Juni
2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara über ihn in der Türkei
kein politisches Datenblatt bestehen würde. Er werde dort auch nicht
gesucht und er unterliege keinem Passverbot.
J.b. In der Stellungnahme vom 30. Juli 2008 liess er dazu unter Hinweis
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
21. Juni 2003 einwenden, die Tatsache, dass er nicht in einem der
Schweizerischen Botschaft zugänglichen System verzeichnet sei, spre
che nicht gegen eine Verfolgung. Das gegen ihn durchgeführte und lau
fende Verfahren sei notorisch. Aufgrund der bisherigen Verurteilung kön
ne davon ausgegangen werden, dass er in einem entsprechenden Regis
ter verzeichnet sei. Passverbote würden zudem heute ausser für Refrak
D7119/2008
Seite 16
täre und Deserteure nur noch selten verfügt. Das Fehlen eines solchen
Verbotes schliesse eine Verfolgungsgefahr nicht aus.
K.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Be
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
dessen Asylgesuch vom 3. August 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe sich
hinsichtlich der von ihm geschilderten Razzien durch den JITEM im Jahre
2006 in Ungereimtheiten verstrickt. Anlässlich der Erstbefragung habe er
erklärt, der JITEM habe am 3. Januar 2006 zu Hause eine Razzia durch
geführt und dabei seinen Pass und seinen Identitätsausweis beschlag
nahmt. Demgegenüber habe er während der einlässlichen Anhörung aus
gesagt, diese Ausweise seien im Rahmen der Razzia vom 16. April 2006
beschlagnahmt worden. An anderer Stelle habe er in diesem Zusam
menhang als Zeitpunkt das Ende des Jahres 2005 genannt. Zudem habe
er bei der Empfangsstellenbefragung den 15. Mai 2006, an der ein
lässlichen Anhörung jedoch den 6. Mai 2006 als Ausreisedatum ange
geben. Als Aufenthaltsort vor seiner Ausreise habe er sodann einmal
KK._______, einmal AD._______ angeführt. Auch habe er einerseits als
Grund für die Verfolgung durch den JITEM angegeben, dieser sei gegen
die Demokratie gewesen und habe ihn behelligt, da er gegen die Ver
brechen des JITEM demonstriert habe. Andererseits habe er jedoch die
Razzia des JITEM damit erklärt, dass Geldeintreiber des JITEM wegen
der Anzeige der Parteiführung der DEHAP aufgeflogen seien. Im Wie
teren erscheine als realitätsfremd, dass er sich trotz der Befürchtung,
durch den JITEM getötet zu werden, im Jahre 2005 lediglich zwei
Wochen lang in einem Motel aufgehalten habe und danach wieder nach
Hause zurückgekehrt sei. Seine Aussagen seien diesbezüglich auch un
substanziiert ausgefallen. Denn für den Zeitraum 2005/2006 habe er von
konstanten Todesdrohungen und sogar von Krieg gesprochen, ohne
jedoch konkrete Angaben machen zu können. Nicht nachvollziehbar sei
sodann, dass er sich im Jahre 2004 habe scheiden lassen, dennoch aber
weiterhin mit seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern zusammen
gelebt habe. Ebenso erhelle nicht, weshalb er trotz erfolgten Todes
drohungen seine Familie in der Türkei zurückgelassen habe. Diese Aus
führungen des Beschwerdeführers seien somit als nicht glaubhaft zu er
achten. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und teilweise
D7119/2008
Seite 17
belegten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden und
die dabei erlittenen Misshandlungen bis im Jahre 2003 anbelange, so
würden diese zu weit zurückliegen. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer denn auch anlässlich der eingehenden Befragung aus
gesagt, er hätte sein Heimatland nicht verlassen, wenn er nicht
Schwierigkeiten mit dem JITEM gehabt hätte. Schliesslich vermöge die
vom (…) noch zu beurteilende Verurteilung vom 25. Mai 2006 zu
eineinhalb Jahren Haft bedingt weder eine Zwangssituation noch eine
asylrelevante Verfolgung zu belegen. Der Beschwerdeführer werde denn
auch nicht gesucht, unterliege keinem Passverbot und über ihn sei kein
politisches Datenblatt erstellt worden. Einer Wegweisung stünden im
Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme nicht entgegen, da diese auch in seiner Heimat behandelt wer
den könnten.
L.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe des
rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. November 2008 Beschwerde er
heben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg
weisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerde
führer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Recht der unentgeltlichen Prozessführung
zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
Zur Begründung wird geltend gemacht, der Befragung in der Empfangs
stelle komme gemäss EMARK 1993 Nr. 3 aufgrund ihres summarischen
Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Von qualifizierenden Widersprüchen in den Darlegungen
des Beschwerdeführers könne nicht die Rede sein. Er habe von seiner
Familie in der Türkei präzise Informationen erhalten weshalb er erst bei
der zweiten Befragung genauere Angaben habe machen können. Zudem
sei auf das ärztliche Zeugnis der WW._______ vom 29. Oktober 2007 zu
verweisen. In diesem werde ausgeführt, wie die traumatisierenden Erleb
nisse zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt hätten und dass bei
Konfrontation mit dem Erlebten dissoziative Episoden auftreten würden.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers seien in diesem Lichte zu wür
digen. Er sei bei den Razzien vom Januar und April 2006 nicht anwesend
gewesen. Sein Bruder habe ihn über die erste Razzia informiert und von
D7119/2008
Seite 18
diesem Moment an habe er sich versteckt und keinen direkten Kontakt
mehr zu seiner Familie aufgenommen. Bei der Erstbefragung habe er an
genommen, dass sein Pass bei der ersten Razzia im Januar beschlag
nahmt worden sei. Erst nach Zuweisung in den Kanton E._______ habe
er von seiner Frau die genauere Angabe erhalten, dass Pass und
Identitätskarte im April 2006 mitgenommen worden seien. Daher habe er
erst an der einlässlichen Anhörung die richtige Angabe zum Verlust der
Dokumente machen können. Er sei immer davon ausgegangen, dass die
Überfälle auf seine Wohnung das Werk des JITEM gewesen sei. Sichere
Kenntnis darüber habe er allerdings nicht gehabt. Hinsichtlich des
Ausreisdatums bestehe in der Tat ein Widerspruch. Er habe die Türkei
am 6. Mai 2008 (recte: 2006) verlassen und sei sich eigentlich sicher,
dass er den 15. Mai nicht als Ausreisedatum genannt habe und dieses
Datum bei der Rückübersetzung ebenfalls nicht genannt worden sei.
Ausserdem habe die Dolmetscherin bei der Empfangsstelle
Schwierigkeiten mit dem Gehör gehabt und sei mit den politischen
Verhältnissen nicht vertraut gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer
gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung gerügt. Er habe sogar
versucht, in Englisch auf Fehler hinzuweisen, was jedoch zu einer noch
grösseren Verwirrung geführt habe. Auch habe er nie gesagt, sich in
KK._______ versteckt gehalten zu haben, sondern diese Stadt gehöre zu
jenen Orten, wo er sich politisch betätigt habe. Während der eingehenden
Anhörung habe er sodann die Gelegenheit gehabt, die Ereignisse
genauer zu schildern und die Umstände betreffend den JITEM seien auch
näher erfragt worden. So habe er auch die Möglichkeit gehabt, die
Umstände betreffend die Personen, die für die PKK Geld eingetrieben
hätten, darzulegen. Die Erkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner
Parteikollegen, dass die Partei nichts von diesen Sammeltätigkeiten
gewusst habe, sei durch die Parteispitze an die Sicherheitskräfte in
J._______ und die Polizei weitergeleitet worden. In Zusammenhang mit
jener Anzeige hätten er und seine Ehefrau sich 2005 im Motel II._______
versteckt. Denn als einer derjenigen, der Kontakt mit den Geldeintreibern
gehabt habe, habe er sich bis nach Beendigung der polizeilichen Aktion
versteckt gehalten. Die Scheidung im 2004 sei eine Schutzmassnahme
gewesen. Denn im Jahre 2003 sei ihm geraten worden, C._______ zu
verlassen, da er unter Umständen durch den JITEM gesucht werde.
Zudem habe die PKK 2004 erklärt, ihre fünfjährige Waffenruhe zu
beenden, und er habe von da an seine politischen Tätigkeiten intensiviert.
Er habe das Haus zunehmend nur noch nachts betreten und verlassen
und sei lediglich für wenige Tage zu Hause geblieben. Letztmals habe er
sich an Silvester 2005/2006 zu Hause aufgehalten. Als er wenige Tage
D7119/2008
Seite 19
später vom Überfall erfahren habe, sei er untergetaucht und habe bis
nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt. Von
AD._______ aus habe er Vorkehrungen treffen wollen, um seine Familie
nochmals zu sehen, davon sei ihm aber abgeraten worden. Mit der
ganzen Familie zu fliehen, wäre zu riskant gewesen. Heute wisse er,
dass es vermutlich Möglichkeiten gegeben hätte, zunächst in ein Drittland
zu reisen und die Familie ins Ausland nachkommen zu lassen. Über die
konkreten Umstände des zweiten Überfalls habe er erst in der Schweiz
erfahren. Seine Tochter, die zwischenzeitlich in der Schweiz sei, habe
diesen Überfall miterlebt und von ihr habe er ebenfalls Einzelheiten
erfahren. Seine Verfolgungssituation sei zudem einer Gesamtbetrachtung
zu unterziehen. Die Schlussfolgerungen des BFM, die vor dem Jahre
2004 erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien nicht relevant, liessen
sich daher nicht stützen. Sicherlich sei dem BFM bekannt, dass nicht alle
Fahndungsregister zugänglich seien. Dass der Beschwerdeführer
gemäss Angabe der Botschaft nicht registriert sei, spreche somit nicht
gegen eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei. Was
seine psychische Verfassung anbelange, sei auf das beiliegende
Arztzeugnis vom 30. Oktober 2008 zu verweisen, aus dem hervorgehe,
dass eine Behandlung in der Türkei nicht durchführbar sei.
Im ärztlichen Bericht der WW._______ vom 30. Oktober 2008 werde be
stätigt, dass der Beschwerdeführer an einer andauernden Persönlich
keitsveränderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0) leide. Diese
Krankheit sei irreversibel und chronifiziert. Die Therapie bestehe aus
stützenden psychiatrischpsychotheraupeutischen Gesprächen, um die
schwere Symptomatik und intermettierende Suizidalität zu behandeln. Bei
Behandlungsabbruch sei mit einer massiven Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und einer ernstzunehmenden Suizidalität zu rech
nen. Eine Behandlung im Heimatstaat sei aufgrund der deutlichen Re
traumatisierungsgefahr sowie aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer der Volksgruppe der armenischen Kurden angehöre
und in der Türkei wohl keine Therapeuten aus dieser Volksgruppe zur
Verfügung stünden, nicht zu verantworten.
M.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 hiess der zuständige Instruktions
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unent
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Seite 20
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in
dessen ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Ver
nehmlassung einzureichen.
N.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008
die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die bestehende Selbst
mordgefahr des Beschwerdeführers stelle kein Überführungshindernis im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Der Vollzug
der Wegweisung sei zudem als zumutbar zu erachten.
O.
Nach mehrmals erstreckter Frist zur Einreichung einer Replik, liess der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung mit Eingabe vom 23. Januar
2009 einwenden, das BFM habe im bisherigen Verlauf des Verfahrens
nie Zweifel daran geäussert, dass der Beschwerdeführer Verhaftungen
und damit einhergehende Folterungen habe erleiden müssen. Die
schwere Erkrankung stelle sich als Folge der Traumatisierung und als
Chronifizierung einer Belastungsstörung dar. Die Diagnose sei nicht auf
Verdacht hin erstellt worden, sondern erweise sich als gesichert. Auch
wenn der Beschwerdeführer Folter habe erleben müssen, die im
Ausreisezeitpunkt länger zurückgelegen habe, seien diese Ereignisse
zusammen mit den später erlittenen Nachstellungen als Ursache der
Krankheit zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass er weitere Ereignisse
ausgesetzt gewesen wäre, die nicht in Zusammenhang mit seiner Flucht
stehen würden, würden nicht vorliegen. Die psychiatrischen Berichte
seien zudem schlüssig und nachvollziehbar.
P.
Am 24. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein weiteres ärztliches Zeugnis, datierend vom 27. Januar
2010, zwei Bestätigungsschreiben der DTP und ein persönliches Schrei
ben des Beschwerdeführers, erstellt am 25. Dezember 2009, zu den
Akten reichen.
Im ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2010 halten die Fachärzte der
WW._______ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich verschlechtert. Am 30. Oktober 2009 habe er erklärt, dass die
körperliche Position auf dem Kraftgerät die gleiche gewesen sei, wie bei
D7119/2008
Seite 21
einer tagelangen Folter, wo sie ihm auf die Füsse geschlagen, und ihm
gedroht hätten, ihn in den nahestehenden Ofen zu werfen. Ein weiterer
Krisenauslöser habe sich dadurch ergeben, dass die ehemalige Ehefrau
seit der Ausreise des Beschwerdeführers wiederholt festgenommen und
nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Am 26. November 2009
habe er zudem geschildert, dass seine ehemalige Ehefrau die Beziehung
zu ihm beendet und die beiden minderjährigen Söhne verlassen habe.
Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Sitzung akut suizidal gewesen
und habe zeitweise geistig abwesend gewirkt. Sein Denken und Reden
seien blockiert gewesen. Vom 26. November 2009 bis am 30. November
2009 sei er psychiatrisch hospitalisiert worden. Das unerträgliche Warten
auf den Asylentscheid und die Sorge um die beiden minderjährigen
Kinder führe immer wieder zu suizidalen Krisen. Er leide nach wie vor
deutlich unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung mit dissoziativen Zuständen und einer mittelgradigen
depressiven Episode. Die depressive Symptomatik und damit
einhergehende intermittierende Suizidalität habe sich verschlechtert. Die
Suizidgefährdung werde als hoch eingeschätzt. Es werde daher um eine
rasche Entscheidfindung ersucht.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 führen der Präsident und weitere Mit
glieder der DTP des (…) XX._______ aus, der Beschwerdeführer sei ein
Gründungsmitglied gewesen und habe sich aktiv für die DTP betätigt. Er
habe zudem bei der HEP, DEP, HADEP und DEHAP leitende Funktionen
inne gehabt und sei deswegen politisch verfolgt worden. Er und seine
Familie seien in der Türkei Razzien ausgesetzt und physisch und
psychisch gefoltert worden. Seine Frau und seine Kinder würden wei
terhin für die DTP tätig sein. Ein weiteres, allerdings undatiertes Schrei
ben der gleichen Stelle bestätigt sodann, dass der Beschwerdeführer,
seine ehemalige Ehefrau und die Kinder KK._______, LL._______ und
NN._______ Mitglieder der DTP seien. Beide Schreiben seien im Übrigen
auf Wunsch der Ehefrau ausgestellt worden.
In seinem persönlichen Schreiben vom 25. Dezember 2009 bekräftigt der
Beschwerdeführer sodann, er sei in der Türkei politisch aktiv und
Verwaltungsmitglied der HEP, DEP, ÖZDEP, HADEP und DTP gewesen.
Ergänzend führt er aus, seine ehemalige Frau und seine Kinder würden
in der Türkei nach wie vor durch Razzien schikaniert, bedroht und vom
Sicherheitsdienst interniert. Seine ehemalige Frau sei durch die Situation
psychisch derart stark belastet, dass sie ihre Kinder an Verwandte abge
geben habe. Dies mache ihn noch verzweifelter.
D7119/2008
Seite 22
Q.
Am 10. November 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin.
R.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2010 er
klärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. und 15. Dezember
2010, dass er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein
gereicht habe. Im Wegweisungspunkt werde das Verfahren seines
Erachtens gegenstandslos. Im Asylpunkt halte er an der Beschwerde
fest.
S.
Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwer
deführer zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B.
T.
Am 16. Juni 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes
verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den
genauen Umständen zu äussern, die zum Erhalt der von ihm im Rahmen
des Ehevorbereitungsverfahrens eingereichten Identitätskarte, ausgestellt
am 28. August 2010 in Kayip, geführt hätten.
U.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe seines Rechtsanwaltes
vom 1. Juli 2011, er habe seinem Bruder eine beglaubigte Vollmacht und
Fotografien zugesandt, damit dieser für ihn in C._______ eine
Identitätskarte hätte ausstellen lassen. Allerdings sei dies nicht machbar
gewesen. Schliesslich habe der erwachsene, in J._______ lebende Sohn,
KK._______, einen Anwalt bezahlt, der über die nötigen Beziehungen
verfügt habe. Dieser sei gegen eine Bezahlung von 2'500 USDollar mit
dem Sohn des Beschwerdeführers zum zuständigen Amt in XX._______,
einem Landkreis in J._______, gegangen und habe dort den Nüfus gegen
Entrichtung der normalen Gebühr erhalten. Anschliessend habe er diesen
an den Vater mittels eines Logistikunternehmens weitergeleitet. Ob und
welche Vorkehrungen der Anwalt zwecks Erhalts des Nüfus habe treffen
müssen, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Ausstellung des Nüfus sei
somit möglich gewesen, ohne dass der Beschwerdeführer persönlich
Kontakt mit seinem Herkunftsstaat habe aufnehmen müssen.
D7119/2008
Seite 23
V.
Am 3. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde während hängigem Beschwerde
verfahren aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufent
haltsbewilligung erteilt. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie der darin angeordnete
Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 7. Oktober 2008) sind infolgedessen als dahin gefallen zu be
trachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen
Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c
S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach
zufolge nachträglichem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes und damit
D7119/2008
Seite 24
des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschrei
ben, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwer
deführer vorläufig aufzunehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die
Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
D7119/2008
Seite 25
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seit Beginn der 80er Jahre bis im Jahre 2003 wiederholt Verfolgungs
massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt war. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, an den dies
bezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der
übereinstimmenden, detaillierten, mit Realkennzeichen versehenen und
teils mit Beweismitteln belegten Angaben steht damit fest, dass er auf
grund seiner politischen Gesinnung und Tätigkeiten bis und mit dem
Jahre 2003 in der Türkei wiederholt gezielten staatlichen Festnahmen
und damit einhergehenden Misshandlungen ausgesetzt gewesen war.
3.4. Das BFM stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die vom Beschwer
deführer geschilderten Ereignisse die sich danach bis zu seiner Ausreise
im Mai 2006 abgespielt haben sollen, seien als nicht glaubhaft zu er
achten. Die vorausgehenden Verfolgungsmassnahmen seitens der türki
schen Behörden bis im Jahre 2003 würden daher zu weit zurück liegen
respektive könnten nicht mehr als Anlass für die im Jahre 2006 erfolgte
Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei gewertet werden. Ob sich
diese Einschätzung als zutreffend erweist, lässt sich indes, wie nach
stehend aufgezeigt, nicht abschliessend beurteilen, da es für die Vor
nahme einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung im umschriebenen
Sinne an der Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente durch das
BFM mangelt.
3.5. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände ab
zuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu
wirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
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was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf
rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende
zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die
Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asyl
gründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt
erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu
dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und
Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990,
S. 256 f.).
3.6. Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung einerseits auf die
vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Ausreisedaten und
Orte, an denen er sich kurz vor seiner Ausreise aufgehalten habe, hin.
Aus den Protokollen ergibt sich, dass diesbezüglich tatsächlich unter
schiedliche Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Im EVZProtokoll
wird als Ausreisedatum der 15. Mai 2006 aufgeführt, während bei der ein
lässlichen Anhörung der 6. Mai 2006 als Zeitpunkt der Ausreise genannt
wird (vgl. act. A1/10 S. 8, act. A17/31 S. 12, 14). Es kann jedoch – wie in
der Beschwerde zu Recht eingewendet wird – nicht ausgeschlossen wer
den, dass diese unterschiedlich protokollierten Daten auf Übersetzungs
fehler zurückzuführen sind. So wies der Beschwerdeführer das BFM be
reits am Tag nach der Erstbefragung schriftlich auf mögliche Miss
verständnisse hin, da die Befragung auf Türkisch und nicht auf Kurdisch –
seiner Muttersprache – durchgeführt worden sei (vgl. act. A12/1). Zu
Beginn der Anhörung bemerkte er zudem, es habe bei der Erstbefragung
möglicherweise Übersetzungsfehler gegeben und er sei nicht wie im ent
sprechenden Protokoll der EVZ vermerkt (vgl. act. A1/10 S. 1), am (...),
sondern am (...) geboren. Zugleich wies er darauf hin, dass er nicht in
MM._______ und NN._______ tätig gewesen sei; er habe bei der
Summarbefragung vielmehr erklärt, dort seien am intensivsten Leute von
Unbekannten umgebracht worden (vgl. act. A17/31 S. 2). Auf
Übersetzungsfehler und damit verbundene unsorgfältige Protokollführung
im EVZ deutet auch die Tatsache hin, dass der vom Beschwerdeführer im
Rahmen der einlässlichen Anhörung erwähnte 6. Mai 2006 – wie von ihm
hervorgehoben – tatsächlich ein Samstag war (vgl. act. A17/31 S. 12),
während der im EVZ protokollierte 15. Mai 2006 ein Montag gewesen
wäre. Zudem fällt auf, dass im EVZ als Einreisedatum der 15. Mai des
Jahres 2005 vermerkt wird (vgl. act. A1/10 S. 8), was angesichts des vom
Beschwerdeführer angegebenen Ausreisejahres 2006 und dessen Ein
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reise in die Schweiz im selben Jahr nicht zutreffen kann. Vor diesem
Hintergrund ist nicht abwegig, dass die Aussage des Beschwerdeführers
im EVZ, er habe J._______ im Januar 2006 verlassen und sich nach
KK._______ begeben und dort mehrere Monate aufgehalten (vgl. act.
A1/10 S. 2) ebenfalls ungenau protokolliert worden ist. Auf die
unterschiedlich genannten Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise wurde er
im Übrigen – im Gegensatz zu den nicht kongruierenden Ausreisedaten
(vgl. act. A17/31 S. 14) – im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht
angesprochen, was rückblickend betrachtet jedoch mit Blick auf die
richtige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts auch hinsichtlich
der Aufenthaltsorte aufgedrängt hätte. Was das vom Beschwerdeführer
im Rahmen der zweiten Anhörung genannte Geburtsdatum, der (...),
anbelangt, ist zudem festzuhalten, dass dieses sowohl mit jenem auf dem
Personalienblatt (vgl. act. A3/2 S. 1 und 2) als auch mit jenen Angaben
auf dem Familienregisterauszug, der in Farbkopie beim BFM
eingereichten Versicherungskarte und der Wohnsitzbestätigung
übereinstimmt, und schliesslich auch jenem Datum entspricht, das auf
dem Nüfus, den der Beschwerdeführer anlässlich des in der Schweiz
durchgeführten Eheschliessungsverfahrens eingereicht hat, eingetragen
ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb das BFM im Rubrum den (...)
und nicht den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers nennt (vgl.
act. A44/7 S. 1). Es bestehen mithin gewichtige Indizien, die darauf
hindeuten, dass die vom BFM erwähnten Ungereimtheiten auf eine
unsorgfältige Protokollführung oder Übersetzungsschwierigkeiten
zurückführen sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der
Sachverhalt sei in diesen Punkten korrekt erstellt.
3.7. Dem Anhörungsprotokoll der einlässlichen Anhörung lässt sich im
Weiteren entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines
schwer angeschlagenen psychischen Zustandes und seiner damit ver
bundenen wiederkehrenden emotionalen Ausbrüche Pausen gewährt
werden mussten (vgl. act. A17/31 S. 5, S. 18, S. 31). Der Befrager stellte
nach Beginn der eingehenden freien Darstellung des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten und den damit verbundenen
Festnahmen und Misshandlungen fest, er sehe, dass es den Beschwer
deführer stark belaste, von dieser Zeit zu sprechen, und wies ihn darauf
hin, dass er mit Bezug auf die Ereignisse, die letztlich zur Ausreise führ
ten, über das berichten solle, was er sich zumuten könne, und erwähnen
solle, wenn er über etwas nicht vertieft sprechen könne (vgl. act. A17/31
S. 19). Anschliessend folgte eine Beschreibung des Beschwerdeführers
darüber, wie er und andere Parteileute 2005 erpresst worden seien (vgl.
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act. A17/31 S. 20). Nach diesen Ausführungen sowie der zusätzlichen
Anmerkung des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien dauernd
durch den JITEM bedroht worden (vgl. act. A17/31 S. 21), bemerkte der
Befrager, sie würden, wenn sie mehr erfahren wollten, nochmals darauf
zurückkommen (vgl. act. A17/31 S. 21). Explizite Fragen bezüglich der
geltend gemachten Erpressungsversuche durch einen Angehörigen des
JITEM im Jahre 2005 folgten indes nachträglich ebenso wenig wie
konkrete ergänzende Fragen zu den erwähnten ständigen Drohungen
durch den JITEM in den Jahren 2005/2006. Die Feststellung des BFM,
der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der von ihm geltend ge
machten Bedrohungen durch den JITEM in unsubstanziierten Aussagen
verloren, ist unter diesem Umständen kein stichhaltiges, gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechendes
Argument. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer in seiner
weitgehend freien und ausführlichen Erzählung die Eintreibung von
Parteigeldern im Jahre 2005 durchaus anschaulich zu schildern ver
mochte (vgl. act. A17/31 S. 19 f.). Seine diesbezüglichen Angaben stim
men zudem mit Vorkommnissen überein, die sich in der Türkei tatsächlich
zugetragen haben. Insbesondere sind nach Kenntnis des Gerichts die
vom Beschwerdeführer genannten Personen (vgl. act. A17/31 S. 20)
FF._______, GG._______ des JITEM tatsächlich wegen versuchter Geld
erpressung vom DEHAP(…) DD._______ (anfangs Mai 2005) auf
frischer Tat ertappt und festgenommen, allerdings kurz danach wieder
freigelassen worden. Dass der Beschwerdeführer – wie DD._______ –
Gelderpressungen seitens des JITEM ausgesetzt gewesen sein und bei
deren Anzeige an die Polizei eine – wenn auch nicht offizielle – Rolle
gespielt haben könnte, erscheint angesichts der durch das BFM nicht
bestrittenen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in
prokurdischen, regimekritischen Parteien daher nicht von vornherein
abwegig. Dem BFM ist zwar beizupflichten, dass angesichts der in
diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungslage nicht
einzuleuchten vermag, dass der Beschwerdeführer sich nach der Flucht
lediglich zwei Wochen lang in einem Motel in II._______ aufgehalten
habe und danach wieder nach Hause zurückgekehrt sein soll. Zudem
erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach diese
Bedrohungen mit der Erpressung von BB._______ Ende März 2005
angefangen, er sich daher zusammen mit seiner Frau in ein Motel in
II._______ begeben habe und dort habe bleiben müssen respektive, er
sei nach dem Tod seines Freundes HH._______ im August/September
2005 zusammen mit seiner Frau in ein Motel in II._______ gegangen (vgl.
act. A17/31 S. 19 f.), insoweit als zumindest vordergründig unstimmig, als
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(nach Kenntnis des Gerichts) FF._______, GG._______ und weitere
Personen bereits im Mai 2005 ertappt wurden. Aufgrund der Aktenlage ist
aber eine abschliessende Beurteilung der diesbezüglichen Vorbringen
unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit nicht möglich, da dem
Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung keine Fragen
über die genauen Umstände, den konkreten Zeitpunkt und die Gründe für
die kurze Dauer des MotelAufenthalts gestellt wurden und auch keine
ergänzenden Fragen zur Person von BB._______ (dessen Name
angeblich bloss ein Codename gewesen sein soll), zum konkreten Inhalt
der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Tele
fongespräche, zu allfälligen dem Beschwerdeführer angedrohte Konse
quenzen oder etwa zu seiner konkreten Rolle hinsichtlich der Anzeige an
die Sicherheitsdirektion in Instanbul und seiner Beziehung zu
DD._______. Wenn auch aufgrund des erwähnten angeschlagenen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers solche und weitere
Fragestellungen im Rahmen der Anhörung vom 20. März 2007 kaum
möglich gewesen sein dürften (vgl. dazu auch act. A17/31 S. 31), wäre
das BFM dennoch gehalten gewesen, diesen Fragen nachzugehen und
dazu allenfalls weitere Abklärungen, etwa in Form einer Anfrage an die
Schweizerische Botschaft, vorzunehmen, zumal die Botschaftsanfrage
des BFM vom 8. Juni 2007 die vom Beschwerdeführer geltend ge
machten Erpressungsversuche gänzlich unerwähnt lässt (vgl. act A23/4).
Der wesentliche Sachverhalt ist mithin auch in diesem Zusammenhang
nicht vollständig erstellt.
3.8. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer an
geblich durchgeführten Razzien durch den JITEM im Jahre 2006. Dem
BFM ist zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der summarischen Befragung den Verlust seiner Ausweispapiere mit der
Razzia des JITEM vom 3. Januar 2006 begründete (vgl. act. A1/10 S. 4),
während er an der einlässlichen Anhörung erklärte, sein Pass sei am
16./17. April 2006 beschlagnahmt worden (vgl. act. A17/31 S. 5 und 27).
Zudem erklärte er einerseits, der Pass sei bei seinem Bruder gewesen
(vgl. act. A17/31 S. 27), und antwortete auf die Frage, wo der Nüfus ge
blieben sei, er glaube, sie hätten beides zusammen Ende 2005 be
schlagnahmt (vgl. act. A17/31 S. 6). Auch gab er in diesem Zusam
menhang später zu Protokoll, der Nüfus sei im April zusammen mit dem
Pass beschlagnahmt worden (vgl. act. A17/31 S. 27). Aus diesen Unge
reimtheiten lässt sich aber nicht ohne weiteres darauf schliessen, die vom
Beschwerdeführer erwähnten Razzien respektive Behelligungen seiner
Familie durch Sicherheitskräfte im Jahre 2006 seien mit überwiegender
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Seite 30
Wahrscheinlichkeit als nicht glaubhaft zu erachten. Immerhin erwähnte er
bereits im Rahmen der Kurzbefragung die Razzia vom Januar 2006 und
erklärte, er habe von seiner Frau telefonisch erfahren, dass im April 2006
Personen des JITEM in seiner Abwesenheit drei Tage lang ihr Haus
durchwühlt, seine damalige Ehefrau ausgezogen und sie nach seinem
Aufenthaltsort gefragt hätten (vgl. act. A1/10 S. 4 und 7). Eine umfas
sende Glaubhaftigkeitsprüfung erscheint allerdings auch hier mangels
spezifischer Fragen des BFM zur allfälligen Klarstellung erwähnter unter
schiedlicher Äusserungen nicht möglich. Angesichts der vorliegend im
asylspezifischen Kontext gewichtigen Frage nach einer im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung erstaunt zudem, dass sich der Anfrage
an die Schweizerische Botschaft in Ankara keinerlei konkrete Fragen zu
den vom Beschwerdeführer im Jahre 2006 aufgeführten Razzien res
pektive Behelligungen seiner Familie entnommen werden können; statt
dessen wird in der Anfrage lediglich in pauschaler Weise von
"Schwierigkeiten mit dem JITEM" gesprochen (vgl. act. A23/4).
3.9. Zur Klärung der Frage, ob glaubhaft ist, dass die Familie des Be
schwerdeführers im Jahre 2006 Razzien ausgesetzt gewesen sei und die
ehemalige Ehefrau in diesem Zusammenhang sexuell belästigt worden
sei, wäre zugleich auch auf die Aussagen der Tochter des Beschwer
deführers, NN._______, zurückzugreifen und diese gegebenenfalls
zusätzlichen Fragen zu unterziehen. Den Verfahrensakten der Tochter N
(...) ist nämlich zu entnehmen, dass diese kurz vor Erlass der ange
fochtenen Verfügung in die Schweiz einreiste und am 15. Oktober 2008
ein Asylgesuch stellte, über welches das BFM derzeit noch nicht ent
schieden hat. Die Tochter bestätigte nämlich in der Befragung vom
21. Oktober 2008, dass die Familie von den Behörden wie auch den
türkischen Nationalisten beschattet und bedroht werde, ihre Mutter und
ihr Vater gefoltert worden, sie ständigen Druckausübungen durch die Be
hörden ausgesetzt gewesen seien, ihr Vater gesucht worden sei und
Hausrazzien stattgefunden hätten (vgl. N [...] act. A1/9 S. 5 f.). Einige
Tage nach Silvester 2006 sowie ungefähr Mitte April 2006 – so die
allgemein gehaltenen Aussagen der Tochter im Rahmen der
einlässlichen Anhörung vom 7. April 2010 – hätten Hausrazzien
stattgefunden, bei denen körperliche Gewalt angewandt worden sei.
Polizisten hätten ihr Haus durchsucht, nach ihrem Vater und seinen
Freunden gefragt und sie hätten sämtliche Papiere und Bücher von ihm
durchwühlt (vgl. N [...] act. A14/18 S. 13). Im Weiteren gab die Tochter zu
Protokoll, man habe ihre Mutter in ein anderes Zimmer gebracht und
während sie im Zimmer nebenan gewesen sei, habe man ihre Mutter
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heftig geschlagen. Ihre Mutter habe geweint und geschrien. Dann habe
man ihre Mutter zurück ins Zimmer gebracht. Ihre Mutter sei zerstört
gewesen. Diese sei vergewaltigt worden (vgl. N [...] act. A14/18 S. 15).
Die näheren Umstände dieser Ereignisse bleiben jedoch im Dunkeln. So
ist nicht bekannt, in welchem konkreten Zeitraum sich der sexuelle
Übergriff auf die Mutter ereignet haben soll, ob dieser im Rahmen der
erwähnten Razzien stattgefunden hat und ob die Mutter gegen die
Übergriffe Anzeige erstattet hat. Da die Anhörung nach einer kurzen
Unterbrechung wegen der emotional aufgewühlten Tochter nicht
fortgesetzt werden konnte, bleibt aufgrund der Akten auch unklar,
welchen Zusammenhang diese Ereignisse konkret mit der Person des
Beschwerdeführers allenfalls aufweisen.
3.10. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Be
schwerden respektive die in diesem Zusammenhang ärztlich gestellten
Diagnosen zieht das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit
in Zweifel. Auch für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der
Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Gutachten an einer andauern
den Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0)
leidet, welche zudem irreversibel und chronifiziert ist. Hinzu kommt, dass
beim Beschwerdeführer offenbar eine Suizidalität behandelt wurde. Ob
diese noch aktuell ist und in welcher genauen medizinischen Verfassung
sich der Beschwerdeführer heute befindet, wird allenfalls Sache weiterer
Abklärungen durch das BFM sein. Fest steht jedoch, dass das BFM in
seiner Würdigung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Be
schwerdeführers dessen schweren psychischen Leiden keine Beachtung
schenkt, sondern diese einzig bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Voll
zuges der Wegweisung berücksichtigt. In der Vernehmlassung führt das
BFM an, die Angaben des Beschwerdeführers seien im ärztlichen
Gutachten vom 30. Oktober 2008 ungeprüft übernommen worden, wes
halb sie in Bezug auf die Aussagekraft zu den Gründen der Trauma
tisierung relativiert werden müssten. Damit lässt das BFM allerdings – wie
in der Beschwerde zu Recht gerügt – ausser Acht, dass einer von
fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung im Rahmen
einer Glaubhaftigkeitsprüfung unter Umständen ebenfalls Rechnung zu
tragen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 ff.). Das BFM
wird sich daher bei seiner Neubeurteilung auch damit auseinandersetzen
müssen, ob allfällige Differenzen in den Aussagen des
Beschwerdeführers auf dessen Krankheit zurückgeführt werden könnten.
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Seite 32
3.11. Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober
2008 die Ansicht, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. Mai
2006 durch die (…) in J._______ wegen Widerstandes gegen die
Ordnungskräfte und Widerhandlung gegen das Gesetz über die
Versammlungen und Demonstrationen zu eineinhalb Jahren Haft bedingt
(vgl. act. A24/10 S. 9) sei nicht asylrelevant respektive vermöge keine
Zwangssituation im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu begründen. Damit
lässt es jedoch unberücksichtigt, dass die Sache bereits am
29. September 2006 an den (…) überwiesen und diese somit allenfalls
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung entschieden worden sein
könnte. Diesbezüglich liegen allerdings keinerlei Unterlagen oder
Informationen vor. Damit bleibt der Grund des Weiterzugs des Urteils –
welches im Übrigen lediglich in türkischer Sprache vorliegt – und der
aktuelle Verfahrensstand offen. Dem (…)verfahren kann jedoch in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sehr wohl Bedeutung zukommen. Das BFM
wird daher nicht umhin kommen, vor seiner Neubeurteilung ent
sprechende Erkundigungen zu tätigen. Sollte sich dabei ergeben, dass
das Verfahren nach wie vor hängig ist, würde insbesondere interessieren,
ob nach türkischem Recht die Möglichkeit bestünde, dass der Beschwer
deführer strenger verurteilt werden und allenfalls die ursprünglich bedingt
ausgesprochene Strafe noch vollzogen werden könnte. Sollte das Straf
verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen worden sein, dürfte zudem zu
klären sein, ob der Beschwerdeführer in der Folge nunmehr als politisch
unbequeme Person in einer Datei registriert worden sein könnte.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im EVZ aufgrund von Über
setzungsproblemen die Aussagen des Beschwerdeführers offenbar zu
mindest teilweise ungenau protokolliert wurden. Insbesondere erscheint
aber eine umfassende Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers mangels Konfrontation hinsichtlich bestimmter
Ungereimtheiten in seinen Aussagen und damit verbundener konkreter
ergänzender Fragen betreffend den geltend gemachten Erpressungs
versuch und der darauf angeblich folgenden Razzien respektive Be
drohungen im Jahre 2006 nicht möglich, zumal das BFM diesbezüglich
keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Das BFM hat es zudem unter
lassen, sich Klarheit über den Stand beziehungsweise den Ausgang des
in der Türkei im Oktober 2007 hängig gewesenen (…)verfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zu verschaffen. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist somit nicht vollständig erstellt. Die Verfügung weist daher
schwerwiegende Mängel auf, für deren Heilung im Rahmen des vor
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Seite 33
liegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht. Die Beschwerde ist
deshalb gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist, die Verfügung vom 7. Oktober 2008 ist aufzuheben
und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der darin
ausgewiesene Aufwand von 24,5 Stunden à Fr. 250.– und die Auslagen
von Fr. 90.45.– erscheinen angemessen. Das BFM ist folglich an
zuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'712.20 (inkl.
Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2008 wird, soweit diese nicht ge
genstandslos geworden ist, aufgehoben und die Sache zur Neubeur
teilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 6'712.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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