B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7119/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
alias B._______, geboren am (…),
Demokratische Republik Kongo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2015 unter Angabe der Perso-
nalien B._______, geboren am (…), Staatsangehöriger der Demokrati-
schen Republik Kongo, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer – unter Vorlage eines angolanischen
Passes lautend auf den Namen A._______, geboren am (…) – von der
belgischen Botschaft in Luanda (Angola) am (…) 2015 ein Visum mit Gül-
tigkeit vom (…) Juli 2015 bis am (…) August 2015 ausgestellt worden war,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 26. August 2015 stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei mit einem kongolesischen Pass,
lautend auf den Namen C._______, vom Flughafen Njili aus nach Brüssel
gereist,
dass er von dort aus in einem Personenwagen in die Schweiz gefahren
worden sei,
dass dem Beschwerdeführer am 26. August 2015 das rechtliche Gehör
zum Abklärungsergebnis betreffend Visum und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Belgien sowie der Zuständigkeit dieses Landes für das Asylver-
fahren gewährt wurde,
dass er dabei angab, er habe zwar im Zusammenhang mit seiner Flucht-
absicht die erwähnten Schritte unternommen, jedoch weder vom Pass
noch vom ausgestellten Visum jemals Gebrauch gemacht,
dass er vielmehr anlässlich der Gesuchseinreichung und der BzP die zu-
treffenden Personalien angegeben habe,
dass er wegen ihrer Neutralität die Schweiz als Zielland gewählt habe, er
nicht nach Belgien zurückkehren wolle, wo man ihn leicht finden und töten
könnte, da viele Kongolesen dort leben würden,
dass das SEM am 20. Oktober 2015 ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers an Belgien richtete,
dass diesem Ersuchen von Belgien mit Erklärung vom 26. Oktober 2015
entsprochen wurde,
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dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 4. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung – und damit implizit den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses – beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 16. November 2015 den Voll-
zug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) – wie vorstehend erwähnt – Belgien dem Beschwerdeführer am (…)
2015 ein Schengen-Visum ausgestellt hatte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. Okto-
ber 2015 zustimmten,
dass Art. 12 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten infolge
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa regelt,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar behaup-
tete, nicht vor dem 20. August 2015, mithin nach Ablauf seines Visums,
nach Belgien gereist zu sein (vgl. Akten SEM A3 Ziff. 2.04) und vom aus-
gestellten Visum keinen Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A5),
dass er an diesen Behauptungen auf Beschwerdeebene nicht festhält und
diese im Übrigen – wie vom SEM im Rahmen seines Übernahmeersuchens
zutreffend festgehalten – als unglaubhaft zu erachten wären,
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dass zudem anzumerken ist, dass nicht relevant sein dürfte, ob die Reise
nach Europa unter Verwendung des ausgestellten Visums erfolgt ist, da
Art. 12 Dublin-III-VO allein an der Ausstellung des Visums anknüpft,
dass gemäss Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO der Umstand, wonach ein
Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität
oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten
erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 12 Dub-
lin-III-VO ändert,
dass der das Visum ausstellende Mitgliedstaat nur dann nicht als zuständig
zu erachten ist, wenn nach der Ausstellung des Visums eine vorgenom-
mene betrügerische Handlung nachgewiesen werden kann (Satz 2), was
den vorliegenden Akten zufolge nicht als plausibel erscheint,
dass deshalb die Identität des Beschwerdeführers nicht abschliessend ge-
prüft werden muss,
dass die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens ausging,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorträgt, er sei in Bel-
gien nicht sicher, da dort eine grosse Anzahl von Agenten des Präsidenten
Kabila lebten, die ihn erkennen und belästigen könnten,
dass er zudem geltend macht, zu Belgien habe er keine Beziehungsnähe
und er habe dort niemanden, der ihn unterstützen könnte,
dass er schliesslich argumentiert, dass aus diesen Gründen mit einer Über-
stellung seine Integrität, seine Sicherheit und seine Existenz gefährdet
seien, und damit eine solche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene
sinngemäss die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen
würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Belgien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Belgien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm
den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür
dargetan hat, die belgischen Behörden würden ihm die Aufnahme verwei-
gern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in dem er Ge-
fahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptet – geschweige denn kon-
krete Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden –,
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Belgien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und
Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, und er sich bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden vor Ort
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde
in Belgien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existen-
zielle Not geraten,
dass ebenso kein Grund zur Annahme besteht, die belgischen Behörden
würden dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich von seinen Landsleu-
ten bedroht werden, den nötigen Schutz verweigern,
dass sich aus den Akten keine relevanten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers ergeben und allfällige medizinische Leiden (so die gel-
tend gemachte […]) ohnehin vor Ort behandelt werden könnten,
dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt
auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen
Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu
erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden
Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur An-
nahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ord-
nungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass ergänzend an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass der am 16. November 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: