B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7120/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
Anfang Februar 2015 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am
1. August 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 10. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person;
BzP).
A.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 mit, auf-
grund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es
werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
A.d Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. Februar 2017 statt
(nachfolgend: Erstanhörung).
A.e Aufgrund von Zweifeln des SEM an den Herkunftsangaben des Be-
schwerdeführers wurde am 23. März 2017 ein Gespräch zur Erstellung ei-
ner Sprach-und Herkunftsanalyse durchgeführt. Die auf diesem Gespräch
basierende Lingua-Analyse, welche die Sozialisation des Beschwerdefüh-
rers in Eritrea bestätigte, erging am 11. Juli 2017.
A.f Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 24. Oktober 2017 (nachfol-
gend: Zweitanhörung).
A.g Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der BzP sowie der Anhö-
rungen im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Eth-
nie Tigre und im Flüchtlingslager B._______ (Sudan) geboren. Im Jahr
2002 sei seine Familie freiwillig nach Eritrea zurückgegangen und hätten
in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) gelebt. Er habe un-
regelmässig die Koranschule besucht und seine Mutter habe ihn ebenfalls
unterrichtet.
Anfangs 2010 sei sein Vater von der Regierung mitgenommen beziehungs-
weise verhaftet worden, seither bestehe kein Kontakt mehr. Anlässlich der
Zweitanhörung fügte der Beschwerdeführer hinzu, der Vater habe früher
für die Eritrean Liberation Front (ELF) gearbeitet, aber damit aufgehört ge-
habt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich einmal bei der Verwaltung in
F._______ erkundigt, warum sein Vater noch immer in Haft sei. Ihm sei
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gesagt worden, er solle nicht mehr nach dem Vater fragen. Der Familie sei
es nach der Verhaftung des Vaters wirtschaftlich schlecht gegangen. Sie
hätten von der Landwirtschaft gelebt und er – der Beschwerdeführer –
habe als Hirte arbeiten müssen.
Anfangs Februar 2015 seien Soldaten zu Hause erschienen und hätten ihn
gegen seinen Willen mitgenommen. Er sei mit einem Fahrzeug nach Sawa
transportiert worden, wobei er und die Mitfahrenden auf der Fahrt mit
Schlagstöcken überall am Körper geschlagen worden seien. Die Soldaten
seien auch auf seinen einen (…) getreten und hätten diesen dadurch (…).
Weil er an (...) und (...) gelitten habe, habe man ihn direkt ins Krankenhaus
in Sawa gebracht, wo er diesbezüglich behandelt worden sei. Von dort
habe er am dritten Tag fliehen können. In einem unbewachten Moment
habe er das Krankenhaus abends verlassen und sei über einen Zaun ge-
klettert. Zusammen mit einer anderen Person sei er zunächst in deren Hei-
matort gelangt, habe sich sodann zu einem entfernten Verwandten im
Raum G._______ begeben, wo auch seine (…)verletzung, die er sich un-
terwegs zugezogen habe, gepflegt worden sei. Schliesslich sei er in den
Sudan weitergereist.
Anlässlich der Zweitanhörung erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder
H._______ sei vor neun Monaten nach Sawa oder Hishferay mitgenom-
men worden.
A.h Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz als Beweismittel die
Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter sowie Kopien der Identitätskarten
seines Onkels und seiner Tante (väterlicherseits) ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 (eröffnet am 16. November 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Handelnd durch seinen Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen
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und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter ersuchte er unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Subsubeventualiter beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten
Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag die Kopie des Mitgliederausweises des Vaters in der
ELF bei.
D.
Am 20. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer in der Person von lic. iur. Okan Manav einen amtlichen
Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der ge-
suchstellenden Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, die Lingua-Analyse
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig in der von ihm ange-
gebenen Region in Eritrea sozialisiert worden sei. Allerdings seien seine
Schilderungen bezüglich der Festnahme und Flucht aus Sawa wider-
sprüchlich, unsubstantiiert und ohne die erforderlichen Realkennzeichen
ausgefallen. So widerspreche sich der Beschwerdeführer in den Befragun-
gen in Bezug auf das Fahrzeug, in dem er mitgenommen worden sei, und
die gesundheitlichen Beschwerden, die zu seiner sofortigen Spitaleinliefe-
rung geführt hätten. Die Mitnahme von Zuhause und den Transport nach
Sawa könne er nur vage und unsubstantiiert schildern, gleiches gelte für
die Ankunft und den Aufenthalt im Spital und die Flucht. Zudem sei die
Schilderung, wie der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer mit
einem ausgerenkten (…) und in ungeeigneter Kleidung über einen ihn
überragenden Zaun geklettert sei, als äusserst realitätsfern zu bezeichnen.
Ebenso seien die Ausführungen zum Fluchtweg als realitätsfremd einzu-
ordnen, insbesondere, da der Beschwerdeführer die Umstände seiner
(…)verletzung und die Auswirkungen derselben auf den mehrtägigen Fuss-
marsch nicht wiedergegeben habe. Er habe somit nicht glaubhaft machen
können, dass er von Soldaten nach Sawa mitgenommen worden und aus
dem dortigen Spital geflohen sei.
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Auch liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Mitglie-
der der ELF seien gegenwärtig nicht in Gefahr, asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgingen
oder frühere eingestellt hätten. Dies sei ebenfalls der Fall, wenn sie nicht
aktiv an hauptsächlich aus dem Sudan geführten militärischen Operationen
der Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC), dem mili-
tärischen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenommen hät-
ten. Es bestehe damit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen der Mitnahme des Vaters oder dessen angeblichen früheren En-
gagements für die ELF in absehbarer Zukunft mit einer Verfolgung zu rech-
nen hätte. Nebst seinen diesbezüglichen sehr vage gebliebenen Angaben
habe er nie zu Protokoll gegeben, deswegen konkrete Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben.
Schliesslich vermöge die behauptete illegale Ausreise alleine – andere An-
knüpfungspunkt seien nicht ersichtlich – keine Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu begründen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor-
instanz habe das Beweismass der Glaubhaftigkeit zu hoch angesetzt und
dem beschränkten Beweiswert der Aussagen anlässlich der BzP keine
Rechnung getragen. Ungereimtheiten könnten auch auf dem langen Zeit-
raum zwischen BzP und Anhörung beruhen sowie auf dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer Mühe mit dem arabisch sprechenden Dolmetscher
bei der BzP gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vo-
rinstanz zum Schluss gekommen sei, die Schilderungen des Beschwerde-
führers zum Aufenthalt im Spital und zur Flucht seien ohne Realkennzei-
chen und persönlichen Bezug. Auch sei es nicht einleuchtend, wieso die
Vorinstanz annehme, die Flucht über den Zaun sei realitätsfremd. Ebenso
verfange der Vorwurf nicht, der Beschwerdeführer habe von sich aus zu
wenig über seine (…)verletzung erzählt.
Gesamthaft seien die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft. Es sei
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt wäre, da er aus der Klinik in Sawa geflüchtet und
desertiert sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Vater des
Beschwerdeführers im Jahr 2010 von den eritreischen Behörden mitge-
nommen worden sei und die Familie seither nichts mehr von ihm gehört
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habe. Zumindest zum Zeitpunkt der Festnahme des Vaters im Jahr 2010
seien die Sympathisanten und Mitglieder der ELF der Verfolgung durch das
eritreische Regime ausgesetzt gewesen. Möglicherweise stehe daher die
Familie des Beschwerdeführers deswegen besonders im Fokus der Behör-
den. Dies erkläre wohl auch, warum der Bruder H._______ mittlerweile für
den Nationaldienst rekrutiert worden sei. Die illegale Ausreise sei wegen
der Flucht aus der Klinik und damit auch aus dem Militärdienst als subjek-
tiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren.
Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls zum Schluss, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung so-
wie die behauptete Flucht aus dem Spital in Sawa als unglaubhaft zu qua-
lifizieren sind.
5.1.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass verschiedene Widersprüche
zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und in den
Anhörungen, das Kerngeschehen betreffend, auffallen. Die Vorinstanz
durfte diese somit berücksichtigen, auch wenn die Angaben der lediglich
summarischen Befragung generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen
sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-4295/2017 vom 9. Januar 2019
E. 6.1.2 m.w.H, insb. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Auch der in der Be-
schwerde erhobene Einwand, da die BzP auf Arabisch durchgeführt wor-
den sei, könne es zu Unstimmigkeiten gekommen sein, verfängt trotz eini-
ger Nachfragen des Dolmetschers (vgl. act. A5) und dessen Eindruck, der
Beschwerdeführer habe etwas Hemmungen, Arabisch zu sprechen (vgl.
act. A4, S. 8) nicht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in der BzP un-
terschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und dass
das Protokoll seinen Aussagen entspreche (vgl. SEM-act. [nachfolgend:
act.] A4, S. 8).
5.1.2 Zu den konkreten Aussagen ist anzumerken, dass der Beschwerde-
führer in der BzP ausgesagt hatte, er sei in einem Militärwagen mitgenom-
men worden (vgl. act. A4, S. 7), während er in der Anhörung von einem
Polizeifahrzeug sprach (vgl. act. A17, S. 12). Gemäss BzP war er in Sawa
im Spital, weil er auf seinen (…) geflogen sei (vgl. act. A4, S. 7). In der
Anhörung sagte er demgegenüber aus, er sei schon bei der Mitnahme
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Seite 9
krank gewesen (vgl. act. A17, S. 10, 11), habe (…) gehabt. Er sei wegen
(…) und (...) in die Klinik gebracht worden (vgl. act. A17, S. 13). Den Wi-
derspruch konnte er auf Nachfrage nicht erklären (vgl. act. A17, S. 18).
Erstmals in der Zweitanhörung sagte er auf Nachfrage, das Schlimmste an
der Mitnahme nach Sawa sei der (...) auf der Fahrt zusammen mit den
Schmerzen im (…) gewesen. Er habe sich auf der Fahrt (…) (vgl. act. A27,
S. 10). Widersprüchlich sind sodann die Angaben zu den Aufenthaltsorten
der Familienmitglieder im Zeitpunkt der Mitnahme. Nach Aussage anläss-
lich der ersten Anhörung hätten die anderen Familienmitglieder zum Zeit-
punkt, als die Soldaten gekommen sein, vor der Hütte gesessen (vgl. act.
A17, S. 11), nach der Schilderung in der Zweitanhörung sei seine Mutter
im selben Raum gewesen, die Geschwister hätten sich in einem anderen
Raum aufgehalten (vgl. act. A27, S. 8).
Widersprüchlich fielen auch seine Aussagen dazu aus, warum die Solda-
ten ihn gesucht und nach Sawa gebracht hätten, zumal der Beschwerde-
führer die politischen Umstände die Mitnahme seines Vaters betreffend
erst in der Zweitanhörung vorbrachte und einen möglichen Zusammen-
hang zu seiner eigenen Mitnahme herzustellen versuchte. In der Erstanhö-
rung sagte er aus, er sei zwangsweise in den Militärdienst mitgenommen
worden (vgl. act. A17, S. 9), und die Mitnahme nach Sawa wurde so ge-
schildert, als ob er mit vielen jungen Menschen aus der Gegend mitgenom-
men worden sei (vgl. act. A17, S. 10, 11; A27, S. 8). In der Zweitanhörung
behauptet er hingegen, er wisse nicht, warum er mitgenommen worden sei
(vgl. act. A27, S. 9).
In der Zweitanhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt im
Weiteren dahingehend, dass der Vater heimlich für die ELF gearbeitet
habe und daher im Jahr 2010 von der Regierung mitgenommen worden
sei, wobei nach der Mitnahme des Vaters das Haus durchsucht worden sei
(vgl. act. A27, S. 6). Dies wirkt nachgeschoben und damit nicht überzeu-
gend, was gleichfalls für die Behauptungen des Beschwerdeführers in der
Zweitanhörung gilt, es könne sein, dass er wegen des Streits mit der Ver-
waltung, bei der er sich nach seinem Vater erkundigt habe, mitgenommen
worden sei, (vgl. act. A27, S. 7), wobei er nicht wisse, ob er in den Dienst
oder möglicherweise zu seinem Vater hätte gebracht werden sollen (vgl.
act. A27. S. 8).
Im Übrigen fällt auch die Substanzlosigkeit der Schilderungen des Be-
schwerdeführers auf. Der Beschreibung seiner Mitnahme und Fahrt nach
Sawa fehlt es an Realkennzeichen. So musste er in der Zweitanhörung
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Seite 10
mehrfach gefragt werden, was das Schlimmste auf der Fahrt nach Sawa
gewesen sei (vgl. act. A27, S. 9 f.), bevor er von (...) und dass er sich (…)
berichtete (vgl. act. A27, S. 10). Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Be-
schwerdeführer auch die Ankunft in der Klinik in Sawa und die Flucht von
dort nicht substantiiert schildern konnte. Mangels anschaulicher Schilde-
rungen kann man sich weder vorstellen, wie es in der Klinik beziehungs-
weise in seinem Krankenzimmer ausgesehen haben soll, noch wann wel-
che ärztlichen Behandlungsschritte durchgeführt worden seien. In der Er-
stanhörung sprach er nur von einer Untersuchung, Medikamenten und ei-
ner Infusion, auf Nachfrage fügt er in der Zweitanhörung noch einen Ver-
band für den (…) hinzu (vgl. act. A17, S. 13; act. A27, S. 10). Auch wer
dem Beschwerdeführer unter welchen Umständen vor der Flucht eine an-
dere Hose im Krankenhaus gegeben habe (vgl. act. A17, S. 14), bleibt un-
klar. Hinsichtlich des dreitägigen Aufenthaltes im Krankenhaus sagte er nur
stereotyp, es habe keine besonderen Ereignisse gegeben (vgl. act. A27.
S. 12). Erst später fügte er auf Nachfrage, wie er mit seiner Infusion habe
fliehen können, an, dass ihm die Infusion am zweiten Tag abgenommen
worden sei (vgl. act. A17, S. 15). Inwiefern die vorin-stanzliche Begründung
diesbezüglich ungenügend sein soll, ist nicht ersichtlich.
Dem SEM ist schliesslich zuzustimmen, dass es realitätsfremd scheint, der
Beschwerdeführer wolle mit ausgekugeltem (…), gerade überstandenen
massiven (...), unpassender Kleidung und ungeeignetem Schuhwerk über
einen 1,80 Meter hohen Zaun geflohen sein. Die Erklärung, er habe sich
hierbei mit einer Hand hochgezogen (vgl. act. A27, S. 11), wobei sein aus-
gekugelter (…) erst Tage später auf der Flucht behandelt worden sei (vgl.
act. A27, S. 10), überzeugt nicht. Dass er auf Nachfrage, wie er mit dem
langen Kleidungsstück und den Sandalen über den Zaun habe klettern
können, ergänzte, das Kleid sei vom Zaun auch zerrissen worden (vgl. act.
A27, S. 12), ändert nichts. Hinzu kommt vielmehr, dass er auch von der
(…)verletzung, die er sich beim Überwinden des Zauns zugezogen habe,
erst später auf Nachfrage berichtete (vgl. act. A27. S. 13, 14). Auch vermag
er nicht zu erklären, wie er den langen Fluchtweg zu Fuss mit seiner Ver-
letzung an der (…) bewerkstelligt haben will (vgl. act. A27, S. 13).
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiier-
ter Aussagen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er sei zwangsweise
rekrutiert worden und aus dem Spital in Sawa geflohen. Lediglich der Voll-
ständigkeit halber bleibt anzufügen, dass damit auch der Behauptung, die
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Seite 11
Zwangsrekrutierung stehen in Zusammengang mit dem früheren Engage-
ment des Vaters für die ELF, die Grundlage entzogen ist. Andere Probleme
aus diesem Grund machte er im Übrigen nicht geltend (vgl. act. A27, S. 6,
7), weshalb keine diesbezüglich Vorverfolgung vorliegt. Die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolge-
rung etwas zu ändern. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung be-
reits erlebt oder solche zu befürchten hatte, wobei für die Frage der ELF-
Vergangenheit des Vaters auf die zutreffenden Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden kann.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
6.3 Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat-
oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind,
nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung
wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf
den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
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Seite 12
6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Einerseits konnte er – wie oben ausgeführt – die
geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits
sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten. Dies gilt insbesondere auch für die geltend
gemacht ELF-Vergangenheit des Vaters, welche bis zur Ausreise zu keinen
relevanten Problemen führte. Der Beschwerdeführer weist somit unter kei-
nem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.
6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise mangels subjektiver Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Natio-
naldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nä-
her zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieser Aspekt ist vielmehr unter
dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thema-
tisieren (vgl. nachfolgend).
7.
Der Subsubeventualiter gestellte Beschwerdeantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
weist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend ab-
zuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 13
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil
geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen-
den Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst
– insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
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setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
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bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der noch junge
Beschwerdeführer ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden, der
über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt (vgl. act. A4, S.
5, act. A17 S. 17), wobei die Familie ihr Auskommen aus der Landwirt-
schaft mit eigenen Feldern und Tieren erwirtschafte (vgl. act. A17, S. 10),
bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Auch der Umstand
eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag keine Unzumutbar-
keit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4).
9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
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Verfügung vom 10. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht-
lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund
der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand
zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen
Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Dem
amtlichen Rechtsbeistand ist deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und un-
ter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 mit-
geteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: