Abtei lung IV
D-7121/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7121/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, suchte am 24.
Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach. Dazu wurde er am 11. August 2008 im EVZ C._______
befragt (Kurzbefragung) und am 20. April 2009 in D._______ angehört
(Anhörung).
A.b Am 5. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie
einer auf seinen Namen ausgestellten Identitätskarte zu den Akten.
A.c Bei der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe Ende Dezember 2007 durch seinen Freund
E._______ eine junge Frau kennengelernt und sich in der Folge regel-
mässig mit dieser Frau sexuell vergnügt. Ende März 2008 habe ein
Cousin der jungen Frau ihn und seinen Freund Muhamed beim Sex mit
der jungen Frau erwischt. Während er zu seinem Onkel habe fliehen
können, sei E._______ vom Cousin umgebracht worden. In der Folge
habe er sich in F._______ versteckt gehalten. Anschliessend sei er am
11. Juli 2008 illegal in die Türkei ausgereist, von wo er mit einem LKW
in die Schweiz gefahren sei.
A.d Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, die anläss-
lich der Kurzbefragung vorgetragene Geschichte habe keine Grundla-
ge und stimme nicht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er
nun im Wesentlichen geltend, er habe - als er in G._______ die Schule
besucht habe - zu einer Cousine eine Liebesbeziehung unterhalten.
Als er nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er sich in ein Mädchen
verliebt, das er habe heiraten wollen. Die Cousine, mit der er in
G._______ eine Liebesbeziehung gehabt habe, sei gegen diese Heirat
gewesen und habe ihrer Familie von dieser Beziehung erzählt. Da er
geglaubt habe, diese Cousine entjungfert zu haben, habe er
befürchtet, von ihrer Familie getötet zu werden. Deswegen habe er
beschlossen, Syrien zu verlassen. Am 16. oder 17. Juli 2008 sei er
unter Verwendung seines Reisepasses von Damaskus nach Moskau
geflogen, von wo er später nach Italien weitergeflogen sei. Dort habe
er seinen Reisepass zerrissen und sei anschliessend in die Schweiz
gereist. Nach seiner Ausreise habe er seinen Onkel kontaktiert, der
ihm versichert habe, dass er seine Cousine nicht entjungfert habe. Er
habe deshalb nach Syrien zurückkehren wollen. Sein Onkel habe ihm
Seite 2
D-7121/2009
jedoch von einer Rückkehr nach Syrien abgeraten, da er ansonsten
wegen seines nicht geleisteten Militärdienstes bestraft würde und
anschliessend den Militärdienst zu leisten habe.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer einen Schul-
ausweis, ein Gymnasiumsdipolm sowie eine Schulbestätigung zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Vertretung in Damaskus um Abklärungen hinsichtlich des Be-
schwerdeführers.
C.
In der Antwort der Schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 26.
Juni 2009 wurde dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Be-
scherdeführer einen syrischen Reisepass besitze, am 18. Juli 2008
aus Syrien nach Russland ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht
werde.
D.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23.
Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom
31. Juli 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es
treffe zu, dass er am 18. Juli 2008 von Syrien nach Russland gereist
sei. Ebenso sei zutreffend, dass er in Syrien nicht von den Behörden
gesucht werde. Wie er in der Befragung jedoch gesagt habe, werde er
in seiner Heimat von der Familie seiner Ex-Freundin gesucht. Falls die-
se ihn erwische, würde sie ihn töten.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 - eröffnet am 15. Oktober 2009 -
(eine identische Verfügung vom 7. September 2009 konnte dem Be-
schwerdeführer nicht zugestellt werden) stellte das BFM fest, die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Seite 3
D-7121/2009
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung zu Protokoll gege-
ben, er habe befürchtet, in Syrien Probleme mit der Familie seiner
Cousine zu bekommen, weil er geglaubt habe, das Mädchen entjung-
fert zu haben, was auch der Grund für seine Ausreise gewesen sei.
Nachdem er jedoch erfahren habe, dass diese Cousine noch Jungfrau
sei, habe deswegen keine Gefahr mehr bestanden. In seiner Stellung-
nahme vom 31. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer demgegenüber
ausgeführt, er werde in Syrien von der Familie seiner Ex-Freundin ge-
sucht, welche in töten werde, wenn sie ihn erwische. Diese beiden Ver-
sionen seien nicht miteinander vereinbar. Nachdem der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung seine bei der Kurzbefragung vorge-
brachte Version als nicht zutreffend bezeichnet und eine zweite Versi-
on geltend gemacht habe, werde die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers durch diese nunmehr dritte Version völlig erschüttert, wes-
halb nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien befürchten müsse, Opfer eines Übergriffes
von privaten Dritten zu werden. Angesichts der krass angeschlagenen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse auch am Wahrheitsge-
halt seiner übrigen Vorbringen gezweifelt werden. In diesem Zusam-
menhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damas-
kus legal aus Syrien ausgereist sei und dort seitens der Behörden
nicht gesucht werde, was vom Beschwerdeführer in seiner Stellung-
nahme vom 31. Juli 2009 denn auch nicht bestritten werde. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, er fürchte sich vor einer Rückkehr
nach Syrien, da er dort wegen des noch nicht geleisteten Militärdiens-
tes bestraft und danach in die Armee eingezogen werde, sei festzuhal-
ten, dass eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungs-
motivation nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchset-
zung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Es entspreche einem legiti-
men Recht des syrischen Staates, eine Armee zu unterhalten und zu
diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei er berechtigt, im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergrei-
fen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen
Aufgebot durch Flucht entziehe und ihrer staatsbürgerlichen Plicht
nicht nachkomme. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien allenfalls eine militärgerichtliche Bestrafung
zu gewärtigen habe und seinen Militärdienst leisten müsse, komme
daher keine asylrelevante Bedeutung zu.
Seite 4
D-7121/2009
Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu be-
zeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Ver-
fügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 16. November 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des BFM vom 13. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerde-
führer stamme aus einem Land, wo noch archaische Traditionen herr-
schen würden, weshalb ein Verhältnis mit einer Frau, mit der man nicht
verheiratet sei, eine Schande für die ganze Familie sei. Daraus würden
dann Familienfehden entstehen, die jahrelang dauern würden. Dem
Staat sei es nicht möglich, solche Fehden zu verhindern. Die Meinung
der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, treffe
nicht zu. Seit seiner Flucht sei es bereits drei Mal zu verbalen Streitig-
keiten und Handgemengen zwischen den Familienmitgliedern beider
Seiten gekommen. Da er der "Missetäter" sei und es die Familie seiner
Freundin hauptsächlich auf ihn abgesehen habe, würde sich der Kon-
flikt bei seiner Rückkehr mit Sicherheit verschärfen und es würde zu
einem Blutvergiessen kommen. Für die weitere Begründung wird auf
die Beschwerdeschrift verwiesen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 16. November 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
Seite 5
D-7121/2009
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Seite 6
D-7121/2009
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht
asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen
und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl.
Bst. E. vorstehend). Durch seine krass widersprüchlichen Vorbringen
im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwür-
dig, weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt
werden können. Auch das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Beschwerde, wonach es aufgrund der Ereignisse nach sei-
ner Flucht bereits drei Mal zu verbalen Streitigkeiten und Handgemen-
gen zwischen den Familienmitgliedern beider Seiten gekommen sei,
vermag den geltend gemachten Sachverhalt nicht glaubhafter zu ma-
chen, zumal es sich dabei einerseits lediglich um eine unbelegte Be-
hauptung handelt und andererseits seiner anlässlich der Anhörung
geltend gemachten Aussage widerspricht, wonach er nur wegen des
nicht geleisteten Militärdienstes bei einer Rückkehr etwas zu befürch-
ten habe.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund
einer sexuellen Beziehung zu seiner Cousine von deren Familie mit
dem Tod bedroht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen
auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Sy-
rien befürchten muss, ein Opfer von Blutrache zu werden. Daher kann
auch darauf verzichtet werden zu prüfen, ob der syrische Staat tat-
sächlich nicht in der Lage ist, Personen, die von Blutrache bedroht
sind, zu schützen, wie das vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift geltend gemacht wird.
Seite 7
D-7121/2009
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift den vorinstanzli-
chen Erwägungen, wonach einer allfälligen Bestrafung des Beschwer-
deführers bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des noch nicht ge-
leisteten Militärdienstes keine Asylrelevanz zukomme, nichts entge-
gengehalten, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen und
lediglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei-
sen ist.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im
Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerde-
führer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen
Betrachtungsweise zu führen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 8
D-7121/2009
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegensteh-
en (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
Seite 9
D-7121/2009
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für indivi-
duelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer
hat Syrien auf legalem Weg verlassen und hält sich erst seit knapp
eineinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht
anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit erheblichen Schwie-
rigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu ent-
nehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder-
und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbe-
sondere gearbeitet. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie
seine acht Geschwister nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hin-
tergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm
eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 10
D-7121/2009
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7121/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12