B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7121/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben syrischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (kurdisch bzw.
C._______ arabisch), Provinz D._______, Syrien. Am (…) 2015 hätten er
und seine Schwester E._______ (N […]) Syrien gemeinsam verlassen und
seien in die Türkei gereist. Am (…) 2015 seien sie von Istanbul aus aufge-
brochen und in einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder gefah-
ren, bis sie am 30. April 2015 in die Schweiz gelangten. Noch am gleichen
Tag suchten sie in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]). Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte
sowie einen Zivilregisterauszug ein und verwies auf das Dossier seiner
Schwester, in welchem sich ein Familienregisterauszug sowie die Kopie
ihres syrischen Familienbüchleins befinden würden. Zudem habe die
Schwester eine Aufforderung der Verteidigungszentrale der Region
F._______ an das Familienoberhaupt G._______, ein Familienmitglied für
die Verteidigung der Region zur Verfügung zu stellen, eingereicht.
C.
Am 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er habe die
Schule in B._______ während (…) Jahren besucht aber nicht abgeschlos-
sen. Danach habe er mit seinem Bruder J._______ während (…) Jahren
als (…) gearbeitet. Politisch sei er nicht besonders aktiv gewesen, sein Va-
ter sowie zwei seiner Schwester – H._______ und I._______ – seien hin-
gegen Mitglieder der (…) gewesen und hätten an vielen Demonstrationen
aktiv teilgenommen. Aus Syrien geflüchtet sei er wegen des dort herr-
schenden Krieges und um den Militärdiensten des syrischen Regimes und
der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) zu
entkommen. Er habe zwar nie direkten Kontakt mit den syrischen Behör-
den hinsichtlich des Militärdienstes gehabt, trotzdem habe er befürchtet,
eines Tages eingezogen zu werden. Es wäre auch möglich gewesen, dass
ihn die PYD festgehalten und dem Regime übergeben hätte. Vor der PYD
habe er konkretere Angst gehabt, da sie die Kontrolle in B._______ über-
nommen hätten. Anlässlich einer Demonstration im (…) oder (…) 2012, an
welcher er teilgenommen habe, sei es zudem zu einem Streit zwischen
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Jungen der (…) und Jungen der PYD gekommen. Er habe die erstge-
nannte Gruppe als Mitläufer unterstützt. Als der Streit eskaliert sei, hätten
Erwachsene interveniert und geschlichtet. Dieser Streit habe später Kon-
sequenzen für ihn gehabt, als ihn in der Autowerkstatt ein Kunde und Mit-
glied der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten der
PYD) angesprochen und ihm gesagt habe, er (der Beschwerdeführer)
werde ebenfalls irgendwann von der PYD eingezogen. Dieser Junge habe
einen Bruder gehabt, welcher anlässlich des Streits an der Demonstration
(…) 2012 heftig geschlagen worden sei. Von jener Gruppe sei er (der Be-
schwerdeführer) der einzige noch im Land anwesende Junge gewesen,
weshalb nun er bedroht worden sei. Ansonsten habe die PYD zur Rekru-
tierung jeweils Razzien veranstaltet. Zweimal habe sein Vater auch schrift-
liche Aufgebote von der PYD erhalten. Darin sei gestanden, jede Familie
müsse mindestens eine Person für den Militärdienst stellen. Das zweite
dieser Aufgebote sei ungefähr im (…) 2014 übergeben worden. Es sei je-
weils eine Frau begleitet von jemandem der Polizei (Asaish) vorbeigekom-
men, um die Aufgebote zu übergeben. Da sein Bruder J._______ für die
Familie gesorgt habe, der andere Bruder im Dienstalter nicht mehr in Sy-
rien sondern in Österreich und sein dritter Bruder noch zu jung gewesen
sei, sei er der einzige Taugliche für das Militärdienstaufgebot der PYD ge-
wesen. Er habe deshalb speziell Angst gehabt, rekrutiert zu werden. Im
(…) 2015 sei wiederum eine Frau in Begleitung der Asaish zuhause vor-
beigekommen und habe mitgeteilt, sein Name stehe auf der Einberufungs-
liste und er müsse bei der nächsten Einberufungsrunde einrücken. Da
Krieg herrsche sei auch sein (...)problem keine Grund mehr, um dem Mili-
tärdienst zu entkommen, denn es würden nun alle eingezogen. Daraufhin
habe der Vater die Ausreise für ihn und seine ebenfalls bedrohte Schwester
H._______ organisiert. Nachdem sie ausgereist seien, seien bei ihnen zu-
hause die Asaish erneut vorbeigekommen und hätten nach ihnen gefragt.
Kürzlich sei nun sogar sein Bruder J._______ zum Dienst aufgefordert wor-
den.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 – eröffnet am 19. Oktober 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
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Seite 4
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 18. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 18. Oktober 2016,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Am 23. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Eingabe mit Ausführungen betreffend letzteren und
dessen Schwester mit weiteren Beweismitteln ein. Betreffend den Be-
schwerdeführer lag ein Militärbüchlein im Original bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit jenem der Schwester
des Beschwerdeführers - E._______ – (D-7103/2016) behandelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelt habe. In
der BzP habe er ausgesagt, im Jahr 2012 an einer Demonstration teilge-
nommen zu haben, während welcher er vor den Behörden habe fliehen
müssen und sich dabei verletzt habe. Danach habe er an keiner Demonst-
ration mehr mitgemacht. In der Anhörung hingegen habe er gesagt, immer
an seinen freien Tagen an Demonstrationen gegen die Regierung teilge-
nommen zu haben. Diese Widersprüche habe er nicht plausibel erklären
können. Weiter habe er geltend gemacht, von der PYD zuhause aufge-
sucht worden zu sein. Bei der BzP habe er angegeben, nie persönlich Kon-
takt mit der PYD gehabt zu haben. Mitglieder der PYD seien zweimal bei
ihm zuhause gewesen und hätten mit seinem Vater gesprochen. In der An-
hörung dagegen habe er ausgesagt, die PYD sei bis zu seiner Ausreise
dreimal zuhause vorbeigekommen. Ausserdem sei ihm kurz vor der Aus-
reise in der Autowerkstatt von einem PYD-Mitglied mit der Zwangsrekrutie-
rung gedroht worden. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, in der BzP sehr er-
schöpft gewesen zu sein und befürchtet zu haben, seine Aussagen würden
an die PYD weitergeleitet. Die widersprüchlichen Angaben würden mit die-
ser Schutzbehauptung jedoch nicht aufgeklärt. Insgesamt könne ihm we-
der geglaubt werden, dass er an Demonstrationen gegen die Regierung
teilgenommen habe und deshalb von den Behörden verfolgt worden sei,
noch dass er von der PYD zuhause aufgesucht worden sei.
Weiter mache er geltend, sich vor einer Einberufung in den Militärdienst
durch die syrischen Behörden gefürchtet zu haben. Ausserdem sei sein
Vater von der PYD schriftlich aufgefordert worden, ihnen eines seiner Kin-
der zur Verfügung zu stellen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer angegeben habe, weder für den Militärdienst ausgehoben noch
sonst von den syrischen Militärbehörden kontaktiert worden zu sein. Die-
ses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Unabhängig von allfälligen
Unglaubhaftigkeitselementen betreffend die Rekrutierungsversuche durch
die PYD würden sich keine Hinweise ergeben, dass er sich gegenüber den
syrischen Behörden oder der PYD sichtbar exponiert haben könnte. Die
von ihm geschilderten Rekrutierungsbemühungen der PYD seien daher
nicht aus einer in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaft erfolgt. Im Sinne ei-
ner allgemeinen Wehrpflicht in den autonomen kurdischen Kantonen vor
dem Hintergrund des Bürgerkrieges würde deshalb selbst eine allfällige
Zwangsrekrutierung nicht eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Eine
asylrelevante Verfolgung bezüglich diese Vorbringen sei auch in Zukunft
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Daran ändere auch
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die eingereichte Aufforderung der PYD an seinen Vater nichts. Ausserdem
sei festzuhalten, dass syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreichen
Quellen leicht käuflich erwerbbar seien. Folglich komme solchen Doku-
menten kein genügender Beweiswert zu. Im Rahmen von Krieg oder Situ-
ationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden ferner keine Verfol-
gung im asylrechtlich relevanten Sinne darstellen, soweit sie nicht auf der
Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründe zu treffen. Auch Nachteile, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung dar-
stellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich seien so-
dann nicht asylrelevant.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, dass zunächst betreffend seinen Demonstrati-
onsteilnahmen darauf hingewiesen werden müsse, dass er – entgegen den
Ausführungen des SEM – nicht behauptet habe, aufgrund dessen seitens
der syrischen Behörden gezielt verfolgt worden zu sein. Er habe lediglich
angegeben, einmal von den Behörden verfolgt worden zu sein und sich in
der Folge verletzt zu haben. Entscheidend sei, dass seine Aussagen, an
Demonstrationen teilgenommen zu haben, plausibel seien. Ob und wie oft
er nach dem Vorfall mit den Behörden noch an Demonstrationen teilge-
nommen habe, könne offen bleiben, zumal er als Hauptgrund für seine
Ausreise seine Furcht vor der Rekrutierung durch die PYD nenne und nicht
oppositionspolitische Aktivitäten, auch wenn diese erschwerend hinzukä-
men. Weiter habe er sich zwar betreffend den Mobilisierungsversuchen der
PYD teils etwas unklar ausgedrückt, indessen erscheine es unverhältnis-
mässig, dass deswegen gleich darauf geschlossen werde, er sei nicht von
der PYD gesucht worden. Insbesondere da seine Schwester H._______
diese Aussagen bestätige. Ferner führe das SEM aus, eine allfällige
Zwangsrekrutierung durch die PYD würde keine asylrechtlich relevante
Verfolgung darstellen. Dies stelle jedoch das zentrale Element seines Asyl-
gesuchs dar. Solche Zwangsrekrutierungen würden gemäss Quellen im-
mer wieder stattfinden, so dass seine Furcht vor einer solchen begründet
sei. Weiter gelte er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen als Oppo-
sitioneller des syrischen Regimes. Seit dem Ausbruch des Konflikts in Sy-
rien im März 2011 würden die syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Im Falle einer Rückkehr drohe diesen identifizier-
ten Regimegegnern – so auch ihm – eine Behandlung, die einer flüchtlings-
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Seite 8
rechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Des Weiteren würde die dro-
hende Zwangsrekrutierung eine massive psychische Belastung für ihn dar-
stellen, weswegen er schliesslich Syrien verlassen habe. Da er sich gewei-
gert habe, sich der PYD anzuschliessen, werde er nun ebenfalls als Oppo-
sitioneller wahrgenommen. Da die PYD mit dem syrischen Regime zusam-
menarbeite, könnte dies für ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
schwerwiegende Konsequenzen haben.
4.3 In seiner Vernehmlassung teilte das SEM mit, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und hielt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2016
fest.
4.4 In der Eingabe vom 19. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
er könne nun sein Militärbüchlein nachreichen, welches belege, dass er in
Syrien Militärdienst hätte leisten müssen. In Syrien seien alle männlichen
Staatsangehörigen, welche das achtzehnte Lebensjahr erreicht hätten,
verpflichtet, in der syrischen Armee Dienst zu leisten. Seit Herbst 2014
habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen ausserdem in-
tensiviert. Deserteure und Personen, welche sich dem Militärdienst entzie-
hen würden, müssten mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Es
sei sodann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn die
syrischen Behörden die Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher
Ansichten betrachte und ihn demnach als politischen Oppositionellen ein-
stufen würden. Als solchen habe er mit schwerwiegenden Konsequenzen
zu rechnen. Und müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten. Weiter habe er Mitglied-
schaftsbestätigungen der (...) für sich und seine Schwester in arabischer
Sprache erhalten, welche nach Übersetzung eingereicht würden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden. Auf die Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers wird nachfolgend insoweit eingegangen,
als sie sich als entscheidrelevant erweist.
5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
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bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.3
5.3.1 In Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst
des syrischen Regimes eingezogen zu werden, ist dem SEM zuzustimmen,
dass diese vorliegend nicht asylrelevant ist. Eine Rekrutierung in den Mili-
tärdienst ist praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu
qualifizieren, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bür-
gerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag
praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich
alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen,
wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstel-
lung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der
Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unver-
hältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend führte
der Beschwerdeführer nur wenig zu einer allfälligen Rekrutierung durch die
syrischen Militärbehörden aus (vgl. act. A10, F65-68) und sagte sogar, er
habe deswegen nie direkten Kontakt mit den Behörden gehabt (vgl. act.
A10, F67). Erst in seiner Eingabe vom 19. Januar 2017 – nach der Be-
schwerdeeingabe und der Vernehmlassung des SEM – reichte er ein Mili-
tärbüchlein zu den Akten. Dieses hatte er bis zu jenem Zeitpunkt nicht nur
nirgends erwähnt, vielmehr hatte er explizit ausgeführt, noch nicht ausge-
hoben worden zu sein (vgl. act. A3 S. 8), was erhebliche Zweifel an dessen
Echtheit begründet. Selbst wenn von dessen Authentizität ausgegangen
würde, fehlte es an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und der
erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung gegen ihn. Den Ausführungen
des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu entnehmen, dass er einberufen
wurde oder ihm dies nächstens bevorgestanden hätte. Das Dienstbüchlein
an sich stellt auch keinen Nachweis einer tatsächlich erfolgten oder unmit-
telbar bevorstehenden Einberufung dar. Überdies ist anzumerken, dass
der Beschwerdeführer auf (…) ist und – im Zeitpunkt der Anhörung – nach
seinen Angaben aufgrund eines Unfalls anlässlich einer Demonstration im
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Seite 10
Jahr 2012 (…) (vgl. act. A10 S. 15) hat. Ob er überhaupt militärdiensttaug-
lich wäre, erscheint insbesondere angesichts seiner (...) eher unwahr-
scheinlich, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Dies weil nicht
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime
als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft worden ist.
Denn wie er selbst ausführte, war er nicht beziehungsweise nur wenig po-
litisch aktiv (vgl. act. A10, F34-48). Er habe lediglich manchmal als Mitläu-
fer an Demonstration teilgenommen (vgl. act. A10, F73-84, F91). Sodann
erscheint es als nachgeschoben, dass er nun in der Beschwerde behaup-
tet, doch als Regimegegner wahrgenommen worden zu sein. Selbst wenn
er an einigen Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen hat, profilierte
er sich damit noch nicht als politischer Oppositioneller. Seine mit der Ein-
gabe vom 19. Januar 2017 angekündigte – aber nie nachgereichte – Mit-
gliedsbestätigung der (...) ist widersprüchlich zu seinen Ausführungen in
den Befragungen (vgl. act. A10, F34), weshalb seine Parteimitgliedschaft
als nicht glaubhaft einzustufen ist. Allein aus dem Umstand einer Nichtbe-
folgung einer allgemeinen Wehrpflicht kann somit nicht auf eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
5.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die PYD beziehungsweise
YPG habe versucht ihn (zwangs-) zu rekrutieren. Auch diesbezüglich ist
dem SEM zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht asylrechtlich rele-
vant ist. Es ist kein erforderliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersicht-
lich. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem
festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die
YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen
keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen
wie den Beschwerdeführer, welche vor mehr als drei Jahren die Teilnahme
am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als Verräter an der
kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhält-
nismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den
von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leis-
tung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeit-
punkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteile des
BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2 oder E-4943/2016 vom
27. September 2017 E. 8.1). Die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte Aufforderung der PYD an den Vater, eines seiner Kinder für den
Militärdienst zu stellen, ändert nichts an dieser Einschätzung, wie das SEM
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Seite 11
zutreffend festhielt. Zudem ist auch an dieser Stelle auf die gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche
Zweifel begründen, in wie fern ihn die PYD unter diesen Umständen tat-
sächlich hätten rekrutieren wollen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
die vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Aufforderung der YPG
beziehungsweise der PYD asylrechtlich relevante Konsequenzen hat.
5.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Be-
schwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon
auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsge-
fährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Mass-
nahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
5.3.4 Ferner ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, die PYD nehme den Beschwerdeführer als po-
litischen Oppositionellen wahr, weshalb ihm bei einer allfälligen (hypotheti-
schen) Rückkehr schwerwiegende Konsequenzen drohen würden, eben-
falls keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Der Beschwerdeführer
führte in seinen Befragungen selbst aus, politisch nicht respektive nur we-
nig aktiv gewesen zu sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er
überhaupt als politischer Oppositioneller aufgefallen sei (vgl. dazu die Aus-
führungen in E. 5.3.2).
5.4 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in
Syrien stehenden Vorbringen kann ebenfalls nicht auf eine gezielte indivi-
duelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
schlossen werden. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in
Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive
der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.3).
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
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Seite 12
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit
Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 jedoch die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht
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von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist,
sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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