Abtei lung IV
D-7122/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7122/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, (...) Mitglieder des Substammes
E._______, eigenen Angaben zufolge am 25. August 2006 bzw. 2007
den Irak von F._______ aus verliessen und nach einem längeren Auf-
enthalt in W._______ am 10. September 2009 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie am 10. September 2009 um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 18. Sep-
tember 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 3. November
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie seien als Angehörige des Substammes E._______ in
ihrem Heimatland in eine Fehde mit dem Substamm der H._______
verwickelt gewesen, deren Mitglieder seinen Onkel und seinen Cousin
umgebracht und auch beabsichtigt hätten, ihn zu töten,
dass im Jahr 1991 bzw. 1992 auf ihn geschossen worden sei und er
zwei Narben davontrage,
dass alle Mitglieder des Substammes E._______ in verschiedene
Länder hätten fliehen müssen,
dass er deswegen nie mehr in sein Dorf F._______ zurückgekehrt sei,
sondern sich vor allem in I._______ aufgehalten habe,
dass die Angehörigen der H._______-Familie ihn und seinen Sohn
umbringen würden, wenn sie wieder in ihr Dorf zurückkehren würden,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 11. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am
18. September 2009 dem BFM versichert habe, dass er seine iraki-
sche Identitätskarte von zu Hause nachsenden lassen werde,
dass – nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei
– klar erkennbar sei, dass er sich gegenüber dem BFM einer Hinhalte-
taktik bediene,
dass zudem auch aus anderen Umständen hervorgehe, der Beschwer-
deführer sei nicht gewillt, der Aufforderung innert der Frist von 48
Stunden Folge zu leisten,
dass er nämlich anlässlich der Bundesanhörung vom 3. November
2009 auf Vorhalt hin ausgesagt habe, es sei ihm noch nicht gelungen,
seine Verwandten in der Heimat zu kontaktieren, da er deren Telefon-
nummern nicht kenne,
dass er indessen in der Zwischenzeit reichlich Zeit und Gelegenheit
gehabt hätte, die Telefonnummern seiner Verwandten, welche im Irak
in der Provinz J._______ wohnten, zu eruieren,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zudem
ausgesagt habe, seine letzte Identitätskarte sei im Jahr 1994 ausge-
stellt worden,
dass die am 16. Oktober 2009 beim EVZ G._______ vorgefundene
Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers jedoch im Jahr 1998
ausgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber den
Schweizer Behörden die zumutbare Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
verletzt habe,
dass sich der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer
habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitäts-
papiere innert der Frist von 48 Stunden bewusst vorenthalten, um sei-
ne Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungs-
vollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von
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48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der
geschilderten Verfolgungssituation im Heimatstaat offenkundig um ein
Sachverhaltskonstrukt handle,
dass nämlich der Beschwerdeführer den anlässlich der Anhörung vom
3. November 2009 beim BFM geltend gemachten I._______-
Aufenthalt, welcher von den Neunzigerjahren bis 2006 bzw. 2007
gedauert habe, mit keinem Wort erwähnt habe, sondern lediglich
angegeben habe, von 1999 (recte: 1988) bis 1994 in I._______
gewesen zu sein,
dass die Angaben des Beschwerdeführers auch unglaubhaft seien, da
er ausgesagt habe, auch sein jüngerer Sohn Z._______
(Geburtsdatum: Y._______) sei in F._______ geboren und er und die
Mitglieder seiner Kernfamilie seien am 25. August 2006 bzw. 2007 von
F._______ aus abgereist,
dass die Brüder und Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich un-
behelligt in ihrer Heimatprovinz J._______ wohnen könnten, und der
Beschwerdeführer auf Vorhalt hin geltend gemacht habe, die Mitglieder
des H._______-Stammes hätten es eben auf ihn und seine beiden
Kinder abgesehen bzw. sie bedroht,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers indessen nicht zu überzeu-
gen vermöge, zumal er sich in seinen Aussagen über die erlebte Be-
drohung in Widersprüche verstrickt habe,
dass er nämlich anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht habe, er
habe sich seit ca. 1992 seitens der Mitglieder des H._______-
Stammes bedroht gesehen, weshalb er nicht mehr nach F._______
zurückgekehrt sei, während er demgegenüber bei der Befragung zur
Person am 19. September 2009 zu Protokoll gegeben habe, er habe
sich erst seit ca. drei Jahren bedroht gefühlt,
dass er zudem bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, die Ver-
folger seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten angekündigt,
ihn und seine beiden Söhne umzubringen,
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dass er auf die Frage hin, wann das geschehen sei, geantwortet habe,
der betreffende Vorfall habe sich ca. im Jahr 1993 zugetragen,
dass sein jüngerer Sohn Z._______ zu diesem Zeitpunkt jedoch noch
gar nicht geboren gewesen sei,
dass die Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da die Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, den Beschwerdeführern
drohe im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass die Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya stammten, in welchen aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei,
dass aus den Erwägungen in der Verfügung hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten
Schweizer Behörden seine Identität nicht belegt habe bzw. keine Be-
reitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitäts- bzw.
Reisepapieren rechtsgenüglich offen zu legen, weshalb wesentliche
Daten zu seiner Person, zu seiner persönlichen Biografie und zu sei-
nem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert quali-
fiziert werden könnten,
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dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen finde an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen müssten (Art. 7
AsylG),
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Gesuchsteller näher nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls jene – wie in casu – ihrer Mitwirkungspflicht
bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen sei-
en,
dass dennoch festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer und die
Mitglieder seiner Kernfamilie gemäss seinen Angaben in ihrer Heimat
F._______ bzw. in der irakischen Provinz J._______ weiterhin über das
familiäre Beziehungsnetz verfügten, welches bereits vor ihrem
Verlassen des Irak bestanden habe, weshalb dem Beschwerdeführer
zuzumuten sei, er nehme dort seine Arbeit im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb wieder auf,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den
Ziffern 3 und 4 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige
Aufahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 bzw. Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG zu gewähren, und in
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der Beschwerdeführer
sei in Begleitung seines minderjährigen Sohnes – seine Ehefrau befin-
de sich mit seinem zweiten Sohn in W._______ – und gehöre deshalb
gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den
Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
zur Gruppe der verletzlichen Personen, weshalb beim Wegwei-
sungsvollzug grosse Zurückhaltung geboten sei,
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dass es zwar zutreffend sei, dass sich seine Eltern sowie seine drei
Brüder im Nordirak befinden würden, dass er aber angesichts seiner
geringen Schulbildung – er habe nur vier Jahre die Grundschule be-
sucht – kaum lesen und schreiben könne und er aufgrund des Streits
zwischen den Clans bereits seit 1992 nicht mehr in der Landwirtschaft
arbeite, zumal kein Gehöft mehr bestehe, auf welches er zurückkehren
und welches er betreiben könne,
dass er folglich auf eine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor ange-
wiesen sei, welcher aufgrund der enormen Zuwanderung in den letz-
ten Jahren jedoch unter grossen Druck geraten sei, weshalb eine öko-
nomische Integration keinesfalls vorausgesetzt werden könne,
dass er und seine Familie im Falle einer Rückkehr in den Nordirak
existenziell gefährdet seien, weshalb eine „konkrete Gefährdung“ im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG bestehe und der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar zu erachten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 16. November
2009 unter anderem beantragen, die angefochtene Verfügung sei in
den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei ihnen die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren,
dass somit die Verfügung des BFM vom 11. November 2009, was das
Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü-
gung), und in Bezug auf die Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü-
gung) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Frage
beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer zu-
lässig, zumutbar und möglich ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch unter
Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der Bestimmung von Art. 25
Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG ist,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation am
letzten Wohnort des Beschwerdeführers im Irak (Provinz J._______)
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Leitentscheid
BVGE 2008/5 nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum
Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (E. 7.5.8),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter der Vorausset-
zung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus einer
der drei Provinzen stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und
dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Partei-
en verfügt,
dass die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte nur
mit grosser Zurückhaltung zu bejahen sei,
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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausschliesslich mit
wirtschaftlichen Problemen begründet und vorbringt, er wäre bei einer
Rückkehr auf eine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnbereich angewiesen,
habe er doch entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung aufgrund
des Streits zwischen den Clans bereits seit 1992 nicht mehr in der
Landwirtschaft gearbeitet, zumal das Gehöft, auf welchem er gearbei-
tet habe, nicht mehr bestehe,
dass seine diesbezüglichen Aussagen jedoch als widersprüchlich zu
bewerten sind, da er anlässlich der Befragung zur Person vom
18. September 2009 angab, bis zur Ausreise aus dem Irak habe er in
der eigenen Landwirtschaft gearbeitet (vgl. act. A 1/11, S. 1 f.),
dass er gemäss seinen eigenen Aussagen am 25. August 2006 bzw.
2007 aus dem Irak ausgereist sei (act. A 1/11, S. 6),
dass es deshalb nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer
habe, wie er in der Beschwerde geltend macht, seit 1992 nicht mehr in
der Landwirtschaft gearbeitet,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer, der mit seinem zwölfjährigen Sohn in die
Schweiz kam, auch aus dem Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur
Gruppe der verletzlichen Personen nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten vermag, zumal er ursprünglich aus dem Nordirak stammt, dort län-
gere Zeit gelebt hat, auf ein soziales Netz zurückgreifen kann und er
angesichts der erwähnten Widersprüche nicht glaubhaft machen kann,
es würden in seinem Heimatland weder ein ausreichendes Einkommen
noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach F._______, Provinz
J._______, zurückkehren kann, da er dort die letzten Jahre vor seiner
Ausreise gewohnt hat, seine Eltern und drei Brüder nach wie vor dort
leben und er entsprechend über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr zu seinen Verwandten in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
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beachtenden Bestimmungen zu qualifizieren wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG)
und somit keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen,
dass überdies keine Begründung vorliegt, inwiefern der Vollzug der
Wegweisung für den Sohn nicht zumutbar sein sollte, zumal er mit sei-
nem Vater in das Heimatland zurückkehren kann,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwer-
deführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das U._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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