B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7122/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrens-
zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er
am 5. August 2013 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte,
dass am 21. Oktober 2016 das beratende Vorgespräch – im Beisein der
dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertreterin – stattfand und
dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur möglichen Zustän-
digkeit Frankreichs und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Frankreich
zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten und sei aufgefordert wor-
den, Frankreich zu verlassen,
dass er dort keine Übernachtungsmöglichkeiten gehabt – er habe in Parks
oder Bahnhöfen übernachtet – und kein Essen bekommen habe,
dass er in Frankreich zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen,
dass er dort niemanden, in der Schweiz jedoch eine Tante habe,
dass er von Frankreich nach Sri Lanka überstellt würde,
dass dem Beschwerdeführer am beratenden Vorgespräch auch das recht-
liche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt
wurde und er diesbezüglich erklärte, aufgrund von körperlichen Einwirkun-
gen in Sri Lanka werde ihm, wenn er länger als fünf Minuten sitzen müsse,
schwindlig und schwarz vor Augen bis hin zur Bewusstlosigkeit,
dass er zudem Atemprobleme und bei längerem Sitzen auch Rücken-
schmerzen habe,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 28. Oktober und
2. November 2016 jeweils ein Formular „Medizinische Informationen“ des
Ambulatoriums Kanonengasse vom 27. Oktober respektive 1. November
2016 zu den Akten reichte,
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dass sie mit Eingabe vom 9. November 2016 zum Entscheidentwurf des
SEM vom 4. November 2016 Stellung nahm und dabei im Wesentlichen
anführte, eine Rückkehr nach Frankreich scheine für den Beschwerdefüh-
rer gänzlich unmöglich, da er dort nach seinem Asylentscheid vier Monate
in Parks sowie in Bahnhöfen gelebt und ein Leben als Obdachloser geführt
habe; zudem werde Frankreich ihn mit Sicherheit nach Sri Lanka zurück-
schicken, wo er Verfolgung zu erwarten habe,
dass eine Rückführung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Sri
Lanka gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde,
dass sich bereits aus den eingereichten Arztberichten entnehmen lasse,
dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung bestehe,
dass er ausserdem gemäss telefonischer Auskunft von Frau
Dr. C._______ im Falle einer Rückführung nach Frankreich / Sri Lanka res-
pektive einem negativen Entscheid seitens der schweizerischen Behörden
akut suizidgefährdet sei; er leide an einer schweren posttraumatischen Er-
krankung, weise daher eine hohe Therapiebedürftigkeit auf und sei auf kei-
nen Fall rückführungsfähig,
dass die hohe Suizidgefahr denn auch der Grund dafür gewesen sei, dass
die Besprechung des Entscheidentwurfs im Ambulatorium Kanonengasse
stattgefunden habe; gleich im Anschluss an das Gespräch sei der Be-
schwerdeführer zwecks fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatri-
sche Klinik D._______ eingewiesen worden, wo er sich seither aufhalte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 10. November 2016
einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. C._______ vom 7. November 2016
sowie zwei Formulare „Medizinische Informationen“ vom 7. respektive
9. November 2016 zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 11. No-
vember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM mit Schrei-
ben vom 11. November 2016 die Beendigung des Mandatsverhältnisses
anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hin-
sicht (sinngemäss) beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. November
2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass am 24. November 2016 beim Gericht eine den Beschwerdeführer be-
treffende Fürsorgebestätigung einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht ein-
zutreten ist, soweit der Beschwerdeführer einen solchen überhaupt stellen
wollte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
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dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 5. August 2013 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 24. Oktober 2016 gestützt
auf diesen Eurodac-Treffer sowie die Angabe des Beschwerdeführers, wo-
nach er in Frankreich bereits (zweimal) einen ablehnenden Entscheid er-
halten habe, auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um
dessen Wiederaufnahme ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 27. Ok-
tober 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Tante in der
Schweiz nichts zu seinen Gunsten – weder beispielsweise aus Art. 9 in
Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch aus Art. 8 EMRK – ableiten
kann,
dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gilt,
dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass sie – wie in der Beschwer-
deschrift vorgebracht – seit seiner Geburt bis ins Jahr 2000 mit seiner Fa-
milie respektive ihm zusammen gelebt habe, nichts zu ändern vermag,
dass aufgrund der Akten auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis
zwischen ihm und seiner Tante ausgegangen werden kann,
dass mithin sein Beschwerdevorbringen, er möchte wegen der erlittenen
Folter (gemeint ist wohl: der daraus resultierenden Posttraumatischen Be-
lastungsstörung) die „enge Sorge“ seiner Tante, welche auch bereit sei, für
ihn zu sorgen, unbeachtlich ist,
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dass im Übrigen vorliegend die Zuständigkeit ohnehin nicht mehr nach den
Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zu überprüfen ist, nachdem das
Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abschliessend von Frankreich
geprüft wurde (vgl. Urteil des BVGer D-8368/2015 vom 8. April 2016 E. 5.3
mit Hinweis auf BVGE 2012/4 E. 3.2.1),
dass somit die Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz die Zuständigkeit
der Schweiz nicht zu begründen vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu ent-
nehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt
werden, sein Asylverfahren in Frankreich sei formal oder inhaltlich mangel-
haft gewesen und die französischen Asylbehörden hätten seine Wegwei-
sung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots ange-
ordnet,
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dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem kurzen Hinweis auf seine
Asylgründe – insbesondere die in Sri Lanka angeblich erlittene Folter – und
die erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich keine ausreichend
konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme geltend zu ma-
chen vermag,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in
das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips darstellen und das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat („one chance only“) im Gegenteil der
Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog.
„asylum shopping“) dient,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass eine
diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung für sich allein keinen
Beweis für eine behauptete Misshandlung darstellt (vgl. BVGE 2015/11
E. 7.2.2),
dass der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Vorbringen, wo-
nach er in Frankreich in Parks sowie Bahnhöfen übernachtet und kein Es-
sen bekommen habe, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihm in Frank-
reich die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen (während des Asylverfahrens) vorenthalten wurden bezie-
hungsweise die Lebensbedingungen dort so schlecht sind, dass die Über-
stellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass es ihm offensteht und obliegt, allfällige Klagen hinsichtlich seiner Auf-
enthaltsbedingungen bei den zuständigen französischen Behörden res-
pektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder beim Eu-
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen,
und er sich im Übrigen an karitative Organisationen in Frankreich wenden
kann,
dass in Bezug auf seinen Gesundheitszustand festzuhalten ist, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die Praxis des EGMR),
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dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die
Situation des Beschwerdeführers, bei welchem Rückenschmerzen, Brust-
schmerzen bei der Atmung, Xerosis cutis (trockene Haut), ein Vitamin-D-
Mangel und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wur-
den (vgl. beispielsweise Akten SEM A28 [ärztlicher Bericht von Dr. med.
C._______ vom 7. November 2016]), offensichtlich nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise dafür vorliegen und vom Beschwerdeführer insbeson-
dere nicht geltend gemacht wurde, dass Frankreich ihm eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde,
dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 7. November 2016
auch festgehalten wurde, es drohe bei Eröffnung eines Ausweisungsent-
scheids akute Suizidalität,
dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangswei-
sen Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht
verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Aus-
länder für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid
drohen,
dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag,
wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung ei-
ner entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03] angeführt in EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1),
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dass weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Ten-
denzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestal-
tung der Überstellungsmodalitäten und angemessener, sorgfältiger Vorbe-
reitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische Mass-
nahmen und Betreuung (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen
Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
denn auch entsprechend Rechnung tragen und die französischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung explizit angeführt – über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass auch die
französischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vor-
kehrungen zu treffen,
dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht,
dass die Vollzugsbehörden die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers vor
einer tatsächlichen Überstellung zu prüfen haben werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf
einzugehen,
dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung
von Art. 44 AsylG zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: