B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7123/2015
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 1. Oktober 2015 zu seiner Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Asylgründen befragt wurde (BzP), wobei ihm das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglich-
keit einer Überstellung nach Rumänien gewährt wurde,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem angab, gesund zu sein
(vgl. vorinstanzliche Akten […]),
dass das SEM die rumänischen Behörden am 9. Oktober 2015 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass das SEM dabei darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe erklärt,
im Juni 2015 von B._______ kommend illegal nach Rumänien gelangt zu
sein, wo er sich während mehr als einem Monat in einem Flüchtlingscamp
aufgehalten habe, ehe er (...) über ihm unbekannte Länder in die Schweiz
weitgereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Da-
tenbank der Zentraleinheit des Systems Eurodac ergeben habe, dass er
am 5. August 2015 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 23. Ok-
tober 2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 – eröffnet am 29. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, verbun-
den mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2015 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange-
legenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, sowie die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden des Kantons C._______ mittels vorsorglicher Massnahmen
unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid übe die Beschwerde
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er würde bei einer Rückkehr nach Rumänien mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert,
dass Rumänien aufgrund der aktuellen Situation nicht im Stande sei, ein
Asylverfahren korrekt durchzuführen, weshalb dem Beschwerdeführer bei
einer Überstellung dorthin das Recht auf ein korrektes Asylverfahren und
gegebenenfalls ein Rekursverfahren verwehrt wäre,
dass aufgrund des systemischen Versagens des rumänischen Asylwesens
überwiegend wahrscheinlich sei, dass ihm bei einer Überstellung sämtliche
geltend gemachten Nachteile drohten, wobei die gängige, die Dublin-III-VO
nicht respektierende Rechtspraxis im rumänischen Asylverfahren sowie die
menschenunwürdigen Umstände, welche gegen Art. 6 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 5 EMRK verstiessen, für die
Selbsteintrittspflicht der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
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in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sprechen wür-
den,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechte-
charta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein an-
derer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), respektive einen Antragsteller,
der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 5. August 2015 in Rumänien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM deshalb die rumänischen Behörden am 9. Oktober 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 23. Ok-
tober 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Rumänien zwar dak-
tyloskopiert worden, habe dort aber kein Asylgesuch gestellt, nicht dem
Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank entspricht und im Übrigen bezüglich
der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist,
dass die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung der Asyl- und
Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und
der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran
nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Rumäniens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermag,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Rumänien gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerde-
führers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise ei-
ner Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen, und dieses Land gemäss Einschät-
zung des Gerichts seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt
(vgl. beispielsweise Entscheide des BVGer E-5034/2014 vom 17. Septem-
ber 2014, E-911/2015 vom 27. Februar 2015, D-2317/2015 vom 20. April
2015),
dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Rumänien würde in seinem konkreten Fällen die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Bezugnahmen des Beschwerdeführers auf einen (...) Bericht (...)
und (...) betreffend die Situation der Asylsuchenden in Rumänien diesbe-
züglich keine hinreichenden Anhaltspunkte darzulegen vermögen,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, dass die rumänischen Behörden ihm die Wiederaufnahme verwei-
gern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Rumänien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm
gemäss den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer vorübergehenden
Einschränkung nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Rumänien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenü-
gender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers ergeben und allfällige medizinische Leiden ohnehin vor Ort be-
handelt werden könnten,
dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt
auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), und an dieser Stelle noch-
mals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden
Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur An-
nahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ord-
nungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 6 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil die Beschwerdeführder nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer mit Be-
stätigung der D._______ nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: