Abtei lung IV
D-7124/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Georgien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7124/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Georgier mit letztem Wohn-
sitz in A._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
August 2007 verliess, am 8. September 2007 in die Schweiz einreiste
und am 14. September 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 9. Oktober 2007 in
B._______ zu seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt
wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit Juli 2006 zwei
tschetschenischen Holzhändlern ein Zimmer vermietet,
dass die Tschetschenen mit Drogen gehandelt hätten, was von der ge-
orgischen Polizei aufgedeckt worden sei und zu deren Festnahme ge-
führt habe,
dass die Polizei bei ihm in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsu-
chung durchgeführt habe, wobei einige Fotografien von ihm und seine
Identitätskarte beschlagnahmt worden seien,
dass die Polizisten seinen Eltern gesagt hätten, er sei in Drogenge-
schäfte verwickelt und müsse sich auf dem Polizeiposten melden,
dass er seine Unschuld nicht beweisen könne und von anderen
Tschetschenen, die geglaubt hätten, er habe die beiden Festgenom-
menen verraten, bedroht worden sei, weshalb er seine Heimat verlas-
sen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Grenze
zwischen Südossetien und Zentralgeorgien werde an zahlreichen
Checkpoints streng überwacht, da es dort seit Jahren zu bewaffneten
Auseinandersetzungen gekommen sei,
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dass die südossetische Administration den unkontrollierten Grenz-
übertritt von ethnischen Georgiern mit allen Mitteln zu verhindern su-
che, weshalb seine Angaben zur problemlosen Einreise nach Südos-
setien zu bezweifeln seien,
dass er angegeben habe, mit einem südossetischen Inlandpass über
Russland in die Ukraine gelangt zu sein,
dass es mit einem derartigen Dokument, dem ausserhalb Südosseti-
ens kein Legitimationswert zukomme, nicht möglich sei, die russische
oder russisch-ukrainische Grenze zu überqueren,
dass das blosse Gelingen der Reise von Georgien in die Schweiz als
starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Reisepapieren zu wer-
ten sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass die behördlichen Massnahmen, die rechtsstaatlich legitimen Zwe-
cken dienten, asylrechtlich offensichtlich nicht relevant seien,
dass den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen seien, die
durch die georgischen Behörden eingeleiteten Untersuchungsmass-
nahmen könnten einem anderen Zweck dienen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen durch
Freunde der Festgenommenen beziehungsweise deren Angriff auf sein
Haus als Übergriffe von Drittpersonen zu werten seien, die von den
georgischen Behörden verfolgt und geahndet würden,
dass die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sei-
en, da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit des
georgischen Staates auszugehen sei,
dass die summarische Prüfung der Vorbringen zum Ergebnis führe,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit
aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
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dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 (Post-
stempel: 20. Oktober 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei posi-
tiv zu entscheiden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
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scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten
betreffend die Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da der Be-
schwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges und Substanziiertes entge-
genhält,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausführt, er versuche so
schnell wie möglich seine Identitätskarte beizubringen,
dass sich an der vorstehenden Beurteilung indessen selbst dann
nichts ändern könnte, wenn nachträglich Identitätspapiere eingereicht
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werden sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa S. 109 f.),
dass im Übrigen aufgrund der unentschuldbaren Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt,
die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei dienten einem rechtsstaat-
lich legitimen Zweck, da die beiden Mieter des Beschwerdeführers of-
fenbar in Drogengeschäfte verwickelt waren,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei zu
Unrecht verdächtigt worden sei, in die Geschäfte seiner Mieter verwi-
ckelt gewesen zu sein, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise
führt, da den Akten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden kön-
nen, er sei von den heimatlichen Behörden bewusst zu Unrecht be-
schuldigt worden und könne aus asylrechtlich relevanten Gründen (vgl.
Art. 3 AsylG) nicht mit einem fairen Ermittlungs- beziehungsweise
Strafverfahren rechnen,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen
von Freunden der beiden Festgenommenen - die in einem Angriff auf
sein Haus gegipfelt hätten -, von denen er gerüchteweise gehört habe,
asylrechtlich nicht relevant sind,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die georgische
Polizei habe gegen die beiden festgenommenen Tschetschenen we-
gen Drogenhandels ermittelt, weshalb sie wohl ein Interesse an der
Aufdeckung deren Verbindungsmänner hatte,
dass die Polizei, wäre sie von den Drohungen und dem Übergriff in
Kenntnis gesetzt worden, somit im eigenen Interesse die Ermittlungen
gegen weitere mit den Festgenommenen in Verbindung stehende Per-
sonen aufgenommen hätte,
dass aufgrund dieser Ausgangslage nicht anzunehmen ist, die georgi-
schen Behörden hätten sich geweigert, dem Beschwerdeführer im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz vor Übergriffen zu gewähren,
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dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss ge-
langte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse
seien nicht relevant für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E.
2.1. S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht besteht,
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dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund der
allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist sowie
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu be-
urteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...), mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das
Bundesverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, (...) (Kopie, vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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