Abtei lung IV
D-7124/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7124/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Syrer
sunnitischen Glaubens – seinen Heimatstaat am 21. Januar 2008 und
gelangte nach einem Aufenthalt in B._______ (26 bis 27 Tage), einer
Reise in einem LKW durch mehrere ihm unbekannte Länder und
schliesslich in einem Taxi am 22. Februar 2008 illegal in die Schweiz.
Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) ein Asylgesuch ein.
B.
Am 6. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM sum-
marisch befragt und am 4. April 2008 folgte die entsprechende Anhö-
rung zu seinen Asylgründen durch die Bundesbehörden. Der Be-
schwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen Folgendes geltend: Er habe in C._______ (Dreiländereck
Syrien-Türkei-Irak, Anm. BVGer) gelebt, wo er zuletzt auf dem Markt
als Zigarettenverkäufer gearbeitet habe. Am 15. Januar 2008 habe ihn
ein Beamter des Sicherheitsdienstes angesprochen und ihn
aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Er habe abgelehnt, worauf es zu
einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Beamten
gekommen sei. Er habe diesen verletzt und sei darauf zu einem
Freund geflüchtet. Wegen dieses Vorfalls habe er sich vor der Verfol-
gung durch die syrischen Behörden gefürchtet. Er habe bei seinem
Freund erfahren, dass die Polizei seinen Vater für kurze Zeit
mitgenommen und Zeugen einvernommen habe. Einige Tage später
habe sein Vater die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe
sich am 21. Januar 2008 in die D._______ begeben und sei am 22.
Februar 2008 in der Schweiz eingetroffen.
Anlässlich der Zweitbefragung vom 4. April 2008 reichte der Beschwer-
deführer Internet-Ausdrucke bezüglich einer Verurteilung von Mitglie-
dern der Moslembrüderschaft ein.
C.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer-
Vertretung in E._______ um die Erteilung weiterer Auskünfte im Zu-
sammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers. Aus der
Botschaftsabklärung vom 27. Juli 2008 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei. Er werde in sei-
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ner Heimat weder gesucht, noch liege sonst etwas gegen ihn vor.
Überdies habe er am 11. Februar 2008 Syrien legal unter Verwendung
eines Passes über den Flughafen von E._______ in Richtung
F._______ verlassen.
D.
Mit Schreiben vom 28. August 2008 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertre-
tung in E._______ das rechtliche Gehör. Dieser hat sich dazu mit Sch-
reiben vom 4. September 2008 vernehmen lassen und hielt fest: Es
treffe zu, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei. Die syrischen
Behörden hätten jedoch eine falsche Information gegeben, wenn sie
sagten, er werde in seiner Heimat nicht gesucht. Bei einer Rückkehr
nach Syrien drohe ihm die Verhaftung. Es sei richtig, dass er Syrien
am 11. Februar 2008 über den Flughafen von E._______ verlassen
habe. Sein Vater habe einer Person der syrischen Behörden 10'000
US-Dollar bezahlt, damit diese dem Beschwerdeführer geholfen habe,
die Kontrollen beim Flughafen zu passieren.
E.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2008 ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug seiner Wegweisung
an. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Sachvortrag in ver-
schiedene Ungereimtheiten verstrickt. Die nicht abschliessend aufge-
zählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen (A1/10, A8/18) führten
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien und den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Daran vermöchten
auch die als Beweismittel nachgereichten Internet-Ausdrucke nichts zu
ändern, da diese den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen
würden und keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthiel-
ten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseingen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. No-
vember 2008 (Poststempel: 10. November 2008) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte unter anderem die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und die Verbeiständigung durch einen
Rechtsvertreter. Zur Untermauerung seiner allgemein gehaltenen Aus-
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führungen reichte er weitere Internet-Publikationen und eine Zeich-
nung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 lehnte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie das singemässe Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde – unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, innert Frist den Kosten-
vorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 8. De-
zember 2008 und somit innert Frist leistete der Beschwerdeführer den
einverlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Botschaftsabklärung vom 27. Juli 2008 ergab, dass der Be-
schwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger ist und in seiner Hei-
mat weder gesucht wird noch etwas gegen ihn vorliegt. Zudem schaff-
te die entsprechende Anfrage auch Klarheit betreffend die Ausreise
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aus Syrien und deckte die diesbezüglichen falschen Angaben des Be-
schwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Syrien unter Verwen-
dung eines Passes legal über den Flughafen von E._______ in
Richtung F._______ verlassen. Er flüchtete also nicht – wie anlässlich
der Befragung vom 6. März 2008 behauptet (A1, S. 7) – auf dem
Landweg in die D._______. Er hat somit die Asylbehörden mit seinen
erwiesenermassen falschen Angaben zu seiner Ausreise absichtlich
getäuscht. Seine unsubstanziierten, unglaubhaften und stereotypen
Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. September 2008 betreffend
die Botschaftsabklärung vermögen an dieser Feststellung nichts zu
ändern.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 6. November 2008 geht der Be-
schwerdeführer auf die allgemeine politische Situation in Syrien ein
und schildert die wirtschaftlichen Probleme in seinem Land. Er unter-
lässt es aber, explizit auf die Ausführungen in der Verfügung der
Vorinstanz vom 14. Oktober 2008 Bezug zu nehmen. Es gelingt ihm
nicht, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, da er
es gänzlich unterlässt, auf diese in seinen Beschwerdevorbringen ein-
zugehen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die vom BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargestell-
ten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers verwie-
sen werden (A18, S. 2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich der Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an.
5.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdrucke ver-
mögen daran nichts zu ändern, da diese allgemeiner Natur sind, ihn
nicht persönlich betreffen und keinerlei Hinweise auf eine asylrelevan-
te Verfolgung enthalten. Weiter spricht gegen eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers, dass seine ganze Familie
immer noch in C._______ lebt ( A1, S. 4) und offenbar durch keine Re-
pressalien seitens der syrischen Behörden beeinträchtigt ist. Andern-
falls hätte die Familie das Land wohl auch verlassen und in einem
Drittstaat ein Asylgesuch gestellt.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er Kurde sei und die-
se Ethnie in Syrien unterdrückt werde. Er führte jedoch mit keinem
Wort aus, inwiefern er sich politisch in einer kurdischen Partei enga-
giert hat, oder ob er jemals als kurdischer Aktivist aufgetreten ist. In
Syrien werden erfahrungsgemäss vor allem Kurden verfolgt und be-
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spitzelt, die sich politisch exponieren und / oder staatenlos sind
(ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien – Up-
date Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 ff.). Beim Be-
schwerdeführer trifft keines dieser Merkmale zu. Er hat sich weder po-
litisch noch sonstwie für die Ethnie der Kurden in irgendeiner Form
eingesetzt und verfügt zudem über die syrische Staatszugehörigkeit.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu ent-
kräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dem Be-
schwerdeführer ist es aufgrund seiner widersprüchlichen und teilweise
tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine entsprechende
konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft
darzulegen. Er brachte in seinen Beschwerdevorbringen nicht vor,
dass er ein exponiertes Mitglied einer kurdischen Partei sei oder als
kurdischer Aktivist an irgendwelchen Veranstaltungen teilgenommen
habe. Zudem ergab die Botschaftsauskunft vom 27. Juli 2008, dass
der Beschwerdeführer in Syrien weder gesucht wird noch etwas gegen
ihn vorliegt.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen, auch wenn sie in manchen Bereichen unbefrie-
digend ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seinem
Heimatland niederzulassen, zumal gestützt auf die unglaubhaften An-
gaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als den geltend
gemachten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten Grün-
den sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen, wie Schwierigkei-
ten persönlicher und beruflicher Art oder einer allfälligen allgemeinen
Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen,
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wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes,
die eine Person zum Verlassen des Landes hätten bewegen können,
ist nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu schliessen.
7.7 Gemäss Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerde-
führer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz: Seine ganze
Familie lebt nach wie vor in C._______. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Früchte- und
Zigarettenverkäufer (A8, S. 5 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es
ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um
eine Arbeitsstelle zu bemühen und wieder Fuss zu fassen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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