B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7124/2013
law/bah
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
D-7124/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben gemäss verliessen die Beschwerdeführenden den
Kosovo zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern am 18. No-
vember 2013; sie gelangten am 20. November 2013 in die Schweiz, wo
sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung zu den
Asylgründen vom selben Tag machten sie im Wesentlichen geltend, sie
gehörten der Ethnie der Gorani an. Der Beschwerdeführer sei in
E._______ (Kosovo) und die Beschwerdeführerin in F._______ (Bosnien
und Herzegowina) geboren worden und sie sei im Alter von fünf Jahren
nach E._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 in
einer serbischen Kaserne Waffen bewachen müssen. Nachdem sich die
serbische Armee zurückgezogen habe, sei er nach G._______ gezogen;
auch die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2006 dort gelebt. Sie
hätten am 15. November 2007 geheiratet und anschliessend im Haus des
Vaters der Beschwerdeführerin gelebt. Im Oktober 2013 seien sie zu-
sammen nach E._______ gegangen, wo sich ein Haus der Familie des
Beschwerdeführers befinde. Im Briefkasten dieses Hauses habe der Be-
schwerdeführer ein Schreiben der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës;
deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) gefunden, in dem gestanden ha-
be, er müsse den Kosovo verlassen. Die Beschwerdeführenden brachten
zudem vor, dass die Lage im Kosovo für die Gorani schlecht sei und dass
die Beschwerdeführerin seit sie Kenntnis vom Inhalt des Drohbriefs habe,
Beruhigungsmittel einnehme.
A.c Am 10. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu von den Aussagen seiner Ehefrau abweichenden
Angaben.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete an, sie müssten die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten sie
in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt
würden. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
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beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen
Akten ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]).
E.
Am 23. Dezember 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) wurden
dem Gericht mit einer Postsendung aus Kosovo (Stempelung vom
19. Dezember 2013) kommentarlos fremdsprachig verfasste Laborberich-
te zugesandt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist indessen auf den Eventualantrag, die aufschie-
bende Wirkung sei wiederherzustellen, da der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das
BFM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das BFM führt in Verfügung aus, dem Beschwerdeführer könne
nicht geglaubt werden, dass er während des Krieges in einer serbischen
Kaserne Waffen bewacht habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, den
Namen seines Vorgesetzten zu nennen, anzugeben, welche Anweisun-
gen er erhalten habe oder wie viele Soldaten und Zivilisten die Kaserne
bewacht hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als Zivilist
für die Bewachung von Waffen eingesetzt worden sei, zumal er kein Ge-
wehr erhalten habe und von einem Soldaten beobachtet worden sei. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von der UCK erst 14 Jahre später
einen Drohbrief erhalten haben sollte. Seine Angaben zum Gespräch, das
er nach Erhalt desselben mit seiner Frau geführt habe und zu seinen Ge-
danken dazu seien als oberflächlich und substanzlos zu bezeichnen. Sei-
ne Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7
AsylG nicht stand. Zudem seien sie als Übergriffe Dritter zu bezeichnen,
denen keine asylrechtliche Relevanz zukäme. Insofern der Beschwerde-
führer geltend mache, die Situation im Kosovo sei für die Gorani schwie-
rig, sei festzuhalten, dass dabei nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG geltend gemacht werde. Die betreffenden Nachteile seien auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen im Kosovo zurückzuführen. Hinsichtlich der Angabe, der Beschwer-
deführer habe sich in E._______ gefürchtet, mache er keine konkrete
Bedrohung geltend, weshalb nicht auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung zu schliessen sei. Seine unplausiblen Aussagen dazu liessen das
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Vorbringen als unglaubhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin habe kei-
ne eigenen Asylgründe geltend gemacht.
5.1.2 Hinsichtlich der Sicherheitslage im Kosovo sei festzuhalten, dass
eine Gefährdung der Gorani allein aufgrund ihrer Ethnie weitgehend aus-
geschlossen werden könne. Die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu
medizinischen und sozialen Strukturen seien in aller Regel gewährleistet.
Die Gorani lebten in erster Linie im Bezirk, in dem auch die Beschwerde-
führenden viele Jahre gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten
beide acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, nur 100 Euro monatlich verdient zu haben, es könne aber
nicht geglaubt werden, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und
den Geschwistern gehabt habe, da er dazu unglaubhafte Angaben ge-
macht habe. Er besitze in der Gemeinde E._______ ein Haus und weitere
Verwandte lebten in der Umgebung. Ein Onkel der Beschwerdeführerin
lebe ebenfalls im Kosovo. Die Beschwerdeführenden hätten somit ein fa-
miliäres Beziehungsnetz, das sie bei Bedarf unterstützen könne. Dass die
beiden Kinder nur Serbisch sprächen, stehe der Zumutbarkeit des Voll-
zugs nicht entgegen, da sie bei der Einschulung im Kosovo die albani-
sche Sprache lernen könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden auch die serbische Staatsangehörigkeit und zuvor
legal in Serbien gelebt hätten. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin
Beruhigungsmittel einnehmen müssen, sei festzuhalten, dass solche in
Serbien und im Kosovo bezogen werden könnten. Die beiden Kinder sei-
en in Belgrad geboren worden und auch der Führerschein des Beschwer-
deführers sei dort ausgestellt worden. Die Erklärung, die Beschwerdefüh-
rerin sei wegen der besseren medizinischen Versorgung zur Geburt nach
Belgrad gebracht worden, da sie an Blutarmut leide, könne aufgrund der
diesbezüglich widersprüchlichen und substanzlosen Aussagen nicht ge-
glaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten miteinander unverein-
bare Angaben zum Krankentransport gemacht. Zudem habe der Be-
schwerdeführer im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau gesagt, die-
se sei alleine nach Belgrad gegangen. Das dürftige Wissen der Be-
schwerdeführenden über G._______ deute darauf hin, dass sie nicht dort
gelebt hätten. Sie hätten auch keine rechtsgenüglichen kosovarischen
Identitätspapiere abgegeben. Es könne nicht geglaubt werden, dass die
Beschwerdeführerin seit August 2010 – dem Ablaufdatum ihrer UNMIK-
Identitätskarte – ohne gültiges Identitätsdokument im Kosovo gelebt ha-
be. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu erklären,
weshalb sie ihren Ausweis nicht habe verlängern lassen. Der Beschwer-
deführer habe nicht überzeugend dargelegt, weshalb er keinen serbi-
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schen Pass beantragt habe. Seine Erläuterung, er hätte sich deswegen in
I._______ eintragen lassen müssen und habe ohne Dokumente nicht
dorthin gehen dürfen, vermöge nicht zu überzeugen, da er am 15. No-
vember 2007 nachweislich in I._______ geheiratet habe. Die Beschwer-
deführenden hätten auch widersprüchliche Angaben zur Art und Weise,
wie sie auf ihrer Reise mit den Fahrern des Kleinbusses kommuniziert
hätten, gemacht. Ausserdem sei zu bezweifeln, dass sie auf der über
mehrere Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Reise nie
persönlich kontrolliert worden seien. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass sie dank der serbischen Staatsangehörigkeit visumsbefreit in
die Schweiz hätten reisen können. Folglich könnten sie sich auch in Ser-
bien niederlassen. Der Bundesrat habe sowohl Kosovo als auch Serbien
als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG
bezeichnet.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schilderungen der Be-
schwerdeführenden seien detailliert und ausführlich. Hinzu käme, dass
der Bruder des Beschwerdeführers bereits früher mit der UCK Probleme
gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Jahre später erhalte-
ner Drohbrief plausibel. Ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei
für Gorani unzumutbar. Sie würden in den kommenden Tagen Ultraschall-
Bilder nachreichen, die während der Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin im Krankenhaus gemacht worden seien. Daraus werde hervorge-
hen, dass sie aus G._______ stammten. Sie hätten sich schwer ver-
schuldet, um ihre Ausreise zu finanzieren und hätten im Kosovo keine
Lebensgrundlage mehr.
6.
6.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt, weshalb es an den von den Beschwerdeführenden
dargelegten Lebensumständen überwiegende Zweifel hegt. Angesichts
der vorinstanzlichen Erwägungen, denen die Beschwerdeführenden
nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhalten, ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie neben der kosovari-
schen auch die serbische Staatsangehörigkeit und serbische Reisepapie-
re besitzen und vor ihrer Reise in die Schweiz in Serbien gelebt haben.
Da sie zur Stadt G._______ nur wenige Angaben machen konnten, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie dort mehrere Jahre gelebt
und gearbeitet haben. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die angekündigten Ultraschall-Bilder, die in G._______ aufgenommen
worden seien, zu warten, da mit diesen – ebenso wie mit den dem Ge-
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Seite 8
richt zugestellten Laborberichten – nicht belegt werden kann, dass sie
dort jahrelang gelebt haben.
6.2 Das BFM hat ferner zu Recht befunden, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Rekrutierung durch die serbische Armee zu
Bewachungszwecken glaubhaft zu machen. Einerseits konnte er dazu
keine konkreten und überzeugenden Angaben machen, anderseits hätte
der Einsatz von unbewaffneten Zivilisten zum Schutz von Waffenarsena-
len kaum Sinn gemacht. Dies umso weniger, als er geltend machte, er sei
bei seiner Aufgabe von einem Soldaten beobachtet worden. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die UCK, die im Jahr 1999 aufgelöst wurde,
dem Beschwerdeführer, der sich nur ein- bis zweimal jährlich nach
E._______ begeben habe, im August 2013 einen Drohbrief in den Brief-
kasten des unbewohnten Hauses gelegt haben soll. Das beim BFM ein-
gereichte Schreiben (vgl. act. A5/1) vermag an diesen Erwägungen nichts
zu ändern, da es von irgendjemandem verfasst worden sein kann.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus,
dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten – darunter auch die
Gorani – in Kosovo grundsätzlich adäquaten Schutz erhalten, sollten sie
solchen im konkreten Einzelfall benötigen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE
2011/50 E. 4.7 [mit Hinweisen auf die bisherige Praxis]). Vor dem Hinter-
grund der grundsätzlichen Verbesserung der Lage hat schliesslich der
Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country"
(im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt. Auch im Falle der Be-
schwerdeführenden ist davon auszugehen, sie könnten bei Bedarf durch-
aus auf behördlichen Schutz zählen. Aufgrund der Akten besteht kein An-
lass zu einer abweichenden Einschätzung, zumal die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – wie vom BFM ausführlich dargelegt und vorstehend
bestätigt – einer näheren Prüfung nicht standhalten.
6.4 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur An-
nahme, die Beschwerdeführenden hätten in der Heimat flüchtlingsrecht-
lich relevante Nachstellungen erlitten oder seien von solchen bedroht ge-
wesen. Sie können demnach keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen. Das BFM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigen-
schaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
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Seite 10
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien oder Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Weder die allgemeine Lage in Serbien noch diejenige in Kosovo las-
sen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ih-
rer Rückkehr schliessen.
8.4.2 Einer Rückkehr nach Serbien stehen keine in der Person der Be-
schwerdeführenden liegenden Gründe entgegen. Wie das BFM zutreffend
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Seite 11
anführte, kann diesbezüglich keine einlässliche Prüfung vorgenommen
werden, da sie dazu keine Angaben gemacht haben. Es darf aber davon
ausgegangen werden, dass in Serbien Verwandte leben, die sich in einer
Anfangsphase unterstützen können.
8.4.3 Hinsichtlich einer Rückkehr nach E._______, wo die Beschwerde-
führenden lange Jahre gelebt haben, ist festzuhalten, dass sie in der
Gemeinde und deren Umgebung über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfügen, dass ihnen nach einer Rückkehr behilflich sein kann.
Sie verfügen über ein älteres Haus, das möglicherweise renoviert werden
muss, und somit über eine Wohngelegenheit. Da sie beide die Grund-
schule abgeschlossen haben und der Beschwerdeführer über Berufser-
fahrung verfügt, darf davon ausgegangen werden, dass sie den Lebens-
unterhalt der Familie bestreiten können. Dass die Kinder der albanischen
Sprache nicht mächtig sind, lässt den Vollzug nicht als unzumutbar er-
scheinen, da es ihnen möglich sein wird, diese Sprache in verhältnismäs-
sig kurzer Zeit zu erlernen.
8.4.4 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien oder in
den Kosovo stehen auch keine medizinischen Gründe entgegen. Wie das
BFM ausgeführt hat, sind Beruhigungsmittel in beiden Staaten erhältlich.
Die Beschwerdeführerin räumte selbst ein, sie habe bereits in der Heimat
Medikamente einnehmen müssen, da sie an Depressionen leide (act.
A11/11 S. 8).
8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Anbetracht der
gesamten Umstände sowohl nach Serbien als auch in den Kosovo nicht
als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache, ist der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den. Ebenso ist der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vor-
sorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als
solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten –
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, infolge des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass das BFM
mit den Behörden Kosovos oder Serbiens Kontakt aufgenommen oder
diesen Daten der Beschwerdeführenden weitergeleitet hätte.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb
der Antrag abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7124/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: