Abtei lung IV
D-7126/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Irak),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7126/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat Irak 1998 verliess, sich in der Folge während vier Jahren
in Syrien ([...]) und anschliessend während fünf Jahren im Libanon
(Flüchtlingslager [...]) aufhielt, bevor er via die Türkei, Griechenland
und Frankreich anfangs September 2007 in die Schweiz einreiste, wo
er am 5. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 17. September 2007 im EVZ seine Personalien
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen
befragte,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 21. September 2007 mit
dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen
am 28. September 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse)
über den Beschwerdeführer erstellt wurde,
dass der Experte in seinem Bericht zum Schluss kam, der Beschwer-
deführer stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak, aus Syrien oder
dem Libanon, sondern wahrscheinlich aus einem westlich gelegenen
arabischen Land (Maghreb),
dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 zum Ergebnis dieser
Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er an der geltend gemachten Herkunft aus dem Irak festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu
täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe,
dass die Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft durch die
LINGUA-Analyse widerlegt worden seien, da er praktisch keine
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Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt sowie über den Irak
verfüge,
dass der Beschwerdeführer keinen der irakischen Dialekte spreche
und seine diesbezügliche Begründung – einerseits habe es sich bei
seinen Freunden in (...) nicht um Iraker gehandelt, anderseits sei er
zusammen mit einem irakischen Freund gereist und habe in (...) in der
Strasse der Iraker gewohnt – widersprüchlich sei,
dass der Beschwerdeführer auch zu Syrien und Damaskus unzutref-
fende Angaben gemacht habe,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Sache sei zu neuem (materiellen) Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 23. Oktober 2007 den Eingang der Beschwerde an-
zeigte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 festhielt,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 mit-
geteilt wurde, ohne seinen Gegenbericht werde das Verfahren fortan
nicht mehr in italienischer, sondern in deutscher Sprache geführt, weil
er inzwischen dem Kanton (...) zugeteilt worden sei,
dass die eingeräumte Frist zur allfälligen Stellungnahme in der Folge
ungenutzt verstrich,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der vom Bundesamt beauftragte Experte aufgrund einer landes-
kundlichen und sprachlichen Analyse zum Schluss kam, die vom Be-
schwerdeführer angegebene Herkunft Irak könne ausgeschlossen
werden und er stamme wahrscheinlich aus einem westlich gelegenen
arabischen Land (Maghreb),
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass in der Beschwerde gerügt wird, beim Experten habe es sich um
eine Person kurdischer Abstammung gehandelt, welcher als Sachver-
ständiger für Syrien und Kurdistan vorgestellt worden sei und schlecht
beziehungsweise für den Beschwerdeführer nur schwer verständlich
arabisch gesprochen habe,
dass eine ernsthafte Kommunikation zwischen Kurden und Irakern
nicht möglich sei,
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dass aus der detaillierten und sorgfältig redigierten Analyse jedoch
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Orts-
und Kulturkenntnissen in Bezug auf die behaupteten Aufenthaltsorte,
zu Religion, Dokumenten und Geld befragt wurde und sich der Experte
ausführlich zur Sprache des Beschwerdeführers, nämlich zur Phonolo-
gie, Morphosyntax und Wortwahl, äusserte und dabei ausschloss,
dass der Beschwerdeführer in den von ihm genannten Ländern soziali-
siert wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Gutachten zwar auf das schwierige Verhältnis zwischen
Kurden und Irakern hinwies, jedoch keine mangelhafte Verständigung
geltend machte,
dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensent-
scheid des BFM einer Überprüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht standhält,
dass sich für die vom Beschwerdeführer behauptete Voreingenommen-
heit des LINGUA-Experten in den Akten keine Anhaltspunkte finden,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, das Telefongespräch mit
dem Experten habe während des Ramadan stattgefunden, zwar
zutrifft, der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret darlegt, inwiefern
sich dieser Umstand auf seine Aussagen ausgewirkt hätte,
dass vielmehr das BFM zutreffend auf die Unstimmigkeiten in den
Angaben des Beschwerdeführers hinwies und seine Erklärungen als
unbehelfliche Schutzbehauptungen zu würdigen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihm geltend
gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund
der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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