Abtei lung IV
D-7126/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Afghanistan,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 5. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7126/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Oktober
2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid
vom 5. November 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B.__________ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihn dem Kanton C.__________
zuzuweisen; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November
2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen
Schriftenwechsel veranlasste,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2009
eine Replik einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2009
(Poststempel) beim BFM verschiedene Dokumente, darunter seine
Taskara (afghanische Identitätskarte) einreichte und diese dem
Bundesverwaltungsgericht durch das BFM am 28. Dezember 2009
(Eingang Bundesverwaltungsgericht) übermittelt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 - eröffnet am
14. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht mittels Eingabe vom 21. Januar 2010 Beschwerde
erhob, die durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-415/2010
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vom 8. Februar 2010 gutgeheissen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde explizit erhoben wird, indem der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei sowohl in gesundheitlicher als
auch in finanzieller Hinsicht auf die Hilfe seiner in C.__________
lebenden Schwester angewiesen, weshalb es gegen den Grundsatz
der Einheit der Familie verstosse, wenn er nicht bei ihr leben könne,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) mehrere Teilgehalte
umfasst, und unter anderem verlangt, dass die verfügende Behörde
die wesentlichen Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3 S. 264),
dass die Abfassung der Begründung ferner dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann,
dass die Begründungsdichte sich dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen
richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1 S. 256),
dass das BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom 5. November 2009
(vgl. act. A19/7) festhält: "In Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG ver-
fügt das Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbe-
werber/innen wird/werden dem Kanton B.__________ zugewiesen",
dass diese standardisierte Formularverfügung den Anforderungen der
Begründungspflicht nicht standzuhalten vermag, da aus der Verfügung
nicht ersichtlich wird, ob und inwieweit das BFM beim Zuweisungs-
entscheid konkret dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die
Schwester des Beschwerdeführers im Kanton C.__________ lebt (vgl.
act. A1/11 S. 4),
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dass damit eine Gehörsverletzung durch das BFM vorliegt, die - auf-
grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehörs -
grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führen würde,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich ist, sofern das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2
S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember
2009 ausführte, der Grundsatz der Einheit der Familie würde sich an
dem in Art. 1 lit. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) orientieren, wonach in erster
Linie die Ehegatten, und deren minderjährige Kinder – d.h. die Kern-
familie – als Familie zu verstehen seien,
dass andere Angehörige wie etwa Geschwister nur dann in den
Schutzbereich des erwähnten Grundsatzes fallen würden, sofern eine
nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bejaht werden
könne, was vorliegend jedoch zu verneinen sei, da sich die Schwester
des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2000 in der Schweiz befinde
und er somit bereits längere Zeit von dieser getrennt lebe,
dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen volljährigen
jungen Mann handle, der in seiner Heimat die zwölfte Klasse besucht
und sich nach seiner Ausreise für zehn Tage in D._______ und in
X._______ aufgehalten habe, womit davon auszugehen sei, dass er
über eine gewisse Selbstständigkeit und finanzielle Mittel verfügt habe,
um eine Reise in die Schweiz zu unternehmen,
dass sich vor diesem Hintergrund keine Anzeichen dafür ergeben
würden, dass der Beschwerdeführer in hohem Masse auf die Hilfe und
Unterstützung durch seine Schwester angewiesen wäre,
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dass er zudem weder an der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2009
noch anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009 gesundheitliche
Probleme erwähnt habe sowie auch in der Beschwerdeschrift diese
nicht näher schildere,
dass der Grundsatz der Einheit der Familie daher nicht verletzt sei,
weshalb die Beschwerde abzuweisen sei,
dass aufgrund der in der Vernehmlassung dergestalt nachträglich
erfolgten Begründung des Zuweisungsentscheides vom 5. November
2009 sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit
eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen – von welcher er mit Ein-
gabe vom 16. Dezember 2009 Gebrauch machte – und unter Be-
rücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hin-
sichtlich der Frage der Einheit der Familie über die volle Kognition ver-
fügt, der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden
kann, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die
notwendige Entscheidreife gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. Dezember 2009
einwendete, er habe immer regelmässigen Kontakt zu seiner
Schwester gehabt, wobei dies lange Zeit lediglich per Telefon möglich
gewesen sei; er und seine Schwester stünden sich jedoch sehr nahe
und sie beide würden gerne in der Schweiz zusammen leben, dies ob-
wohl an sich die die räumliche Distanz zwischen ihnen gar nicht mehr
gross sei,
dass er seine Reise in D._______ und X._______, wo er sich mehr
schlecht als recht durchgekämpft habe, alleine unternommen habe, da
er über keine Alternative verfügte habe und er sich im Übrigen ge-
sundheitlich nach wie vor nicht gut fühle, indem er etwa Atembe-
schwerden habe,
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich der
von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit grund-
sätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1
Bst. e AsylV 1 orientiert,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehun-
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gen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesent-
liche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis
zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen,
zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch
zwischen Geschwistern anerkennt wird, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kern-
familie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1
S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Per-
son, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-
lich um sie kümmert (EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK
2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für
ein weitergehendes Familienleben sprechen würden – wie vorstehend
aufgezeigt – zutreffend auseinandergesetzt hat und dieses zu Recht
festgestellt hat, dass vorliegend nicht von einer nahen tatsächlich
gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Schwester
gesprochen werden kann, da sich die Schwester bereits seit dem
Jahre 2000 in der Schweiz befindet und die Geschwister seit über (...)
Jahren getrennt leben (vgl. act. A26/12 S. 9),
dass die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form von (...) weder bis
dato belegt sind, noch sonst Anhaltspunkte dafür vorliegen, der
volljährige Beschwerdeführer sei zwingend auf die persönliche Hilfe
seiner Schwester angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig
zu leben, hänge in entscheidendem Masse von deren Betreuung ab,
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dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Be-
schwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Zuweisungsentscheid vom 5. November 2009 jedoch nicht
hinreichend begründet war und dieser Mangel vom BFM erst durch die
in der Vernehmlassung nachträglich erfolgte Begründung behoben
wurde,
dass der Beschwerdeführer mithin nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und
ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47
E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109),
dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz
Unterliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine
angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerde-
führung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht vertreten wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm durch die
Beschwerdeerhebung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sein
könnten (Art. 8 VGKE), weshalb ihm keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- (...), (...) (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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