B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7126/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren […],
B._______, geboren [...],
sowie die Kinder
C._______, geboren [...], und
D._______, geboren [...],
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (die Ehegatten und das ältere Kind
C._______), libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis,
gemäss eigenen Angaben am 14. August 2013 unkontrolliert in die
Schweiz einreisten, worauf sie am 19. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten,
dass am 30. August 2013 das Kind D._______ geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2013 summarisch zu
ihren Asylgründen befragt wurden,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführenden an-
lässlich dieser Befragungen mitteilte, angesichts des Umstands, dass sie
mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den
Schengenraum aus Libyen kommend in Italien eingereist seien, werde
entweder Italien oder Malta als zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig
erachtet,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2013 für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) am 23. September 2013 an die
zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die
einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 25. Oktober
2013 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zuge-
stimmt,
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dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. Oktober
2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordne-
te,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2013 insoweit gutgeheissen wurde, als mit ihr die Aufhe-
bung der Verfügung vom 28. Oktober 2013 beantragt worden war, und die
Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (eröffnet am
12. Dezember 2013) erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegwei-
sung nach Malta sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfochten,
dass sie dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungs-
weise eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, das Selbstein-
trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, der Vollzug der
Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, und es seien ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom
23. Dezember 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden,
dass zugleich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass der Verzicht auf den Schriftenwechsel nicht zuletzt dadurch als ge-
rechtfertigt zu erachten ist, als das BFM mit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. November 2013 bereits ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, inwiefern im vorliegenden Einzelfall die Vorausset-
zungen für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im
Rahmen des Dublin-Regimes nach Malta einer eingehenden Prüfung zu
unterziehen sind,
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dass sich trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung an das BFM im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren mit Blick auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 6. Dezember 2013 erneut die Frage stellt, ob das Bundesamt in
rechtsgenüglicher Weise eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen hat, die
zum einen der aktuellen Situation in Malta und zum anderen der Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Personenkategorie mit spezifi-
scher Verletzlichkeit ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu noch nach-
folgend),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall erneut zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht ge-
stützt auf die genannte Bestimmung auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien im Besitz gültiger mal-
tesischer Visa für den Schengenraum, womit die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Be-
schwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestim-
mungen bei Malta liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herr-
schende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen,
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dass der Beurteilung des BFM insofern zu folgen ist, als angesichts des
Umstands, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls zum Zeitpunkt der
Stellung der Asylgesuche über gültige maltesische Visa für den Schen-
genraum verfügten, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren
Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig ist,
dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den mit Mitteilung an das BFM vom 25. Oktober 2013 auch zugestimmt
haben,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden BVGE 2012/27
E. 6.2 ff.),
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die An-
ordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abwei-
chen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits mit dem Urteil vom
21. November 2013 ausgeführt wurde, in einem publizierten Entscheid
(BVGE 2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrens-
mässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden
in Malta zur Einschätzung gelangte, die Vermutung, dieser Staat beachte
die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 f. sowie 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer
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Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10
[N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.),
könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden,
dass dies zwar noch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel in
Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung mit sich bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2012/27 jedoch festhielt, es
sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person beziehungsweise die
betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezi-
fischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. Oktober 2013
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2013
mit der Begründung aufgehoben wurde, das Bundesamt sei in der ge-
nannten Verfügung in keiner Weise auf die in Malta herrschende Situation
eingegangen und habe ausserdem im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort erwähnt, dass
die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Kleinkindalter hätten und ent-
sprechend offensichtlich einer Personenkategorie mit spezifischer Verletz-
lichkeit zuzurechnen seien, womit das Bundesamt der geltenden und
publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rech-
nung getragen und offensichtlich seine Begründungspflicht verletzt habe,
dass aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November
2013 klar hervorgeht, dass das BFM dazu angehalten wurde, im Rahmen
der erneuten Beurteilung die aktuelle Situation in Malta hinsichtlich der
Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden eingehend zu würdigen und
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit der Beschwer-
deführenden mit zwei Kindern im Kleinkindalter – deren jüngeres zum
heutigen Zeitpunkt vier Monate alt ist – zu einer Kategorie mit spezifi-
scher Verletzlichkeit zu prüfen,
dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
6. Dezember 2013 in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta festhielt, die mal-
tesische "Agency for the Welfare of Asylum-Seekers" anerkenne Familien
mit Kleinkindern als besonders schutzbedürftige Personen,
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dass das Bundesamt weiter ausführte, die Beschwerdeführenden hätten
dementsprechend bei ihrer Ankunft in Malta die Gelegenheit, ein Asylge-
such einzureichen und damit ihren Anspruch auf eine spezialisierte Un-
terkunft geltend zu machen,
dass das Bundesamt ausserdem festhielt, Kapazitätsengpässe würden in
den spezialisierten Unterkünften zwar ein Problem darstellen, doch die
maltesischen Behörden hätten mit finanzieller Hilfe des "European Refu-
gee Fund" Anstrengungen unternommen, die Bedingungen für Asylsu-
chende zu verbessern,
dass das BFM im soeben genannten Zusammenhang – ohne weitere
Quellen- oder Datumsangabe – auf einen Artikel in einer maltesischen
Tageszeitung (TIMES OF MALTA, Brussels keeping an eye on Malta's re-
ception facilities) verwies,
dass das Bundesamt im fraglichen Kontext des Weiteren ausführte, zu-
dem habe sich auch das UNHCR der Aufgabe verschrieben, die Verbes-
serung der Aufnahmebedingungen voranzutreiben, und dazu auf eine
Publikation verwies (UNHCR, Projected Global Resettlement Needs
2013),
dass sich die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur
Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Fragen beziehen,
ob den Beschwerdeführenden in Malta eine völkerrechtswidrige Inhaftie-
rung drohe und ob der Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Prob-
leme Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung haben werde,
dass angesichts der Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten bei
ihrer Ankunft in Malta die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen, zu-
nächst festzustellen ist, dass das BFM offensichtlich den rechtlichen Cha-
rakter des Dublin-Verfahrens verkennt, indem die Beschwerdeführenden
ihre Asylgesuche bereits in der Schweiz gestellt haben, deren Behand-
lung gemäss den Regeln des Dublin-Systems jedoch in die Zuständigkeit
Maltas fällt,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung ansonsten in Bezug
auf die im vorliegenden Fall zentrale Frage, welche Aufenthaltsbedingun-
gen die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Malta zu
erwarten hätten und ob diese Bedingungen den spezifischen Bedürfnis-
sen genügen würden, die sie mit zwei Kindern im Kleinkind- beziehungs-
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weise Säuglingsalter haben, lediglich höchst summarische Aussagen
enthält,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den umfangreichen
Berichten verschiedener Behörden, Institutionen und Organisationen zur
Situation von asylsuchenden Personen in Malta (vgl. BVGE 2012/27
E. 7.3) ausschliesslich einen Artikel einer maltesischen Tageszeitung ge-
genübergestellt hat,
dass diesbezüglich anzumerken ist, dass der betreffende Zeitungsartikel
(vgl.
keeping-an-eye-onMalta-s-reception-facilities.409380>, abgerufen am
31. Dezember 2013) – der vom BFM ohne Datumsangabe zitiert wurde –
vom 3. März 2012 datiert und mithin älter ist als der erwähnte BVGE
2012/27 zu den Anforderungen der Malta betreffenden Dublin-Verfahren,
welcher am 2. Oktober 2012 erging,
dass weiter in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern die vom BFM zitierte
Publikation des UNHCR – die sich mit der Thematik der Wiederansied-
lung von Flüchtlingen befasst – im vorliegenden Zusammenhang von Be-
lang sein soll,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt auf die Frage eingegangen ist, welche konkreten
Aufnahmebedingungen zum heutigen Zeitpunkt in Malta für eine Familie
mit Kleinkindern beziehungsweise einem Kind im Säuglingsalter gegeben
sind,
dass vielmehr festzustellen ist, dass aus der angefochtenen Verfügung in
keiner Weise hervorgeht, das Bundesamt habe irgendwelche konkrete
Abklärungen zu den wahrscheinlichen Aufenthaltsbedingungen der Be-
schwerdeführenden in Malta getroffen,
dass das BFM zwar – im Zusammenhang mit der Frage, ob der Ehemann
eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme erwarten
könne – darauf hinwies, ein Halbbruder des Genannten lebe in Malta, und
daraus den Schluss zog, der Ehemann verfüge somit in diesem Land
über ein soziales Netz,
dass dabei jedoch weder erhoben wurde, welches die Lebensumstände
dieses Halbbruders sind, noch darauf eingegangen wurde, ob und inwie-
fern sich die genannte Tatsache im Rahmen eines Asylverfahrens in Mal-
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Seite 10
ta hinsichtlich der betreffenden Aufenthaltsbedingungen aus rechtlicher
Sicht überhaupt auswirken kann,
dass nach dem Gesagten der entscheidwesentliche Sachverhalt offen-
sichtlich nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist,
dass das BFM daher aufzufordern ist, die erforderlichen entsprechenden
Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse die Sa-
che erneut zu beurteilen,
dass das Bundesamt – nachdem es die entsprechende Gelegenheit nach
dem Urteil vom 21. November 2013, mit welchem der erstmalige Nicht-
eintretensentscheid vom 28. Oktober 2013 aufgehoben wurde, nicht ge-
nutzt hat – darauf hinzuweisen ist, dass eine dem Einzelfall gerecht wer-
dende Prüfung im Sinne von BVGE 2012/27 (ob die betroffenen Perso-
nen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlich-
keit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen
der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden) eine sorgfältige Auseinan-
dersetzung mit der derzeit herrschenden Situation in Malta und den kon-
kreten Bedürfnissen der Beschwerdeführenden voraussetzt,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuge-
sprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und die in der Beschwerdeschrift (S. 13) erwähnte, an-
gesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Honorarforde-
rung der Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden Fr. 942.– (inkl.
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Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen
sind,
dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 942.–
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: