B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7128/2009
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009
N (…).
D-7128/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger türkischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2007 mit
einem gefälschten Reisepass per Direktflug in die Schweiz und stellte am
28. Dezember 2007 in D._______ ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2008 be-
fragte ihn das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ summarisch zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung
vom 18. Januar 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 11. März 2008 hörte ihn
das BFM in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem
Jahr 1989 Student an der Universität von F._______ gewesen und habe
sich als Folge des dort herrschenden politischen Engagements als Sym-
pathisant der Dev-Sol (Devrimci Sol; Revolutionäre Linke) beziehungs-
weise deren Nachfolgeorganisation DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Par-
tisi-Cephe; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu betätigen be-
gonnen, wobei er an Kundgebungen gegen zu hohe Studiengebühren
sowie gegen Folter teilgenommen, in Theaterstücken mitgespielt, Plakate
geklebt, für eine Zeitschrift der Dev-Sol (Devrimci Genclik), die Dev-Genc
– eine Jugendorganisation der Dev-Sol – und die der Dev-Sol naheste-
hende Studentenorganisation TUDEF (Tunceli dernekleri Federasyonu;
Föderation der Tunceli-Vereine) gearbeitet habe. Als Folge seiner politi-
schen Aktivitäten sei er nach etwa einem Jahr von der Universität ausge-
schlossen, mehrmals in Untersuchungshaft gesetzt und dabei schwer ge-
foltert worden. Im März 1995 sei er in B._______ gemeinsam mit seiner
damaligen Freundin polizeilich festgenommen worden. Während des Po-
lizeigewahrsams sei er massiv gefoltert worden. Ein oder zwei Jahre spä-
ter sei er zu Unrecht als angebliche Führungsperson der DHKP-C bezie-
hungsweise unter dem Vorwurf, für den Tod von zwei Soldaten verant-
wortlich zu sein, zu einer Gefängnisstrafe von 18 Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt worden. Während seines Aufenthalts im Gefängnis von
B._______ sei er in einer Grosszelle mit Anhängern der DHKP-C unter-
gebracht worden. In der Folgezeit habe er sich von der DHKP-C distan-
ziert. Später sei er in eine Einzelzelle verlegt worden. Im Jahr 1999 sei es
nach seiner Verlegung in das Gefängnis von G._______ als Folge einer
Provokation zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und ei-
nem früheren Kommandanten der DHKP-C, H._______, gekommen, in
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deren Verlauf er H._______ einen Faustschlag versetzt und dieser ihn in
die Hand gebissen habe. H._______ habe sich wie er selbst von der Or-
ganisation DHKP-C losgesagt, darüber hinaus aber auch gegen Angehö-
rige dieser Organisation ausgesagt, weshalb ihn I._______, der
J._______ der DHKP-C, zu liquidieren beabsichtigt habe. Wenig später
sei er (der Beschwerdeführer) in das für seine Foltermethoden bekannte
Gefängnis von K._______ verlegt worden. Dort sei er mit zwei weiteren
Inhaftierten in einen Hungerstreik getreten, um seine Verlegung in eine
andere Haftanstalt zu erzwingen. Danach sei er ins Gefängnis von
B._______ verlegt worden, wo man ihn abermals in einer Gemein-
schaftszelle mit Angehörigen der DHKP-C untergebracht habe. Die Zel-
lengenossen hätten ihn dort gezwungen, ein zuhanden des Gerichts vor-
bereitetes Schreiben zu unterzeichnen, worin er den Mordversuch an
H._______ zugegeben habe. Falls er dieses Schreiben damals nicht un-
terzeichnet hätte, wäre er umgebracht worden. Dieses Schreiben habe
später – im Jahr 2001 – zu seiner zweiten gerichtlichen Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren wegen Mordversuchs beziehungswei-
se Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen der DHKP-C ge-
führt. Gleichzeitig hätten ihn Angehörige der DHKP-C im Gefängnis ge-
zwungen, sich an organisierten Hungerstreiks zu beteiligen. Zufolge ge-
sundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge seiner Teilnahme am Todes-
fasten hätten ihn die Gerichtsbehörden Anfang des Jahres 2003 für einen
Zeitraum von sechs Monaten provisorisch freigelassen. Seine Freilas-
sung sei nicht zuletzt deshalb erfolgt, weil die zuständige gerichtsmedizi-
nische Kommission bei ihm das Bestehen des Wernicke-Korsakow-
Syndroms (schwere Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, Orientierung und
Erinnerung) festgestellt habe. Nach Ablauf des sechsmonatigen Strafauf-
schubs hätten ihn die türkischen Behörden indessen abermals per Haft-
befehl gesucht, worauf er untergetaucht sei und bis im Jahr 2007 unter
falscher Identität in F._______ und B._______ gelebt habe, da er ur-
sprünglich nicht beabsichtigt habe, die Türkei zu verlassen. Erst nachdem
in diesem Jahr ein neues Gesetz bezüglich der Meldepflicht der Wohnad-
resse in Kraft getreten und überdies von der Einführung eines weiteren
Gesetzes die Rede gewesen sei, wonach Pässe mit Fingerabdrücken
und Elektrochips eingeführt werden sollten, hätten sich bei ihm die Panik-
attacken und Depressionsanfälle gehäuft, welche schliesslich dazu ge-
führt hätten, dass er – auch auf Anraten seiner Familie hin – den Ent-
schluss gefasst habe, seine Heimat endgültig zu verlassen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl
von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich Kopien von Urteilen der
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2. Kammer des Staatssicherheitsgerichts (DGM; Devlet Güvenlik Mah-
kemeleri) B._______ vom (…) und der 1. Kammer des DGM B._______
vom (…), diverse gerichtsmedizinische Unterlagen aus dem Jahre 2003
sowie ein am 20. Mai 2008 per Telefax zugesandtes Schreiben des türki-
schen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers L._______.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den zahlreich
ins Recht gelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer wegen seiner Zugehörigkeit zur politischen Organisation der
Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C festgenommen und verurteilt worden
sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er mit Sicherheit festgenom-
men, um die noch ausstehende hohe Reststrafe von mehreren Jahren zu
verbüssen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfülle.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er in den Jahren
1989/90 als Student Sympathisant der Dev-Sol und deren Nachfolgeor-
ganisation DHKP-C geworden. Gestützt auf die eingereichten Beweismit-
tel, insbesondere auf die ausführlichen Erwägungen in den Gerichtsurtei-
len und die Zeugenaussagen, müsse entgegen seinen Behauptungen
davon ausgegangen werden, dass er nicht Sympathisant, sondern Mit-
glied der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C gewesen sei, an bewaff-
neten Aktionen teilgenommen und auch versucht habe, im Gefängnis ei-
nen Häftling umzubringen. Seine Behauptung, er habe seine Taten nur
unter Folter und Zwang zugegeben, finde in den Beweismitteln keinen
Halt. Dies gelte auch für seine Behauptung, er sei nur Sympathisant der
Dev-Sol und der DHKP-C gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweis-
mittel und seiner eigenen Schilderung entstehe vielmehr der Eindruck ei-
nes engagierten Militanten. Auch seine wiederholte Beteiligung an Hun-
gerstreiks beziehungsweise am sogenannten Todesfasten weise auf eine
Mitgliedschaft hin, zumal dieses Verhalten als starkes Indiz für seine Ver-
bundenheit mit der Terrororganisation DHKP-C zu werten sei. Seine Be-
reitschaft, für die Ziele seiner Organisation schweren Schaden für seine
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Seite 5
Gesundheit zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie
erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie
in der Regel nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbräch-
ten.
Im Weiteren handle es sich bei den gegen den Beschwerdeführer einge-
leiteten Verfahren in der Türkei nicht um Massenprozesse, bei denen es
in der Türkei bekannterweise für einzelne Mitangeklagte zu ungerechten
Verurteilungen kommen könne, sondern um einzelne Verfahren, die sich
gezielt mit seiner Person auseinandersetzten. Unter diesen Umständen
sei kaum davon auszugehen, dass die türkischen Behörden – falls diesen
ein Fehlverhalten unterstellt werden könne – die Möglichkeit gehabt hät-
ten, allein mit Folter und Intrigen Geständnisse des Beschwerdeführers
zu erhalten und ihn zu lebenslänglicher Haft zu verurteilen.
Bei der Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C handle es sich um Organisa-
tionen, die ihre politischen Ziele vor allem auch unter Anwendung von
Gewalt zu erreichen versuchten. Dabei planten und führten sie auch An-
schläge durch, bei denen auch Zivilisten getötet würden. Entsprechend
würden diese Organisationen von der Europäischen Union, vom Europa-
rat und auch von den US-Behörden als Terrororganisation bezeichnet.
Beide Organisationen setzten terroristische und grundsätzlich nicht legi-
time Methoden ein. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mit-
gliedschaft bei der Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C ausgeführten Tä-
tigkeiten und Handlungen seien als – in der Schweiz nach Art. 9 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) strafbare – Verbrechen zu werten. Dies gelte auch für das versuch-
te Tötungsdelikt während der Haft.
Im vorliegenden Fall könne indessen auf eine abschliessende Beurteilung
verzichtet werden, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten
auch tatsächlich begangen habe. Für die Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers seien unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asyl-
unwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG seine Aktivitäten für die DHKP-C
massgeblich. Als Beteiligte an dieser Organisation seien alle Personen
anzusehen, welche funktionell in diese eingegliedert seien und im Hin-
blick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten würden. Diese Akti-
vitäten bräuchten (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bezie-
hungsweise konkrete Straftaten zu sein. Im Gegensatz zur strafrechtli-
chen Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten sei für die Unterstützung
von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der Prüfung der Asylun-
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würdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein
konkretes Delikt nicht erforderlich. Gestützt auf diese Ausführungen wer-
de dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 53 AsylG kein Asyl ge-
währt.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den
Dispositivpunkten 2 bis 7 betreffend Asylunwürdigkeit und deren Folgen
aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Im Zusammen-
hang mit der ihm vorgehaltenen Asylunwürdigkeit machte er namentlich
geltend, er habe sich nie an einer gewaltsamen Aktivität der Dev-Sol be-
ziehungsweise der DHKP-C beteiligt, weshalb man ihm auch nicht vorhal-
ten könne, die betreffende Organisation jemals in ihren verbrecherischen
Tätigkeiten unterstützt zu haben. Das BFM stütze sich bei seinem Asyl-
ausschluss einzig auf zwei türkische Gerichtsurteile und ein mit seiner
Unterschrift versehenes Schreiben, worin er sich unter Zwang des Mord-
versuchs an H._______ schuldig bekannt habe. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe indessen in seinem Urteil D-3444/2006 vom 3. Juli
2009 festgehalten, dass es angesichts der in der Türkei herrschenden no-
torischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersu-
chungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen sowie der rechts-
staatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsge-
richten nicht angehe, die entsprechenden Strafverfahrensakten unbese-
hen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlun-
gen im Sinne von Art. 53 AsylG heranzuziehen. So habe er sich weder an
der ihm im Rahmen des ersten Gerichtsverfahrens angelasteten Tötung
von zwei Polizisten im Jahre 1994 beteiligt noch – wie im zweiten Ge-
richtsverfahren thematisiert – einen Mithäftling zu ermorden versucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2009 hiess der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses. Im Weiteren lud er die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 5. Januar 2010 ein.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht sandte der Rechtsvertreterin die Ver-
nehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2009 am 8. Dezember 2009
zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 8
AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 AsylG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
3.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
4.
4.1 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen
bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbre-
chen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute
geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit
mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333
Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" ge-
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wertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann
indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Total-
revision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Total-
revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem spä-
teren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfli-
che Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat
oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. Urteil E-4286/2008 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.2 Unter Art. 53 AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu subsumie-
ren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Straf-
rechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbre-
chen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr
den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Aus-
druck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002
Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen
begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen
moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. Urteil E-4286/2008 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008, E. 6.3.).
4.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die
im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die
ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklau-
sel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht dar-
über zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtli-
chen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbre-
chens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig ge-
macht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhalts-
punkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende
Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält
dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss
vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beur-
teilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der
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Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass
die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entschei-
det, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine indivi-
duelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des
Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auf-
fassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht
zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjäh-
rungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das
Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige
Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die dies-
bezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d
S. 82 mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ih-
re personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tä-
tigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation
beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen
Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss
begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteili-
gung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages
an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbre-
chersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht
dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien,
oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit ange-
messenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ih-
rem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische
Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235
E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
5.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es
sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine il-
legale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge
durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches Sys-
tem einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue
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Seite 11
Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbei-
tete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Strei-
tigkeiten spaltete sie sich im Jahr 1992 in zwei verfeindete Flügel, die
THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel ge-
nannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (auch Karatas-Flügel ge-
nannt). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und ei-
nen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehe-
maligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei –
Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-
129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todes-
fasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als ein-
zige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben
führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Ein-
richtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen
"Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die
hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend ge-
schwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst un-
terlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen
in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Den-
noch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und
sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisatio-
nen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für
weitere Hinweise das oben unter Sachverhalt Bst. C erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich den Akten hinreichende Hinweise da-
für entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlun-
gen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 53 AsylG
begangen hat.
6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der
notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft ange-
wandten Folter bei politisch missliebigen Personen, welche zu erzwunge-
nen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdi-
gen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu
HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit po-
litischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auf-
trag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298;
Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März 2007),
auf die türkischen Dokumente, welche sich auf die Strafverfahren gegen
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Seite 12
den Beschwerdeführer beziehen, nicht isoliert als solche abgestellt wer-
den darf. Insoweit finden die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde Berücksichtigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Strafver-
fahrensakten der türkischen Staatssicherheitsgerichte dürften nicht unbe-
sehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden (vgl. Be-
schwerde S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurtei-
lung der politischen Aktivitäten beziehungsweise gemeinrechtlichen
Handlungen des Beschwerdeführers daher vornehmlich auf die protokol-
lierten Aussagen. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz ausser
Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution ALFRED KÖLZ/JÜRG
BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10).
6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen seines Asylverfahrens
stets bestritten, Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein und sich lediglich
als Sympathisanten derselben bezeichnet. Im Weiteren hat er in Abrede
gestellt, jemals an gewaltsamen Aktionen zugunsten dieser Organisation
beteiligt gewesen zu sein.
Ungeachtet dessen enthalten die vorliegenden Verfahrensakten hinrei-
chende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DHKP
gewesen ist und innerhalb dieser Organisation eine alles andere als un-
tergeordnete Rolle gespielt hat.
6.2.1 Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er sei – als angeblich nur gewaltlos für die DHKP-C agierender
Sympathisant – unter der Falschanschuldigung, im Namen dieser Orga-
nisation für den Tod zweier Soldaten verantwortlich zu sein, zu einer Frei-
heitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden, unplausibel anmutet. Denn
letztlich bleibt nicht nachvollziehbar, welches Interesse die türkischen
Strafverfolgungsbehörden daran haben sollten, den Beschwerdeführer,
der nicht etwa kurdischer, sondern türkischer Ethnie ist und eigenen An-
gaben zufolge aus einer relativ einflussreichen Familie stammt, zu einer
derart hohen Gefängnisstrafe zu verurteilen, wenn er sich tatsächlich nur
als Student gewaltfrei für die Belange der DHKP-C betätigt hätte. An die-
ser Einschätzung vermögen auch die generellen Vorbehalte gegenüber
der Rechtsstaatlichkeit entsprechender früherer Verfahren der Staatssi-
cherheitsgerichte nichts zu ändern.
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6.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich weiter dahingehend, I._______
– der J._______ der DHKP-C – habe beabsichtigt, H._______ zu liquidie-
ren, da letzterer im Gefängnis damit begonnen habe, Angehörige der
DHKP-C an die Behörden zu verraten (vgl. act. A15/23 S. 13). Zwar kann
die Behauptung des Beschwerdeführers, er selbst habe sich nicht als Auf-
tragsmörder der DHKP-C in Tötungsabsicht, sondern lediglich aus Wut in-
folge einer Provokation tätlich an H._______ vergangen, unter Ausblen-
dung der Gerichtsakten nicht widerlegt werden. Immerhin ist diesbezüg-
lich doch fragwürdig und erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb – selbst
unter dem Vorbehalt, dass beim Abstellen auf die sich bei den Akten be-
findenden türkischen Dokumente grosse Zurückhaltung angebracht ist
(vgl. vorstehend E. 6.1) – die beiden Gefängniswärter, welche Zeugen
des vom Beschwerdeführer von hinten mit seinem Arm vorgenommenen
Strangulierungsangriff auf den ehemaligen DHKP-C-Kommandanten
wurden, den besagten Tatvorgang erfunden haben sollten, zumal sie da-
von ja keinerlei persönlichen Vorteil hätten erwarten können. Weiter mutet
es sehr unwahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer als blosser
Sympathisant der DHKP-C die Nähe und das Vertrauen eines ehemali-
gen hohen Militanten dieser Organisation hätte gewinnen können, welche
den fraglichen Konflikt zwischen ihnen überhaupt erst möglich gemacht
hätte. Hiervon abgesehen, stellt sich abermals die Frage, weshalb die
türkischen Behörden ausgerechnet am Beschwerdeführer und nunmehr
zum zweiten Mal ein Exempel hätten statuieren sollen, wenn sich dieser
tatsächlich – wie von ihm behauptet – bloss als Sympathisant und aus-
schliesslich gewaltfrei für die DHKP-C engagiert hätte.
6.2.3 Für eine prominente Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der
DHKP spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Aussagen vor seiner Inhaftierung im Jahre 1995 "sieben
oder acht Monate oder höchstens ein Jahr lang eng mit der Organisation
zusammengehalten" habe (vgl. act. A15/23 S. 9). Wiewohl er beteuert, es
sei dabei nur um seinen Schutz gegangen, ist anzunehmen, dass die
DHKP-C wohl nur einem höhergestellten Funktionär dieser Organisation,
nicht aber einem blossen Sympathisanten beim Bemühen, einer Fest-
nahme zu entgehen, hilfreich zur Seite gestanden hätte. Dieselbe Fest-
stellung gilt auch in Bezug auf den Hinweis des Beschwerdeführers, er
habe nach seiner behördlichen Festnahme im Jahre 1995 den Rechts-
beistand von Anwälten der DHKP-C genossen (vgl. act. A15/23 S. 9).
6.2.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen mutet auch die Behaup-
tung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich letztlich nur aus
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Zwang und nicht als Ausdruck eines politischen Engagements zugunsten
der DHKP-C am Todesfasten im Gefängnis beteiligt (vgl. Beschwerde
S. 11), wenig glaubhaft an. Für letztere Annahme sprechen im Ergebnis
auch die Aussagen des Beschwerdeführers, insgesamt während etwa
280 bis 290 Tagen am Hungerstreik teilgenommen (vgl. act. A15/23 S. 19)
und selbst nach seiner Einlieferung ins Spital jegliche künstliche Ernäh-
rung abgelehnt zu haben (vgl. act. A15/23 S. 16).
6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die DHKP-C
in Wirklichkeit weit über den zugestandenen Umfang (Mitarbeit in einer
Zeitschrift sowie in einer Jugendorganisation der Dev-Sol; Mitarbeit in ei-
nem der Dev-Sol nahestehenden Studentenverein; Teilnahme an Kund-
gebungen der Dev-Sol) hinausging. Die Entschlossenheit des Beschwer-
deführers, sich selbst noch in Gefangenschaft unter Einsatz des eigenen
Lebens für die DHKP-C einzusetzen, weist ihm eine andere Rolle als die-
jenige eines blossen Sympathisanten zu. Dieses Vorbringen des Be-
schwerdeführers erscheint demnach als vorweggenommene Anpassung
an die – in Aktivistenkreisen – bekannte Praxis der schweizerischen Asyl-
behörden und ist somit unglaubhaft. Aufgrund der Akten sowie der Aus-
führungen in E. Ziff. 6.2.1 bis 6.2.4 hiervor bestehen somit hinreichend
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer aktiv und
in prägender Art und Weise für die Belange der DHKP-C eingesetzt und
dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gewalttätige Handlungen be-
gangen hat, welche ohne Weiteres als verpönte Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sind.
Schliesslich spricht nach Ansicht des Gerichts – sowohl im Gesamtkon-
text als auch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bese-
hen – der Versuch des Beschwerdeführers, die eigene Rolle in der
DHKP-C herabzuspielen, gegen eine glaubhafte, ideelle Distanzierung
von deren Gedankengut.
6.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Er-
gebnis zu Recht das Asyl verweigert. Es erübrigt sich nach dem Gesag-
ten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen ein-
gereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm in-
dessen vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2009 die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
(vgl. Sachverhalt Bst. D) und nach wie vor von dessen Bedürftigkeit aus-
zugehen ist, wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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