Abtei lung IV
D-7129/2006
scd/boi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), sowie deren gemeinsames Kind
C._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Eric Stern, Rechtsanwalt, Adresse (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
17. Oktober 2002 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7129/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige
und muslimischen Glaubens, verliessen ihren Wohnort D._______
eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2002 und gelangten auf dem
Landweg via Kroatien, Slowenien am 3. Januar 2002 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 7. und 8. Januar 2002
wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (neu: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) E._______ summarisch zu den Asylgründen
befragt. In der Folge wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte sie am 6. März 2002 zu ihren Asylgründen an.
B.
B.a
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, sie seien im Jahre 1993 bzw. 1995 kriegsbedingt
aus G._______ vertrieben worden. Sein Vater und sein Bruder seien
seither verschollen. In D._______ habe er zuerst mit seiner Mutter,
dem Bruder und der Schwester später auch mit seiner Frau in einem
verlassenen Haus gewohnt, das einem Serben gehört habe. Im Mai
2001 seien sie von den Behörden aber aufgefordert worden bis zum
1. Januar 2002 aus dem Haus auszuziehen, da dieses wieder von dem
Eigentümer bewohnt werden solle. Nach G._______ hätten sie nicht
zurückkehren können, und aufgrund der schlechten Wirtschaftslage
sei es ihm auch nicht mehr möglich gewesen, seine Familie ernähren
zu können. Hinzu komme, dass er strafrechtlich verfolgt werde, weil er
im Jahre 1997 mit weiteren Personen zusammen in einer Fabrik Waren
gestohlen habe.
B.b
Die Beschwerdeführerin ergänzte die Vorbringen und fügte an, dass
auch ihre Familie seit 1991 mehrmals vor dem Krieg habe fliehen müs-
sen. Das erste Mal 1991 aus dem im heutigen Serbien liegenden und
an Bosnien und Herzegowina angrenzenden H._______, das zweite
Mal vier Jahre später aus G._______. Seither seien ihr Vater und ihr
Bruder verschollen. In I._______, zwischen H._______ und Sarajevo
liegend, habe sie dann die Ausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen;
eine Arbeitsstelle habe sie aber nicht finden können. So hätten sie von
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der Rente ihrer Mutter gelebt, welche diese aufgrund des
verschollenen Vaters erhalten habe. Mit der Heirat sei sie dann zu
ihrem Mann in das Haus der Schwiegermutter gezogen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 – eröffnet am 18. Oktober 2002 –
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus,
dass die von den Beschwerdeführer geltend gemachte, kriegsbedingte
Flucht aus G._______ im Jahre 1993 bzw. 1995 und der Ausreise aus
Bosnien im Jahre 2002 sowohl in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht
nicht in einem unmittelbarem Kausalzusammenhang stünden. In der
Zwischenzeit sei es in Bosnien zu keinen kriegerischen Auseinander-
setzungen mehr gekommen, so dass die Beschwerdeführer aus die-
sem Grund keine Verfolgung mehr zu befürchten haben. Sowohl eine
allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen Diebstahls als auch eine sol-
che wegen Militärdienstverweigerung seien asylrechtlich unbeachtlich.
D.
Mit Beschwerde vom 7. November 2002 an die vormals zuständige
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Mit separater Eingabe gleichen Datums reich-
ten die Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Dokumente
und einen bosnischen Ausweis zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2002 verzichtete der vor-
mals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Über-
setzung der fremdsprachigen Dokumente an.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2002 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer Unterlagen des australischen "Departement of Immig-
ration" ein, aus welchen hervorgeht, dass sie um Aufnahme in Australi-
en ersucht hatten. Am 6. Dezember 2002 wurden die einverlangten
Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente nachgereicht.
G.
Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurden die Beschwerdeführer
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unter anderem aufgefordert, über den Stand des Verfahrens betreffend
die geplante Auswanderung nach Australien zu informieren.
H.
Am 4. Dezember 2003 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten von
den australischen Behörden noch keine Antwort erhalten, eine Asylan-
erkennung in der Schweiz stehe für sie jedoch im Vordergrund, da sie
aufgrund der schlechten Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina
nicht dorthin zurückkehren könnten.
I.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 entge-
gen dem Antrag des kantonalen Berichts vom 12. April 2006 fest, die
Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infol-
ge schwerwiegender persönlicher Notlage seien nicht gegeben und
beantragte den Vollzug der Wegweisung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2006 wurde den Beschwerdefüh-
rern sowie dem Amt für Migration des Kantons F._______ Gelegenheit
gegeben, Stellung zur Vernehmlassung des BFM zu nehmen.
K.
Das Amt für Migration des Kantons F._______ teilte in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2006 mit, die vorläufige Aufnahme sei
aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin – diese habe das Gespräch vom 12. April 2006
"mehr oder weniger teilnahmslos" verfolgt – beantragt worden. Man sei
zur Überzeugung gelangt, dass vor einem letztinstanzlichen Entscheid
über das Asylgesuche, der behandelnde Psychiater der
Beschwerdeführerin kontaktiert werden sollte.
Mit Replik vom 19. Juni 2006 liessen die Beschwerdeführer durch ih-
ren neu mandatierten Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorins-
tanz Stellung nehmen und reichten diverse Unterlagen in Bezug auf
die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers sowie einen Bundesgerichts-
entscheid ein. Beantragt wurde ferner die Einholung eines Berichts
des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin.
L.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwie-
genden Notlage vom 30. Juni 2006 hielt das BFM an seiner Einschät-
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zung fest, es liege im Falle der Beschwerdeführer keine schwerwie-
gende persönliche Notlage vor. Das Bundesamt sei keineswegs an
den Antrag des Kantons gebunden.
M.
Mit Zwischenverfügungen vom 3. Juli 2006 gab der zuständige Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführern sowie dem Amt für Migration des
Kantons F._______ erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
N.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 machte der zuständige Sachbearbeiter
des Kantons F._______ nochmals auf die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin aufmerksam und regte die Einholung eines
psychiatrischen Berichtes an. Hinter einem in Rücksprache mit dem
behandelnden Psychiater angeordneten Wegweisungsvollzug könne
auch der Kanton F._______ stehen.
Am 7. August 2006 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
Stellung und reichte zwei Schreiben der Spielgruppenleiterin von Toch-
ter C._______ mitsamt Stundenplan sowie einen Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers vom 7. Juli 2006 zu den Akten. Weiter wurde
ausgeführt, die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführer
stehe bekanntlich mit dem Trauma im Zusammenhang, welches durch
die kriegerischen Ereignisse ausgelöst worden seien.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbe-
richt über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie
eine Entbindungserklärung des behandelnden Arztes von der Schwei-
gepflicht einzureichen.
P.
Der am 23. August 2006 eingereichte Bericht des behandelnden Psy-
chiaters der Beschwerdeführerin vom 21. August 2006 hält fest, dass
bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F 43.1) vorliege, welche regelmässige ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen erfordere. Eine
Wegweisung aus der Schweiz würde für die Patientin einen grossen
Rückschlag in ihrer psychiatrischen Gesundheit bedeuten; ihre Psyche
könnte dabei erneut ein Trauma erleiden und somit die bestehende
psychische Krankheit verstärken.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM vormals BFF gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen
der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es führte aus, der erfor-
derliche Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdefüh-
rern geltend gemachten kriegsbedingten Vertreibung aus G._______
und ihrer im Januar 2002 erfolgten Ausreise bestehe nicht. Zum einen
lägen diese ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in
Bosnien und Herzegowina begründeten Ereignisse zu weit zurück und
zum anderen stünden sie in keinem unmittelbaren sachlichen Zusam-
menhang mit ihrer Ausreise, so dass sowohl der sachliche als auch
der zeitliche Kausalzusammenhang verneint werden müsse. Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezem-
ber 1995 sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr
gekommen. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass
den Beschwerdeführern im heutigen Zeitpunkt staatliche Verfolgungs-
massnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen
könnten. Die von ihnen geltend gemachten schlechten Lebensbedin-
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gungen seien Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen und politi-
schen Situation im vom früheren Bürgerkrieg gezeichneten Bosnien
und Herzegowina und stellten somit keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer
grundsätzlich die Möglichkeit, in einer anderen Region ihres
Heimatstaates Wohnsitz zu nehmen. Eine allfällige straf- oder
militärstrafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei
rechtsstaatlich legitim und damit asylrechtlich unbeachtlich; ein
allfälliger Ethnomalus könne nicht ausgemacht werden. Zum heutigen
Zeitpunkt werde der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
4.2. In der Beschwerdeeingabe weisen die Beschwerdeführer unter
anderem nochmals auf die schlechten Lebensbedingungen in ihrer
Heimat sowie auf die dem Beschwerdeführer eventuell drohende Ge-
fängnisstrafe hin.
4.3. Auch in Berücksichtigung der zweifellos schlimmen Erfahrun-
gen, die die Beschwerdeführer in ihrer Heimat machen mussten, ist
festzuhalten, dass der für die Asylgewährung notwendige Kausalzu-
sammenhang zwischen den Ereignissen von G._______ im Jahr 1995
und ihrer Ausreise im Januar 2002 klarerweise nicht besteht respektive
nicht mehr bestand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 9b S. 23 f.).
Die Beschwerdeführer hielten sich namentlich nach der Vertreibung
aus G._______ in der muslimisch-kroatischen Föderation (D._______)
auf und blieben dort von (weiteren) asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen durch die Serben verschont (vgl. EMARK
1999 Nr. 7 E. 4b S. 45 f.). Aufgrund der angelaufenen politischen und
juristischen Reformen und der langsamen Verbesserung der
Rückkehrbedingungen hat der Schweizerische Bundesrat am 25. Juni
2003 im Übrigen beschlossen, Bosnien und Herzegowina mit Wirkung
ab 1. August 2003 als sicheren Herkunftsstaat (sog. "safe-country") zu
bezeichnen.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin – welche an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leidet (vgl. nachfolgend E. 5.6.3) – ist so-
dann festzuhalten, dass sich diese bei dieser Sachlage (Fehlen der
Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeit-
punkt der Ausreise) nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen
im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen
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kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.).
Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (strafrecht-
liches Verfahren wegen Diebstahls, Militärdienstverweigerung,
schlechte wirtschaftliche Lage) kann sodann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-mungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
5.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Frage, ob
bei den Beschwerdeführern eine schwerwiegende persönliche Notlage
im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) vorliege, hinfällig geworden ist, da diese
Bestimmung auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurde (vgl. AS 2006
4745 4767; BBl 2002 6845).
6.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine kon-
krete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde.
6.2 Die Beschwerdeführer stammen aus G._______ bzw. H._______.
Seit der kriegsbedingten Flucht aus ihren Wohnorten im Jahre 1993
bzw. 1995 bis zur Ausreise aus Bosnien im Jahre 2002 haben sie sich
jedoch in D._______, in der heutigen muslimisch-kroatischen Fö-
deration niedergelassen. Die Beschwerdeführer haben unter anderem
zwei Identitätsausweise, in D._______ ausgestellt am 21. Juli 1998
und 12. Dezember 2001, zu den Akten gereicht. Somit stünden einer
Rückkehr in die Region der Förderation von Bosnien und Herzegowina
grundsätzlich keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur
entgegen, weil sie sich dort wieder registrieren lassen könnten.
Eigenen Angaben zufolge leben Familienangehörige und Verwandte
weiterhin in D._______ sowie in I._______ (A3, S.2, A12 S. 5). Die
Beschwerdeführer könnten beim Aufbau einer neuen
Existenzgrundlage somit auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen.
6.3 Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen, ist vorab darauf hinzuweisen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
Seite 10
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nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringli-
che medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
6.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben bereits
als 17-jährige in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer psychischen Proble-
me behandelt. Sie litt seit dem Krieg wiederholt unter Schlafstörungen
und in Träumen wiederkehrenden Kriegserlebnissen. Dem eingereich-
ten fachärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass sie unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) leidet. Gemäss den An-
gaben des behandelnden Arztes wurde sie anfangs 2003 über den da-
maligen Hausarzt wegen zunehmender Nervosität und erneut in Träu-
men wiederkehrenden Kriegserinnerungen zur ambulanten psychiat-
risch-psychologischen Behandlung dem APD J._______ zugewiesen
und wird seither fachärztlich behandelt. Mit der Identifizierung der Lei-
chen des im Jahre 1995 verschollenen Vaters und Bruders habe sie ei-
nen Rückfall erlitten. Nebst den zweitweise bestehenden Kopfschmer-
zen und der Nervosität, die vor allem im Zusammenhang mit Tag- und
Alpträumen bestehen, könne ihr Gesundheitszustand unter medika-
mentösen Behandlung als stabil bezeichnet werden. Eine derzeitige
Wegweisung aus der Schweiz würde für sie einen grossen Rückschlag
bezüglich ihrer eigenen psychischen Gesundheit darstellen; sie könne
allenfalls erneut ein Trauma erleiden.
6.3.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung leidet. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich auf-
grund des Erlebten und der Erinnerungen daran sehr belastet. Eine
weitere engmaschige psychiatrische sowie psychotherapeutische Be-
handlung erscheint – wie von den behandelnden Ärzten angezeigt –
notwendig.
6.3.3 Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medi-
zinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
schaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist frag-
lich, zumal gemäss ihrer Krankengeschichte bei einer Rückkehr mit ei-
ner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für
die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätz-
lich die Möglichkeit, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu las-
Seite 11
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sen und eine Therapie zu besuchen. Jedoch weist die Gesundheitsver-
sorgung in Bosnien und Herzegowina im Bereich der Psychiatrie und
Psychotherapie nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen-
den Informationen auch heute noch erhebliche Mängel auf. Seit Been-
digung des Krieges sind zwar in Bosnien und Herzegowina teilweise
mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen
für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutio-
nalisiert worden, in denen neben der medizinischen Grundversorgung
auch verschiedene Therapien angeboten werden. Institutionen, welche
auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen speziali-
siert sind, finden sich allerdings einzig in den grösseren städtischen
Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica). Jedoch sind die Be-
handlungsstrukturen meist überlastet und der Zugang zu einer ra-
schen und adäquaten Behandlung schwerer Traumata ohne grössere
finanzielle Mittel ist nur sehr eingeschränkt gewährleistet. Die in den
Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem man-
gels qualifiziertem Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende eng-
maschige Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im We-
sentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Angesichts der pre-
kären finanziellen Situation, mit welcher die Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nicht zuletzt aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in
Bosnien und Herzegowina (gemäss offizieller Statistik fast jeder Zwei-
te; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27. November 2007) zweifellos kon-
frontiert wären, erscheint es ausserdem zweifelhaft, ob sie in der Lage
wären, eine fachgerechte Behandlung – sofern erhältlich – bezahlen
zu können. Somit besteht für die Beschwerdeführerin ein erhebliches
Risiko, dass sie in ihrem Heimatland wegen ungenügender finanzieller
Kapazitäten keine längerfristige fachgerechte medizinische Behand-
lung erhalten würde.
Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass
zwar eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist.
Patienten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten
der benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen ge-
lingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste
Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentli-
chen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Kranken-
versicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche
durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem be-
gegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämi-
en von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig gro-
Seite 12
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ssen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz gel-
tend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Kranken-
versicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden
sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter
Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.;
JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für
schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien
und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmög-
lichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März
2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herze-
gowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
Zwar verfügen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in D._______
bzw. I._______ über Familienangehörige, von denen grundsätzlich
erwartet werden darf, dass sie die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr ins Heimatland allenfalls hinsichtlich der Deckung der
allgemeinen Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang finanziell
unterstützen. Ob die Verwandten darüber hinaus auch in der Lage
wären, die mit einer langfristigen medizinischen Behandlung der
Beschwerdeführerin verbundenen Kosten zu finanzieren, erscheint
indessen aufgrund der Aktenlage höchst zweifelhaft, da dies eine
erhebliche finanzielle Mehrbelastung für das familiäre Netz bedeuten
würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische
Rückkehrhilfe, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich
beanspruchen könnte, zeitlich beschränkt ist und daher die von ihr auf
unabsehbare Zeit dringend benötigte Therapie nicht gewährleisten
könnte.
6.4 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Her-
zegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu quali-
fizieren ist.
6.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. In
Bosnien und Herzegowina wurde der Beschwerdeführer wegen des
von ihm begangenen Diebstahls vorgeladen, ein diesbezügliches Urteil
erfolgte gemäss den vorliegenden Akten bis heute aber nicht.
Seite 13
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6.5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung, soweit sie die Anordnung der Wegweisung betrifft, Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.5.2 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-
ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2002 sind
aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und
deren Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das
BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint, die Flüchtlingsei-
genschaft nicht anerkannt und die Wegweisung verfügt hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat
sich die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos erwiesen,
weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben werden.
7.2 Den Beschwerdeführern ist sodann für das teilweise Obsiegen vor
dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7, 8 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand – der sich im Wesentli-
chen auf die Stellungnahmen zur Vernehmlassung bezüglich des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44
Abs. 3 aAsylG sowie auf die Eingabe eines aufgrund der Mitwirkungs-
pflicht eingereichten Begleitbriefes zum ärztlichen Bericht beschränkt
– lässt sich vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die vom BFM auszu-
richtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 300.--
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
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D-7129/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 300.-- zu leisten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Originalverfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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