Abtei lung IV
D-7129/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Pietro Angeli-Busi, Hans Schürch
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
H._______ S._______, geboren [...], und M._______
S._______, geboren [...], sowie deren Kinder
M._______, geboren [...], F._______, geboren [...],
R._______, geboren [...], und L._______, geboren [...],
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7129/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus Prishtinë (Priština) im Kosovo
und sind Angehörige der Volksgruppe der Ashkali albanischer Sprache
und muslimischer Religionszugehörigkeit. Im Jahr 1999 reisten sie
nach Deutschland aus, wo sie Asylgesuche stellten. Diese wurden
nach Aussagen der Beschwerdeführenden im Jahr 2005 abgelehnt.
Um ihrer Ausschaffung durch die deutschen Behörden in den Kosovo
zuvorzukommen, reisten sie am 8. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein
und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso Asylgesuche. Am 16. Mai 2006 wurden sie hier summarisch
zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführenden am 13. und am
18. Juli 2006 zu den Asylgründen an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Aus Deutschland
seien sie in die Schweiz eingereist, weil sie nicht in den Kosovo
zurückkehren könnten; ausserdem lebten in der Schweiz zwei Brüder,
eine Schwester sowie die Mutter des Ehemannes. Nach Deutschland
seien sie im Jahr 1999 aufgrund der Bombardemente während des
Kosovo-Kriegs geflüchtet. Zudem sei der Ehemann einmal vor dem
Krieg durch serbische Polizisten zusammengeschlagen worden.
Später, während ihres Aufenthalts in Deutschland, hätten sie erfahren,
dass der Ehemann durch ehemalige Angehörige der paramilitärischen
kosovo-albanischen Organisation UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës;
Befreiungsarmee des Kosovo) gesucht werde. Der Grund dafür sei,
dass der Ehemann vor dem Krieg für eine Firma, die Serben gehört
habe, gearbeitet habe und zudem einer ethnischen Minderheit an-
gehöre. Ausserdem seien sie aufgrund des politischen Engagements
des Vaters der Ehefrau gefährdet, welcher in Deutschland lebe und
dort Präsident eines Vereins gewesen sei, der sich für die Rechte der
Ashkali im Kosovo einsetze.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte
deren Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, sie hätten die
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Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Dabei
führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführenden hätten den Be-
hörden nicht, wie durch das AsylG verlangt, innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung ihrer Asylgesuche Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben. Hierfür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Weiter seien
die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus asylrechtlicher Sicht
nicht beachtlich, und sie würden somit die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen. Auch seien angesichts der
Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich. Des Weiteren erachtete das BFM
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zulässig, zumutbar
und möglich. Auf die diesbezügliche Begründung der Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den
Kosovo festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerde-
führenden sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung ihrer
Identitätskarten, die sich bei den deutschen Behörden befänden. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2007 reichten die
Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf die Ehefrau
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 teilte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren
wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert dreissig Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Identitäts-
dokumente einzureichen.
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G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2007 reichten
die Beschwerdeführenden ihre jugoslawischen Identitätskarten, ein
amtliches jugoslawisches Dokument sowie eine ärztliche Stellung-
nahme in Bezug auf die Ehefrau ein.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2008 übermittelten
die Beschwerdeführenden die Kopie eines ärztlichen Aufgebots.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2008 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme
der Ehefrau einen umfassenden ärztlichen Bericht einzureichen.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2008 reichten die
Beschwerdeführenden einen ärztlichen sowie einen psychiatrischen
Bericht in Bezug auf die Ehefrau ein.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2008 über-
mittelten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Urteils des Ver-
waltungsgerichts Stuttgart, mit welchem der Schwester der Ehefrau
und deren Familienangehörigen in Deutschland ein Bleiberecht ge-
währt wurde.
L.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 übermittelten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter einen weiteren psychiatrischen
Bericht zur gesundheitlichen Lage der Ehefrau.
M.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Ab-
teilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts über-
tragen worden.
N.
Am [...] 2009 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden ge-
boren.
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O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der
Verfügung in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau
einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2009 reichten
die Beschwerdeführenden unter anderem einen psychiatrischen Be-
richt in Bezug auf die Ehefrau ein.
Q.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 sprach die Einwohnergemeinde
X._______ den Beschwerdeführenden ihre Unterstützung aus.
R.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2009 über-
mittelten die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ehefrau eine
Einschätzung eines in Ferizaj (Uroševac), Kosovo, tätigen Psychiaters
hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland sowie ver-
schiedene schulische Beurteilungsberichte in Bezug auf den ältesten
Sohn M._______.
S.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde den Be-
schwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts
die Gelegenheit zur Replik erteilt.
U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2010 äusserten
sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM und
reichten ein Unterstützungsschreiben ein. Auf die betreffenden Vor-
bringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich ausschliesslich
gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2007 – soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und
die damit verbundene Anordnung der Wegweisung betreffend – mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Prüfung der
Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
durchführbar erachtet hat. Diesbezüglich kommt dem Bundesver-
waltungsgericht eine unbeschränkte Beurteilungszuständigkeit zu.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
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keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass sich bereits aufgrund
der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volks-
gruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo erhebliche
Schwierigkeiten ergeben können.
5.1.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
erachtete den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und sogenannten Ägyptern als grundsätzlich zulässig
und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere
über das damalige schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo [heute:
schweizerische Botschaft im Kosovo]) ergab, dass bestimmte Kriterien
erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 10). Als Gegenstand einer derartigen Prüfung be-
zeichnete die Kommission namentlich die Aspekte der beruflichen
Ausbildung, des Gesundheitszustands, des Alters, der wirtschaftlichen
Lebensgrundlage sowie des sozialen oder verwandtschaftlichen Be-
ziehungsnetzes.
5.1.2 Diese Beurteilung der ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl.
BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche
und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeits-
erklärung bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer
erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt.
Insbesondere liegt die Quote der Arbeitslosigkeit bei diesen
Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen
Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten
nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schul-
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bildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung
konfrontiert.
5.1.3 Im vorliegenden Fall wurden durch das BFM keine spezifischen
Abklärungen vor Ort veranlasst, mit welchen insbesondere das Be-
stehen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie weiterer
konkreter Existenzbedingungen wie etwa der Wohnsituation hätte
überprüft werden können. Die Frage, ob angesichts dessen das Be-
stehen von Wegweisungshindernissen durch die Vorinstanz ausrei-
chend abgeklärt worden ist, kann indessen offen gelassen werden, weil
sich der Vollzug der Wegweisung aus den folgenden Gründen ohnehin
als unzumutbar erweist.
5.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist dabei zunächst der gesundheitlichen Situation
der Ehefrau Rechnung zu tragen.
5.2.1 Die bereits erwähnte Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfasst
auch Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus
medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine
notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewähr-
leistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Be-
antwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG
gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen
Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich
für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich
der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage
anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe
einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich
die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993
Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen
gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der be-
troffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern
würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche
Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht
wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist
dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche
Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Her-
Seite 8
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kunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen
Standard erreichen.
5.2.2 Zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau wurde im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Beweismitteln eingereicht. Zu
berücksichtigen sind dabei in erster Linie die mit den Eingaben vom
19. Dezember 2008 und vom 18. November 2009 eingereichten ärztli-
chen und psychiatrischen Zeugnisse, welche den jüngsten medizini-
schen Stand wiedergeben. Dabei sind primär jene Berichte von Inter-
esse, die sich auf den psychischen Gesundheitszustand der Ehefrau
beziehen. Diesbezüglich geht aus zwei vom 27. November 2008 und
vom 17. November 2009 datierenden Berichten von lic. phil.
A._______ B._______ und Dr. med. C._______ D._______ im We-
sentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin – mit Unterbrüchen im
Verlauf ihrer letzten Schwangerschaft – in regelmässiger psychothe-
rapeutischer Behandlung sei. Die Genannte leide an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1),
die auch medikamentös behandelt werden müsse, sowie an einer
Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und habe auch schon Suizidgedanken
geäussert. Die psychischen Probleme seien auf das Erlebnis der Ver-
treibung aus dem Kosovo, Berichte von dorthin zurückgekehrten An-
gehörigen sowie die seit Jahren andauernde Angst vor einer Rück-
schaffung der Familie zurückzuführen.
5.3 Ferner ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls von we-
sentlicher Bedeutung.
5.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a
Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die ent-
sprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen
gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig).
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5.3.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensum-
ständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser ge-
samtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persön-
liche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in
der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2
S. 57 f.).
5.3.3 Die Beschwerdeführenden haben vier minderjährige Kinder im
Alter von sechzehn Jahren (M._______), sechs Jahren (F._______),
fünf Jahren (R._______) und neun Monaten (L._______). Dabei ergibt
sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindes-
wohls Folgendes: Nachdem die Familie am 8. Mai 2006 in die Schweiz
gelangte und die Kinder somit etwas weniger als vier Jahre hier leben,
kann zwar zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer besonders weit
fortgeschrittenen Sozialisation und Integration in der Schweiz ausge-
gangen werden. Indessen ist ausserdem festzuhalten, dass das älteste
Kind M._______ zusammen mit seinen Eltern den Heimatstaat 1999
im Alter von fünf Jahren verliess und seither permanent im Ausland –
zunächst während sieben Jahren in Deutschland, anschliessend in der
Schweiz – lebte. Die übrigen drei Kinder wurden allesamt in Deutsch-
land oder in der Schweiz geboren. Somit ist zwar nicht von einer voll-
kommenen Assimilierung an die spezifisch schweizerischen Gege-
benheiten, aber gleichwohl von einer umfassenden Anpassung an die
kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen der beiden genannten
Länder und insofern von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszu-
gehen. Jedenfalls in Bezug auf den ältesten Sohn M._______ sowie
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möglicherweise auch bezüglich der Kinder F._______ und R._______
ist somit festzustellen, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Problematik einer Integration in einem weitgehend frem-
den sozio-kulturellen Kontext mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
starken, das Schutzanliegen des Kindeswohls in Frage stellenden Be-
lastungen der kindlichen Entwicklung führen würde.
5.4 Im vorliegenden Fall ist die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Übrigen insbesondere unter Berücksichtigung
des Zusammenfallens verschiedener Faktoren zu beurteilen. Dem
Kindeswohl kommt dabei ein zentrales Gewicht zu, wobei die übrigen
Elemente (Diskriminierung der Ashkali im Kosovo, gesundheitliche
Situation der Ehefrau und Mutter, allgemeine wirtschaftliche
Existenzbedingungen im Kosovo) eine verschärfende Rolle spielen.
Die allgemeinen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Ashkali wie
auch der verwandten ethnischen Minderheiten der Roma und der so-
genannten Ägypter im Kosovo haben sich bis heute noch nicht
wesentlich verbessert. Zwar wurden diese Minderheiten in letzter Zeit
nicht Opfer genereller direkter Gewaltakte, jedoch sind sie nach wie
vor schwerwiegenden Diskriminierungen in den Bereichen der
sozialen Fürsorge, der Schulbildung, der Gesundheitsversorgung, des
Wohnens und der Beschäftigung ausgesetzt (vgl. SCHWEIZERISCHE
FLÜCHTLINGSHILFE [SFH]/RAINER MATTERN, Kosovo. Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, Bern 2008, S. 19; SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo,
Bern 2008, S. 2; SFH/RAINER MATTERN, Kosovo: Zur Rückführung von
Roma, Bern 2009, insb. S. 13 ff.). Abgesehen davon, dass die allfällige
Wohnsituation der Beschwerdeführenden im Kosovo durch das BFM
nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 5.1.3), ist es angesichts der unter den
Ashkali, Roma und sogenannten Ägyptern herrschenden enormen
Arbeitslosigkeitsquote von gegen 98% als unwahrscheinlich zu be-
zeichnen, dass der Ehemann im Heimatland eine Arbeitsstelle fände,
die es ermöglichen würde, die Existenz der sechsköpfigen Familie zu
sichern, zumal die Ehefrau aufgrund ihrer psychischen Erkrankung als
erwerbsunfähig eingestuft werden muss. Im Zusammenhang mit dem
Kindeswohl ist ausserdem angesichts der entsprechenden Dis-
kriminierung als fraglich zu bezeichnen, ob die Kinder der Be-
schwerdeführenden Zugang zu angemessener schulischer Bildung
hätten beziehungsweise – im Falle des ältesten Sohnes M._______ –
ihre in Deutschland und der Schweiz begonnene Ausbildung weiter-
führen könnten. Ferner ist auch die labile gesundheitliche Lage ihrer
Mutter (E. 5.2.2) in Betracht zu ziehen. Abgesehen von der Frage, ob
im Falle eines Vollzugs der Wegweisung die Gesundheitssituation der
Seite 11
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Beschwerdeführerin selbst als konkrete Gefährdung ihrer Person auf-
zufassen ist, muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass es ihr unter den im Kosovo herrschenden Be-
dingungen nicht möglich wäre, insbesondere für ihre drei jüngsten
Kinder in der erforderlichen Weise zu sorgen. Auch wenn theoretisch
im Kosovo die diagnostizierten Leiden der Ehefrau möglicherweise
behandelbar wären, so erscheint die Wahrscheinlichkeit gross, dass
die Beschwerdeführenden als Ashkali weder adäquaten Zugang zu
Therapieangeboten hätten, noch die benötigten Medikamente selbst
finanzieren könnten. Unter jedem der soeben genannten Aspekte ist
festzustellen, dass das Kindeswohl in mehr oder weniger gravieren-
dem Ausmass tangiert wäre, so dass bei einer Gesamtbetrachtung al-
ler ins Gewicht fallenden Faktoren von einer unzumutbaren Beein-
trächtigung ausgegangen werden muss.
5.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich
somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden in den Kosovo als unzumutbar zu erachten ist.
6.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Da auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG
aktenkundig sind, sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
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Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'400.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 16. Oktober
2007 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzu-
ordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1'400.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu ent-
richten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, ein amtliches jugo-
slawisches Dokument)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 487 340 (in
Kopie; Beilagen: zwei im Beschwerdeverfahren eingereichte jugo-
slawische Identitätskarten)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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