B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7129/2010
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
I._______, geboren (…),
J._______, geboren (…),
Rumänien,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bzw.
Beschwerdeführerin bezeichnet) – nach eigenen Angaben Roma aus
Rumänien – suchten am 14. Juni 2007 für sich und ihre Kinder erstmals
in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 trat
das BFM gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheid vom
10. September 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die von den
Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde zufolge Rückzugs ab. Die
Beschwerdeführenden waren zuvor unter in Anspruchnahme von
Rückkehrhilfe am 30. August 2008 aus der Schweiz ausgereist, um in ihr
Heimatland zurückzukehren.
B.
Im Juli 2009 reisten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben
wiederum aus ihrem Heimatland aus und gelangten am 23. Juli 2009 in
die Schweiz, wo sie gleichentags erneut um Asyl nachsuchten. Am
3. August 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) K._______ die Personalien der Beschwerdeführenden und führte
mit den Eltern die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den
Gründen der erneuten Ausreise aus dem Heimatland durch. Am
21. August 2009 wurden die Eltern vom BFM ausführlich zu ihren
Asylgründen angehört.
C.
Die Beschwerdeführenden gaben im Wesentlichen an, es sei ein Fehler
gewesen, nach Rumänien zurückzukehren. Sie hätten sich zur erneuten
Ausreise entschieden, weil es ihnen in der Schweiz besser gegangen sei.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin, welche an einer bereits in
der Schweiz behandelten Krebserkrankung leide, in Rumänien die nötige
medizinische Versorgung nicht erhalten. Sie seien zudem aufgrund ihrer
Ethnie gegenüber den Rumänen benachteiligt worden. So sei ihnen
gesagt worden, es habe in der Schule keinen Platz für die Kinder. Zudem
habe der Beschwerdeführer keine Arbeit finden können. Schliesslich
verwiesen die Beschwerdeführenden auf Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit ihrer behinderten Tochter E._______. Zwar gebe es
eine Institution in L._______, doch sei diese rund 40 bis 50 Kilometer
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vom Wohnort entfernt und der tägliche Transport sei den
Beschwerdeführenden nicht möglich.
D.
Mit Verfügung vom 2. September 2010 – eröffnet am 3. September 2010
– hielt das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden müssten als nicht asylrelevant qualifiziert werden und hielten
somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Im Weiteren erachtete das Bundesamt den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die ent-
sprechende Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2010 (Poststempel: 1. Oktober 2010)
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller
Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM sei in den Punkten 4 und 5
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden vier
Beweismittel ein, nämlich je ein Schreiben der Heilpädagogischen Schule
M._______ in N._______, der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
O._______, der Schule P._______ sowie einer Privatperson.
F.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 6. Oktober 2010 mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Weiter
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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G.
Mit seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010, welche den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erkundigten sich die Beschwer-
deführenden nach dem Stand des Verfahrens. Die Anfrage wurde mit
Schreiben vom 31. Oktober 2011 seitens des Gerichts beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerdeschrift
ausdrücklich einzig die Aufhebung der Punkte (Dispositiv-Ziffern) 4 und 5
der angefochtenen Verfügung. Die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl.
Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 2. September 2010) sind
somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entspre-
chend dem Rechtsbegehren lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) erachtet hat.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
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wären (BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/2
E. 9.2.1).
4.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und
BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene einerseits vor,
die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer (…)erkrankung
regelmässige Kontrolle und die von ihr benötigten Medikamente seien in
Rumänien schwierig zu erhalten und zu teuer. Anderseits lassen sie
einwenden, die Tochter E._______ sei schwer behindert und brauche
eine spezielle Behandlung. Sie zeige einen starken (…) im Rahmen einer
starken geistigen Behinderung und zusätzlich sei ein (…) diagnostiziert
worden. Wenn die Vorinstanz ausführe, es gebe nach den Aussagen des
Beschwerdeführers eine Spezialschule zirka 40 bis 50 km vom
Herkunftsort der Beschwerdeführenden entfernt, übersehe sie, dass
diese Entfernung für rumänische Verhältnisse sehr weit sei. Die Familie
könne diesen Weg nicht jeden Tag bewältigen. Als Roma-Mädchen habe
E._______ sodann kaum eine Chance für einen Schulbesuch in einer
Sonderschule. Somit stelle nicht nur der lange Weg ein unüberbrückbares
Hindernis dar, die Beschwerdeführenden hätten auch keine finanziellen
Mittel, um eine Spezialschule für E._______ zu bezahlen.
5.1. Die Beschwerdeführerin reichte – auf entsprechende Aufforderung
des Bundesamtes – verschiedene ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Der
neuste Arztbericht datiert vom 12. Juli 2010 und wurde vom
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Universitätsspital Q._______, Klinik für Nuklearmedizin, (…)-
Sprechstunde, ausgestellt (vgl. Akten BFM B 22/4). Als Diagnose wird zur
Hauptsache ein (…) aufgeführt, welchem durch eine totale (…)
(Entfernung der gesamten […]) im Oktober 2007 sowie anschliessend
zweimaliger Radio-Jodtherapie (im November 2007 und März 2008)
begegnet wurde. Aktuell stehe die Beschwerdeführerin unter (…)-
Supressions- beziehungsweise -Substitutionstherapie. Zudem wurde eine
chronisch aktive Hepatitis B diagnostiziert. Des Weiteren wird ausgeführt,
der Patientin gehe es bezüglich des Tumorleidens gut. Klinisch,
laborchemisch sowie sonographisch bestünden keine Hinweise auf ein
Tumorrezidiv oder cervikale Lymphknotenmetastasen. Unter (…)-
Supressions-/Substitutionstherapie bestehe ein wunschgemäss
supprimiertes basales (…) ([…] Hormon). Der Tumormarker (…) sei stabil
und weitere Massnahmen seien aktuell nicht indiziert. Als Medikation wird
(…) aufgeführt.
5.1.1. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen kann
davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin fachmännisch und mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt
worden ist, und sie von der professionellen und qualitativ hochstehenden
medizinischen Betreuung in der Schweiz profitieren konnte. Zu der im
Rahmen der Tumornachsorge angezeigten Nachkontrolle legte das BFM
in der angefochtenen Verfügung dar, diese könne beispielsweise im Spital
in L._______, wo eine Onkologie-Abteilung vorhanden sei, durchgeführt
werden. Diese Darstellung bleibt auf Beschwerdeebene unwiderspro-
chen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an sich gibt somit
aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar zu erachten.
5.1.2. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin –
zufolge Entfernung der (…) – permanent Medikamente benötigt.
Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, (…) mit dem Wirkstoff (…) sei in
Rumänien beschaffbar. Dem wird in der Beschwerdeschrift
entgegengehalten, die Medikamente seien für die Beschwerdeführerin
schwierig zu erhalten und zu teuer. Gemäss gesicherten Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts gibt es grundsätzlich eine staatlich
festgelegte Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen,
welche in der Regel gratis sind. Die medizinische (Mindest-) Versorgung
in Rumänien obliegt den (Herkunfts-) Bezirken. Zwar können dabei
regionale Unterschiede und mögliche Ungleichheiten zwischen den
verschiedenen Volksgruppen nicht ausgeschlossen werden. Der
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Beschwerdeführerin steht es indessen offen, beim BFM (erneut) einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, welche nicht nur –
wovon die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer letzten Rückkehr
Gebrauch machte (vgl. B 10/12 S. 7) – die Versorgung mit Medikamenten
für die ersten Monate nach der Rückkehr beinhaltet, sondern welche
auch Abklärungen betreffend die Verfügbarkeit und die entsprechenden
Besorgungsmöglichkeiten für die notwendigen Medikamente umfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb mit der Vorinstanz davon
aus, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr mit den
erforderlichen Medikamenten wird versorgen können.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der
Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische
Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4
S. 23, Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt in der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu Recht kein
Wegweisungsvollzugshindernis gesehen hat.
5.2. Sodann ist im Folgenden zu prüfen, ob die Behinderung der Tochter
E._______ (geb. […]) den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lässt. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten
die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zur Behinderung
ihrer Tochter E._______ ein, welche anlässlich der Anhörung des
Beschwerdeführers teilweise übersetzt wurden (vgl. B 11/9 S. 3). Darin
wird einerseits das Vorliegen einer Behinderung in schwerem Grad und
andererseits die Notwendigkeit einer individuellen und spezialisierten
Betreuung (einschliesslich Medikation) bestätigt. Gemäss Schreiben der
Heilpädagogischen Schule M._______ weist E._______ einen starken
(…) im Rahmen einer starken geistigen Behinderung auf und zusätzlich
wurde ein (…) diagnostiziert.
5.2.1. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
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menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
5.2.2. Die von den Beschwerdeführenden aus dem Heimatland mit-
genommenen und zuhanden der Vorinstanz eingereichten Dokumente
betreffend die Tochter E._______ halten deren Gesundheitszustand und
Behandlung fest. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Tochter
E._______ in Rumänien medizinisch untersucht und behandelt wurde
sowie sogar ein individueller Behandlungsplan vorgesehen war (vgl. B
11/9 S.3). Da gemäss vorinstanzlicher Erkenntnis 40 bis 50 km vom
Herkunftsort der Beschwerdeführenden auch eine Spezialschule existiert,
ist es ihnen zumutbar und möglich, ihr Wohndomizil in deren Nähe oder in
die Nähe einer anderen existierenden Spezialschule, die unter
Umständen von ausländischen NGO's unterstützt oder geführt werden, zu
verlegen, weshalb der Einwand der Beschwerdeführenden, die Distanz
stelle ein unüberbrückbares Hindernis dar, nicht zu hören ist. Die
Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, beim BFM einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]) und fürs Erste, sofern notwendig, einen Medikamentenstock
aus der Schweiz mitzunehmen. Der Umstand, dass die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eventuell nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug
der Wegweisung noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig gemäss Praxis
dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2). In Berücksichtigung aller Faktoren ist festzuhalten, dass die
gesundheitlichen Probleme der Tochter E._______ kein Wegweisungs-
vollzugshindernis darstellen.
5.3. Bei den übrigen Beschwerdeführenden werden keine nennenswerten
gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden
– insbesondere die Eltern – haben die meiste Zeit in ihrem Heimatland
verbracht und dort ihren Lebensunterhalt verdient. Es ist davon
auszugehen, dass sie dort über ein soziales Netz von Verwandten,
Freunden und Nachbarn verfügen, die sie fürs Erste unterstützen dürften.
Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten
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verbunden sein wird, bestehen keine Hinweise, dass die
Beschwerdeführenden bei eine Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6, BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 E. 10.1
S. 215). In Bezug auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass das
Heimatland für den grössten Teil der Kinder nicht fremd sein dürfte, da sie
schon dort gelebt haben. Zudem sind sie aufgrund ihres Alters durch den
Familienkern, Muttersprache sowie Kultur und nicht massgebend durch
soziale Bindungen ausserhalb der Familie geprägt. Die Kinder befinden
sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter, so dass vorliegend nicht
von einer Entwurzelung die Rede sein kann, da sie sich noch nicht lange
in der Schweiz aufhalten. Es ist folglich auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls den Kindern zuzumuten, mit ihren Eltern in ihr Heimatland
zurückzukehren.
5.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar. Allein der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz
ein besseres Leben zu haben, vermag zu keinem anderen Schluss zu
führen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten
verzichtet, zumal das Verfahren als nicht aussichtslos zu bezeichnen ist
und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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