B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7129/2014
Ur t e i l vom 1 2 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Türkei,
vertreten durch Jan Burger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / (…).
D-7129/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 17. Oktober 2014
wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von
der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]).
D.
Mit Schreiben vom (…) 2014 ersuchte der Zivilstandskreis C._______ das
BFM betreffend Ehevorbereitung des Beschwerdeführers um Einsicht in
die Akten.
E.
Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
Rechtsvertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, wo er eine
E._______ betrieben habe. Er sei Mitglied der Partei des Friedens und der
Demokratie (BDP) gewesen. Im Jahr 2011 habe er erstmals Probleme mit
der Gendarmerie bekommen. Diese habe ihn anlässlich einer Nevroz-Feier
aufgefordert, mit den Feierlichkeiten aufzuhören, und ihn daraufhin auf den
Posten mitgenommen, wo er während zirka einer Stunde festgehalten wor-
den sei. Nach dieser Festnahme seien die Behörden immer wieder in seine
E._______ gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass in seinem Lokal
verbotene Websites angeschaut worden seien. Nach einer Diskussion mit
den Gendarmen sei er erneut auf den Posten mitgenommen und dort an
(…) verletzt worden. Nach diesen Vorfällen sei er im (…) 2011 in den Mili-
tärdienst eingezogen worden. Im (…) 2012 habe er diesen beendet und sei
nach D._______ zurückgekehrt. Innert einer Woche seien die Gendarmen
D-7129/2014
Seite 3
(…) Mal in seine E._______ gekommen. Deshalb habe er sich zur Schlies-
sung des Lokals entschlossen. Daraufhin sei er nach F._______ gegan-
gen, wo er (…) gearbeitet habe. Im (…) 2013 sei er nach G._______ ge-
zogen und dort (…) tätig gewesen. In G._______ habe er am (…) und (…)
2014 je einmal an einem Protest für H._______ teilgenommen. Am (…)
2014 habe er erfahren, dass die Gendarmerie nach der Teilnahme an den
beiden Veranstaltungen bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihnen ge-
sagt habe, dass er sich auf dem Revier melden solle. Deshalb habe er
beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Am (…) 2014 sei er, in (…)
versteckt, aus der Türkei ausgereist und über ihm unbekannte Länder am
(…) 2014 in die Schweiz gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türki-
sche Identitätskarte (Nüfus) ein.
F.
Am 25. November 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am
26. November 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme zusammen
mit einem Dokument betreffend eine Geldbusse des Amtsbezirks
I._______, einer diesbezüglichen Empfangsbestätigung, einem Schreiben
seines Vaters bezüglich seiner Situation in der Türkei sowie einem medizi-
nischen Informationsschreiben eingereicht. Noch gleichentags wurde eine
deutsche Übersetzung der drei erstgenannten Dokumente nachgereicht.
G.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. November 2014 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. So seien seine
Aussagen bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an zwei Protestver-
anstaltungen in G._______ und der nachfolgenden Nachfrage der Gendar-
merie nach ihm bei seinen Eltern im Dorf ungereimt. Er habe nicht nach-
vollziehbar erklären können, wie die Gendarmerie von seiner Demonstra-
tionsteilnahme erfahren habe, umso weniger als er sich damals in keiner
Weise in eine exponierte Stellung gebracht habe. Dass die Aufforderung,
sich auf dem Revier zu melden, im Zusammenhang mit den Protesten
stehe, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers. Da er nach
D-7129/2014
Seite 4
dem Wegzug aus dem Dorf bis zur Teilnahme an den Protestveranstaltun-
gen in G._______ keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, fehle
der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den
geltend gemachten Benachteiligungen in den Jahren 2011 und 2012 und
der Ausreise im Jahr 2014. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Gendarmerie seine E._______ auch wegen seiner BDP-Mitglied-
schaft aufgesucht habe, obwohl es sich bei der BDP um eine formell legal
tätige Partei handle. Allein der Umstand, dass er Tätigkeiten für die BDP
ausgeführt habe und die Gendarmerie deswegen an ihm interessiert ge-
wesen sei, genüge nicht, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen,
umso weniger, als er sich nicht in exponierter Stellung für die BDP befun-
den habe. Zudem habe er nach der Schliessung der E._______ keine wei-
teren Probleme mit den Behörden gehabt, weshalb keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftigen asylrelevanten Verfolgun-
gen wegen der Tätigkeit für die BDP ausgesetzt sein werde. Abgesehen
davon hätte man ihn nach den Vorfällen im Jahr 2011 kaum unbehelligt in
den Militärdienst gehen lassen, wenn die Gendarmen tatsächlich ein Inte-
resse an ihm gehabt hätten. Auch sei von einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative auszugehen, da er während seiner Aufenthalte in F._______ und
G._______ keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Geldbusse
gemäss den beiden eingereichten Dokumenten beziehe sich auf das Be-
treiben eines (…) ohne entsprechende Bewilligung sowie auf einen
Verstoss gegen das türkische Kommunikationsgesetz, da sein Computer
nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Filtern versehen gewesen sei. Dies-
bezüglich habe er zu Protokoll gegeben, dass in seinem Lokal tatsächlich
illegale Websites aufgerufen worden seien. Demnach hätten die geltend
gemachten Besuche der Gendarmerie und die Geldbusse rechtsstaatlich
legitimen Zwecken gedient, weshalb diese Massnahmen asylrechtlich nicht
relevant seien. Schliesslich berichte der Vater des Beschwerdeführers in
seinem Schreiben über die Probleme seines Sohnes mit der Gendarmerie
in der Türkei. Dieses Dokument sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie-
ren, welchem nur geringer Beweiswert zukomme. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Am 1. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
I.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter die ablehnende Ver-
D-7129/2014
Seite 5
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und bean-
tragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Beschwerde (recte: Sache) zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
D-7129/2014
Seite 6
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
D-7129/2014
Seite 7
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Wiederholung der bisherigen
Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz festge-
halten. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich mit der
Teilnahme an den Demonstrationen einer grossen Gefahr ausgesetzt. Ob
das Aufsuchen der Gendarmerie bei ihm zuhause auch in diesem Zusam-
menhang erfolgt sei, könnten weder er noch das BFM wissen. Eine dies-
bezüglich von ihm geäusserte "Vermutung" stelle noch keinen Beweis für
die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens dar. Schliesslich sei denkbar, dass
die Gendarmerie den Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner BDP-Mit-
gliedschaft und des Betreibens seiner E._______ erneut zuhause aufge-
sucht habe. Auch sei er nach seiner "Flucht" untergetaucht und habe sich
vor den Behörden versteckt gehalten. Er habe schwarzgearbeitet, seinen
amtlichen Wohnsitz aufgelöst und sei auch sonst in keinem Register mehr
verzeichnet gewesen. Dabei habe es sich jedoch nur um eine vorüberge-
hende Phase gehandelt. Auf die Dauer wäre ein solches Versteckspiel für
ihn unzumutbar gewesen. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis
ihn die Gendarmerie erneut aufgespürt hätte.
5.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sachver-
halt Bst. G), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend
erweisen. So wurde von der Vorinstanz namentlich in überzeugender
Weise detailliert dargelegt, weshalb ein allfälliges Interesse der Gendarme-
rie am Beschwerdeführer wegen seiner BDP-Mitgliedschaft nicht genüge,
um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Sodann erscheint un-
wahrscheinlich, dass die Gendarmerie die Eltern des Beschwerdeführers
nach dessen Demonstrationsteilnahme vom (…) 2014 im Zusammenhang
mit der E._______ aufgesucht hat, zumal er diese bereits im (…) 2012 ge-
schlossen haben will und die diesbezügliche Geldbusse gemäss den ein-
gereichten Beweismitteln vom (…) 2011 datiert und am (…) 2011 zugestellt
wurde. Schliesslich vermögen auch seine Einwände bezüglich der inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht zu überzeugen. Namentlich sind diese
nicht mit seinen Aussagen in Einklang zu bringen, wonach er im (…) 2013
– mithin als er angeblich bereits während rund eines Jahres "auf der Flucht"
beziehungsweise "untergetaucht" war – einen Reisepass beantragt habe
(und dieser bei den Behörden geblieben sei, weil er die Gebühren nicht
bezahlt habe beziehungsweise wegen seiner Arbeit keine Zeit gefunden
habe, diesen abzuholen.
D-7129/2014
Seite 8
5.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwer-
deführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Be-
schwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.4 In der Beschwerde wird ein Eventualantrag auf Rückweisung der Sa-
che zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz gestellt (vgl. Beschwerde
S. 2). Da dieser Antrag in der Beschwerde mit keinem Wort begründet wird,
ist darauf nicht einzutreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-7129/2014
Seite 9
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der aus der Provinz Konya stammende Beschwerdeführer hat eigenen An-
gaben zufolge den Schulunterricht während (…) Jahren besucht. Obwohl
er weder einen Beruf noch ein Handwerk erlernt hat, führte er während
mehrerer Jahre als Inhaber eine E._______ und war zuletzt im (…) er-
werbstätig. Seine nächsten Familienangehörigen (…) sind nach wie vor in
D._______ wohnhaft, wo sein Vater einen Landwirtschaftsbetrieb besitzt.
Er ist noch jung und spricht neben seiner kurdischen Muttersprache auch
Türkisch. Die von ihm im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. Novem-
ber 2014 geltend gemachten Rückenschmerzen können auch in der Türkei
D-7129/2014
Seite 10
behandelt werden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten
kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individuel-
ler Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist –ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen sind, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen nicht ge-
geben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-7129/2014
Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7129/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: