B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
+
+
+
+
+
+
+
+
+
--------------
Abteilung IV
D-7129/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (…).
D-7129/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13.
Oktober 2015 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asyl-
verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner
damaligen Minderjährigkeit ordnete das Amt für Migration und Integration
des Kantons C._______ ihm am 20. Oktober 2015 K.D. als Vertrauensper-
son zu. Am 15. September 2016 fand im Beisein der Vertrauensperson die
Anhörung zu den Fluchtgründen statt.
A.b Anlässlich der BzP sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethni-
scher Hazara und stamme aus D._______ Nachdem er einige Jahre im
Iran gelebt habe, sei er 2004 oder 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt.
Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ im Stadtteil
E._______ gelebt und während neun Jahren die Schule besucht. Ab der
8. Klasse habe er nachmittags nach der Schule als Hilfskraft bei einem (…)
oder bei einem (…) gearbeitet. Während sein Vater ein kleines Geschäft
beziehungsweise einen Kiosk betrieben habe, habe seine Mutter bei der
(…)gearbeitet.
Am 28. März 2015 sei er – der Beschwerdeführer – zu Fuss im Quartier
unterwegs gewesen, als zwei vermummte Personen, eine davon bewaff-
net, auf einem Motorrad von hinten auf ihn zugerast seien. Er habe sofort
die Flucht ergriffen und sich in einem nahen Haus in Sicherheit gebracht.
Später sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt, wo er von seiner Mutter
erfahren habe, dass sie beruflich mit einem Fall befasst gewesen sei, bei
welchem eine Frau die Zweitfrau ihres Ehemannes angezündet habe.
Seine Mutter habe dann die verletzte (Zweit-)Frau im Spital besucht. In der
Folge habe der Ehemann der beiden Frauen seine – des Beschwerdefüh-
rers – Mutter zu bestechen versucht und ihr damit gedroht, dass ihr und
ihrer Familie etwas geschehen werde, falls seine (erste) Ehefrau wegen
der Tat verurteilt würde. Trotz der Drohungen habe seine Mutter aber einen
Bericht zuhanden der (…) verfasst, und die Täterin sei zu einer (…) Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden. Er vermute, dass die beiden vermummten
Männer ihm aufgrund dieser Ereignisse etwas hätten antun wollen, wes-
halb er sich während einiger Tage nicht in seinem Elternhaus, sondern bei
einem ebenfalls in D._______ wohnhaften Onkel aufgehalten habe. Seine
D-7129/2016
Seite 3
Mutter habe überdies den Vorfall der Polizei gemeldet, worauf diese einige
Zeit im Quartier patrouilliert sei.
Am 31. März 2015 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern zu einem weiteren Onkel nach Kabul gezogen. Während die
Mutter und die Geschwister aber nach etwa drei Wochen wieder nach
D._______ zurückgekehrt seien und dort vorübergehend in einem gemie-
teten Haus gelebt hätten, sei er in Kabul geblieben und habe dort (…) ge-
arbeitet. Zur Ausreise habe er sich dann einerseits entschlossen, weil we-
gen des erwähnten Vorfalls in D._______ für ihn die Lage dort unsicher
gewesen sei und Hazara in Afghanistan ganz allgemein verschiedenen
Schwierigkeiten ausgesetzt seien und andererseits, weil er die Arbeit in
Kabul als hart empfunden habe (er hätte ja eigentlich zur Schule gehen
und sich weiterbilden wollen), schliesslich aber auch, weil er gehört habe,
dass es einfach sei, nach Europa zu gelangen. Im Juli oder August 2015
sei er aber noch für einige Tage nach D._______ zurückgekehrt, um sich
von seiner Familie zu verabschieden. Danach sei er mit Hilfe eines Schlep-
pers unter Umgehung der Grenzkontrollen via Pakistan, Iran, Türkei, Grie-
chenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in
die Schweiz gelangt.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe mittlerweile
wieder in ihrem eigenen Haus. Die Mutter arbeite weiterhin bei der (…), sei
aber der (…) zugeteilt worden und mache keine Spitalbesuche mehr. Sie
habe, wie schon zuvor, auch im Jahr 2015 in der (…) eine Weiterbildung
der (…£) besucht.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
– jeweils in Kopie – drei die Tätigkeit seiner Mutter als (…) sowie den vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorfall (Brandanschlag einer Ehefrau auf
die [Zweit-]Frau) betreffende Schreiben, ein auf den 14. April 2016 datierter
Brief der Mutter an ihren Vorgesetzten betreffend die erwähnte Bedrohung
durch zwei Unbekannte auf einem Motorrad, mehrere Ausbildungszertifi-
kate der Mutter samt Fotos (Fotos im Original) und die Kopie eines ärztli-
chen Entlassungsscheins, welcher sein Alter belegen sollte, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (als Ersatz derjenigen vom 19. Okto-
ber 2016) lehnte das SEM das am 6. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch –
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft – ab. Gleichzeitig ordnete es
D-7129/2016
Seite 4
die Wegweisung des mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der – damals noch nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragte mit
Eingabe vom 18. November 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom
19. Oktober 2016 (recte: 26. Oktober 2016), die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Beiordnung eines unentgeltlichen "Rechtsbeistands seiner Wahl" sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) be-
treffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan vom 30. September
2016 und die Kopie eines an den (…) gerichteten Schreibens vom 15. No-
vember 2016 betreffend Ersuchen um Ausstellung einer Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. November 2016 den Ein-
gang der Beschwerde vom 18. November 2018.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens
gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann
wurde – nachdem am 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
eine vom (…) am 23. November 2016 ausgestellte, den Beschwerdeführer
betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingegangen war – das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art.
63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG)
D-7129/2016
Seite 5
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wobei der Beschwerde-
führer aber aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
27. Dezember 2016 den Namen der von ihm selber bestimmten und ihm
beizuordnenden Rechtsvertreterin oder des von ihm bestimmten Rechts-
vertreters mitzuteilen.
F.
MLaw Ruedy Bollack teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 14. Dezember 2016 mit, der Beschwerdeführer habe ihn in der vorlie-
genden Angelegenheit mandatiert, und reichte gleichzeitig eine am 13. De-
zember 2016 ausgestellte Vollmacht zu den Akten. In der Folge hiess die
Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah-
ren MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Am 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter dem Bundesverwaltungsgericht zwei Dokumente in Kopie ein. Diese
Unterlagen würden bestätigen, dass sein Bruder am 1. Juli 2017 auf dem
Weg zur Schule von zwei Personen, die in einem Fahrzeug unterwegs ge-
wesen seien, angehalten und bedroht worden sei. Sein Bruder habe jedoch
sofort um Hilfe geschrien, worauf ihm Ladenbesitzer sowie Passanten zu
Hilfe gekommen seien und die Unbekannten die Flucht ergriffen hätten. Er
sei dann sofort nach Hause zurückgekehrt und habe seither das Haus nicht
mehr verlassen. Seine Mutter habe daraufhin den Vorfall bei der Polizei
und der Schule gemeldet. Die Originale der beiden Dokumente befänden
sich bei der lokalen Polizei; er habe auch noch nicht Gelegenheit gehabt,
die beiden Anzeigen übersetzen zu lassen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Dezember
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
D-7129/2016
Seite 6
J.
Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am 26. Januar
2018 zur Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-7129/2016
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete die (durch die Einreichung zahlreicher Unterlagen
untermauerten) Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang
mit der Arbeitstätigkeit seiner Mutter als (…) sei seine ganze Familie in
Konflikt mit der Familie einer verurteilten Person geraten, wobei er persön-
lich in seinem Quartier E._______ in D._______ von zwei vermummten
Männern verfolgt worden sei, grundsätzlich als glaubhaft.
Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides verwies das SEM
insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1741/2011
vom 21. Februar 2013, in welchem die Schutzwilligkeit und die Schutzfä-
higkeit der Behörden von D._______ als gegeben erachtet wurde. Auch
wenn seit Ergehen dieses Urteils mehr als fünf Jahre vergangen seien und
sich die allgemeine, bis anhin relativ stabile Sicherheitslage in D._______
seither nicht verbessert sondern eher verschlechtert habe (vgl. auch das
zusammen mit der Beschwerde eingereichte Update der SFH, S. 14), be-
stünden keine Hinweise, welche die Schutzwilligkeit und die Schutzfähig-
keit der dortigen Behörden grundsätzlich in Frage stellen würden.
Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 1., 4. Abschnitt)
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 15. Septem-
ber 2016 zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe, nachdem er von zwei
Männern auf einem Motorrad verfolgt worden sei, (…) darüber informiert.
In der Folge habe während einiger Zeit die Polizei in der Nähe seines Hau-
ses patrouilliert. Seine Mutter arbeite weiterhin bei der Polizei in
D._______; sie sei jedoch nicht mehr (…) in Spitälern, sondern habe eine
andere Aufgabe im Büro des (…) erhalten. Seit er ausgereist sei, sei nichts
mehr vorgefallen, doch treffe seine Mutter einige Sicherheitsmassnahmen,
wenn sie zur Arbeit gehe; sie variiere die Arbeitszeiten und nehme Wege,
auf denen viele Leute unterwegs seien. Seine Familie sei ungefähr fünf
oder sechs Monate nach dem Vorfall mit den Motorradfahrern, das heisst
ungefähr im Oktober 2015, wieder in ihr eigenes Haus zurückgekehrt (vgl.
D-7129/2016
Seite 8
Akten SEM A20 zu F110–130). Diese Angaben des Beschwerdeführers be-
stätigten die Einschätzung der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der
Behörden in D._______ auch in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall, zu-
mal die Mutter aufgrund ihrer Stellung als (…) gar einen gewissen privile-
gierten Zugang zu den Behörden habe. Es sei daher davon auszugehen,
dass adäquater Schutz vor weiteren allfälligen Bedrohungen und Verfol-
gungsmassnahmen von Seiten Dritter bestehe. Die eingereichten Beweis-
mittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, bestätigten
diese doch vielmehr ebenfalls den funktionierenden Polizeischutz in
D._______.
4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) wird dagegen eingewendet, die
Massnahmen der Polizei hätten sich darauf beschränkt, während kurzer
Zeit in der Nachbarschaft zu patrouillieren und die Mutter des Beschwer-
deführers, welche sich in Afghanistan als Frau im (…) in einer äusserst
exponierten Position befinde, einer anderen Abteilung zuzuweisen bezie-
hungsweise sie vorübergehend ins Ausland zu schicken; gegen den ei-
gentlichen Täter sei jedoch nicht vorgegangen worden. Einmal sei auch
das Fahrzeug, mit dem sie normalerweise zur Arbeit fahre, angegriffen wor-
den. Dies zeige, dass die Polizei in Afghanistan nicht in der Lage sei, die
Familie zu schützen.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 wird überdies geltend gemacht, der Bruder
des Beschwerdeführers sei am 1. Juli 2017 auf dem Schulweg beinahe von
zwei Männern entführt worden; nur seine Schreie und das Eingreifen von
Ladenbesitzern und Passanten hätten dies verhindern können. Der Bruder
sei sofort nach Hause zurückgekehrt und habe das Haus nicht mehr ver-
lassen. Seine Mutter habe den Vorfall der Polizei und der Schule gemeldet,
was durch die zwei beiliegenden Dokumente bestätigt werde.
4.3 Diese Vorbringen erachtete das SEM in seiner Vernehmlassung vom
27. Dezember 2017 als nicht geeignet, um eine andere Einschätzung der
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in D._______ in Bezug
auf die Familie des Beschwerdeführers herbeizuführen. Was die neu ein-
gereichten Beweismittel betreffe, so könnten derartige Dokumente in Af-
ghanistan ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Be-
weiswert als äusserst gering einzustufen sei. Eine zusammengefasste
Übersetzung der eingereichten Dokumente ergebe überdies, dass diese
keine Angaben zur mutmasslichen Täterschaft und zu den Gründen für den
D-7129/2016
Seite 9
Angriff auf den Bruder enthielten, weshalb nicht fest stehe, dass der er-
wähnte Vorfall mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammen-
hang stehe.
4.4 In der Replik vom 26. Januar 2018 wird darauf hingewiesen, dass das
SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bisher nicht in Frage gestellt hat.
Des Weiteren wird gerügt, "die pauschalisierende Beurteilung der Vorin-
stanz, nach der es sich anscheinend um einen reinen Zufall" handle, "dass
der Bruder des Beschwerdeführers beinahe entführt" worden sei, vermöge
kaum zu überzeugen; "naheliegender" sei, dass es zur versuchten Entfüh-
rung gekommen sei, weil die Familie nach wie vor verfolgt werde und die
Behörden in D._______ "offensichtlich nicht in der Lage" seien, einen ef-
fektiven Schutz zu gewährleisten.
5.
5.1 Entsprechend Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden
sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte.
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers,
sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Als
Reflexverfolgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person
vom Verfolger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfol-
gung gegen ein Familienmitglied richtet.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
D-7129/2016
Seite 10
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
5.2 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, er habe morgens auf
dem Weg zur Bäckerei ein lautes Motorradgeräusch wahrgenommen, sich
umgedreht und zwei vermummte Personen – der Beifahrer mit einer Ka-
laschnikow in der Hand – wahrgenommen, worauf er weggerannt sei (vgl.
A20 zu F100 und F102 f., S. 10 und 11f.), erfüllt die Voraussetzung eines
erlittenen ernsthaften Nachteils im Sinne des AsylG nicht. Zwar ist nach-
vollziehbar, dass das Ereignis beim Beschwerdeführer Angstgefühle aus-
gelöst hatte, dennoch ist die erforderliche Intensität für die Annahme eines
flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteils nicht erreicht.
5.3 Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der
Ausreise und/oder den Urteilszeitpunkt begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung zuzusprechen ist. Dies ist – im Ergebnis mit dem SEM überein-
stimmend – zu verneinen.
5.3.1 Zwar begab sich die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit
ihm und den beiden weiteren Kindern nach dem fraglichen Vorfall – der
Vater habe sich dannzumal zu einem Verwandtenbesuch im Iran aufgehal-
ten – nach Kabul, indessen kehrte sie nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers nach drei Wochen mit den Geschwistern nach D._______ zurück,
wenn auch in ein neu gemietetes Haus (vgl. A20 zu F100). Dass es bis zur
Ausreise des Beschwerdeführers zu weiteren relevanten Vorfällen gekom-
men wäre, macht er nicht geltend. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer – anders als seine Geschwister und Eltern – einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Hinzu kommt in
der vorliegenden Fallkonstellation Folgendes: Der Beschwerdeführer schil-
derte, dass seine Mutter nach dem Vorfall sofort zum Polizeirevier gegan-
gen und die Sache geschildert habe. Die Polizei habe daraufhin einige Zeit
D-7129/2016
Seite 11
Patrouillen in die Strassen und Gassen geschickt (vgl. A20 zu F119 f.). Zu-
dem habe seine Mutter im Jahr 2015 (nochmals) eine Weiterbildung in der
F._______ absolvieren können und sei nicht mehr in der (…) tätig (vgl. A20
zu F38 ff.). Bei dieser Sachlage konnte und kann zwar für den Beschwer-
deführer (wie auch für die in D._______ verbliebenen Familienangehöri-
gen) die entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht vollumfänglich
ausgeschlossen werden, konkrete Indizien, welche den Eintritt der erwar-
teten Benachteiligungen als wahrscheinlich und nachvollziehbar erschei-
nen liessen, sind jedoch zu verneinen. Es ist angesichts der Schilderungen
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass gestützt auf die von den
Polizeibehörden (…) getroffenen Massnahmen aus objektivierter Sicht so-
wohl für die sich in D._______ aufhaltende Kernfamilie – insbesondere die
direktbetroffene Mutter – und umso mehr für den Beschwerdeführer im
konkreten Einzelfall eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu
verneinen ist.
Daran vermag der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorfall, wo-
nach der Bruder des Beschwerdeführers am 1. Juli 2017 beinahe entführt
worden wäre, nichts zu ändern. Insbesondere ergibt sich aus den einge-
reichten Beweismitteln – ohne deren Authentizität abschliessend zu beur-
teilen – kein Zusammenhang mit den Vorfällen vom März 2015.
5.3.2 Ausdrücklich darauf hinzuweisen bleibt, dass vorliegend nach dem
Gesagten offen bleiben kann, ob die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit
der Behörden in D._______, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint,
grundsätzlich gegeben ist.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, als Hazara Be-
nachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise auch ohne
die vorgenannten Bedrohungen seine Heimat verlassen zu haben, weil es
schwierig sei, als Hazara in Afghanistan zu leben (vgl. A20 zu F143 f. und
F156), wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es lägen keine
Anzeichen dafür vor, dass Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Diese
Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer D-808/2018 vom 18. Juli 2018 E. 7.2
m.w.H.).
5.5 Schliesslich kann auch der in Bezug auf die Aussage des Beschwerde-
führers, in Afghanistan keine Perspektiven für eine Ausbildung oder einen
Arbeitsplatz gehabt zu haben (vgl. A20 zu F135 und F156), gemachten
D-7129/2016
Seite 12
Feststellung der Vorinstanz, Nachteile, welche auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar, gefolgt werden.
5.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die
Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschät-
zung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt
sich.
Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen.
Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
D-7129/2016
Seite 13
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
D-7129/2016
Seite 14
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da
eine Rückkehr nach D._______ gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, welche die dortige Sicherheitslage als mit derjenigen
in Kabul vergleichbar erachtet habe (vgl. Grundsatzurteil des BVGER E-
7625/20008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7]), bei Vorliegen begünstigen-
der Umstände als zumutbar erkannt werde. Der Beschwerdeführer, ein jun-
ger und gesunder Mann, sei in D._______ aufgewachsen und habe ge-
mäss seinen Angaben bis zur neunten Klasse die Schule besucht. Ab der
achten Klasse habe er ausserdem als Hilfskraft bei einem (…) gearbeitet.
Seine Eltern und zwei jüngere Geschwister lebten weiterhin in D._______,
und zwar in einem Haus, das seiner Familie gehöre. Die Mutter arbeite bei
der Polizei, der Vater besitze einen eigenen Laden. Der Beschwerdeführer
stehe in Kontakt mit seiner Familie, weshalb von einen tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz ausgegangen werden könne (vgl. angefochtene Verfü-
gung Ziff. IV 2).
7.3.3 In der Beschwerde vom 18. November 2016 (vgl. S. 6) wird dagegen
vorgebracht, die Sicherheitslage in D._______ und in ganz Afghanistan
habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Laut dem bei-
gelegten Update der SFH vom 30. September 2016 nehme die Präsenz
von regierungsfeindlichen Gruppierungen in D._______ zu und die Opfer-
zahl in der Zivilbevölkerung steige. So würden beispielsweise Leute von
den Taliban erhängt und entführt. Es könne deshalb unter keinen Umstän-
den zumutbar sein, den Beschwerdeführer dorthin zurückzuschicken.
In der Replik vom 26. Januar 2018 wird sodann geltend gemacht, das Bun-
desverwaltungsgericht sei im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage in den letzten
Jahren in ganz Afghanistan verschlechtert habe und es nur unter beson-
ders begünstigenden Umständen zumutbar sei, Personen nach Kabul
D-7129/2016
Seite 15
wegzuweisen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Familie
des Beschwerdeführers in einer ungünstigen Lage befinde. So habe der
Vater seinen Laden aufgeben müssen und es sei nicht bekannt, wo seine
Familie zurzeit wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe zwar die Schule
besucht, verfüge aber über keine weitere Ausbildung; es sei deshalb davon
auszugehen, dass er innert kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
7.3.4 Wie in der Replik zutreffend bemerkt wurde, hat das Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan nach einge-
hender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länder-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. Grundsatzurteil
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von
dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-
gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben
seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was
insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).
7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der Frage be-
fasst, ob – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. IV 2., unter Be-
zugnahme auf die damalige Rechtsprechung) angenommen wurde – hin-
sichtlich der Heimat- und Herkunftsstadt des Beschwerdeführers,
D._______, in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähn-
liches gesagt werden könnte wie zu Kabul (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 9).
7.3.6 Im vorliegenden Fall kann diese Frage ebenfalls offen bleiben, da in
Bezug auf den Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vor-
liegen, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erschei-
nen lassen. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und, soweit aus den
Akten ersichtlich, abgesehen von gelegentlichen Schlafproblemen bei gu-
ter Gesundheit (vgl. A4 S. 8 und A20 zu F150). Er ist gemäss seinen An-
gaben in D._______ geboren, hat in seiner frühen Kindheit einige Jahre im
D-7129/2016
Seite 16
Iran gelebt, ist aber im Jahr 2004 oder 2005 wieder nach D._______ zu-
rückgekehrt und hat dort bis zur 9. Klasse die Schule besucht; er habe
dabei auch etwas Englisch gelernt. Ende März 2015 sei er mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen (sein Vater habe zu jenem
Zeitpunkt Verwandte im Iran besucht), wo er auch nach der Rückkehr sei-
ner Familie nach D._______ weiterhin bei einem Onkel mütterlicherseits
gelebt habe. Neben dem besagten Onkel sollen auch je eine Tante mütter-
licher- und väterlicherseits in Kabul wohnen (vgl. A4 S. 5 und A20 zu F60).
In Kabul habe er während einiger Monate (…) gearbeitet und dort unter
anderem beim (…) geholfen (A20 zu F75). Aus den Akten geht überdies
hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers in D._______ ein Einfa-
milienhaus und etwas Land besitzt und – insbesondere auch dank des re-
gelmässigen Einkommens der Mutter bei der (…) – der Mittelschicht zuzu-
ordnen ist. Zudem ist ersichtlich, dass er nach wie vor in gutem und regel-
mässigem Kontakt mit seiner Familie (via "Facebook-Messenger"; vgl. A20
zu F52 ff.) und insbesondere auch mit seinem Onkel in Kabul steht (so soll
dieser "akribisch" nach seiner dort zurückgelassenen Tazkara gesucht, sie
aber nicht gefunden haben; vgl. A20 zu F5). Weitere Probleme als der Hin-
weis, die Arbeit (…) sei hart gewesen, und er hätte lieber zur Schule gehen
und sich weiterbilden wollen (vgl. A20 zu F135), machte er bezüglich Kabul
nicht geltend.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr wieder in Kabul leben kann und ihm sein Onkel nicht nur Unter-
kunft, sondern – falls angesichts seiner guten Schulbildung und seiner be-
ruflichen Erfahrungen (in der Schweiz arbeitet er überdies seit dem 1. Juni
2018 in einem Coiffeurgeschäft als Betriebspraktikant) überhaupt notwen-
dig – auch Unterstützung beim Auffinden einer Arbeitsstelle bieten wird,
und ihm seine in D._______ wohnhaften Angehörigen (insbesondere seine
Eltern, ein Onkel und zwei Tanten) im Notfall finanziell unter die Arme grei-
fen können. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohnsituation und ein
familiäres Beziehungsnetz, welches als tragfähig sowie finanziell abgesi-
chert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben
erleichtert. An dieser Feststellung vermögen die Hinweise, seine Mutter ar-
beite zwar weiterhin bei der (…), doch habe sein Vater seinen Laden auf-
geben müssen und der aktuelle Wohnort seiner Eltern sei ihm nicht be-
kannt (vgl. Replik S. 2), nichts zu ändern, zumal diese Behauptungen auch
durch keinerlei Dokumente belegt werden und daher nachgeschoben er-
scheinen.
D-7129/2016
Seite 17
7.3.7 Eine Gesamtwürdigung ergibt damit, dass im Sinne der oben darge-
legten Rechtsprechung in Bezug auf Kabul besonders begünstigende Um-
stände vorliegen. Es ist demnach trotz der schwierigen Sicherheitslage in
Kabul nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird, weshalb
sich der Vollzug dorthin als zumutbar erweist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2016 gutgeheissen. Da trotz der am 1. Juni 2018 begonne-
nen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebspraktikant in einem Coif-
feurgeschäft nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhältnisse
hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor
als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Beschwerdeführer liess
sich für die Einreichung der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016
noch nicht vertreten. MLaw Ruedy Bollack wurde am 21. Dezember 2016
D-7129/2016
Seite 18
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und reichte am 26. Januar 2018
seine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand (5 Stunden 20
Minuten und Auslagen von Fr. 38.20) erscheint angemessen, der Stunden-
ansatz beträgt vorliegend, wie vom Rechtsvertreter im Begleitschreiben er-
wähnt, Fr. 150.–. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom
Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von (gerun-
det) Fr. 840.– zuzusprechen.
D-7129/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Ruedy Bollack wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono-
rar von Fr. 840.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: