B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7130/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zu Gunsten von
B._______, (…), Syrien;
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Schweizeri-
sche Generalkonsulat in C._______ und ersuchte um einen Termin für ihre
Schwester (vorliegend: die Gesuchstellerin), welche sie – weil diese krank
sei – in die Schweiz einladen wolle. Sie fügte einen Arztbericht bei.
B.
Am 30. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin beim Generalkonsulat einen
Antrag für ein humanitäres Visum ein.
C.
Am 4. August 2014 wies das Generalkonsulat in C._______ den Visaantrag
ab: Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht nachgewiesen, ferner habe die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ab-
lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen,
nicht festgestellt werden können. Weiterhin wurde angemerkt, dass der
Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei, wes-
halb auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. Diese Ver-
fügung wurde von einer Cousine der Gesuchstellerin am 16. September
2014 entgegengenommen.
D.
Mit Einsprache vom 7. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Neubeurteilung des Visaantrags. Das Gesuch der Schwester sei nicht um-
fassend geprüft worden, obwohl es umfassend dokumentiert gewesen sei.
Die Gründe für die Antragstellung seien plausibel dargelegt worden, die
Gesuchstellerin lebe in einer kritischen humanitären Situation. Die Be-
schwerdeführerin schilderte das Krankheitsbild ihrer Schwester, welche an
Schizophrenie leide und führte aus, dass sich deren Gesundheitszustand
seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien verschlechtert habe. Die
Schwester sei nach der Antragstellung nach Syrien zurückgekehrt, sie
habe nicht allein in der Türkei bleiben können, weil sie dort keinen Zugang
zur nötigen medizinischen Behandlung gehabt hätte und die Sprache nicht
könne. Sie bedürfe einer Begleitung bei der Therapie. All dies könne die
Beschwerdeführerin in der Schweiz ermöglichen. Die Beschwerdeführerin
reichte weitere Unterlagen zum Beleg ihrer finanziellen Unterstützungsbe-
reitschaft ein sowie einen Arztbericht, datierend vom
30. September 2014, der eine Behandlung im Ausland empfiehlt.
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Seite 3
E.
Am 20. Oktober 2014 bestätigte das BFM den Eingang der form- und frist-
gerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung des Kostenvor-
schusses von Fr. 150.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es
wurde auch mitgeteilt, dass eine summarische Prüfung ergeben habe,
dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Fa-
milienangehörige vorlägen, noch für die Erteilung eines humanitären oder
ordentlichen Visums.
F.
Die Beschwerdeführerin bezahlte am 27. Oktober 2014 rechtzeitig den
Kostenvorschuss.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 (eröffnet am 14. November 2014)
wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab,
erlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auf und verrechnete
diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss.
H.
Am 5. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung des Entscheids des BFM vom 12. November 2014
sowie der Erteilung einer Einreisebewilligung an ihre Schwester. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Ge-
suchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich vorliegend nach Art. 49 VwVG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs.
1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richterinnen beziehungs-
weise Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im
Ausländergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Re-
gelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelan-
gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-währ
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
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Seite 5
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzes-ände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen.
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden
unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend
machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Ein-
reise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus hu-
manitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu
erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]).
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
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Seite 6
5.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - auf-
grund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewil-
ligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden
Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
5.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der
90- tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist.
Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humani-
tären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende Per-
son ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, an-
sonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
6.
6.1 Zur Begründung der Abweisung führte die Vorinstanz aus, dass die
fristgerechte Rückreise vorliegend nicht gesichert sei und die Antragstelle-
rin nicht unmittelbar gefährdet sei, weil sie Aufenthalt in einem Drittland
habe nehmen können, wo sie sicher gewesen sei. Sie habe sich aus der
Türkei wieder nach Syrien begeben, obwohl keine Anhaltspunkte vorlägen,
dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung und Schikanen
betroffen gewesen sei. Auch ihr Gesundheitszustand rechtfertige die Ertei-
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Seite 7
lung eines humanitären Visums nicht. Die Gesuchstellerin habe sich ge-
mäss den eingereichten Arztberichten nach Therapieende im Jahr 2010
erst wieder zum Arzt begeben, als ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei,
was am effektiven Reisegrund zweifeln lasse. Schliesslich komme auch
eine erleichterte Einreisebewilligung nach der (inzwischen aufgehobenen)
Weisung vom 4. September 2014 nicht in Betracht, da der Antrag verspätet
sei und die Beschwerdeführerin nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen
wurde, weshalb sie nicht als Garantin hätte auftreten können.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Gesuchstellerin unter
Depressionen leide und schon mehrere Selbstmordversuche unternom-
men habe. Sie leide unter Panikattacken und könne kein normales Leben
führen. Nach erfolgreicher Therapie habe sie angesichts der schwierigen
Umstände im Bürgerkrieg einen Rückfall erlitten und sei auf ärztliche Hilfe
angewiesen. In der Türkei habe sie keinen Zugang zur nötigen ärztlichen
Versorgung gehabt, sie könne auch die Sprache nicht. Sie bedürfe einer
Begleitung bei der Therapie, all das könne die Beschwerdeführerin ihrer
Schwester in der Schweiz ermöglichen, sie sei auch bereit, alle Kosten zu
tragen. Schliesslich sei die Situation für eine alleinstehende syrische
Flüchtlingsfrau in der männlich geprägten türkischen Gesellschaft sehr
schwierig, wie auch allgemein die Lebenssituation von syrischen Flüchtlin-
gen in der Türkei äusserst prekär sei. Die Flüchtlinge seien unerwünscht
und stiessen auf Ablehnung. Der Gesundheitszustand der traumatisierten
Gesuchstellerin könne sich unter diesen Umständen nicht verbessern.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht be-
stritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraus-
setzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend
nicht gegeben sind. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin nur vage
Angaben geliefert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellerin nach Ablauf
des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann des-
halb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM ver-
wiesen werden. Die Vorinstanz hat ungeachtet der finanziellen Möglichkei-
ten der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten, dass die Erteilung ei-
nes Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Be-
tracht fällt. Auch für die Anwendung Weisungen für die erleichterte Visaer-
teilung an Familienangehörige vom 4. September 2014 ist vorliegend kein
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Seite 8
Raum, da der Antrag weit nach dem Geltungszeitraum der Weisungen ge-
stellt wurde. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Ertei-
lung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abge-
lehnt hat.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind.
7.3 Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in
der Türkei schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge
aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Heraus-
forderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet wer-
den kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flücht-
linge reagiert und viele von ihnen in Armut leben, wird nicht in Abrede ge-
stellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben
gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein
dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich
vorhanden ist.
7.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin sei psy-
chisch sehr krank und könne weder in der Türkei noch in Syrien adäquat
behandelt werden. Als alleinstehende Frau sei sie in der Türkei schutzlos
gewesen. Zur Bestätigung reicht sie die Bestätigung eines Facharztes für
neurologische Erkrankungen ein, mit Übersetzung (vgl. act. 12). Dieser ist
zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin an Schizophrenie leidet und mit
Medikamenten behandelt wurde. Weil diese Therapie nicht anschlage,
müsse die Gesuchstellerin in einer Spezialklinik im Ausland behandelt wer-
den. Es wird aber nicht begründet, warum die Medikamente nicht anschla-
gen. Der Bericht datiert vom 30. September 2014, wurde demnach nach
der Abweisung des Visaantrags erstellt. Es muss angenommen werden,
dass die Gesuchstellerin entsprechend in Syrien untersucht wurde. Dem-
nach muss sie zu diesem Zeitpunkt auch Zugang zu den im Bericht ge-
nannten Medikamenten (gehabt) haben, welche tatsächlich bei der Be-
handlung von Schizophrenie zur Anwendung kommen. Entgegen der An-
gaben der Beschwerdeführerin hat die Gesuchstellerin in Syrien offenbar
die nötigen Medikamente erhalten können. Auch in der Schweiz wird Schi-
zophrenie vorwiegend medikamentös und mittels Antidepressiva behan-
delt (vgl. dazu den Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatori-
ums OBSAN Nr. 52, Psychische Gesundheit in der Schweiz, Monitoring
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Seite 9
2012, S. 4 der Zusammenfassung, Inanspruchnahme, -
/bfs/obsan/de/index/05/04.html?publicationID=-4724, abgerufen am
16.12.2014).
Darüber hinaus scheint die Gesuchstellerin – entgegen der Angaben in der
Beschwerde – nicht alleine und auf sich gestellt in der Türkei gewesen zu
sein. Ihr ablehnender Entscheid wurde am 16. September 2014 von ihrer
"Cousine" unterzeichnet und entgegengenommen. Bereits auf dem Antrag
ist auch vermerkt, dass die Gesuchstellerin in der Türkei bei Verwandten
wohnte (vgl. act. 18). Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
Gesuchstellerin sich in der Türkei in relativer Sicherheit befand. Die in der
Beschwerde gelieferte Begründung, weshalb sie trotzdem nach Syrien zu-
rückkehren musste, scheint unter diesen Umständen nicht sehr nachvoll-
ziehbar.
7.5 Das Visagesuch wurde von Anfang an mit der Schizophrenie-Erkran-
kung der Gesuchstellerin begründet. Dieses Leiden war bereits bei der An-
tragstellung bekannt und die Vorinstanz hat sich im Einspracheverfahren
auch damit auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch
unsorgfältig behandelt worden wäre.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits
die Vorinstanz – zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht darzulegen
vermochte, sie sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Unklar
ist, warum die Gesuchstellerin wieder nach Syrien zurückgekehrt ist, dies
kann jedoch offen gelassen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
sie Medikamente auch in Syrien erhalten kann, was aus dem Arztzeugnis
vom 30. September 2014 hervorgeht.
7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.7 In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art.
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Seite 10
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem
vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: