Abtei lung IV
D-7131/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7131/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im August 2004 – ungefähr zwei Monate nach seiner Heirat – und ge-
langte über C._______ (Aufenthalt bis September 2007) nach
D._______, wo er sich mehrere Monate aufhielt und anschliessend mit
dem Schiff nach E._______ fuhr. Mit der Fähre sei er anschliessend
nach F._______ gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und
daktyloskopiert worden sei. Zu Fuss sei er illegal nach G._______
gegangen und von dort nach einem über zweimonatigen Aufenthalt mit
dem Zug am 12. April 2008 in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag
stellte er ein Asylgesuch. Am 23. April 2008 wurde er im H._______
gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) summarisch befragt und am 5. Mai 2008 im Sinne von Art. 29
Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöri-
ger, gehöre der Ethnie der I._______ an und stamme aus J._______ in
der Provinz K._______. Seine Eltern, seine Schwester und ein bezie-
hungsweise zwei seiner Brüder seien im Jahr 2001 von den Taliban
ermordet worden, nachdem sie in einen Hinterhalt geraten seien. Er
sei damals 15 Jahre alt gewesen und mit seinem jüngeren Bruder bei
seinem Onkel mütterlicherseits in J._______ geblieben. Seine beiden
Onkel väterlicherseits hätten sein Erbe unterschlagen. Als er sich habe
wehren wollen, sei er von einem seiner Onkel geschlagen und mit dem
Messer schwer verletzt worden. Er habe Anzeige beim Dorfoberhaupt
erstattet, dieses sei jedoch von seinen Onkeln bestochen worden. Er
sei in der Folge enterbt und zudem sowohl von seinen Onkeln als auch
von einem Polizisten massiv bedroht worden, so dass er das Land
habe verlassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Kanton Z._______ wurde
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei -
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en unglaubhaft. Seine Ausführungen seien in den wesentlichen Punk-
ten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, so dass
der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
nicht selbst erlebt. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der angebliche
Erbstreit, welcher ihn zur Ausreise bewogen habe, so zugetragen ha-
be. Zudem würden seine Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und
Logik widersprechen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in der
letzten Zeit zwar verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban
hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den
südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Westen des
Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei
zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Die
staatlichen Institutionen seien zudem nur beschränkt funktionsfähig,
was den Aufstand der Taliban und den Einfluss regionaler Akteure be-
günstige. Dennoch könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus-
gegangen werden. So sei auf politischer Ebene zur Stabilität des Lan-
des beigetragen worden, indem im Jahr 2005 Parlamentswahlen abge-
halten worden seien. Die Regierung Karzai habe zudem Fortschritte in
der Ausbildung und Professionalisierung der Armee und der Sicher-
heitsbehörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage
in einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht weiter ver-
schlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Bagh-
lan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der
westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätz-
lich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen
Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Weg-
weisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar.
Im Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer, wie er-
wähnt, unglaubhafte Angaben zu seinen Asylvorbringen gemacht
habe. Somit könnten weder der Lebenslauf des Beschwerdeführers
noch seine persönliche und familiäre Situation geglaubt werden. Seine
diesbezüglichen Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei dem
BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
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persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die
Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach
ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Aufgabe
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-
führers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme
und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Schliesslich bestünden
auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei näm-
lich ein junger, gesunder Mann, der über mehrjährige Arbeitserfahrung
im Baugewerbe verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf -
zuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Zur Begründung führte er an, er sei I._______ und Schiite und
stamme aus der Provinz K._______. Das BFM habe seine
Darlegungen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Er habe detailliert
die Landschaft und Geographie seines Herkunftsorts umschrieben und
ebenso klar den Grund für seine Ausreise genannt. Er habe zudem
wahrheitsgetreu von der Erbschaftsstreitigkeit und seiner
Fluchtodyssee berichtet, weshalb der Vorwurf der mangelnden
Substanziiertheit nicht berechtigt sei. Die Situation in Afghanistan sei
sehr schlecht und habe sich in letzter Zeit kontinuierlich verschlechtert.
Aufgrund der Erbschaftsstreitigkeit mit seinen Onkeln wäre er im Fall
einer Rückkehr stark gefährdet, unmenschlich behandelt oder gefoltert
zu werden, so dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Die
humanitäre Lage sei desolat und er hätte in Afghanistan keine
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Bewegungsfreiheit und kein tragfähiges Beziehungsnetz, so dass er
sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Existenz aufbauen
könnte. Er habe weder familiäre Beziehungen noch ein soziales Netz
in Kabul, da er nie dort gelebt habe. Er habe glaubhaft gemacht, dass
er aus der Provinz K._______ stamme. Auch dort habe er kein
tragfähiges Beziehungsnetz, sondern es bestünden aufgrund des
erwähnten Erbstreits viele Probleme. Er gehöre sodann als I._______
und Schiite einer Minderheit an, was zusätzliche Probleme in sich
berge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb auch unzumutbar.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 hielt der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer auf, ein bei den kantonalen Behörden
abgegebenes heimatliches Dokument übersetzen zu lassen. Am
18. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Überset-
zung des Dokumentes, bei dem es sich um eine Geburtsurkunde han-
deln soll, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Be-
schwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Wegweisung blieben vorliegend somit unan-
gefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er -
wachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen-
den aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung
der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegwei-
sungsvollzugs zu verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.1.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanis -
tan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul
unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem
tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Exis-
tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar er-
achtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grund-
sätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militäri -
schen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Un-
sicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss
zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, He-
rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen
ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Be-
dingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und süd-
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östlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Ge-
waltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor
als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und
7.8). Eine Rückkehr in die Provinz K._______ erachtete die ARK, un-
abhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheit-
lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als exis-
tenzbedrohend und damit als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan
(vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November
2009, D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni
2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung in Bezug auf
die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen.
4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zu Recht darauf
hinweist, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Gesuch-
stellers keine Klarheit besteht. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass
der Beschwerdeführer übereinstimmend angab, er stamme aus
J._______ in der Provinz K._______. Er bezeichnete den Distrikt, in
dem J._______ gelegen sei, mit U._______. Bei U._______ handelt es
sich tatsächlich um einen Distrikt in der Provinz K._______. Er sagte
zudem zutreffend aus, K._______ sei die ehemalige Provinz
Q._______. Überdies konnte er allgemeine Angaben zu J._______
machen (Gebirgsortschaft mit ca. 1500 Häusern; viele Bäche; Quelle
S._______, deren Wasser auch von den amerikanischen Truppen
geschätzt werde; zwei Moscheen, die er namentlich bezeichnete).
Auch wenn die eingereichte Geburtsurkunde, aus der sich das
Geburtsjahr 1985 ergibt, kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst.
c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass in
diesem Dokument ebenfalls J._______ als Geburtsort aufgeführt ist.
Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer über längere Zeit in einer der als sicher be-
zeichneten Provinzen Afghanistans lebte.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Herkunftsort des Be-
schwerdeführers in der Provinz K._______ liegt. Im Weiteren kann d ie
Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006
Nr. 9 insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebie-
te heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch
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die in E. 4.1.1 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der
Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesag-
ten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten
Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter
strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach
als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag
auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, in Afghanistan
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölke-
rung oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
nicht offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu sei-
ner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorlie-
gend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurtei-
lung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche
Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
4.1.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative eines aus der Provinz K._______ stammenden
Asylsuchenden in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die all-
gemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zu-
mutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere
die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine
gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Be-
urteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.).
Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter
Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Be-
rufserfahrung im Baugewerbe. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass er in Kabul oder in einer der in EMARK 2006
Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte
Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind
keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul
oder zu einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Ak-
tenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mut-
masslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Be-
schwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten.
Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annah-
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me, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer
der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
4.2 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen
auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
AuG) entgegen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ge-
genstandslos.
6.2 Da dem Beschwerdeführer aus der selbständigen Beschwerdefüh-
rung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
23. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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