B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7131/2017
sbj/auj
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Stephan Nüesch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
D-7131/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche vom 30. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6089/2017 vom 30. Okto-
ber 2017 auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 26. Oktober 2017
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren
nicht ein, so dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2017
in Rechtskraft erwuchs.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. November 2017 ersuchten die
Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom
22. September 2017. Sie beantragten die vorläufige Aufnahme sowie bis
auf weiteres die Aussetzung des Vollzugs der Ausweisung aus medizini-
schen, eventuell aus politischen Gründen. Zur Begründung des Gesuchs
wiederholten sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der verspäteten Be-
schwerdeeingabe vom 26. Oktober 2017 betreffend medizinische Gründe
und die politische Situation in Tschetschenien. Dabei verwiesen sie auf
(nicht näher bezeichnete und nicht beigelegte) ärztliche Verlaufsberichte
der Psychiatrischen Dienste E._______ zum psychischen Gesundheitszu-
stand von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie auf einen
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffenden Untersu-
chungsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2017 und ein
Aufgebot zu einer Blasendruckmessung in der Klinik F._______ vom
6. September 2017, ferner auf das Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und
die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. Septem-
ber 2015 und die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2017 über
„Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung“.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden
mehrere Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ein (namentlich Verlaufsberichte und ein Schreiben der Psychiatrischen
Dienste E._______ […], datiert im Zeitraum von 3. bis 7. November 2017).
D-7131/2017
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 16. November 2017
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 22. September 2017 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung durch ihren Rechts-
vertreter mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragen, der Wiedererwägungsentscheid des SEM
sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Voll-
zug der Ausweisung aus medizinischen Gründen bis auf weiteres auszu-
setzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Ausdruck einer „ur-
gent action“ der US-amerikanischen Sektion von Amnesty International (AI)
vom 17. November 2017, zwei den Beschwerdeführer betreffende ambu-
lante Austrittsberichte „Notfall (…) des Kantonsspitals G._______“ vom
1. und 12. Dezember 2017 sowie ein die Beschwerdeführerin betreffendes
ärztliches Attest der (…) vom 12. Dezember 2017.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Dezember 2017 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss
Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
D-7131/2017
Seite 4
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter dem Vorbehalt der E. 1.3 – einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, ihnen sei Asyl
zu gewähren. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Be-
schwerdeverfahren nicht geprüft werden, weil der Streitgegenstand im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert
werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Über die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver-
fügung vom 22. September 2017 bereits entschieden, und das Wiederer-
wägungsverfahren vor dem SEM hat lediglich die Prüfung der vorläufigen
Aufnahme zufolge des allfälligen Neuauftretens von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zum Gegenstand. Auf den Antrag auf Asylgewährung ist
demzufolge nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-7131/2017
Seite 5
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde, wie vorliegend, ein Beschwerdeverfahren mit einem
Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus
sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstüt-
zen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu-
bringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG;
BVGE 2013/22).
4.
4.1
4.1.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird gestützt auf das Themenpapier der
SFH über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung
psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 im We-
sentlichen geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Tschetsche-
nien sei angesichts gravierender Mängel im dortigen Gesundheitswesen
aus medizinischen Gründen unzumutbar. Die Beschwerdeführerin weise
gemäss ärztlichen Verlaufsberichten der (…) akute Suizidimpulse, -hand-
lungen und -absichten auf, weshalb eine engmaschige Betreuung sowie
Medikation beibehalten werden müssten. Sie könne in Tschetschenien
nicht mit einer angemessenen psychiatrischen Behandlung rechnen. Der
Beschwerdeführer leide gemäss dem Untersuchungsbericht der Universi-
tätsklinik F._______ vom 2. Mai 2017 an einer neurogenen (…)-Störung,
einer kompletten (…) und einem Status nach (…) 12/2015 bei histologisch
entzündlicher Veränderung. Eine Zweitmeinung zum weiteren Prozedere
sei unumgänglich, und die Spitex-Versorgung sei aufzustocken. Eine an-
gemessene medizinische Behandlung gemäss den Vorgaben der Klinik
F._______ sei in Tschetschenien für den Beschwerdeführer nicht erhältlich.
D-7131/2017
Seite 6
4.1.2 Zum anderen wird im Wiedererwägungsgesuch unter Zitierung der
Auskunft der SFH-Länderanalyse „Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitä-
ten, Rückkehrgefährdung“ vom 4. April 2017 vorgebracht, die tschetsche-
nischen Behörden würden umgehend über die Rückkehr von abgewiese-
nen Asylsuchenden informiert, und diese würden nach ihrer Ankunft in der
Regel vom Inlandgeheimdienst FSB verhört, wobei es auch zu Schlägen
und Folter sowie zu Entführungen und Tötungen komme. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Fall I v. Schweden am
5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. Frankreich am 4. Sep-
tember 2014 entschieden, dass die Rückführung insbesondere gegen
Art. 3 EMRK verstossen würde.
4.2
4.2.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit Bezug auf die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen damit, deren behandelte gesundheitliche und
vor allem psychische Probleme, welche sie im Asylverfahren vorgebracht
habe, seien im Asylentscheid vom 22. September 2017 gewürdigt und der
Wegweisungsvollzug sei, auch aus medizinischer Sicht, als zumutbar ein-
gestuft worden. Die nun geltend gemachten Suizidimpulse, -handlungen
und -absichten seien gemäss den zwischen 26. September 2017 und
19. Oktober 2017 datierenden Dokumenten zum ärztlichen Verlaufsbericht
erst nach und durch den negativen Asylentscheid des SEM infolge einer
Belastungsreaktion entstanden. Dies stelle nicht per se ein Vollzugshinder-
nis dar. Während die ersten Dokumente des ärztlichen Verlaufsberichts
vom 26. September 2017 bis 13. Oktober 2017 sowie der Zwischenbericht
vom 12. Oktober 2017 von akuten Suizidimpulsen, -handlungen und -ab-
sichten ausgegangen seien, hielten die letzten dem Bundesverwaltungs-
gericht eingereichten Dokumente des Verlaufsberichts vom 16. bis 19. Ok-
tober 2017 sowie die am 13. November 2017 beim SEM eingereichten Be-
richte vom 6. und 7. November 2017 fest, dass es der Beschwerdeführerin
besser gehe, gemäss der Einschätzung der Ärzte Suizidgedanken und -im-
pulse nicht mehr vorhanden seien, sie sich glaubhaft von Suizidhandlun-
gen und -plänen distanziere und auch keine Hinweise auf eine Fremdge-
fährdung gegeben seien. Ihr Sturz während eines Wochenendurlaubs und
die damit verbundenen Schmerzen, ängstliche Gefühle vor der Ausschaf-
fung, weitere Beschwerden wie Magenschmerzen oder Übelkeit und an-
gebliche Halluzinationen stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin gehe es besser und gemäss
den letzten beim Gericht und beim SEM eingereichten ärztlichen Berichten
D-7131/2017
Seite 7
könne eine Suizidgefahr verneint werden. Ihre Behauptungen über Vor-
kommnisse in Tschetschenien seien, soweit vorgebracht, im Asylentscheid
gewürdigt worden.
4.2.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, das Themenpapier der SFH über
das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychi-
scher Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 sei seit über
zwei Jahren publiziert und somit weit länger bekannt als die in Art. 111b
Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines
Wiedererwägungsgesuchs nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des. Deshalb sei auf diesen Bericht grundsätzlich nicht weiter einzugehen.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass aus dem SFH-Be-
richt hervorgehe, dass es im Bezirk H._______ in I._______ ein über 330
Betten verfügendes Spital zur stationären Behandlung von psychischen Er-
krankungen gebe und die öffentliche Krankenkasse in Tschetschenien
grundsätzlich die Behandlungskosten übernehme. Die Beschwerdeführe-
rin sei in H._______ geboren, habe zuletzt dort gelebt und verfüge in ihrer
Heimat über ein grosses Beziehungsnetz. Sie habe angegeben, dass es
ihr und ihrer Familie finanziell relativ gut gegangen sei, und die Beschwer-
deführenden hätten ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper finan-
zieren können. Sie habe ihre Depression und (…) in Tschetschenien (me-
dikamentös) behandeln lassen können (vgl. Verfügung vom 22. September
2017 Ziff. III 2 S. 8). Daher sei trotz gewissen im SFH-Bericht aufgezeigten
Einschränkungen im tschetschenischen Gesundheitswesen davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin allfällige gesundheitliche Probleme in
ihrer Heimat behandeln lassen könne und der Zugang zu den medizini-
schen Einrichtungen gewährleistet sei.
4.2.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt das SEM im Wiedererwä-
gungsentscheid fest, gemäss dem Untersuchungsbericht der Klinik
F._______ vom 2. Mai 2017 seien bei diesem eine neurogene (…)-Störung,
eine komplette (…) und ein Status nach (…) 12/2015 bei histologisch ent-
zündlicher Veränderung diagnostiziert worden. Weder der Untersuchungs-
bericht noch ein im Wiedererwägungsgesuch erwähntes Aufgebot zu einer
(…) Untersuchung vom 6. September 2017 seien beim SEM aktenkundig
gewesen. Die Einsicht in die Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsge-
richts habe ergeben, dass der Beschwerdeführer beide Dokumente ins
Asylverfahren hätte einbringen können und müssen. Da er dies unterlas-
sen habe, sei es dem SEM nicht möglich gewesen, sich in der angefoch-
tenen Verfügung vom 22. September 2017 dazu zu äussern. Sowohl diese
D-7131/2017
Seite 8
Dokumente als auch der Bericht der SFH vom 4. April 2017 (recte: 8. Sep-
tember 2015) zum Gesundheitssystem in Tschetschenien seien früher als
30 Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bekannt bezie-
hungsweise einsehbar gewesen, weshalb auf diese verspätet vorgebrach-
ten Wiedererwägungsgründe nicht einzutreten sei. Ferner hielt das SEM
unter Hinweis auf seine Verfügung vom 22. September 2017 fest, der Be-
schwerdeführer habe gesundheitliche Probleme wie (…)leiden und (…) in
Tschetschenien behandeln lassen können; im Übrigen verwies es auf seine
Erwägungen zur Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.2.).
4.2.4 Sodann hielt das SEM fest, es habe die im Wiedererwägungsgesuch
im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Tschetschenien geltend
gemachten Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug bereits im Asylent-
scheid vom 22. September 2017 gewürdigt und den Vollzug als grundsätz-
lich zumutbar bezeichnet. Neben einer Rückkehr nach Tschetschenien sei
es den Beschwerdeführenden gestützt auf die verfassungsmässig garan-
tierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich in
einem anderen Teil der riesigen Russischen Föderation legal niederzulas-
sen oder zumindest temporär aufzuhalten. Auf den Bericht der SFH vom
4. April 2017 ging das SEM wegen der nicht eingehaltenen 30-tägigen Frist
von Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht weiter ein. Schliesslich wies die Vorinstanz
darauf hin, dass die Beschwerdeführenden eins zu eins die verspätete Be-
schwerde vom 25. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht mit
derselben Begründung beim SEM als Wiedererwägungsgesuch einge-
reicht hätten.
4.3 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift entgegengehalten,
formalrechtliche Überlegungen (verspätete Vorbringen) dürften nicht zu ei-
nem negativen Entscheid über die Frage führen, ob ein Vollzug aus huma-
nitären Gründen möglich sei oder nicht. Nach Erscheinen des Berichts der
SFH vom 4. April 2017 seien eine Vielzahl von relevanten Medien und
Fachberichten erschienen, wonach Rückkehrer nach Tschetschenien eine
akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten hätten, wenn sie – wie
der Beschwerdeführer – vor der Ausreise aus Tschetschenien Teil eines
regimekritischen Umfelds gewesen seien. Unter Beilage eines Ausdrucks
einer „urgent action“ der US-amerikanischen Sektion von AI vom 17. No-
vember 2017 wird geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe sich die Situation abgewiesener Asylsuchender in Tschetschenien
nicht verbessert, so dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer ange-
sichts der gefährlichen Lage unzumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug sei
überdies aus medizinischen Gründen unzumutbar. Der Beschwerdeführer
D-7131/2017
Seite 9
sei sehr krank, und die Beschwerdeführerin sei schwer depressiv und akut
suizidgefährdet. Beide seien nicht reisefähig, und es sei zurzeit nicht ab-
sehbar, wie lange dieser Zustand anhalten werde.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf die vorerwähnten
Berichte der SFH und von AI in pauschaler Weise behaupteten, abgewie-
sene Asylsuchende – so auch sie – hätten bei einer Rückkehr nach Tschet-
schenien eine akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten, wenn
sie sich vor der Ausreise aus Tschetschenien in einem regimekritischen
Umfeld befunden hätten und Teil dessen gewesen seien, bleibt festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführenden diesen Einwand im Rahmen des or-
dentlichen Asylverfahrens hätten erheben müssen. Sie haben es indessen
versäumt, rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es
entspricht demgegenüber nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwä-
gungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können.
5.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in diesem Zusammenhang auch
nichts aus der heute noch Geltung beanspruchenden Praxis der ARK (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9) abzuleiten.
Danach ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren gel-
tende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil
auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die Vorbringen zwar verspätet
sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts-
oder Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht. Es genügt indessen nicht, dass eine
gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder
anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behaup-
tet; sie muss vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweis-
mittel beibringen und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objekti-
ver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug
der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4, Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 7.2,
E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. Sep-
tember 2014 E.3.2, EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b).
D-7131/2017
Seite 10
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet,
weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. So
erschöpfen sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in pauschalen
Verweisen auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 sowie auf die vorge-
nannten Urteile des EGMR, welche die politische Situation und die Men-
schenrechtslage in Tschetschenien sowie die Lage von dorthin abgescho-
benen abgewiesenen Asylsuchenden darstellen. Die Beschwerdeführen-
den konkretisieren auch nicht ansatzweise, weshalb ihnen selbst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-
Bestimmungen drohe und unterlassen es, diesbezüglich erhebliche Tatsa-
chen vorzubringen oder Beweismittel einzureichen. Schliesslich weist die
Vorinstanz auch zutreffend darauf hin, dass die Vorfluchtgründe der Be-
schwerdeführenden im rechtskräftigen Asylentscheid vom 22. September
2017 als unglaubhaft beurteilt wurden. Auch aus diesem Grund handelt es
sich bei dem – überdies in keiner Weise konkretisierten – Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, es sei „aktenkundig“, dass der Beschwerdeführer
sich in einem regimekritischen Umfeld in Tschetschenien befunden habe,
um eine substanzlose Behauptung. Eine andere Einschätzung ergibt sich
auch nicht aus der mit der Beschwerde eingereichten „urgent action“ von
AI vom 17. November 2017, zumal diese sich auf eine nach Tschetsche-
nien abgeschobene Person ohne jegliche ersichtliche Verbindung zu den
Beschwerdeführenden bezieht. Es fehlt denn auch jegliche konkrete Be-
gründung, weshalb den Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal ereilen
sollte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die freiwillige und offenbar
unbehelligte Rückreise der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien im
Jahr 2013 trotz hängigem Asylverfahren in J._______ zu verweisen.
Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine drohende Ver-
letzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK im Fall ihrer Rückkehr nach
Tschetschenien offensichtlich zu machen, welche nach der Praxis des Ge-
richts ausnahmsweise ein vollständiges Eintreten auf das Wiedererwä-
gungsgesuch rechtfertigen könnte.
6.
6.1 Betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ferner zwei ambu-
lante Austrittsberichte Notfall (…) des Kantonsspitals G._______ vom
1. und 12. Dezember 2017 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass er innert elf
Tagen zweimal wegen Schmerzen die Notfallabteilung des Spitals auf-
suchte und nach diversen Untersuchungen am gleichen Tag wieder entlas-
sen wurde. Als Hauptdiagnosen nennen beide Berichte eine (…), einen
D-7131/2017
Seite 11
Status nach (…). 10/2017, eine neurogene (…)funktionsstörung und einen
Status nach (…) 12/2015 bei histologisch entzündlichen Veränderungen
(keine Malignität) sowie als Nebendiagnosen unter anderem die komplette
(…). Während der leitende Arzt Dr. med. K._______ im ersten Bericht vom
1. Dezember 2017 festhält, es sei „aktuell keine weitere Therapie indiziert“,
stellt er elf Tage später fest, die Beschwerden seien am ehesten bedingt
durch die (…) Situation des Beschwerdeführers, und dieser habe sich zu-
dem Gedanken über eine mögliche (…) mit Anlage eines (…) gemacht und
stehe der Möglichkeit offen gegenüber. Am 15. Januar 2018 ist offenbar
eine Sprechstunde mit Dr. med. K._______ geplant, in der „mögliche the-
rapeutische Strategien“ diskutiert werden sollen.
6.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. Dezember 2017 stehen so-
wohl die jüngsten Beschwerden als auch allfällige weitere Eingriffe im Zu-
sammenhang mit der vorbestehenden (…) des Beschwerdeführers. Sie
stellen daher keine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sach-
lage dar. Das SEM hat im Asylentscheid vom 22. September 2017 darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr von einem
einjährigen Aufenthalt in J._______ in Tschetschenien ohne weiteres wie-
der eine staatliche Invalidenrente erhielt und sein Leben im (…) mit dieser
Rente und der Unterstützung seiner grossen Familie bestreiten konnte. Al-
lein der Umstand, dass die dortigen Behandlungen qualitativ nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen, spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Mit Blick auf das Gesagte kann darauf verzichtet wer-
den, allfällige Ergebnisse der medizinischen Sprechstunde vom 15. Januar
2018 abzuwarten.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene einen ärztli-
chen Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 12. Dezem-
ber 2017 ein. Gemäss diesem befindet sie sich wegen einer schweren de-
pressiv-suizidalen Krise vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung (ICD-10 F43.1) und mehrerer Suizidversuche in den letz-
ten Wochen seit dem 29. November 2017 in stationärer psychiatrischer Be-
handlung. Die vordiagnostizierte Belastungsstörung habe sich vor zirka
drei Wochen nach einem Konflikt mit einem Sozialarbeiter im aktuellen
Wohnheim massiv verschlechtert, und der Ausschaffungsentscheid habe
zu einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik geführt. Mehrere Su-
izidversuche hätten eine sehr engmaschige Überwachung und wiederholt
D-7131/2017
Seite 12
eine 1:1-Betreuung erfordert, und die Patientin stehe immer noch unter
dem Einfluss einer stark sedierenden Medikation. Die Perspektive, ins
Land in dem sie schwer traumatisiert worden sei, zurückzukehren, löse bei
ihr Verzweiflung, Todesängste, aber auch starke Todeswünsche aus. Eine
weitere stationäre Behandlung sei zum Schutz vor Suizidalität und zur Sta-
bilisierung der Patientin empfehlenswert.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit der Abweisung ihres Asyl-
gesuches (Verfügung des SEM vom 22. September 2017) zum zweiten Mal
in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem negativen Entscheid der
Asylbehörden wegen Suizidalität in stationärer Behandlung, was auf eine
erneute – zumindest temporäre – Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes hindeutet. Ob darin eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich
veränderte Sachlage zu erblicken ist, kann indessen offengelassen wer-
den, da – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten hat (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen E. 4.2.2) – eine
medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführerin möglich und erhältlich ist (vgl. Urteil
des BVGer D-7955/2016 E. 5.5.2). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde
sie bereits einmal in Tschetschenien wegen einer Depression behandelt.
Ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug führt bei vielen
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen
psychischen Belastung. Für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatstaat kann einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psy-
chischen Zustands der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer
persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den
vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine kon-
krete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Anzufügen bleibt, dass es den
Beschwerdeführenden unbenommen ist, beim SEM gestützt auf Art. 93
AsylG um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid
vom 22. September 2017 weder eine wesentliche Veränderung des rechts-
erheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich
erhebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche
Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wie-
dererwägungsgesuch vom 3. November 2017 demzufolge zu Recht abge-
wiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Seite 13
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos.
Der am 20. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vor-
liegenden Urteil dahin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.– festzuset-
zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7131/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger
Versand: