Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-713/2011
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Carlo Monti;
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsames Kind,
C._______, geboren am (…), Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Kurden syrischer Herkunft, ihren
Heimatstaat am 18. Oktober 2008 verliessen und am 5. November 2008
unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ein erstes
Asylgesuch einreichten,
dass anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung A._______ im
Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Yekiti-Partei gewesen
und habe in seinem Geschäft Kleidersäcke mit Büchern und Flugblättern
der vorgenannten Partei gelagert,
dass er aus diesem Grund von den örtlichen Sicherheitskräften gesucht
worden sei und deshalb nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in
D._______ über E._______ in die Schweiz geflüchtet sei,
dass B._______ angab, sie sei von Leuten des politischen
Sicherheitsdienstes in der Schule, wo sie als Lehrerin gearbeitet habe,
mitgenommen und auf deren Posten gebracht worden,
dass sie dort beschimpft und ihr vorgeworfen worden sei, verbotene
Unterlagen in ihren Büchern gehabt beziehungsweise Papiere und
Flugblätter hin und her geschoben zu haben,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft zwar
freigelassen jedoch in der Folge immer wieder von Mitgliedern des
Sicherheitsdienstes beleidigt worden sei,
dass diese auch ihr Haus durchsucht und ihr angedroht hätten, sie später
vorzuladen,
dass sie deshalb zusammen mit ihrem Kind zu ihrem Mann nach
D._______ geflüchtet sei, von wo sie alle gemeinsam über Istanbul in die
Schweiz gereist seien,
dass das BFM diese Asylgesuche mit Verfügung vom 26. Februar 2010
wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es
gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2296 vom 2. Dezember
2010 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies,
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dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit Eingabe vom
10. Januar 2011 durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch zu
den Akten reichen liessen verbunden mit dem Antrag, es seien die
Gesuchsteller in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,
wobei eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht, den Verzicht auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses beantragen liessen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung dieser Eingabe im
Wesentlichen geltend machten, A._______ übe in der Schweiz
exilpolitische Tätigkeiten aus und sei ein engagiertes Mitglied der Yekiti-
Partei, in deren Namen er im Kanton Aargau Kandidaten betreue und
ausbilde,
dass er ferner einen regierungskritischen Text ins Internet gestellt habe
und an Kundgebungen teilnehme,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem das Ergebnis der im Rahmen
des ersten Asylgesuches getätigten Botschaftsabklärungen, wonach sie
in Syrien nicht gesucht würden, kritisieren,
dass sie diesbezüglich auf ein "Gutachten" der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010 verweisen, in welchem die
Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien, insbesondere in
Bezug auf diesen Aspekt, in Frage gestellt wird,
dass aus diesen Gründen es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der
Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten
Gefährdung seitens der Behörden ausgesetzt sei und deshalb der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine Bestätigung der Yekiti-
Partei (Yekiti Schweiz) vom 10. Dezember 2010, einige an verschiedenen
Kundgebungen aufgenommene Fotos der Beschwerdeführenden, zwei
Fotos des Beschwerdeführers von einer Parteiversammlung, ein
Exemplar der "Auskunft der SFH-Länderanalyse" von Aurel Schmid vom
7. September 2010 zum Thema "Syrien: Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht"" zu den Akten
reichen liessen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in casu seien
die Beschwerdeführenden vor Einreichung ihrer Gesuche nicht in ihren
Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb sich eine Anhörung erübrige,
erscheine doch der Sachverhalt als hinreichend erstellt,
dass das am 5. November 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem
2. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten
zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass zwar die Beschwerdeführenden ausführen liessen, sie – und
insbesondere der Beschwerdeführer – seien bei einer Rückkehr nach
Syrien gefährdet, weil sie in der Schweiz exilpolitisch tätig seien,
dass bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und
der darauf aufbauenden Befürchtung der Beschwerdeführenden, in der
Heimat verfolgt zu werden, das BFM darauf hinwies, dass es erstaune,
dass die Beschwerdeführenden diese Tätigkeit nicht schon im Rahmen
des ersten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- respektive
Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hätten,
dass gemäss den im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismitteln
die Beschwerdeführenden diese Tätigkeiten nämlich schon seit längerer
Zeit ausüben würden,
dass ausserdem die meisten Fotos zwischen Dezember 2008
und Juni 2010 aufgenommen worden seien und der Beschwerdeführer
seit Juni 2010 ein Mitglied der Yekiti-Partei sei,
dass dieses Verhalten darauf schliessen lasse, dass sie selber diesen
Aktivitäten im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr
nach Syrien keine grosse Bedeutung beigemessen hätten,
dass es in der Tat angesichts der umfangreichen regimekritischen
Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz
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Westeuropa ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, dass die
syrischen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführenden soweit
Notiz genommen haben könnten, dass diese sie in der Schweiz
identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen
verfolgen würden,
dass zwar nicht abgestritten werden könne, dass der syrische
Geheimdienst im Ausland aktiv sei und gezielt Informationen über
lebende Personen aus Syrien sammle, jedoch gemäss Einschätzung der
schweizerischen Asylbehörden exilpolitische Tätigkeiten seitens der
syrischen Behörden als solche erst wahrgenommen und bei einer
Rückkehr nach Syrien allenfalls geahndet würden, wenn sie einen
gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichten und sich als gegen den
Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der
"Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren liessen,
dass sich dabei als insbesondere heikel gewalttätige Aktionen gegen
syrische Einrichtungen, bei denen die Täterschaft identifiziert werden
könne, erwiesen hätten,
dass Aktivitäten, wie sie von den Beschwerdeführenden und zahlreichen
anderen in der Schweiz sich aufhaltenden Landsleuten ausgeübt würden,
dagegen praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG begründeten,
dass es weiter den syrischen Behörden bekannt sei, dass sich in
Westeuropa zahlreiche Personen aus Syrien aufhalten würden, die sich
mit exilpolitischen Tätigkeiten dieser Art ein Aufenthaltsrecht in einem
dieser Länder – so auch in der Schweiz – zu erschleichen versuchten,
dass an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer im Internet
veröffentlichte regierungskritische Text nichts zu ändern vermöge,
dass es diesbezüglich insbesondere auf die riesige Datenmenge im
Internet zu verweisen gelte, die eine umfassende Überwachung seitens
syrischer Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen
liesse,
dass bezüglich der Kritik am Inhalt der Abklärungen seitens der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus das BFM auf seine
Ausführungen in der Verfügung vom 26. Februar 2010 sowie auf
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diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2.
Dezember 2010 verwies,
dass es ausserdem festzustellen gelte, dass Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus mit der nötigen Diskretion
vorgenommen würden und in mehreren Fällen zum Ergebnis geführt
hätten, dass eine Person von den syrischen Behörden gesucht werde,
dass aus diesem Grunde die Verlässlichkeit derartiger Auskünfte
bestätigt werde,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragen liessen, wobei eventualiter die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass zusätzlich subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung und zur
Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass sie weiter von der Erhebung einer Gebühr für das zweite
Asylverfahren zu befreien seien,
dass ihnen schliesslich in prozessualer Hinsicht die Akteneinsicht zu
gewähren und sinngemäss eine Frist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung anzusetzen sei,
dass sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen,
dass die Beschwerdeführenden ferner zwei in arabischer Sprache
verfasste Zeitungsartikel einreichten,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich Asyl entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden festzustellen, nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vom 26. Januar 2011 unter anderem die
Gewährung der Akteneinsicht beantragt wird,
dass gemäss Aktenverzeichnis des zweiten Asylgesuchs folgende
Dokumente sich bei den Akten befinden: Asylgesuch (Fax) (act. B1/8),
Asylgesuch im Original mit Vollmachten (act. B2/11), Beweismittel (act.
B3), Erfassung in ZEMIS (act. B4/3), Interner Kopienverteiler zu act. B6/8
(act. B5/1), Entscheidkopie (act. B6/8),
dass es sich hierbei um Akten handelt, welche die Beschwerdeführenden
selber eingereicht beziehungsweise zugestellt gekriegt haben (act. B1/8,
B2/11, B3, B6/8) und deshalb als bekannt vorausgesetzt werden können,
oder unerheblich (act. B4/3) respektive interner Natur sind (act. B5/1) und
nicht dem Einsichtsrecht unterstehen (vgl. BGE 115 V 303),
dass deshalb der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht und auf
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
abgewiesen wird,
dass ausserdem geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewähren und eine
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführen müssen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei
darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene,
für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres)
Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 17),
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6
S. 771),
dass in der Beschwerde vom 26. Januar 2011 unter anderem geltend
gemacht wird, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewähren und eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführen
müssen,
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich nur
auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche
Würdigung desselben bezieht (vgl. PATRICK SUTTER, IN: CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen
2008, Art. 29 N 12 S. 424),
dass sich die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 10. Januar 2011
zum Sachverhalt nach Belieben äussern konnten, weshalb von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann,
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dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im
Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist,
diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der
Beweismittel zu schliessen,
dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine
mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist,
dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen
muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG
statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S.
272),
dass die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn sich
aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind),
dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit
Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das
Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall
zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6),
dass die Beschwerdeführenden, wie aufgrund der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Syrien feststeht, legal aus ihrem
Heimatstaat ausreisten und von den syrischen Behörden nicht gesucht
wurden (vgl. act. A20/10),
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dass die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit der
Beschwerdeführenden sowie insbesondere deren konkrete exilpolitische
Tätigkeit,
dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden
beispielsweise darin bestanden, sich bei sporadischen Kundgebungen
ablichten zu lassen und speziell im Falle des Beschwerdeführers,
kritische Texte ins Internet zu stellen, oder als Mitglied der Yekiti-Partei
im Kanton Aargau Kandidaten zu betreuen und auszubilden, wobei sich
in casu der Eindruck aufdrängt, es gehe den Beschwerdeführenden
darum, den schweizerischen Behörden die Existenz subjektiver
Nachfluchtgründe vorzutäuschen, weshalb es sich erübrigt, eine amtliche
Übersetzung der zwei Zeitungs-/Internetartikel anzuordnen,
dass es unerheblich ist, ob allenfalls interessierte syrische Behörden
Beweise für derartige Bemühungen der Beschwerdeführenden finden,
zumal sie aufgrund der ihnen bekannten, wahren Sachlage, der legalen
Ausreise der Beschwerdeführenden und des fehlenden
Verfolgungsinteresses, ohne Weiteres in der Lage sind, die politische
Irrelevanz dieser Manifestationen der Beschwerdeführenden zu
erkennen, sie somit als Emigranten zu identifizieren, die in Wirklichkeit
nicht aus einer regimefeindlichen Haltung gegenüber der syrischen
Regierung heraus agieren, sondern sich mit der Inszenierung subjektiver
Nachfluchtgründe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen
wollen,
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführenden,
der sie ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes
rücken könnte, aufgrund der vorliegenden als Beweismittel eingereichten
Dokumente zu verneinen ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im
Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
beziehungsweise letztere anzuweisen, die Asylgesuche der
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Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2011 materiell zu prüfen oder auf
weitere Beweismittel näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für
eine andere menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein soziales Netz
abstützen (vgl. act. A4/3 Ziff. 12 S. 3, A5/9 Ziff. 12 S. 3) und wie schon
vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin oder im eigenen
Kleiderladen nachgehen beziehungsweise wieder aufnehmen können,
weshalb sie nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer
existenziellen Gefährdung zu rechnen haben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 17b Abs.
4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand: