Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D713/2012
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17.
November 2008 illegal verliess und einige Tage später via Libyen nach
C._______ (Italien) gelangte,
dass er von Italien herkommend am 19. November 2011 illegal in die
Schweiz einreiste und am 20. November 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 16. Dezember 2011 im EVZ D._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen zu haben,
dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2001 für die Familie (Mutter
und drei Schwestern) habe aufkommen müssen,
dass er nach seinem Maturitätsabschluss und einer Ausbildung als
Automechaniker als Kleiderhändler gearbeitet habe,
dass er von den tunesischen Behörden regelmässig schikaniert worden
sei, wenn er Waren aus Libyen importiert habe,
dass er in Tunesien im Jahr 2007 in Haft gewesen sei, weil es zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Polizisten gekommen sei,
der von ihm Bestechungsgeld verlangt habe, um die Waren einzuführen,
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dass er aus diesen Gründen seinen Heimatstaat am 17. November 2008
verlassen habe und einige Tage später via Libyen nach C._______
(Italien) gelangt sei,
dass er dort zehn Tage in einem Zentrum verbracht habe und am 29.
November 2008 nach F._______ transferiert worden sei,
dass er dort aufgefordert worden sei, Italien innert fünf Tagen zu
verlassen, was er nicht getan habe, sondern mit dem Zug nach
G._______ gefahren und dort zwei bis drei Monate lang geblieben sei,
dass er anschliessend mit dem Zug nach H._______ gelangt, dort
verhaftet und während acht Monaten im Gefängnis I._______
festgehalten worden sei,
dass er danach sechs Monate in Ausschaffungshaft verbracht habe,
dass er nach seiner Freilassung erneut wegen illegalen Aufenthalts
inhaftiert und sechseinhalb Monate festgehalten worden sei,
dass er sich nach der Freilassung nach J._______ begeben habe und am
19. November 2011 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, weil er dort nicht gerecht behandelt worden sei,
dass er in Italien kein Asylgesuch habe stellen können und insgesamt nur
ein Jahr ausserhalb von Gefängnissen verbracht habe,
dass er mehrmals eine Wegweisungsverfügung erhalten habe,
dass er gehört habe, in der Schweiz könne man ein Asylgesuch stellen,
dass er sich deshalb wünsche, in der Schweiz bleiben zu können, dies
auch, weil ihn der Aufenthalt in Italien müde gemacht habe und er dort
keine Zukunft habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM am 9. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) stellte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 25. Januar 2012 in
Anwendung von Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet
am 1. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
feststellte, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der
Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei am 20. November
2008 illegal in Italien eingereist und habe sich dort anschliessend bis zu
seiner Ausreise in die Schweiz am 19. November 2011 illegal
aufgehalten,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO
gutgeheissen hätten, weshalb gemäss des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) die Zuständigkeit bei
Italien liege, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 25. Juli 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
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dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass das BFM in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Italien nicht
gerecht behandelt worden zu sein,
dass er erklärt habe, jeder Araber, der in Italien von der Polizei
angehalten werde, würde einen Wegweisungsentscheid erhalten, so auch
er,
dass er gehört habe, in der Schweiz hätten die Leute das Recht, einen
Asylantrag zu stellen,
dass das BFM diesen Vorbringen entgegenhielt, der Beschwerdeführer
könne auch in Italien einen Antrag auf Asyl einreichen; es lägen keine
Hinweise vor, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zulässig sei,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und
möglich erachtete,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels einer an das
BFM gerichteten Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum des
Poststempels) Beschwerde erhob, wobei er dem wesentlichen Sinngehalt
nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesuchs in der
Schweiz beantragte,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012
an das Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 20.
November 2008 bis am 19. November 2011 in Italien aufhielt,
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Januar 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 25. Januar 2012 in
Anwendung von Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO ausdrücklich zustimmten,
dass somit Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA, die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten, zumal Italien seine Zustimmung zu einer Übernahme des
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Beschwerdeführers ausdrücklich erteilt und sich zur Behandlung seines
Asylverfahrens verpflichtet hat,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es
grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin
Vertragsstaaten obliegt,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehenden –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er
werde sterben, wenn er nach Italien zurückkehren müsse,
dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme aufgrund der jüngsten Entwicklungen im
nordafrikanischen Raum, respektive der starken Zunahme von
Asylsuchenden, akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit aus
den Akten ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit keine
Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO Gebrauch zu machen, weshalb darauf verzichtet werden
kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
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auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: