B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-713/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und gelangte
gemäss eigenen Angaben am 21. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 31. Oktober 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Gleichentags fand eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen statt.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 wurde das eingeleitete Dublin-
Verfahren beendet. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am
23. Januar 2014 ergänzend zu den Gründen ihrer Flucht angehört.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass ihre Brüder
ihr mit dem Tode drohen würden.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Eröffnung am 7. Februar 2014) wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerdefrist.
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Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind
vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verste-
hen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraus-
setzungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie koso-
varische Staatsbürgerin albanischer Ethnie sei und aus Mitrovicë stam-
me, wo sie bis am 1. September 2011 gelebt habe. Im Herbst 2011 sei sie
mit einem finnischen Visum nach Finnland gereist, um ihre Schwester zu
besuchen. Dort habe sie (…) 2012 (…) geheiratet. Ihre Familie und ins-
besondere ihr Bruder B._______ (nachfolgend: Bruder) sei mit der Ehe
nicht einverstanden gewesen, da ihr Ehemann kein Moslem sei. Ihr Bru-
der habe sie oft angerufen und sie (mit dem Tode) bedroht, falls sie in den
Kosovo zurückkehren würde. Sie habe auch befürchtet, ihre in Deutsch-
land wohnhaften Brüder würden sie aufsuchen und ihr etwas antun. (…)
2013 habe sie sich scheiden lassen und sei dann im Oktober 2013 aus
Angst vor ihren Brüdern mit dem Auto in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte sie einen Eheschein ein.
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6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Finnland denjenigen der finni-
schen Behörden widersprächen. Die Ehe sowie die Scheidung seien sehr
dürftig geschildert worden, wodurch diese Tatsache als unglaubhaft zu
erachten sei, woran auch der eingereichte Eheschein nichts zu ändern
vermöge, da dieser kaum Sicherheitsmerkmale aufweise und sich leicht
fälschen liesse. Aus der Ehe könne somit keine Verfolgung seitens ihres
Bruders hergeleitet werden. Ohnehin sei die Verfolgung widersprüchlich
zu Protokoll gegeben worden, indem gemäss BzP sie seit ihrer Heirat mit
niemandem ihrer Familie gesprochen habe, während in der Anhörung an-
gegeben worden sei, ihr Bruder habe sie bereits einen Tag nach der
Hochzeit angerufen und beschimpft. Des Weiteren handle es sich bei der
Bedrohung durch den Bruder um eine private Verfolgung und sie habe
den kosovarischen Behörden bisher keine Möglichkeit gegeben, ihre
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit unter Beweis zu stellen. Schliesslich
widerspreche es der Logik des Handelns, dass sie als tatsächlich verfolg-
te Person nicht bereits in Finnland ein Asylgesuch eingereicht habe, son-
dern vielmehr in die Schweiz gelangt sei. Grundsätzlich handle es sich
beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat, und der Beschwerde-
führerin sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen.
6.3 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wieder-
holung der Gesuchsgründe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sie zu-
letzt am 25. August 2013 mit ihrem Bruder gesprochen habe und anläss-
lich dieses Gesprächs erneut bedroht worden sei.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz,
wobei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Die Verfolgung
seitens des Bruders ist widersprüchlich und substanzlos und daher un-
glaubhaft geschildert worden. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, wieso
die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich bedroht, nicht bereits in
Finnland um Schutz ersucht hätte und ihre diesbezüglichen Erklärungs-
versuche in der Anhörung vermögen nicht zu überzeugen. Zudem sind
den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die kosovarischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht
nachkommen könnten respektive wollten. Das BFM hat mithin zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.6 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Vielmehr stammt
die Beschwerdeführerin aus dem albanisch dominierten Teil von Mitrovicë
und verfügt sowohl über eine gute Schulbildung als auch über ein sozia-
les Netz in der Heimat, worauf bereits das BFM in seiner Verfügung zu-
treffend hinwies. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: