B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7132/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Somalia,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
D-7132/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat im (…) 2015 und reiste über B._______, den C._______, D._______
und E._______ am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er am 10. Juni 2016
ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juni 2016 wurde er summarisch befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]) und am 10. Oktober 2016 einlässlich angehört.
Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus
F._______. Sein Vater sei von den Al Shabab umgebracht worden, weil er
Geldzahlungen verweigert habe. Daraufhin seien er und seine Familie von
den Al Shabab bedroht worden. Sie hätten damit gedroht, dass ihm, als
ältester Sohn der Familie, das Gleiche widerfahre wie dem Vater. Er sei
zuerst nach Äthiopien zu seiner Tante gegangen und nach zirka einem Jahr
wieder nach F._______ zurückgekehrt, worauf seine Mutter nach erneuten
Drohungen seitens der Al Shabab gemeint habe, er solle ins weiter ent-
fernte Ausland fliehen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 – eröffnet am 20. Oktober 2016 –
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2016 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
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AsylG gut. Herr Urs Jehle wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 äusserte sich die Vorinstanz
zur Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom
23. Dezember 2016 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und
reichte eine Geburtsbestätigung der somalischen Vertretung in der
Schweiz ein.
F.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
den Kontakt zu seiner Mutter in G._______ habe herstellen können, sie
dort eine Identitätsbestätigung und Geburtsurkunde für ihn habe beantra-
gen können und ihm die Dokumente in die Schweiz geschickt habe. Er
reichte eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde, beide im Ori-
ginal ein, zusammen mit einem Briefumschlag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er
sei somalischer Staatsangehörigkeit. Er gehöre dem Clan H._______,
Subclan I._______, Subsubclan J._______ und Subsubsubclan
K._______ an. Er stamme aus F._______, wo er von Geburt bis 2013 und
für kurze Zeit im Jahr 2015 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen
zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei von den Al Shabab umge-
bracht worden als er zirka (…) Jahre alt gewesen sei. Von 2013 bis im (…)
2015 habe er bei seiner Tante mütterlicherseits in L._______ (Äthiopien)
gelebt. Eine seiner Schwestern habe auch dort gelebt. Er habe die Schule
(…) Jahre in Somalia und (…) Jahre in Äthiopien besucht.
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Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater
habe in einer (…) gearbeitet und sei dort auch Teilinhaber gewesen. Er
habe Probleme mit den Al Shabab bekommen, da er deren Steuern nicht
bezahlt habe. Eines Tages nach einem Moscheebesuch hätten sie ihn um-
gebracht. Diese Leute hätten danach bei ihnen zu Hause angerufen und
der Mutter gesagt, dass die Leiche ihres Mannes unweit der Moschee liege
und sie ihn abholen solle. Sie hätten auch gesagt, dass das Gleiche den
Kindern, insbesondere dem ältesten Sohn widerfahren werde. Nachdem
seine Mutter den Anruf erhalten habe, habe sie gemeint, er solle wegge-
hen, da sie seinen Tod nicht verkraften könnte. Nach dem Tod des Vaters
sei der Onkel in der (…) von den Al Shabab geschlagen und bedroht wor-
den; sie hätten die (…) geschlossen und mit einem Zettel versehen, worauf
weitere Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie aufge-
führt gewesen seien. Seine Mutter habe ihn dann zur Tante nach
L._______ (Äthiopien) geschickt. Im (…) 2015 habe die Mutter ihn wieder
nach F._______ bringen lassen, wo er aber nur kurze Zeit geblieben sei,
da seitens der Al Shabab Vermutungen ausgesprochen worden seien, die
Mutter würde ihren Sohn ausbilden, damit er sich an ihnen rächen könne.
Er habe Somalia dann im (…) 2015 verlassen und sei über M._______,
N._______, O._______ in den C._______ gelangt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die
Vorbringen in der Befragung und der Anhörung unübersehbar voneinander
abgewichen seien. Der Beschwerdeführer habe sich in dermassen happige
Widersprüche verstrickt, dass der Sachverhalt separat habe erstellt wer-
den müssen. Es werde deshalb in der Verfügung nur auf die auffälligsten
Dissonanzen eingegangen. Man werde in erster Linie nicht klug aus den
nicht stimmigen Angaben zu seiner Clanidentität. In der Befragung habe er
angegeben, er gehöre dem H._______ Clan, P._______ Subclan und
Q._______ Subsubclan an. In der Anhörung habe er behauptet, dem
R._______ Clan, I._______ Subclan und Q._______ Subsubclan anzuge-
hören. Er habe entgegen den Erwartungen auch nur vier patrilineare Vor-
fahren aufzählen können. Schliesslich sei ihm auch seine Clanfamilie nicht
bekannt gewesen. Gemäss Ausführungen in der Befragung sei er im
S._______ Quartier in G._______ geboren und habe dort mit Ausnahme
von 2013 bis 2014 gelebt. In der Anhörung habe er jedoch behauptet, in
einer Ortschaft namens F._______ in der Provinz T._______, etwa dreissig
Kilometer von G._______ entfernt, geboren zu sein und stets in einem Sub-
quartier namens U._______ gelebt zu haben. In G._______ sei er nie ge-
wesen. Gemäss Schilderung in der Befragung sei sein Vater kurz vor sei-
ner Ausreise aus Somalia im Jahr 2015 von den Al Shabab umgebracht
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worden, in der Anhörung habe er aber geltend gemacht, dies sei schon viel
früher geschehen, nämlich als er (…) Jahre alt gewesen sei. Er habe diese
Widersprüche auf Nachfrage hin nicht erläutern können und es sei nicht
erklärbar, wieso er ein derart selektives Erinnerungsvermögen an den Tag
gelegt habe. Aus prozessökonomischen Gründen erübrige sich eine detail-
lierte materielle Auseinandersetzung mit weiteren Diskrepanzen, insbeson-
dere mit den vielen in der vertieften Anhörung nachgeschobenen Vorbrin-
gen. Es können somit der geltend gemachte somalische Ursprung sowie
die erlittene Verfolgung nicht geglaubt werden. Es stehe nicht nur fest, dass
es sich beim Vorgebrachten um ein Sachverhaltskonstrukt handle, sondern
die Unstimmigkeiten legten auch den Schluss nahe, dass er den Asylbe-
hörden seine wahre Herkunft verheimliche und somit seine Mitwirkungs-
pflicht verletze. Seine Staatsangehörigkeit könne deshalb nicht abschlies-
send geklärt werden.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Flücht-
lingseigenschaft sei nicht erfüllt und das Asylgesuch werde abgelehnt.
Da die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung fin-
den. Es würden sich ferner keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben,
dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen wahren Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Die Untersuchungspflicht zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Vollzugs finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden, womit es nicht Sache des SEM sei, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Auch würden keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug
sprechen, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Es sei davon
auszugehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein famili-
äres Beziehungsnetz verfüge. Die Wegweisung sei somit zumutbar.
4.3 Zunächst machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gel-
tend, seine Minderjährigkeit sei im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit
angemessen zu berücksichtigen. Überdies müsse eine Anhörung den be-
sonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen und die befra-
gende Person habe dafür zu sorgen, dass sich das Kind während der An-
hörung wohl fühle (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1928/2014
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vom 24. Juli 2014). Die Befragung sei nicht im Beisein einer Vertrauens-
person durchgeführt worden, wie dies Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 5 AsylV 1
jedoch statuieren. Die befragende Person habe ferner keine Anstrengung
unternommen, um eine vertrauensbildende Atmosphäre herzustellen.
Auch sei die Qualität der Befragung im Zuge der Anhörung von der Ver-
trauensperson sowie der Hilfswerksvertretung gleichermassen bemängelt
worden. Darüber hinaus würden die Anmerkungen der Hilfswerksvertre-
tung zur Anhörung ebenfalls starke Zweifel an einer kindgerechten Atmo-
sphäre aufkommen lassen. So habe sich die Dolmetscherin bei mehreren
Fragen anmerken lassen, dass sie den Antworten des Beschwerdeführers
keinen Glauben schenke, was sich vor allem in ihrer Mimik widerspiegelt
habe. Es werde deshalb stark angezweifelt, dass der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers in der Befragung und Anhörung genügend Rechnung
getragen worden sei.
Gemäss der allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte
des Kindes dürften an den von einem Minderjährigen vorgebrachten Sach-
verhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung
geknüpft werden wie bei einem Erwachsenen. Bestünden Bedenken ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen eines Minderjährigen, solle ge-
mäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und den Richtlinien des
Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im
Zweifel für das Kind entschieden werden. Dieser tiefere Beweismassstab
sei auch bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers heran-
zuziehen. Da die Ereignisse in Somalia und die Ermordung des Vaters be-
reits einige Zeit zurücklägen, seien die Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu hoch angesetzt. Das SEM
werte jeden Widerspruch oder ungenaue Angabe gleich wie bei einem er-
wachsenen Gesuchsteller. In der angefochtenen Verfügung würden denn
auch keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewertet, wobei
das SEM im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch gehalten
wäre, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprä-
chen, zu beachten. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Auch obliege es dem SEM, in Wahrnehmung des Grundsatzes der
Untersuchungspflicht von Art. 12 VwVG den massgeblichen Sachverhalt
festzustellen. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, gemes-
sen an den individuellen Umständen, genügend nachgekommen sei, ob-
liege es dem SEM, weitere Abklärungen betreffend seine Identität vorzu-
nehmen, falls diese in Zweifel gezogen werde. So wäre es dem SEM mög-
lich, seine landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie
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die Sozialisierung im Herkunftsstaat mittels einer Lingua-Analyse zu eva-
luieren.
Der Distrikt F._______ befinde sich gemäss Google-Maps ausserhalb des
Stadtgebiets von G._______ und erstrecke sich bis zur Grenze der Verwal-
tungsregion T._______. Von der Mitte des Distrikts F._______ bis zum
Stadtzentrum G._______ betrage die Entfernung per Luftlinie zirka (…) Ki-
lometer. Vom östlichen Rand bis zum Stadtzentrum seien es etwa (…) Ki-
lometer, vom westlichen Rand zirka (…) Kilometer. Einige Quellen würden
F._______ als Stadtteil G._______ einordnen, andere wiederum würden
ihn als Distrikt ausserhalb der Stadt und als Verwaltungseinheit von
T._______ anzeigen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich
F._______ etwa (…) Kilometer von G._______ entfernt befinde, sei ange-
sichts obiger Gegebenheiten vielleicht unpräzis, aber keinesfalls fehlerhaft.
So habe er auch die Stadtteile V._______ und W._______ als nächstgele-
gene Ortschaften genannt, wobei W._______ westlich an F._______
grenze und ebenfalls ein Stadtteil G._______ bilde. Es sei dabei zu beach-
ten, dass er damals im Alter von (…) Jahren gewesen sei und aufgrund
des schwachen Bildungswesens Somalias wohl keine vertieften Kennt-
nisse zur Geographie und Verwaltung seiner Heimat erwartet werden könn-
ten. Das Viertel in F._______, in welchem er aufgewachsen sei, sei einer-
seits bekannt für seinen (…), andererseits auch für seine U._______-Fab-
rik, (…). Es sei somit nachvollziehbar, dass er sein Quartier umgangs-
sprachlich als U._______ Quartier bezeichnet habe, was auch von prakti-
schem Wissen der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zeuge. Die von
ihm genannte Schule X._______ befinde sich unweit der Fabrik zirka (…)
Kilometer vom (…) entfernt. Diese korrekten Angaben seien im Entscheid
des SEM nicht berücksichtigt worden.
Betreffend die Clanzugehörigkeit lasse sich festhalten, dass sich der
H._______ Clan in die Subclans I._______ und Y._______ (Z._______)
unterteilen lasse. Der Beschwerdeführer stamme vom Subclan I._______,
Subsubclan AA._______ und Subsubsubclan Q._______ ab. Er habe dies
in der Befragung (absteigend H._______, P._______ und Q._______) und
in der Anhörung zusätzlich mit der Unterscheidung der Subclans I._______
und Y._______ angegeben. Die Abstammung habe zudem bis im Jahr
2006 zu Zeiten des Bürgerkriegs eine grosse Rolle gespielt, danach habe
sich dies verändert und es würden meist nur noch die Gründungsväter und
die letzten drei bis vier Generationen gekannt. Ausserdem bestätige die
vom SEM zitierte Quelle, dass nur die vier „noblen“ Clanfamilien Darod,
Hawiye, Dir und Isaaq, ihren Ursprung zurück bis zu einem mythischen
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gemeinsamen Vorfahren verfolgen könnten. Die H._______ würden offen-
bar nicht zu diesen Stämmen zählen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seien somit die Angaben des Beschwerdeführers zu Clanzugehörigkeit und
Herkunft plausibel und nachvollziehbar. Selbst wenn er aus einer somali-
schen Region Äthiopiens stammen würde, hätte er die gleichen Kenntnisse
über seine Clanzugehörigkeit. Es würde für ihn deshalb keinen Grund ge-
ben, die Clanzugehörigkeit zu verheimlichen. Die Muttersprache Somali
zeige klar seine ethnischen Wurzeln auf. Es könne dabei aufgrund der
Durchmischung der Mitglieder der Clanfamilien auch nicht auf deren regi-
onale Herkunft geschlossen werden.
Darüber hinaus habe er am (…) 2016 die somalische Botschaft in Genf
besucht und um eine Bestätigung seiner somalischen Herkunft ersucht.
Diese sei durch die Botschaft bestätigt worden.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei im Sinne einer zielgerichteten
Verfolgung durch die Al Shabab Miliz asylrelevant, wobei er keinen genü-
genden staatlichen Schutz in Somalia erhalte. Es bestünde ebenfalls das
Risiko einer Zwangsrekrutierung, da er in einem Alter sei, in dem er in den
Fokus der Al Shabab rücken würde. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe ein
zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zu den Fluchtursachen
bestanden, wobei weiterhin eine Wiederholungsgefahr sowie die Gefahr
der Reflexverfolgung bestünden. Die Al Shabab seien immer noch in wei-
ten Teilen Somalias vorherrschend, wobei der Süden des Landes weit von
der Existenz einer effektiven Staatsgewalt entfernt sei. Dies würden die
zahlreichen Anschläge der Al Shabab im Jahr 2016 belegen.
Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netz-
werk, welches ihm Schutz vor Verfolgung bieten könnte. Der Onkel sei in
der Vergangenheit auch nicht in der Lage gewesen, die Familie zu schüt-
zen und sei selbst Opfer der Terrormiliz geworden. Im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 werde aufgezeigt,
dass gerade verletzliche Personen wie Kinder und Frauen in Somalia we-
der von Privaten noch vom somalischen Staat Schutz erhalten würden. Es
bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Somalias,
da der Beschwerdeführer dort über keine Beziehungen verfüge, die es ihm
ermöglichen würden, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Familie
habe immer in F._______ beziehungsweise G._______ gelebt. Eine Rück-
kehr nach Somalia sei somit ausgeschlossen.
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Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5705/2010 vom
17. September 2013 entschieden habe, dass ein Wegweisungsvollzug
nach G._______ nicht mehr generell unzulässig sei, sei eine Wegweisung
in die Region um G._______ noch immer unzumutbar. Dies gelte für er-
wachsene Personen und müsse insbesondere auch bei Minderjährigen be-
achtet werden. Die Vorinstanz sei verpflichtet, spezifische Abklärungen der
persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu treffen.
Ferner habe die entsprechende Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor
einer Ausschaffung minderjähriger Personen sicherzustellen, dass diese
im Rückkehrerstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer
Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes
gewährleisten würden (BVGE 2015/30). Das SEM dürfe nicht pauschal auf
den Aufenthalt von Familienmitgliedern oder bestehenden telefonischen
Kontakt verweisen. Es müsse zudem abklären, ob das Kind in ein familiä-
res Umfeld oder, falls dies nicht möglich sei und dem Kindeswohl entspre-
che, anderweitig untergebracht werden könne. Das SEM verzichte auf
diese Abklärungen aufgrund der angeblichen Identitätstäuschung des Be-
schwerdeführers, was fehlerhaft sei, da er nie über seine Identität ge-
täuscht habe. Dadurch seien die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts als auch die Kinderrechtskonvention verletzt worden. Auch sei der
Sachverhalt bezüglich der Überstellungsmöglichkeiten nicht korrekt und
vollständig abgeklärt worden.
4.4 In seiner Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen gel-
tend, die Ansicht, dass es die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht gebührend berücksichtigt habe sowie dass die Bundesanhörung in
einer nicht kindgerechten Atmosphäre stattgefunden haben solle, könne
nicht geteilt werden. Das Protokoll der Anhörung zeuge davon, dass die
Befragungsperson jederzeit um eine angenehme Atmosphäre bemüht ge-
wesen sei, den Beschwerdeführer „abgeholt“ habe und ihm freundliche, al-
tersgerechte Fragen gestellt habe. Es seien mit Blick auf die Anforderun-
gen an die Schilderung und die Verwertbarkeit der Aussagen selbstver-
ständlich das Alter und der Reifegrad eines Gesuchstellers zu berücksich-
tigen. Das SEM unternehme denn auch alle nötigen Vorkehrungen, um die
jüngsten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen (vgl.
BVGE 2014/30). Dabei handle es sich aber nicht um eine duale Unterschei-
dung von volljährigen und minderjährigen Gesuchstellern, vielmehr sei de-
ren Entwicklungsstand graduell einzuschätzen. Von einer adoleszenten
Person wie dem siebzehnjährigen Beschwerdeführer hätte erwartet wer-
den können, dass er seine Vorbringen schlüssig anzugeben vermöge. Ent-
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gegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nur Angehö-
rige der noblen Clans vermöchten ihre patrilinearen Vorfahren über meh-
rere Generationen hinweg aus dem Stegreif aufzählen, bestätige die in der
angefochtenen Verfügung und die in der Beschwerdeschrift zitierte Quelle
genau das Gegenteil. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein nach
dem Verfügungsdatum eingegangenes Arztzeugnis eine (…) beim Be-
schwerdeführer zu belegen scheine. Sollte sich dies bestätigen und die
medikamentöse Therapie dieser Erkrankung erst im (…) 2017 abgeschlos-
sen sein, könne die zuständige kantonale Behörde allenfalls einen Auf-
schub der Ausreisefrist in Erwägung ziehen.
4.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz, wobei er unter anderem geltend machte, dass er die
in der Beschwerdeschrift angekündigte Geburtsurkunde der somalischen
Vertretung in der Schweiz hiermit einreiche. Die Argumentation der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2871/2016 vom
24. Mai 2016 räume dem gleichen Dokument keinen Beweiswert ein. Er
habe deshalb die somalische Botschaft (permanente Mission) um eine Be-
stätigung der Echtheit dieses Dokuments gebeten, welche er in Form einer
E-Mail erhalten habe. So sei zusätzlich in einem Telefonat mit dem Bot-
schaftssekretär ausgeführt worden, dass die permanente Mission seit dem
Jahr 2016 von der offiziell ernannten Botschafterin Frau BB._______ als
Botschaft geführt werde. Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Dokuments
habe der Botschaftssekretär darauf hingewiesen, dass es ihnen als Vertre-
tung des somalischen Staates zustehe, Geburtsnachweise auszustellen,
welche völkerrechtlich rechtsgültige Nachweise darstellen würden und von
den Schweizer Behörden zu respektieren seien. Im Übrigen habe die Bot-
schaft darauf hingewiesen, dass die von ihr ausgestellten Dokumente auch
in Somalia Gültigkeit besässen und somit den gleichen Stellenwert hätten
wie in Somalia ausgestellte Dokumente. Die bisherige Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts von Dokumenten, die von der somalischen
Vertretung ausgestellt worden seien, sei uneinheitlich. So komme diesen
entweder Indizwirkung zu oder sie würden vollständig beziehungsweise
gar nicht als Beweismittel akzeptiert. Die Beschaffung des Dokuments
zeige zudem auf, dass er seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachge-
kommen sei. Das Gesundheitszeugnis sei ohne Wissen der Rechtsvertre-
tung eingereicht worden, weshalb er sich eine ergänzende Stellungnahme
vorbehalte.
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Seite 12
4.6 In der ergänzenden Eingabe vom 22. März 2017 wurde ausgeführt,
dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine Mutter zu kontaktie-
ren. Sie habe ihm eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde aus-
stellen lassen. Damit sei sowohl seine Identität als auch seine Herkunft
nachgewiesen respektive glaubhaft gemacht.
5.
5.1 In der Beschwerde wurde als formelle Rüge vorgebracht, die BzP habe
nicht im Beisein einer Vertrauensperson stattgefunden und die Anhörung
sei nicht kindergerecht gewesen.
5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauens-
person mit der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG, d.h. mit der
BzP. Ob sich aus dieser Bestimmung jedoch eine Pflicht des SEM ergibt,
die BzP in jedem Fall unter Beizug einer Vertrauensperson durchzuführen,
erscheint fraglich. Gemäss dem erläuternden Bericht handle es sich bei
der Verordnungsbestimmung um eine Präzisierung. Im Bericht wird zwi-
schen dem ordentlichen Asylverfahren und dem Dublin-Verfahren differen-
ziert. Bei Ersterem beginne die Unterstützung durch die Vertrauensperson
mit den ersten wichtigen Verfahrensschritten im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ). Bei Dublin-Verfahren sei bereits in der BzP eine Vertrau-
ensperson zu bestimmen (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über
die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen
bezüglich dem Dublin/Eurodac-Besitzstand vom Juni 2015 S. 13). Aus dem
Wortlaut des Berichts lässt sich nicht erschliessen, ob im ordentlichen Asyl-
verfahren bereits in der BzP zwingend eine Vertrauensperson anwesend
sein muss, zumal unklar ist, was mit „ab den ersten wichtigen Verfahrens-
schritten“ gemeint ist.
Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 stellt eine Konkretisierung zu Art. 17 Abs. 3 AsylG
dar. In der Botschaft zur Gesetzesbestimmung wurde festgehalten, dass
darin abschliessend definiert werde, in welchen Fällen eine Vertrauensper-
son ernannt werden müsse (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Än-
derung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 2002 6845, 6879). Art. 17
Abs. 3 Bst. b AsylG hält fest, dass für das Verfahren im EVZ eine Vertrau-
ensperson zu ernennen ist, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss
Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte
getätigt werden. Ferner ist eine Vertrauensperson für die Dauer des Ver-
fahrens nach der Kantonszuweisung zu ernennen (Bst. c). Es wird somit –
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Seite 13
unter anderem – folgende Differenzierung vorgenommen: Wird ein Asyl-
verfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt, so ist nach der BzP eine
Vertrauensperson zu ernennen (vgl. zum Sonderfall des Dublin-Verfahrens
Art. 17 Abs. 3 Bst. d AsylG sowie BVGE 2011/23). Erfolgt jedoch eine Zu-
teilung an den Kanton, so wird eine Vertrauensperson erst für die Zeit-
spanne nach der Zuteilung ernannt, in welcher insbesondere die vertiefte
Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Wie bereits erwähnt, ist Art. 17
Abs. 3 AsylG als abschliessende Aufzählung zu verstehen. Der unklare
Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 ist daher
gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass in Fällen, in welchen eine
Kantonszuteilung mit anschliessender eingehender Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG stattfindet, die BzP nicht zwingend in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson durchgeführt werden muss, weshalb der Beschwerdeführer
mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen vermag.
5.3 Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand, die Befragun-
gen seien nicht kindsgerecht gewesen, zumal sich aus dem Wortlaut des
Protokolls ergibt, dass der Befrager bemüht war, eine kindergerechte Inter-
viewatmosphäre zu schaffen (vgl. etwa die einleitenden Fragen der Anhö-
rung [act. A13 F2 bis F8]).
6.
6.1 In materieller Hinsicht hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt, zumal es dem Beschwerdeführer
– unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit – nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
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um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuch-
stellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in zentralen Punkten
widersprüchlich. In der BzP sagte er zuerst aus, sein Vater sei gestorben,
als er noch jung gewesen sei und er sich nicht daran erinnere (vgl. act. A6
S. 5). Im späteren Verlauf der BzP sagte er aus, sein Vater sei ermordet
worden, kurz bevor er (Beschwerdeführer) 2015 ausgereist sei. Damals sei
er beinahe (…)-jährig gewesen (vgl. act. A6 S. 7). Gemäss Anhörung sei
sein Vater jedoch bereits viel früher, nämlich im Jahre 2012 getötet worden
(vgl. act. A13 F92, 97 und F103). Gemäss Aussage in der Anhörung wurde
der Vater anders als noch in der BzP nicht kurz vor der Flucht nach Europa
getötet, sondern bevor der Beschwerdeführer im Jahre 2013 erstmals So-
malia verlassen und sich in Äthiopien niedergelassen habe.
In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine Entführung und
Misshandlung des Onkels sowie diverse Bedrohungen seitens der Al
Shabab Miliz, welche in der BzP noch nicht erwähnt wurden. Allerdings ist
die Schilderung dieser Vorkommnisse äusserst vage (vgl. act. A13 F106
bis F111). Zudem erwecken die Aussagen auch den Eindruck einer jewei-
ligen Anpassung an die Rückfragen. So sagte der Beschwerdeführer etwa
aus, die Drohungen seien aus dem Zweck ausgesprochen worden, eine
Rache seinerseits zu verhindern, weil er gewusst habe, wie diese Leute
ausgesehen hätten (vgl. ebd. F110). Auf Nachfrage, wieso er wisse, wer
seinen Vater ermordet habe, ergänzte er, er wisse dies nicht, aber die Täter
hätten gedacht, dass er sich die Informationen über die Täterschaft ver-
schaffen könnte (vgl. ebd. F111). Nur schwer nachvollziehbar ist ferner,
wieso er zwar Hauptziel der Verfolgung sei, die Behelligung jedoch seinen
Onkel betroffen hätten und die Drohungen stets via seine Mutter und sei-
nen Onkel an ihn gerichtet worden seien (vgl. ebd. F121 f. und F134 f.).
Auch in diesem Zusammenhang weisen seine Aussagen auf ein Zurecht-
rücken des Sachverhalts hin, indem er einerseits erwähnte, die Miliz habe
gedroht, die ganze Familie zu töten, er dann aber auf Nachfrage, wieso
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denn nur er geflohen sei, erwiderte, sie hätten gesagt, sie würden alle tö-
ten, insbesondere aber ihn (vgl. act. A6 F7).
Die Fluchtgründe erweisen sich deshalb als unglaubhaft, weshalb deren
Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Das SEM hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG). Da es sich beim Beschwerdeführer um eine
minderjährige Person handelt, bedarf es einer intensiveren Sachverhalts-
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feststellung. So sind die Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs insbesondere verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen
Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und sicher-
zustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vor-
mund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4). Somit müs-
sen grundsätzlich alle angebrachten und der Vorinstanz zur Verfügung ste-
henden Mittel zur Sachverhaltsfeststellung in Anspruch genommen wer-
den, um dieser Untersuchungspflicht nachzukommen, so dass nicht vor-
schnell auf eine Verschleierung der Herkunft respektive eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht geschlossen werden darf.
8.3 Zwar ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft gewisse Unstimmigkeiten
sowie oberflächliche Schilderungen aufweisen und die Erklärung für Letz-
tere, er sei meistens zuhause gewesen und habe im Sand gespielt (vgl.
act. A13 F66), kaum zu überzeugen vermag. Die Unstimmigkeiten sind je-
doch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sich daraus zwin-
gend auf eine Verschleierung der Herkunft schliessen lässt, zumal sich den
Vorbringen auch spezifische Beschreibungen entnehmen lassen. So
nannte der Beschwerdeführer betreffend seinen Wohnort in G._______
etwa eine Schule (vgl. ebd. F67), einen (…) und eine (…) sowie eine (…)-
Fabrik (vgl. ebd. F59). Er nannte auch angrenzende Ortschaften respektive
Quartiere (vgl. ebd. F80). Zudem reichte er Dokumente hinsichtlich seiner
Herkunft ein, wobei relativierend zu bemerken ist, dass diesen nur eine
sehr beschränkte Beweiskraft zukommt, da solche Dokumente im Wesent-
lichen bloss die Angaben der jeweiligen Antragsteller wiedergeben (vgl.
etwa European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Informa-
tion Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014,
Ziff. 1.9.1). Zudem ist auch fraglich, wie der Fingerabdruck des Beschwer-
deführers auf dieses Dokument gelangt ist, zumal er sich im Ausstellungs-
zeitpunkt bereits in der Schweiz befand.
8.4 Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft wie auch seinen Auf-
enthalt in Äthiopien somit durchaus Angaben gemacht, welche mittels wei-
terer Untersuchungshandlungen (Botschaftsanfrage respektive Lingua-
Analyse oder Herkunftsabklärung) evaluiert werden könnten. In Würdigung
dieser Elemente sowie in Anbetracht der erhöhten Untersuchungspflicht
bei unbegleiteten Minderjährigen erweist sich die Faktenlage somit als zu
dünn, als dass auf eine Herkunftsverschleierung des Beschwerdeführers
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geschlossen werden könnte, welche von sämtlichen weiteren Untersu-
chungshandlungen entbinde und den Wegweisungsvollzug eo ipso als zu-
mutbar erscheinen liesse.
8.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
8.6 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prü-
fung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Er-
stellung des Sachverhalts bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers
weiterer Abklärungen bedarf.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 4 und 5 beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurück-
zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit
Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu
erheben.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
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des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Par-
teientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 750.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das SEM zu entrichten.
10.3 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfü-
gung vom 23. November 2016 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beigeordnet wurde,
ist ihm für den unterlegenen Teil der Beschwerde ein um die Hälfte redu-
ziertes amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 750.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die
Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Herrn Urs Jehle wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 750.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: