Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7133/2010
Urteil vom 14. Dezember 2010
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 31. August 2010 / N .
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. April 2009 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch,
welches vom BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 abgelehnt wurde.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Mit Urteil vom 24. August 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. März 2010 liess der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch einreichen, das er mit exilpolitischen Aktivitäten und
der Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge"
(DVF) begründete. Er habe an verschiedenen Kundgebungen in
D._______ und E._______ teilgenommen, in F._______ vor dem
Parlamentsgebäude die monatlich erscheinende Zeitschrift der DVF
verteilt, am (...) an einem eintägigen Hungerstreik in F._______
teilgenommen, am (...) in G._______ gegen die Missachtung der
Menschenrechte im Iran protestiert, am (...) in der Funktion als (...) an
einer Demonstration vor (...) in E._______ und am (...) an einer
Kundgebung der DVF in H._______ ebenfalls als (...) teilgenommen. Am
(...) sei er an einer ähnlichen Veranstaltung in F._______ gewesen.
Ferner habe er am (...) vor (...) in E._______ gegen das iranische Regime
protestiert. Zudem habe er an drei weiteren Protestaktionen
teilgenommen, welche bereits im ersten Asylverfahren thematisiert
worden seien. Weiter verweist die Rechtsvertretung auf einen vom
Beschwerdeführer betriebenen Webblog, in dem er über die politischen
Aktualitäten im Iran berichte und Fotos seiner Teilnahme an
Kundgebungen publiziere.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Reihe von Texten und Fotos zu den Akten, welche die Teilnahme an
sämtlichen aufgeführten Veranstaltungen dokumentieren.
C.
Am 26. Juli 2010 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung durch. Bei
dieser Gelegenheit verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
seine Tätigkeiten für den DVF als (...) und seine Beteiligung an den
verschiedenen Kundgebungen des DVF und führte aus, er habe seine
Film- und Fotoaufnahmen auf der Webseite von I._______, auf Facebook
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sowie auf seinem Webblog veröffentlicht. Zudem machte er geltend, er
werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 1. September 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
den Vollzug an. Ausserdem erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus,
exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, hier in der Schweiz Mitglied
der DVF zu sein. Indessen vermöge die Mitgliedschaft in dieser
Vereinigung keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu
begründen. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen
werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die
Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche
weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der
Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe
stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von
insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten
publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein
dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten
Namen zuzuordnen. Angesichts der grossen Zahl von Exiliranern könnten
die iranischen Behörden auch nicht jede einzelne Person überwachen
und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt
sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen.
Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto
in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser
Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr
beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die
iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der
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Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten
des Beschwerdeführers wie etwa die regelmässige Teilnahme an
Kundgebungen oder die Verteilung von Flugblättern und Publikationen im
Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn
aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, das ihn
bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde.
An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Vorbringen anlässlich der
Anhörung vom 26. Juli 2010 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
habe bei dieser Gelegenheit ausgesagt, er sei aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeiten am 29. April 2010 im Iran gesucht worden.
Seine Eltern seien verhört und der Laptop seiner Schwester sei
konfisziert worden. Darauf hätten sich verschiedene Fotos seiner
exilpolitischen Aktivitäten befunden. Hierzu sei festzuhalten, dass diese
Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Denn
der Beschwerdeführer bringe vor, er sei aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeiten bei seinen Eltern gesucht worden. Diese hätten den
iranischen Behörden gesagt, er befinde sich im Ausland, doch hätten die
Behörden dies nicht geglaubt. Diese Aussage sei in sich widersprüchlich
und unlogisch, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht worden. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuche zu diesen
unlogischen Vorbringen vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr
müsse dieses Asylvorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als unglaubhaft qualifiziert werden. Die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E.
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E.a Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragen. Des Weiteren sei die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
schliesslich liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
Fotos und Flyer von Kundgebungen, an denen er teilgenommen hat,
sowie Ausdrucke seiner regimekritischen Beiträge, veröffentlicht in
seinem Webblog und auf Facebook, nebst Übersetzungen zu den Akten
reichen.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 lehnte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 20. Oktober 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 6
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.
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Seite 7
5.1. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich beim
Beschwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer
oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er ein aktives Mitglied,
welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen
starkmache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko
im Iran zur Folge habe. In seiner Funktion, zunächst als (...), und seit
Anfang (...) als (...) der DVF habe er an beinahe allen Kundgebungen des
Vereins teilgenommen und sich durch die Publikationen in seinem
persönlichen Webblog zusätzlich exponiert. Dass seine Tätigkeit von den
iranischen Behörden sehr wohl erfasst worden sei, zeige nicht zuletzt die
Hausdurchsuchung bei seinen Eltern vom 29. April 2010. Zudem sei
allgemein bekannt, dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden
gegen Regimekritiker seit den letztjährigen Wahlen verschärft habe.
Besonders drastisch sei das Vorgehen gegenüber Personen, die ihre
Meinung – wie der Beschwerdeführer – über das Internet kundtäten. Die
Massnahmen der iranischen Behörden beschränkten sich dabei
keinesfalls nur auf Oppositionsführer, sondern richteten sich gegen
jegliche Form von Protest. Aufgrund des langjährigen, umfangreichen und
intensiven exilpolitischen Engagements scheine die Wahrscheinlichkeit
umso höher, dass die iranischen Behörden von den Tätigkeiten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.
5.2. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige
Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und
demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt.
5.2.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
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Seite 8
5.2.2. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und
gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im
Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern
Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von
Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige
Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-
Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die
mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu
erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt
werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). In diesem Sinne kann der
Beschwerdeführer aus seinem Auftritt im Internet (Facebook, Webblog)
ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten wie viele andere iranische
Asylbewerber, die mit ihrem Auftritt im Internet gegenüber den
schweizerischen Behörden den Anschein zu erwecken versuchen, sie
hätten sich politisch exponiert.
5.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder
gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran bestehendes
regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-4167/2009 vom 24. August 2009
S. 7 – 10). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der
Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem
Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich
der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist
fichiert war.
5.2.4.
5.2.4.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen,
seine Aktivitäten als (...) und (...) können insofern mit den politischen
Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich
diese Aktivitäten nicht von denjenigen anderer Iraner abheben. Die durch
den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr
für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist
zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits
während längerer Zeit in der exiliranischen Szene präsent ist. Doch allein
die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend
noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen
längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen
nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber
dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen
Unzufriedenheit liefert. Von einer – gegebenenfalls im Zusammenwirken
mit anderen – ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in
Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden.
5.2.4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seines Engagements als Verfasser regimekritischer Texte auf der
Website (...) oder andernorts eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hat. Davon ist indessen selbst dann nicht auszugehen, wenn die Beiträge
den Verfasser mit Vor- und Nachnamen nennen, zumal sich aus diesen
Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers
schliessen lässt: Allein aufgrund der Kombination des Vor- und
Nachnamens ist die Identität nämlich nicht einwandfrei erwiesen (vgl.
bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Zudem ist
entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht davon
auszugehen, die iranischen Behörden seien im Heimatstaat bereits auf
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Beweise seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz gestossen,
zumal die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift
unvereinbar sind mit denjenigen anlässlich der Direktanhörung vom 26.
Juli 2010. Einerseits wird in der Beschwerde geltend gemacht, die
iranischen Sicherheitsbehörden hätten am 29. April 2010 bei seiner
Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt, um ihn zu suchen, bei
welcher Gelegenheit sie den Laptop seiner Schwester, der Informationen
über seine exilpolitischen Tätigkeiten enthalten habe, beschlagnahmt
hätten. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich der
Direktanhörung geltend, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten
zu Hause gesucht worden (B11/10 F40 S. 6). Wie in den vorinstanzlichen
Erwägungen zu Recht festgehalten wurde, erscheint diese Schilderung
unlogisch. Hätten die Sicherheitsbehörden nämlich bereits zu diesem
Zeitpunkt von seinen exilpolitischen Aktivitäten gewusst, wäre wohl
niemand im Iran auf die Idee gekommen, den Beschwerdeführer zu
Hause zu suchen; vielmehr hätten die Behörden in solchem Falle seine
Eltern zu einem Verhör auf den Posten zitiert, wie es der
Beschwerdeführer denn auch geltend macht (B11/10 F41 S. 6). Da es
sich bei der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme des Laptop und
dem späteren Verhör der Eltern zum einen um einen ziemlich einfach
strukturierten Sachverhalt handelt, und der Beschwerdeführer zum
anderen über eine abgeschlossene Mittelschulbildung (A9/17 F30 S. 5)
sowie Berufserfahrung als (...) verfügt, wäre eine logisch
nachvollziehbare Schilderung durch den Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen. An sich überflüssige Wiederholungen ganzer Sätze und
mangelnde Logik in den Vorbringen lassen in casu den Schluss zu, der
Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die
entsprechenden Sachverhaltsaspekte erfunden. Dementsprechend ist
davon auszugehen, die Hausdurchsuchung vom 29. April 2010 hat in
Wirklichkeit nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist die
Ernsthaftigkeit der Webauftritte des Beschwerdeführers zu relativieren
(siehe diesbezüglich E. 5.2.2).
5.3. Was die in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe geltend gemachte
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen seitens der
iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer
(illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der
Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre
Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des
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Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten
Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis
auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen
des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet.
5.4. In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der
Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Darlegungen in der Beschwerde oder die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen
Einschätzung führen kann.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch
infolgedessen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 12
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als
totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist
sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine
Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser
Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren
ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall
anschliesst, grundsätzlich – das heisst vorbehältlich individueller
Unzumutbarkeitsindizien – als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den
Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland sowohl in
sozialer wie auch beruflicher Hinsicht gut integriert; es dürfte ihm mithin
nicht schwerfallen, vor Ort unter Mithilfe seiner zahlreichen Angehörigen
(A1/9 Ziff. 12 S. 3) eine neue Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
D-7133/2010
Seite 14
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
20. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7133/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 20. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per
Kurier; in Kopie)
– (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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