Abtei lung IV
D-7134/2006
scd/scm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer,
Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Y._______ G._______, E._______ G._______ und deren
Kinder S._______, S._______ und B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
Rankried 8, 6048 Horw,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
26. Juni 2002 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7134/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige türkischer
(Ehemann) beziehungsweise kurdischer (Ehefrau) Ethnie, stammen
aus Pazarcik in der Provinz Kahramanmaras und lebten zuletzt im tür-
kischen Teil von Nikosia (türkisch Lefkosa) im türkisch beanspruchten
Norden Zyperns. Sie verliessen Nordzypern nach eigenen Angaben
am 12. Januar 2002 in Richtung Istanbul, reisten am 21. Januar 2002
illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags bei der Empfangs-
stelle Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurden sie am 23. Januar 2002
summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend dem
Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte die Beschwerdeführer am 15. Februar 2002 an.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führten die Beschwerde-
führer aus, sie hätten Nordzypern und die Türkei aufgrund familiärer
Probleme verlassen müssen. Sie hätten im Jahr 1991 trotz ihrer unter-
schiedlichen Volkszugehörigkeit und gegen den Willen ihrer beiden Fa-
milien geheiratet. Die Ablehnung ihrer Beziehung seitens ihrer Famili-
en sei derart vehement gewesen, dass sie die Ehe unter polizeilichem
Schutz in einem Gendarmerieposten hätten schliessen müssen. Die
Familie der Ehefrau habe gegen den Ehemann wegen Entführung ihrer
Tochter Anzeige erhoben; da sie freiwillig mit ihm mitgegangen sei,
hätten die Behörden dieser Anzeige indessen keine Folge geleistet.
Nach erfolgter Eheschliessung seien sie durch beide Familien mit dem
Tod bedroht worden. Deswegen seien sie Ende des Jahres 1991 nach
Nordzypern gezogen. Indessen seien sie dort im August oder Septem-
ber 1997 offenbar durch die Familie des Ehemannes aufgespürt wor-
den, sei doch eines Tages dessen Cafeteria in Lefkosa verwüstet wor-
den. In der Folge sei der Ehemann im Jahr 1998 dreimal durch Unbe-
kannte verprügelt worden, und einmal habe man ihn wegen Körperver-
letzung angezeigt und während dreizehn Tagen inhaftiert. Die Ehefrau
habe zwar nach der Eheschliessung seitens ihrer Familie keine kon-
kreten persönlichen Probleme gehabt, jedoch aufgrund der Belastung
drei Fehlgeburten erlitten. Anlässlich der Befragung bei der Empfangs-
stelle gab der Beschwerdeführer als Beweismittel ein vom 24. Oktober
1997 datierendes amtliches türkisches Dokument in Bezug auf die er-
wähnte Inhaftierung ab.
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C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführer seien asylrechtlich nicht relevant im Sinne des Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zum einen
habe die Inhaftierung des Ehemannes einem rechtsstaatlich legitimen
Strafverfolgungsinteresse gedient. Zum anderen seien die sonstigen
geltend gemachten Probleme des Ehemannes als Übergriffe Dritter zu
qualifizieren, die nur dann asylbeachtlich seien, wenn der türkische
Staat hierfür mangels Gewährung des notwendigen Schutzes eine Ver-
antwortung trage. Ein solcher staatlicher Schutz sei indessen gewährt
worden, seien zugunsten des Ehemannes nach entsprechender Anzei-
ge doch behördliche Ermittlungen angestellt worden. Auf die weitere
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 12. Juli 2002 er-
suchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das
Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 16. Juli 2002
nach.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juli 2002 beantragten die
Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 26. Juni
2002 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK
vom 6. August 2002 wurden die Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert.
G.
Mit Überweisung vom 16. August 2002 leisteten die Beschwerdeführer
den verlangten Kostenvorschuss.
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H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2003 reichten die Be-
schwerdeführer die Kopie eines vom 28. Januar 1991 datierenden tür-
kischen Gerichtsbeschlusses mitsamt deutscher Übersetzung ein. Auf
dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM bzw. das vormalige BFF erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Ein-
schätzung, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht asylrecht-
lich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Wie die folgenden Erwägungen
zeigen, erweist sich diese Beurteilung als zutreffend.
4.1 Zunächst ist zwar als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwer-
deführer aufgrund ihrer Eheschliessung im Jahr 1991 mit erheblichen
familiären Problemen konfrontiert waren. Dafür spricht auch die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Kopie eines vom
28. Januar 1991 datierenden türkischen Gerichtsbeschlusses. Aus die-
sem Dokument geht im Wesentlichen hervor, dass die Familie der
Ehefrau gegen den Ehemann wegen Entführung Anzeige erhoben hat-
te, die Staatsanwaltschaft von Pazarcik es in der Folge aber ablehnte,
ein Strafverfahren einzuleiten.
4.2 Hingegen ist festzustellen, dass keinerlei Hinweise vorliegen, die
Beschwerdeführer seien im Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ausreise
aus dem türkisch beanspruchten Norden Zyperns in konkreter Weise
durch ihre Familien bedroht gewesen. Vielmehr berichten die Be-
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schwerdeführer einzig von gewissen Problemen, die der Ehemann in
den Jahren 1997 und 1998 gehabt habe. So sei im Jahr 1997 der La-
den des Beschwerdeführers verwüstet worden; im Jahr 1998 sei er
insgesamt dreimal von unbekannten Leuten geschlagen worden, und
einmal sei er selbst wegen Körperverletzung angeklagt und während
dreizehn Tagen inhaftiert worden. Es sei, so die Beschwerdeführer,
davon auszugehen, dass für diese Vorfälle die eine oder die andere
ihrer Familien verantwortlich sei. In diesem Zusammenhang ist
zunächst festzuhalten, dass weder aus den Vorbringen der
Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen noch
aus den in der Beschwerdeschrift angeführten Argumenten
nachvollziehbar wird, weshalb die erwähnten Ereignisse auf die
Bedrohung durch ihre Familien zurückzuführen sein sollen. Darüber
hinaus ist ausserdem hervorzuheben, dass der Ehemann gemäss
eigenen Aussagen seit dem Jahr 1998 bis zur Ausreise im Januar
2002 keine konkreten Schwierigkeiten mehr hatte (Protokoll der
kantonalen Anhörung des Ehemannes, S. 15). Diesen Umstand
begründete er damit, seine Familienangehörigen seien wohl davon
ausgegangen, er habe das Land verlassen. Dem steht gegenüber,
dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während der
letzten fünf Jahre in Nordzypern an der gleichen Adresse wohnten,
womit es ihren Familienangehörigen - sofern diese tatsächlich ein
entsprechendes Interesse verfolgt hätten - ein Leichtes gewesen wäre,
ihrer habhaft zu werden. Zusammenfassend bestehen somit keinerlei
konkrete Anzeichen, die Beschwerdeführer seien unmittelbar vor ihrer
Ausreise aus Nordzypern bzw. der Türkei durch ihre
Familienangehörigen in der behaupteten Weise bedroht gewesen.
4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich folglich auch, auf die Frage
näher einzugehen, ob die Beschwerdeführer im (asylrechtlich vorlie-
gend einzig relevanten) Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ausreise im Fal-
le einer konkreten Bedrohung durch ihre Familien auf die Gewährung
staatlichen Schutzes seitens der türkischen Behörden hätten zählen
können. Sonstige, insbesondere direkt von Seiten des türkischen
Staats oder der nordzypriotischen Behörden ausgehende Nachteile im
Sinne des Art. 3 AsylG werden durch die Beschwerdeführer nicht gel-
tend gemacht.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer nicht asylrelevant sind. Somit hat das Bundesamt die
Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2
7.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschei-
nen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4
des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwä-
gungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen
Grundlage des AuG nach wie vor gültig).
7.2.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensum-
ständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser ge-
samtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Pro-
gnose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integrati-
on bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag
sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs inso-
fern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
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7.2.3 Die Beschwerdeführer haben drei minderjährige Kinder im Alter
von vierzehneinhalb Jahren (S._______), fünf Jahren (S._______) und
einem Jahr (B._______). Während sich in Bezug auf die beiden letzt-
genannten Kinder aufgrund ihres geringen Alters die Frage der Inte-
gration in der Schweiz noch nicht stellt, ergibt sich aus den Akten hin-
sichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls für die erstgenannte
S._______ Folgendes: Die älteste Tochter gelangte zusammen mit ih-
ren Eltern am 21. Januar 2002 im Alter von acht Jahren in die
Schweiz. Angesichts dessen ist der Tatsache schwergewichtig Rech-
nung zu tragen, dass S._______ einen wesentlichen Teil ihrer Soziali-
sation in der Schweiz erfahren hat, nach rund sechsjährigem Besuch
der hiesigen Schulen in erheblichem Mass durch das schweizerische
kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein dürfte und insofern an die
schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert ist. Zu berücksichti-
gen ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass S._______ nicht
nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hat, son-
dern heute als bald Fünfzehnjährige in der Entwicklungsphase der
Adoleszenz und somit in einem Alter steht, in dem das Beziehungsfeld
ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit wird. Es
besteht somit für S._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem
Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewach-
senen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration
in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu
starken Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würden, die mit
dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären.
7.3 Der sich aus dem Kindeswohl ergebende Faktor in Bezug auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird im vorliegenden Fall
ausserdem durch folgenden Aspekt verschärfend ergänzt: Zu berück-
sichtigen ist zusätzlich, dass die Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in die Türkei bzw. allenfalls in den türkisch beanspruchten
Norden Zyperns mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürf-
ten, sich im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ihrer Fami-
lie wirtschaftlich zu reintegrieren. Aus den Aussagen der Beschwerde-
führer geht glaubhaft hervor, dass ihre Eheschliessung gegen den er-
klärten Willen und vehementen Widerstand ihrer türkischen bzw. kurdi-
schen Familien erfolgte, weshalb sie - auch wenn nicht von einer asyl-
relevanten Bedrohung gesprochen werden kann (s. zuvor, E. 4.2 f.) - in
der Folge von ihren jeweiligen Familienverbänden geächtet wurden.
Zwar waren sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau vor dem Weg-
gang aus dem türkischen Teil von Nikosia bzw. Lefkosa berufstätig,
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womit es ihnen langfristig auch in ihrem Heimatland möglich sein dürf-
te, sich wieder eine existenzsichernde wirtschaftliche Grundlage zu
schaffen. Hingegen ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls in der
ersten Zeit nach einer Rückkehr auf die Unterstützung eines tragfähi-
gen familiären Beziehungsnetzes angewiesen wären. Ein solches in-
dessen steht ihnen in der Türkei angesichts des Zerwürfnisses mit ih-
ren Familien nicht zur Verfügung. Die Sicherung des Existenzmini-
mums der fünfköpfigen Familie erscheint somit im Falle einer Rückkehr
ins Heimatland als nicht ausreichend gewährleistet.
7.4 Unter gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar zu erachten ist.
8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzu-
weisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern
um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--
aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 16. August 2002 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen, womit den Beschwer-
deführern der Überschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist.
9.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine ange-
messene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens
der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
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Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 200.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 26. Juni 2002
werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.
3.
Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern der Überschuss im
Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 200.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- die Migrationsbehörde des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme
(Ref.-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Martin Scheyli
Versand:
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